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Einbürgerund ohne Pass und teilweise Geburtsurkunde (Gelesen: 11.195 mal)
Ausweisersatz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.03.2013 um 14:27:36
 
Hallo zusammen,

ich möchte ein paar Fragen vorab stellen, um zu wissen welche Probleme entstehen könnten bei der Einbürgerung.

Das Problem ist, dass nur mein Vater eine originale Geburtsurkunde (Aserbaidschanische / UDSSR) besitzt. Die anderen mitglieder der Familie, unteranderem ich auch, besitzen keine Geburtsurkunde.
Und alle Familienmitglieder haben keinen aserbaischanischen Pass.

Wir sind seit 2000 in Deutschland. Haben erst Asyl beantragt, jedoch ohne erfolg.

Bis 2004 besassen wir eine Duldung. Ab da haben wir eine befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Im Jahre 2005 bekammen wir die Niederlassungserlaubnis, die wir immernoch haben.

Da wir keine Pässe haben, wurde uns ein Reiseausweis für Ausländer erstellt/erteilt.
Den Reiseausweis haben wir auch nur bekommen, weil die Aserbaidschanische Botschaft nie auf unsere Anträge/Briefe reagiert hat.

Mich würde freuen, wenn user mit erfahrungen in solchen angelegenheiten mir irgendwelche Hinweise geben könnte.

DANKE & frohe Ostern Durchgedreht
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.03.2013 um 14:36:03
 
Ausweisersatz schrieb am 30.03.2013 um 14:27:36:
Und alle Familienmitglieder haben keinen aserbaischanischen Pass.

Wie kommt man ohne Pass über mehrere Grenzen ?
Oder gingen die Pässe erst in Deutschland "verloren" ?

Einen Pass kann man sich auch bei seiner Botschaft ausstellen lassen.

http://www.azembassy.de/index.php/konsularangelegenheiten/pasportlarn-dyidirilms...
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« Zuletzt geändert: 30.03.2013 um 14:46:26 von Saxonicus »  

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schweitzer
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Antwort #2 - 30.03.2013 um 14:48:15
 
Saxonicus schrieb am 30.03.2013 um 14:36:03:
Wie kommt man ohne Pass über mehrere Grenzen ?
Oder gingen die Pässe erst in Deutschland "verloren" ?

Einen Pass kann man sich auch bei seiner Botschaft ausstellen lassen. 



Mal wieder sehr "sachlich" und "hilfreich" usw.   Ärgerlich - Du guckst doch sonst immer meilenweit in die Historie der user zurück, hier nun gerade nicht ...

Na, ja ... es hätte auch genügt, HIER ein bisschen genauer und wohlwollender zu lesen, denn siehe:

Ausweisersatz schrieb am 30.03.2013 um 14:27:36:
Den Reiseausweis haben wir auch nur bekommen, weil die Aserbaidschanische Botschaft nie auf unsere Anträge/Briefe reagiert hat.


Als erfahrener user dürftest Du wissen, wie hoch die Hürden für den Erhalt eines Reiseausweises für Ausländer in Deutschland sind, zumal für einen ehemals nicht anerkannten Flüchtling.

Den gibt es nämlich nur, wenn tatsächlich nach Ansicht der Behörde alles Zumutbare unternommen wurde, um den an sich erforderlichen Nationalpass zu bekommen und das schlussendlich doch nicht gelungen ist.

Ganz offensichtlich haben Ausweisersatz und seine Familie genau das getan, und da kommst Du nun mit Deinem "weisen" Posting.

Du würdest dem Board hier einen Gefallen tun, so was künftig einfach zu lassen!


=schweitzer=


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Ausweisersatz
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Antwort #3 - 30.03.2013 um 14:50:19
 
Saxonicus schrieb am 30.03.2013 um 14:36:03:
Wie kommt man ohne Pass über mehrere Grenzen ?
Oder gingen die Pässe erst in Deutschland "verloren" ?


Die Pässe sind schon lange weg, glaube seit anfang 90er. Bis 2000 waren wir in Georgien ohne Dokumente. Und weil wir nicht länger dort bleiben konnten, haben wir für Geld dienste von Leuten genommen, die Menschen nach EU/Deutschland "schmuggeln" konnten".
Die Leute die uns nach Deutschland gebracht haben, haben irgendwelche Dokumente für uns erstellt und uns her gebracht.

Das war wir von den früheren Dokumenten besitzen ist die Geburtsurkunde meines Vaters.

Wir und die ABH haben mehrmals versucht bei der Botschaft unterlagen von uns anzufordern, jedoch immer ohne erfolgt. Wir haben nie irgendeine Antwort von der Botschaft bekommen. Von der ABH kann ich leider nicht sagen, ob sie erfolg hatten. Vermutliche nicht.

Das andere Problem ist noch, dass mein jüngster Bruder in Georgien geboren ist und wir keinerlei nachweise darüber haben.

Sonst erfüllen wir meiner Meinung nach alle Bedingungen.

Vater und Mutter arbeiten, haben bereits Integrationskurs hinter sich.
Meine zwei Brüder haben eine Lehre abgeschlossen und arbeiten auch.
Ich habe mein Studium abgeschlossen und bin seit Mitte 2012 als Ingenieur tätig.
Niemand von uns hat irgendwelche vorstrafen und wir leben seit 2004 mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis hier (davor Geduldet, aber die Zeit wird ja nicht berücksichtigt).

*

Saxonicus schrieb am 30.03.2013 um 14:36:03:
Einen Pass kann man sich auch bei seiner Botschaft ausstellen lassen.

http://www.azembassy.de/index.php/konsularangelegenheiten/pasportlarn-dyidirilms....


Die PDF-Formulare auf dieser seite haben wir unzählige Male ausgefühlt und bei der ABH abgegeben. Wir haben diese Formulare auch von aus beantragt ohne ABH.

Wir haben nie ein Schreiben zurückbekommen und per Telefon wurde uns auch kein auskunft über den Fortschritt der Anträge erteilt.


Änderung:
Folgepost eingefügt. - Du musst Dich hier nicht weiter "rechtfertigen" - eigentlich war das Post von Saxonicus glatt für den Schrott, aber ich wollte doch hier im thread mal wieder offen meine Meinung dazu sagen, weil es mir um den Ton und die Atmosphäre im Board geht. =schweitzer=
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Antwort #4 - 30.03.2013 um 15:02:15
 
Im Grunde genommen beschreibst Du ja selbst, welche Probleme bei der Einbürgerung entstehen werden. Die Einbürgerungsbehörde wird erstmal das verlangen, was bei anderen "normal" ist: Pässe vorlegen, Ausbürgerung von Aserbaidschan beantragen, Bestätigung vorlegen.

Ihr solltest erst mal einen Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde abmachen. Die kennt ja viele, viele andere Geschichte von der Azeri-Botschaft, sie haben auch über sich ein Regierungspräsidium oder ein Innenministerium, wo Berichte und Ausnahmegenehmigungen vorliegen.

Richte Dich darauf ein, dass alles dreimal so lange dauert, aber andere werden auch irgendwann eingebürgert. Ihr könnt das aber nur Schritt für Schritt mit der Einbürgerungsbehörde zusammen angehen.
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Antwort #5 - 30.03.2013 um 16:05:06
 
Da es hier um eine Einbürgerung ohne hinreichend geklärte Identität geht - BVerwG 5 C 27. 10 :

- die Identität muss bei einer Einbürgerung zwingend nachgewiesen werden, obwohl das nicht konkret im Gesetz gefordert wird. Das ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des StAG, und auch für die Sicherheitsüberprüfungen erforderlich.

- Die EBH ist nicht an die Festellungen der ABH bzgl. der Identität gebunden und muss deshalb eigene Festellungen durchführen. Dass die ABH z.B. nach §5 III AufenthG vom Erfordernis abgesehen hat bedeutet nicht, dass das auch für Einbürgerung gilt.

- Bei anerkannten (!) Flüchtlingen kann man entsprechend die Beweisnot berücksichtigen, man darf aber auch da nicht vom Erfordernis abweichen.

Wenn ihr eine einigermaßen liberale EBH erwischt, kann das was werden. Ansonsten sehe ich persönlich ein ziemlich langes Verfahren auf euch zukommen. Ergebnis offen.
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Antwort #6 - 30.03.2013 um 16:19:38
 
Ausweisersatz schrieb am 30.03.2013 um 14:27:36:
Die anderen mitglieder der Familie, unteranderem ich auch, besitzen keine Geburtsurkunde.

Ist es denn nicht möglich, eine Geburtsurkunde beim zuständigen Standesamt ohne Mithilfe der Botschaft auf direkten Wege zu beantragen und zu erhalten ?
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Ausweisersatz
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Antwort #7 - 03.04.2013 um 00:57:55
 
Vielen Dank an alle die sie die Mühe gemacht haben und hier infos gepostet haben.

Ich war gestern bei EBH und die Sachbearbeiterin meinte es macht keinen Sinn ein Antrag auf Einbürgerung zu stellen ohne Identitätsnachweis. Sie würden den Antrag ablehnen, das wäre "rausgeschmissenes Geld".

Ich habe jetzt nochmal nachgelesen:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2011&nr...

und es sieht wirklich nicht gut aus für uns.

Wenn wir pech haben, werden wir immer mit einem Reiseausweis für Ausländer leben müssen ?  unentschlossen

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Muleta
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Antwort #8 - 03.04.2013 um 08:46:47
 
Ich verstehe das Problem nicht ganz: Eure Geburten wurden doch wohl in den entsprechenden Registern eingetragen?!? Dann kann in den jeweiligen Ländern, ggf. mit Hilfe von Bekannten oder einem Rechtsanwalt, auch eine Geburtsurkunde beschafft werden. Jedenfalls in der Regel funktioniert das.

Auch ist es Dir zuzumuten, Dich im Rahmen einer Reise in Dein Herkunftsland selbst vor Ort um eine Urkunde zu kümmern.

Wenn das alles nicht gemacht werden soll, dann gibt's auch keine Einbürgerung.
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Antwort #9 - 03.04.2013 um 09:08:36
 
Und die Geburt des jüngsten Bruders kann evtl. in Georgien nachbeurkundet werden.
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Gruß
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Antwort #10 - 04.12.2014 um 16:07:43
 
Muleta schrieb am 03.04.2013 um 08:46:47:
Ich verstehe das Problem nicht ganz: Eure Geburten wurden doch wohl in den entsprechenden Registern eingetragen?!? Dann kann in den jeweiligen Ländern, ggf. mit Hilfe von Bekannten oder einem Rechtsanwalt, auch eine Geburtsurkunde beschafft werden. Jedenfalls in der Regel funktioniert das.

Auch ist es Dir zuzumuten, Dich im Rahmen einer Reise in Dein Herkunftsland selbst vor Ort um eine Urkunde zu kümmern.

Wenn das alles nicht gemacht werden soll, dann gibt's auch keine Einbürgerung. 



Hallo zusammen,

wir haben mehrmals versucht bei der aserb. Botschaft uns um unsere Pässe zu kümmern, jedoch wieder Mal erfolglos.
Wir haben sogar die deutsche Botschaft in Baku angeschrieben ob sie uns irgendwie helfen könnten.
Daraufhin bekamen wir eine Liste von möglichen Anwälten aus aserb. die uns evtl. in der Sache helfen könnten. Wir haben mehrere Anwälte aus der Liste angeschrieben, bisher ohne irgendeine Rückmeldung.

Ich habe wieder mal angefangen zu recherchieren und bin auf folgendes gestossen:

Zitat:
Die Begründung im Bescheid, die Klägerin sei als aserbaidschanische Staatsangehörige zu betrachten, ist schon deshalb fraglich, weil dies mit der bis heute von den aserbaidschanischen Behörden gehandhabten Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Zwar ist nach Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehöriger, wer auf dem Territorium der Republik Aserbaidschans geboren ist oder von einem Staatsangehörigen Aserbaidschans abstammt, wobei es genügt, das ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. die deutsche Übersetzung und Erläuterungen des Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans 1995 bei TransKaukasus-Institut, Gutachten vom 12. Dezember 2008 an VG Wiesbaden, S. 3 f. und ders., Gutachten an das VG Ansbach vom 8. März 2006, S. 30 f.).



Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. September 1998 sind Staatsbürger Aserbaidschans, wenn sie am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besaßen. Aus dem dortigen Klammerzusatz der Bestimmung folgt, dass Grundlage die Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ist. Diese Bestimmung wird bei armenisch stämmigen Personen so ausgelegt, dass Personen, die am Stichtag in der Republik Aserbaidschan entweder nicht gemeldet oder nicht am Ort der amtlichen Meldung tatsächlich wohnhaft waren, keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besitzen (vgl. TransKaukasus-Institut, aaO, S. 8 ff., bzw. 34).



Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien die Meldebehörden durch das Justizministerium angewiesen worden, diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten. Dies habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, welche seit Ausbruch des ethnischen Konfliktes 1988 zwischen Armenien und Aserbaidschan aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Nicht von dieser Maßnahme betroffen seien armenische Volkszugehörige, die nach wie vor de facto in Aserbaidschan wohnhaft seien, z.B. infolge Heirat oder Verwandtschaft mit aserbaidschanischen Volkszugehörigen (vgl. Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 2. April 2003 – 508-516.80/41 090 – (Asylfact Dokument Nr. 30 396)).



Auch im letzten Lagebericht vom 13. Oktober 2011 des Auswärtigen Amtes wird zur Frage der Staatsangehörigkeit von armenisch-stämmigen Aserbaidschaner auf S. 22 f. ausgeführt:



"Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. Es gibt Fälle, in denen die Botschaft in Berlin die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres mit der Begründung verweigert, die betreffende Person sei nicht mehr im Melderegister, dem 'Nationalen Automatisierten Pass-System', erfasst. In den neunziger Jahren wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt zahlreiche Personen mit armenischen Namen aus diesem Melderegister gestrichen. Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am 01.10.1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. Obwohl diese Vorschrift keine Verlustgründe enthält (diese Frage ist vielmehr in Art. 16 geregelt), wurde diese Legaldefinition wie ein Verlusttatbestand angewandt. In Anwendung dieser Vorschrift wurden zahlreiche Personen aus dem Melderegister gestrichen, die nach Kenntnis der Meldebehörden zum Stichtag im Ausland lebten. Hierbei lässt sich jedoch keine einheitliche Praxis feststellen."



Ferner heißt es auf Seite 13 des Berichts:



"Aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können."



Demgemäß ist auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 – (juris LS und Rn. 94) zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgrund der aserbaidschanischen Rechtspraxis als Ausbürgerungsregelung zu verstehen ist, die gezielt (allein) armenische Volkszugehörige treffe. Eine Abschiebung nach Aserbaidschan scheidet daher aus (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. Mai 2012 – 3 L 98/04 – juris LS 1 und Rn. 38 ff., Rn. 63 ff. m.w.N.).


Quelle: http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=47649&cHash=b56cd65bd185...

Können die Fakten für meinen Fall evtl. was bringen ? in hinsicht auf, Staatenlos zu sein, und dann die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen?

Vielen Dank!
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Antwort #11 - 04.12.2014 um 16:35:25
 
Ws hat denn die Einbürgerungsbehörde gesagt? (vgl. #4)
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Antwort #12 - 04.12.2014 um 17:13:31
 
Hmm. Ich stehe derzeit auch vor dem Problem, dass ich womöglich die Geburtsurkunde meines Vaters aus Aserbaidschan beschaffen muss. Angeblich kann man  Personenstandsdokumente vom ASAN Xidmət in Baku beschaffen.


Unabhängig hiervon: Kann man hier in diesem Fall nicht irgendwie eine Verwaltungsklage provozieren, wodurch das deutsch-aserbaidschanische Rechtshilfeabkommen genutzt werden könnte?

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Antwort #13 - 04.12.2014 um 17:24:05
 
reinhard schrieb am 04.12.2014 um 16:35:25:
Ws hat denn die Einbürgerungsbehörde gesagt? (vgl. #4)


Ich habe in letzten 2 Jahren berufsbedingt zwei Mal mein Wohnort gewechselt und war bei mehreren ABH's  bzw. Einbürgerungsämtern.
Die Aussage war überall, Nationalpass / Identitätsnachweis erbringen, dann steht nichts im wege.
Ich soll weiterhin anträge an die Behörden (in aserb. ) schicken und mich um meine Dokumente kümmern.
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Antwort #14 - 04.12.2014 um 17:37:33
 
Aras schrieb am 04.12.2014 um 17:13:31:
Angeblich kann manPersonenstandsdokumente vom ASAN Xidmət in Baku beschaffen.


Hallo Aras,

könntest du bitte diesbezüglich mir per PN oder direkt hier ein paar Infos geben.
Mich würde interessieren wie man sowas veranlassen kann.

Danke!
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