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eAufenthaltkarte und die Kosten (Gelesen: 5.479 mal)
Birbey
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28.03.2013 um 22:40:01
 
Hallo,

ich bin türkischer Staatsbürger und habe von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2013 gelesen, welches die parallele Ausstellung der deutschen und EU-Daueraufenthalt eAufenthaltskarte erlaubt.

Ich habe bei meiner AHB angerufen und auf das Urteil angesprochen. Die Voraussetzungen für die EU-Daueraufenthaltskarte habe ich erfüllt, so dass ich beide bekommen würde.

Soweit alles prima.

Nun rügt meines Erachtens nach dieser Urteil den unbegründeten Preisunterschied zwischen EU-Bürgern und türkischen Staatsbürgern.

Was heißt das nun in Bezug auf die Kosten in diesem Fall?

Mein Bundsland ist Bayern.

Vielen Dank im Voraus.
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Birbey
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Antwort #1 - 28.03.2013 um 22:42:23
 
Hier das Gerichtsurteil:

Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer

Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein türkischer Arbeitnehmer, lebt seit 2003 in Deutschland. Zum Nachweis seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts stellte ihm die Ausländerbehörde 2010 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus, die sie 2011 verlängerte. 2012 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die für diese drei Amtshandlungen erhobenen Gebühren i.H.v. 40 €, 30 € und 135 € hat der Kläger teilweise angefochten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als türkischer Arbeitnehmer kann sich der Kläger auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 und auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - stellen Gebühren, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig hoch sind, eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar. Damit verletzen alle drei Gebührenbescheide, soweit der Kläger sie angefochten hat, das Diskriminierungsverbot. Denn von Unionsbürgern wurde bei Erlass der Bescheide für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente eine Gebühr von höchstens 8 € erhoben. Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente in Form einer Scheckkarte bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von 135 € nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familienangehörigen von Unionsbürgern mit 28,80 € deutlich weniger kosten. Diese unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assoziationsrecht auch türkischen Staatsangehörigen zugute.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Kläger zusätzlich zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann. Denn er kann durch eine Niederlassungserlaubnis seinen aufenthaltsrechtlichen Status verbessern. Eine Sperre mit der Folge, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt, sich für einen der beiden entscheiden müsste, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen.

BVerwG 1 C 12.12 - Urteil vom 19. März 2013

Vorinstanzen:
VG Aachen 8 K 1159/10 - Urteil vom 14. März 2012
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Muleta
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Antwort #2 - 28.03.2013 um 22:56:53
 
das ist noch nicht das Urteil, sondern lediglich eine Pressemitteilung.

Bevor das Urteil nicht mit vollständiger Begründung vorliegt, lässt sich dazu wenig sagen; ich würde jedenfalls erstmal davon ausgehen, dass das nur gilt, wenn tatsächlich ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, was bei Türken zwar häufig der Fall ist, aber nicht immer so sein muss.
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Antwort #3 - 30.03.2013 um 15:50:32
 
Also ich bin in Deutschland geboren habe Bankkaufmann und Sozialfachwirt gelernt, noch nie mir was zukommenlassen, seit dem 16. Lebensjahr lückenlos brschäftigt. Sozialleistungen noch nie in Anspruch nehmen müssen zum Glück.

Gilt für mich dann das Asso-Recht.

Die AHB hat mir auch schon die Einbürgerung ohne notwendigen Sprachtest angeboten, welches ich dankend abglehnt habe, da ich mich in meinen Grundrechten verletzt fühle, wei viele nicht EU-Staaten ohne wenn und aber dieDoppelte Staatsangehörigkeit bekommen.

Ich werde noch die Dopoelte Beibehaltung beantragen und bei entsprechender Ablehnung wohl bis zur letzten Instanz klagen. Seit der NSU-Vertuscherei und dem Nichtzulassen von türkischen Journalisten zum Prozess ist mein Vertrauen nochmals erschüttert worden.

Dabei schlägt mein linkes Teil meines Herzens für mein Mutterland Deutschland und das Rechte  für mein Vaterland. Aber das wiill mir keiner glauben.
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Muleta
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Antwort #4 - 30.03.2013 um 16:10:13
 
dann dürftest Du unter das Assoziationsrecht fallen und und die Gebühren würden dann wahrscheinlich nur 28,80 betragen dürfen.

Mir ist derzeit nicht bekannt, wie der Anwalt den rechtlichen Vorteil einer NE begründet hat, die eine Parallelausstellung möglich macht.  Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der DA-EG eindeutig besser ist (auch wenn die Vorteile von den allermeisten Inhabern niemals genutzt werden).

Insofern wird sich für Dich dann jedenfalls die Frage stellen, ob die Parallelhaltung von NE und DA-EG (außer trotzdem noch anfallenden Gebühren) wirklich auf Dauer etwas bringt. Jedenfalls bei Erhalt eines neuen Passes wären dann ja Neuausstellungen (früher waren das Überträge) nötig.
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Antwort #5 - 30.03.2013 um 16:20:53
 
Birbey schrieb am 30.03.2013 um 15:50:32:
Die AHB hat mir auch schon die Einbürgerung ohne notwendigen Sprachtest angeboten, welches ich dankend abglehnt habe, da ich mich in meinen Grundrechten verletzt fühle, wei viele nicht EU-Staaten ohne wenn und aber dieDoppelte Staatsangehörigkeit bekommen.


Das hängt am Recht der Herkunftsstaaten, die keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit kennen. Bei allen Staaten, die Staatsbürger entlassen, wird das von der deutschen Einbürgerungsbehörde auch verlangt.


Zitat:
Ich werde noch die Dopoelte Beibehaltung beantragen und bei entsprechender Ablehnung wohl bis zur letzten Instanz klagen. Seit der NSU-Vertuscherei und dem Nichtzulassen von türkischen Journalisten zum Prozess ist mein Vertrauen nochmals erschüttert worden.


Auch wenn die beiden Dinge gefühlt miteinander zu tun haben, ist das eine unbrauchbare Argumentation für einen Prozess.

Aber das musst Du entscheiden.

Du beantragst allerdings nicht die Beibehaltung einer doppelten Staatsangehörigkeit (das ist eher bei Optionspflichtigen so). Du beantragt die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit. Dann brauchst Du einen Ablehnungsbescheid, um klagen zu können.
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Antwort #6 - 30.03.2013 um 17:34:47
 
Muleta schrieb am 30.03.2013 um 16:10:13:
Mir ist derzeit nicht bekannt, wie der Anwalt den rechtlichen Vorteil einer NE begründet hat, die eine Parallelausstellung möglich macht.

Siehe Rfnr. 48 im Urteil VG Aachen 8 K 1159/10 vom 14.03.12 (Erstinstanz):
Zitat:
Dem Kläger fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Beklagte zutreffend dargestellt, dass die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der Daueraufenthaltserlaubnis-EG grundsätzlich denen der Niederlassungserlaubnis entsprechen. Gem. § 9 a Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, soweit das Aufenthaltsgesetz nichts Anderes bestimmt. Allerdings gewährt die Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen einen besseren Schutz vor dem Erlöschen des Aufenthaltstitels als dies im Falle des Besitzes der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Fall ist. Nach § 51 Abs. 9 Nr. 5 AufenthG erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. Unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG würde die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers bei einem Erwerb der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nicht erlöschen, so dass er - ohne Verlust der Niederlassungserlaubnis in Deutschland - in anderen Ländern der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht-EG erwerben könnte. Diese bessere Rechtstellung des Ausländers reicht aus, um ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen.


Der vollständige Text der Entscheidung wird laut BVerwG Ende Mai zur Verfügung stehen.
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Antwort #7 - 30.03.2013 um 20:36:51
 
Nein meine Klage wird auf objektiven Hintergründe gestellt. Türken können freiwillige Beiträge in die türkische Rentenkassebzahlen, welches man von der Steuerklärung als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen kann. Im Gegenzug muss man die türkische Rente hier in Deutschland versteuern. Sobald man die türkische Staatsbürgerschaft verliert man den Anspruch hierfür. Eine vergleichbare Altersversorgung als Alternative in Deutschland. Für 100 Euro Garantierente muss man ca. 30000 Euro aufwenden. Dagegen kriegt man bei der türkische Rentenversicherung hierfür ca. 400. Ferner sind hierbei alle biometrischen Risiken abgesichert. Im Interesse des deutschen Steuerzahlers ist daher m. E. die Hinnahme sachlich begründet.

Ferner wird seit Jahren aus politisch-strategischen Gründen die Doppelte verhindert. Da diese Strenge bei anderen Nicht-Eu-Ländern nicht praktziert wird, stellt dies meiner Meinung nach ein unverhältmäßige Benachteiligung dar.
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Antwort #8 - 31.03.2013 um 12:37:13
 
Der Verlust einer Rente wäre im Verfahren ein Argument.

Die politisch-strategische Arbumentation ist sicherlich nicht falsch, für ein Gericht aber irrelevant (weil es sich in die Diskussionen im Bundesrat und Bundestag nicht einmischen wird).
(Und eine Benachteiligung im Vergleich zu anderen Ländern zählt nicht. In Cuba ist das Telefonieren kostenlos, weil mit den Steuern bezahlt. Trotzdem kannst Du damit nicht gegen Deine Telefonrechnung klagen.)
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Antwort #9 - 29.05.2013 um 10:48:33
 
dim4ik schrieb am 30.03.2013 um 17:34:47:
Der vollständige Text der Entscheidung wird laut BVerwG Ende Mai zur Verfügung stehen.

Gestern wurde das Urteil 1 C 12.12 veröffentlicht. Es ist mir immer noch unklar, ob die Entscheidung auch für andere AT-Bündel als NE + DA-EG anwendbar ist. Zwar hat das BVerwG den Fall im Hinblick auf NE + DA-EG bzw. das Assoziationsabkommen EWG/Türkei betrachtet (Rn. 20, Rn. 19 zweite Hälfte), hat aber einige Entscheidungen getroffen, die wohl alle Arten der Aufenthalstitel betreffen (Rn. 17, Rn. 19 erste Hälfte, Rn. 20 zweiter Satz).

Weiterhin ist mir persönlich nicht ganz klar, was Rn. 21 besagt. Ist der gleichzeitige Besitz mehrerer AT nur dann möglich, wenn alle diesen keine Aufenthaltsbindung haben (d.h. NE und DA-EG) oder gilt es auch für die Kombination BC+NE?
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Antwort #10 - 29.05.2013 um 15:29:16
 
Das BVerwG hat klargestellt, dass ein Ausländer mehrere Aufenthaltstitel haben kann sofern er die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt und aus dem neuen AT neue Vorteile entstehen, die er dann genießen kann ohne auf die bereits vorhandenen zu verzichten. Die Formulierung in § 7 AufenthG wonach eine AE nur zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird steht nach Rn. 21 dem nicht entgegen (man hat sich hier aber nicht weiter damit beschäftigt, weil der Kläger nur eine NE neben dem DA-EG haben wollte).

Bei der Kombination NE - BC kann man sich auf die aufenthaltsrechtlichen Vorteile der BC - die europäische Mobilität und z.T auf § 51 Abs. 10 AufenthG berufen. Das sollte auf jeden Fall für die Erteilung ausreichen.
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Antwort #11 - 18.06.2017 um 17:50:23
 
"Bei der Kombination NE - BC kann man sich auf die aufenthaltsrechtlichen Vorteile der BC - die europäische Mobilität und z.T auf § 51 Abs. 10 AufenthG berufen. Das sollte auf jeden Fall für die Erteilung ausreichen."

Wurde von der Ausländerbehörde und Anwälten so nicht gesehen. Mit der nachträglichen befristeten Blaue Karte entsteht für den Inhaber einer unbefristeteten NE ein Nachteil. Andersrum geht's. Erst Blaue Karte, dann NE.
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Antwort #12 - 19.06.2017 um 07:54:51
 
Der Thread ist schon über 4 Jahre alt und muss nicht mehr belebt werden. Unabhängig hiervon ist der TS seit 03.04.2014 um 17:37:53 Uhr nicht mehr online gewesen...

geschlossen
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