Hier ein
funktionierender Link zum BGBl, ggf die Ausgabe vom 28.01.2013 wählen:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBlEU-BürgerInnen bedürfen ab sofort keiner amtlichen Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht mehr. Ob dies Fluch oder Segen ist, wird die Praxis zeigen. Dringend müssten Öffentlichkeit und Betroffene über diese wichtige Änderung informiert werden, damit es nicht zu Problemen kommt im Umgang mit Vermietern, Arbeitgebern, Ämtern.
Leider ist die
PE des BMI v. 28.1.2012 zum Thema überhaupt nicht hilfreich:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/01/freizuegigkeitsr...Daher an dieser Stelle ein Versuch, die in der PE des BMI fehlenden Informationen zu ergänzen:
Ab sofort wird für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger keine "Freizügigkeitsbescheinigung" nach § 5 des FreizügG/EU mehr ausgestellt, sie entfällt ersatzlos. Unionsbürger erhalten ebenso wie Deutsche nur noch eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht. Eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel o.ä. können sie in aller Regel nicht mehr erhalten. Nach 5 Jahren kann Unionsbürgern auf Antrag das "Daueraufenthaltsberecht bescheinigt werden. Zum legalen Aufenthalt ist jedoch keines der genannten Dokumente erforderlich.
Auch in der Vergangenheit hatte die Freizügigkeitsbescheinigung nur eine rein deklaratorische Wirkung, das heißt das Freizügigkeitsrecht bestand unabhängig davon, ob die Behörde (Bürgeramt oder Ausländerbehörde) eine entsprechende Bescheinigung ausstellte oder nicht. Ob der Wegfall der Bescheinigung in der Praxis tatsächlich zu der erwünschten Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Bürokratiekosten führen wird, muss sich erst noch zeigen.
Für die Praxis bedeutet dies - wie dem neuen § 2 Abs. 7 FreizügG und der Gesetzesbegründung (
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710746.pdf, S. 9) zu entnehmen ist, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtsrechts auszugehen ist und das Nichtbestehen dieses Rechts erst von der prüfenden Behörde festgestellt werden muss. Dabei darf eine Prüfung nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen, die Beweislast hierfür trägt die Behörde.
Darüber hinaus werden - nur dies erwähnt auch das BMI - mit dem neuen Gesetz LebenspartnerInnen von EU-BürgerInnen den Ehegatten gleichgestellt, für sie gelten also nicht mehr wie bisher die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, die für LebenspartnerInnen von Deutschen gelten, sondern die günstigeren Regelungen des FreizügG/EU für Einreise und Aufenthalt.