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BSG v. 30.1.13: Kein ALG II-Ausschluss in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen! (Gelesen: 60.942 mal)
gc
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02.02.2013 um 00:16:20
 
Das BSG hat am 30.01.2013 entschieden:

Kein Ausschluss vom ALG II in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen!

In den genannten Fällen sind daher - anders als auch von mir bisher empfohlen - keine zusätzlichen Anträge beim Sozialamt mehr nötig. Das Jobcenter ist zuständig, es MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen auch in den ersten 3 Monaten Alg II bzw. (für Kinder oder wenn die Arbeitserlaubnis noch fehlt) Sozialgeld zahlen!

Im Zweifel den BSG-Terminsbericht (Link!) ausdrucken, dem Jobcenter vorlegen, und wenn immer noch nicht gezahlt wird, beim Vorgesetzten beschweren, Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bzw. zu einer Beratungsstelle oder zum Anwalt gehen!

Vgl. Terminsbericht BSG B 4 AS 37/12 R, U.v. 30.01.2013 (Vorinstanzen SG Köln S 20 AS 3306/10, LSG NRW L 19 AS 383/11)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12806
(das Urteil selbst wird erst in einigen Wochen vorliegen, der Terminsbericht ist aber eindeutig!)

Anspruch auf ALG II auch in den ersten 3 Monaten für zu Deutschen nachgezogene ausländische Ehepartner.

Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II nicht eindeutig. Dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch das   ausländerrechtliche Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner  Verpflichtung zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ersten drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen. Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen eingeschränkt werden sollte. Auch die Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ergibt, dass Fälle wie der vorliegende nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden. Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen "Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen" im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu deutschen Staatsangehörigen erfassen würde. 



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Antwort #1 - 28.05.2013 um 23:38:27
 
Guten Abend liebe Experten! .

Ist das Urteil nur für die EU Bürger  oder auch andere Mitgliedstaaten ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 29.05.2013 um 00:46:27
 
Das (noch immer nicht im Wortlaut veröffentlichte...) Urteil betraf laut Terminsvorschau http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b... des BSG den Alg II Anspruch in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes  eines zur deutschen Ehefrau nachgezogenen Algeriers, also einen Drittstaatsangehörigen:

"Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 13.7.2009 die deutsche Staatsangehörige K, reiste am 14.2.2010 nach Deutschland ein und wohnte im streitigen Zeitraum bei K. Der Kläger verfügte über einen Aufenthaltstitel zwecks Familienzusammenführung, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubte. Den Leistungsantrag des Klägers vom 14.2.2010 lehnte der Beklagte ab ... . Der Kläger sei nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ab dem 15.5.2010 erhält der Kläger Leistungen nach dem SGB II.

Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 4.2.2011). Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 12.1.2012 zurückgewiesen und ausgeführt, der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II erfasse nicht die Situation, dass ein Ausländer als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen diesem nach Deutschland nachziehe. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ergebe keinen generellen Ausschluss von Ausländern unabhängig von der Herleitung des Aufenthaltsrechts. Hätte der Gesetzgeber eine solche gewollt, hätte es keiner Differenzierung zwischen Ausländern und deren Familienangehörigen bedurft. Gegen einen Leistungsausschluss sprächen zudem systematische wie teleologische Gründe. Ein Leistungsausschluss würde unter Außerachtlassung der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG unberücksichtigt lassen, dass die wirtschaftliche Grundlage des deutschen Ehepartners gefährdet würde.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, die Vorschrift gelte auch für Familienangehörige eines Deutschen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Leistungsausschluss "vor allem" für Unionsbürger gelte. Drittstaatsangehörige seien hiervon nicht ausgenommen."


Das BSG erklärte die Revision des Jobcenters für unbegründet http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b... und bestätigte den Alg II Anspruch des algerischen Ehepartners auch in den ersten drei Monaten seines Aufenthaltes.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.05.2013 um 10:17:36
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.01.2014 um 12:02:25
 
Die fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit vom 20.12.2013 zu § 7 II SGB II im Anhang.

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FH-7---20_12_2013.pdf (446 KB | 1137 )
 
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Antwort #5 - 22.01.2014 um 18:18:31
 
Sorry das ich hier jetzt so schreibe aber denke ein neuen Therad auf zumachen mit den gleichen Thema ist Quatsch
.

Ich verstehe jetzt nicht was man da genau ausdrucken müsste?

(Bin blond)
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Antwort #6 - 22.01.2014 um 18:26:22
 
Am besten druckst Du die Entscheidung (#3) und die Fachlichen Hinweise (#4).
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Antwort #7 - 22.01.2014 um 18:54:57
 
Sorry aber welchen seiten sind das denn  hä?
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Antwort #8 - 22.01.2014 um 21:27:57
 
Steht schon auf der zweiten Seite geschrieben:

Zitat:
Rz. 7.5f Änderung der Rechtsauffassung: Drittstaatsangehörige werden beim Familiennach-
zug zu Deutschen nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II er-
fasst (BSG-Urteil vom 30.01.2013, AZ: B 4 AS 37/12 R).


Und auf Seite 11 steht geschrieben:
Zitat:
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch
nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom
30.01.2013, Az: B 4 AS 37/12 R). 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 22.01.2014 um 23:34:33
 
Super ich danke euch
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Antwort #10 - 06.03.2014 um 00:00:46
 
hi ihr Lieben ...

gut das ihr das gepostet habt,aber ganz schlau werde ich aus dem ganzen nicht

zu meiner Person:

Bin deutsche,Teilzeitbeschäftigt bekomme ergänzendes Hartz 4.
Mein Mann (Türke) seit 06.02.2014 in Berlin.
Er beginnt am 01.04. ( kein Aprilscherz Durchgedreht ) seine Arbeit.
Wollte ihn in die BG aufnehmen.
Haben Antrag alles ausgefüllt.
Mussten zum Erstgespräch zur Berufsberatung.
Er wurde "genötigt" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben obwohl er nur die Hälfte von dem verstanden hat was da geschrieben wurde.
Hatte gestern Termin bei der Leistungsabteilung weil von mir noch ein paar Papiere fehlten.
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. Schockiert/Erstaunt

is das so Richtig?
jeder erzählt irgendwas anderes  Traurig
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Antwort #11 - 06.03.2014 um 00:11:19
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:00:46:
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. 


Ist bissl witzlos langsam.

Hast du auf den Antrag bestanden oder hat er euch so vertröstet und hat den Antrag auf die Aufnahme in die BG verworfen?
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Antwort #12 - 06.03.2014 um 00:16:38
 
ich hab natürlich auf den Antrag und die Bearbeitung bestanden.
Hab mich bis zum Teamleiter hochgeschimpft aber wirklich weitergebracht hat es uns nicht.
Daraufhin kam dann die Aussage von wegen Asylamt.
Ich weiß momentan nicht wie ich das alles machen soll.
ich lebe von 900€ im Monat davon sind alleine 470€ Miete.
Mein Mann muss ja momentan seinen Integrationskurs selber bezahlen da kein Hartz4 Bescheid.
Ich will gerade den Kopf in den Sand stecken Griesgrämig
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Antwort #13 - 06.03.2014 um 00:17:24
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:00:46:
Herr Sachbearbeiter meinte mein Mann hätte die ersten 3 Monate keinen Anspruch,wir sollen zum Asylamt gehen und dort Geld beantragen. Schockiert/Erstaunt

is das so Richtig?
jeder erzählt irgendwas anderes 


Antrag schriftlich stellen, ggf formlos. Es wird bezahlt ab Eintragseingang.
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Antwort #14 - 06.03.2014 um 00:18:53
 
eingegangen ist sein Antrag auf Hartz4 am 20.02. aber er wird halt nicht bearbeitet weil angeblich kein Anspruch
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Antwort #15 - 06.03.2014 um 00:25:25
 
Vielleicht solltest du schon vorsorglich Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und einen guten Anwalt für Sozialrecht suchen... Wenn das Geld knapp werden sollte, soll dein Anwalt entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht einlegen. Natürlich vor dem Gang zum Gericht um Prozesskostenhilfe kümmern!
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Antwort #16 - 06.03.2014 um 00:30:35
 
Das Geld wird nicht knapp,es ist knapp Griesgrämig
meine Firma hat zahlungsschwierigkeiten und ich warte jetzt noch auf meinen Abschlag vom 15.2. und vom 1.3.
konnte noch nicht mal meine Miete zahlen
Vermieter weiß aber bescheid ...
Wie lange dauert denn in der Regel so ein Verfahren beim Sozialgericht??
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Antwort #17 - 06.03.2014 um 00:42:14
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:30:35:
Wie lange dauert denn in der Regel so ein Verfahren beim Sozialgericht??


Kann schon dauern.

Darum:
1. Morgen früh mit deinem Jobcenter-Bescheid zum Amtsgericht und Beratungshilfe beantragen. Du kriegst dann den Beratungsschein. Mit diesem Beratungsschein kannst du zu jedem Anwalt gehen. Man kann quasi vom Anwalt nicht abgewiesen werden, da es einen wirklich engen gesetzlichen Rahmen gibt z.B. Überbelastung des Anwalts. Also musst dich auch nicht beim Anwalt schämen oder sonstwie zögern.

2. Du kannst jetzt schon nach einem guten Anwalt suchen. Morgen früh kannst du ja direkt nach dem Erhalt des Beratungsscheins zu diesem Anwalt gehen. Alles haarklein erzählen! Je mehr Informationen der Anwalt hat umso besser. Am Besten alle Unterlagen die ihr habt mitnehmen.

3. Dem Anwalt sagen, dass er doch bitte zuerst mit dem Jobcenter reden soll ob das Jobcenter wirklich diese offensichtliche Fehleinschätzung aufrecht erhalten möchte.

4. Falls das Jobcenter stur bleibt solltest du Prozesskostenhilfe beantragen und der Anwalt soll dann vorläufigen Rechtsschutz einlegen. Das bedeutet das Sozialgericht entscheidet schnell über euren Antrag. Die Entscheidung ist aber vorläufig. Da die Gesetzeslage aber eindeutig ist, wird das Sozialgericht relativ schnell reagieren.

Leider muss man manchmal solche Schritte gehen. Aber wenn man aus der Wohnung wegen fehlender Mietzahlung geschmissen werden könnte, oder man kein Geld hat um was zu Essen zu kaufen, dann ist es wohl der einzige Weg.



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Antwort #18 - 06.03.2014 um 00:47:06
 
Danke lieber Aras für diese ausführliche Erläuterung.
Wir werden deine Ratschläge Morgen gleich in die Tat umsetzen.

Vielen Dank & gute Nacht Smiley
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Antwort #19 - 06.03.2014 um 02:46:24
 
Aras schrieb am 22.01.2014 um 21:27:57:
Steht schon auf der zweiten Seite geschrieben:


Und auf Seite 11 steht geschrieben:



Hallo ich habe den Antrag auch im Februar gemacht schriftlich und habe den Gesetzes Text mit ran getackert, wir hatten keine Probleme eine Woche später kam schon die Nachzahlung.

Hast du den gesetztes Text da mal vorgezeigt?
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Antwort #20 - 06.03.2014 um 09:10:11
 
Ich glaube mit einer Kopie von der Dienstanweisung kommt man nicht weiter. Es wurde ja schon zum Teamleiter eskaliert. Dieser hätte es zumindest recherchieren müssen, aber es kam die Aussage die Leistungen vom Asylamt zu holen.

Die nächste Eskalationsstufe ist theoretisch den jobcenter-Chef zu fordern. Aber ich glaube den ranzubekommen ist schwieriger.

Somit ist es vielleicht der Gang zum Anwalt der bessere, da der Anwalt ja dem Team bzw. Dem Teamleiter die Chance zum deeskalieren geben kann, indem er auf den Fehler hinweist und um eine schnelle Zahlung des fehlenden Regelbetrags für den Mann für die Monate Februar und März besteht, damit die BG ihre Miete zahlen kann und nicht in paar Tagen Hunger leiden muss.

Dann wird das innerhalb des Teams bleiben und der Vorgesetzte des Teamleiters wird nicht negativ auf das Team aufmerksam.

Sollte die Deeskalierenden Schritte des Anwalts nicht helfen, dann muss leider eskaliert werden, indem man vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt.

Vorläufigen Rechtschutz bei den Sozialgerichten wird tagtäglich hundertfach eingelegt. Man sollte also nicht davon ausgehen, dass man ein Exot sei oder man dem Jobcenter-Mitarbeiter persönlich dadurch beleidigen würde.

Man muss es ja so sehen, dass der Jobcenter-Mitarbeiter nicht alles wissen kann und sehr oft überlastet ist. Ich habe einen Freund der im Jobcenter arbeitet. Zu Anfang seiner Tätigkeit dort musste er nur 180 Personen betreuen. Nach Stellenstreichungen muss er 400 Personen betreuen. Das führt zu einer Überbelastung und auch zu einem höheren Krankenstand der Jobcenter-Mitarbeiter. Das führt dann zu weniger Zeit für die Kunden.

Aber wenn selbst der Teamleiter nach guten Zureden ablehnend ist, dann sollte man es doch mit dem Anwalt versuchen.
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Antwort #21 - 16.07.2014 um 10:57:02
 
Ich habe eine Frage dazu :

Gilt dieses Urteil auch, wenn man die Familienzusammenführung für eine Hochzeit beantragt, oder nur, wenn man schon vor dem Antrag verheiratet ist/war? In dem Falle dann für den Zeitpunkt, ab dem man verheiratet ist.

Das erschließt sich mir nicht ganz.

Vielen Dank
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Antwort #22 - 16.07.2014 um 11:01:50
 
Smile79 schrieb am 16.07.2014 um 10:57:02:
Gilt dieses Urteil auch, wenn man die Familienzusammenführung für eine Hochzeit beantragt, oder nur, wenn man schon vor dem Antrag verheiratet ist/war? In dem Falle dann für den Zeitpunkt, ab dem man verheiratet ist.


Wenn du ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragst, dann muss die Zeit zwischen Einreise und tatsächlicher Eheschließung durch eine VE gedeckt sein, sonst wird das Visum nicht erteilt.
In dieser Zeit werden dann auch keine Sozialhilfeleistungen gezahlt oder der Staat holt es sich vom Verpflichtungsgeber zurück.

Erst nach Eheschließung, die ja im Regelfall innerhalb von drei Monaten stattfindet, können dann auch Leistungen nach dem SGBII oder SGB XII geltend gemacht werden.
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Antwort #23 - 16.07.2014 um 11:06:22
 
Herzlichen Dank!
Dann habe ich das richtig verstanden.

Die VE liegt vor, aber nach der Eheschließung besteht rein rechtlich ein Anspruch auf die angegebenen Sozialleistungen.
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Antwort #24 - 16.07.2014 um 11:15:34
 
Smile79 schrieb am 16.07.2014 um 11:06:22:
Die VE liegt vor, aber nach der Eheschließung besteht rein rechtlich ein Anspruch auf die angegebenen Sozialleistungen. 

Jap, wenn sich ein Bedarf ergibt, dann müssen diese Leistungen auch gewährt werden ... Aber wie gesagt, erst nach der Eheschließung.
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Antwort #25 - 16.07.2014 um 11:39:02
 
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Antwort #26 - 20.07.2014 um 12:41:42
 
Uns wurde vom Jobcenter abgelehnt im Oktober 2013 mit der Begründung da es sich dabei um eine EU - Bürgerin handeln würde. Haben zum zweiten und dritten mal das Urteil hingeschickt, absolut keine Reaktion. Nun senden wir es zum vierten mal hin und mach ne ordentliche Ansage , haben noch andere Anliegen, mit der Bitte um Prüfung unserer Angelegenheiten. Mal schauen was nun dabei raus kommt.    Augenrollen
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reinhard
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Antwort #27 - 20.07.2014 um 13:49:46
 
Bei einer Ablehnung steht eine Frist unten. Innerhalb dieser Frist musst Du widerpsruch einlegen oder klagen.

Das "Hinschicken" eines Urteils führt nur zur Erhöhung der Altpapiermenge, das interessiert niemanden.

Vermutlich hast Du alle Fristen versäumt und müsstest jetzt einen neuen Antrag stellen. Aber Du kannst es auch einem Anwalt vorlegen, um zu klären, ob noch ein Rechtsmittel möglich ist.
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Antwort #28 - 20.07.2014 um 13:55:54
 
Mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X könnte man den Bescheid kippen.
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Antwort #29 - 21.07.2014 um 09:30:51
 
Ich habe im Rahmen eines Widerspruches diese Urteile nochmals mit eingereicht. Hatte mich bei meiner Anwältin, die sich auf  Hartz IV spezialisiert hat, erkundigt ob ich einen Brief direkt mit dem Wort "Widerspruch" versehen muss oder ob es auch anders als Widerspruch zu erkennen ist. Es muss nicht das Wort drin stehen sondern eindeutig daraus hervor gehen, dass wir mit der Entscheidung so nicht einverstanden sind. Ich hab an alles gedacht...  Smiley
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Antwort #30 - 21.07.2014 um 22:00:28
 
Traurige schrieb am 20.07.2014 um 12:41:42:
Uns wurde vom Jobcenter abgelehnt im Oktober 2013 mit der Begründung da es sich dabei um eine EU - Bürgerin handeln würde.

Traurige schrieb am 21.07.2014 um 09:30:51:
Ich habe im Rahmen eines Widerspruches diese Urteile nochmals mit eingereicht.


Wann hast du den Widerspruch eingereicht?
Innerhalb der 4-Wochefrist oder später?

Wenn das nach der Widerspruchsfrist war, wird der Widerspruch vermnutlich als verfristet zurückgewiesen.

Bessere Chancen bietet wie von Aras geschrieben, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, da dann auch die Zeit ab Antragstellung inbegriffen ist.

Gruß
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