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heirat einer Amerikanerin und einer Türkin in Deutschland (Gelesen: 6.500 mal)
melar
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07.01.2013 um 12:05:36
 
Liebe Leute,

es tut mir Leid, falls ich einen Thread mit ähnlichem Inhalt verpasst habe, in dem alle meine Fragen schon beantwortet sind.

zwei Freundinnen von mir wollen in Deutschland heiraten. Sie haben paar Fragen, die sie aber nicht stellen können, da sie kein Deutsch sprechen. Daher stelle ich sie in deren Namen. Die Amerikanerin ist eine Soldatin, die in Deutschland stationiert ist. Die Türkin lebt und arbeitet als Bauingenieurin in der Türkei. Nun sie wollen heiraten, damit sie zusammen leben können. dazu fragen:

Wäre es möglich, dass die Türkin einfach als tourist nach deutschland kommt und sie dann hier heiraten? oder erst unbedingt die sogenannte FZF beantragen?

Müsste die türkische Freundin oder die beiden Deutschkenntnisse haben/nachweisen?

Einkommensnachweis von einer oder von beiden notwendig?

wie sieht's aus mit dem Aufenthalt der Türkin in  Deutschland? Darf sie als Ehepartner einer US Soldatin, die in deutschland stationiert ist, arbeiten oder studieren?

Wie sieht's aus, wenn sie in die USA gehen? also wird die Ehe anerkannt usw..

Brauchen sie für die Eheschließung extra Papiere/Dokumente, da sie beide keine deutsche/EU Bürgerinnen sind?

Dürfen sie in Deutschland irgendwo heiraten oder muss das da passieren, wo die amerikanische Freundin angemeldet bzw stationiert ist?

Vielen Dank!

Herzliche Grüße..
Mel
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Antwort #1 - 07.01.2013 um 12:25:12
 
melar schrieb am 07.01.2013 um 12:05:36:
Wäre es möglich, dass die Türkin einfach als tourist nach deutschland kommt und sie dann hier heiraten? 


ja, aber dann muss sie ausreisen

melar schrieb am 07.01.2013 um 12:05:36:
oder erst unbedingt die sogenannte FZF beantragen?

du meinst Eheschliessungsvisum
ja, denn wenn sie mit Eheschliessungsvisum einreist, muss sie nach der Eheschliessung nicht ausreisen und kann bleiben

melar schrieb am 07.01.2013 um 12:05:36:
Brauchen sie für die Eheschließung extra Papiere/Dokumente, da sie beide keine deutsche/EU Bürgerinnen sind?

ja

welche genau, sagt Euch das Standesamt

melar schrieb am 07.01.2013 um 12:05:36:
Müsste die türkische Freundin oder die beiden Deutschkenntnisse haben/nachweisen? 


Ehegatten  von US-Amerikanern müssen das nicht

melar schrieb am 07.01.2013 um 12:05:36:
Dürfen sie in Deutschland irgendwo heiraten oder muss das da passieren, wo die amerikanische Freundin angemeldet bzw stationiert ist?

sie dürfen heiraten, wo sie wollen ... aber zur Anmeldung der Eheschliessung ist nur das Standesamt zuständig, das zum Wohnort der Amerikanerin gehört


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.01.2013 um 12:31:44
 
Das fällt nicht unter das deutsche AufenthG, da sie hier als Soldatin stationiert ist (SOFA-Statut).

In dem Fall sollte sie sich bei der zuständigen US-Militärbehörde erkundigen, wie das mit dem Aufenthalt geregelt ist.
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melar
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Antwort #3 - 08.01.2013 um 13:27:55
 
Vielen Dank für die Informationen.

ich würde auch gerne wissen, wie es aussieht mit der Anerkennung dieser eingetragenen Partnerschaft in den USA. Ich hoffe ihr könnt was dazu sagen.

was ist eigentlich SOFA-Status? ist man mit so nem Status wegen Aufenthalt in Deutschland dann nicht mehr von ABH abhängig oder wie soll ich mir das vorstellen?
danke noch mal!
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reinhard
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Antwort #4 - 08.01.2013 um 13:57:49
 
melar schrieb am 08.01.2013 um 13:27:55:
was ist eigentlich SOFA-Status?


Das ist ein "Besatzungssoldat" (oder Soldatin). Als die Alliierten am Ende der Hitler-Regierung Deutschland besetzten, haben die Soldaten nicht einzelne eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, und das ist bis heute so geblieben. Die Soldatin hat also einen Armee-Ausweis und ist Armee-Angehörige. Wie weit sie Ihre Freundin in die US-Kaserne holen darf, müsste sie also mit der US-Armee klären.
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Antwort #5 - 08.01.2013 um 14:17:28
 
melar schrieb am 08.01.2013 um 13:27:55:
ich würde auch gerne wissen, wie es aussieht mit der Anerkennung dieser eingetragenen Partnerschaft in den USA


Wer sucht der findet, z.B.  Wikipedia weiß da was dazu
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melar
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Antwort #6 - 08.01.2013 um 16:04:24
 
Danke noch mal und danke für den Link. in der Wikpedia steht jedoch nichts über die Anerkennung  deutscher eingetragenen Lebenspartnerschaft in den USA.. Das war meine Frage.
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reinhard
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Antwort #7 - 08.01.2013 um 16:16:09
 
Das müsste die US-Soldatin doch mit ihren Behörden klären können, oder? Soweit ich weiß, ist es auch vom US-Staat abhängig.
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Märchenprinz
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Antwort #8 - 08.01.2013 um 16:39:49
 
melar schrieb am 08.01.2013 um 16:04:24:
Wikpedia steht jedoch nichts über die Anerkennungdeutscher eingetragenen Lebenspartnerschaft in den USA.. Das war meine Frage.


Indirekt schon. Da steht, dass auf Bundesebene solche Ehen nicht anerkannt werden, weil es wohl aus Bundessicht dem ordre public widerspricht. Da die Streitkräfte aber bundesunmittelbare Organisationen sind, wäre es wohl auch die Anerkennung als Familienangehöriger auch fragwürdig.
Wie, und ob man die SOFA- Bescheinigung bekommt wird aber nur die entsprechende Stelle bei beim US- Militär wissen. Das ist kein deutsches Recht mehr.

Die rechtliche Frage als solches ist aber interessant, und ich frage mich, ob hier nicht im Zweifel auch ein Aufenthaltsrecht nach AufenthG (§7 (1) S2, oder auch durch erweiterte Auslegung von §28ff) in Frage kommt. U.U. müsste das dann eingeklagt werden. Vllt. kann sich Muleta ja dazu äußern.
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Antwort #9 - 08.01.2013 um 18:30:28
 
Märchenprinz schrieb am 08.01.2013 um 16:39:49:
Die rechtliche Frage als solches ist aber interessant, und ich frage mich, ob hier nicht im Zweifel auch ein Aufenthaltsrecht nach AufenthG (§7 (1) S2, oder auch durch erweiterte Auslegung von §28ff) in Frage kommt. U.U. müsste das dann eingeklagt werden

Ich glaube eher nicht. Aufgrund des SOFA gilt für die US-Soldatin weitgehend US-Recht und insbesondere nicht deutsches Aufenthaltsrecht. Damit würde sich Deutschland daran beteiligen, US-Recht zu umgehen.

Bundesebene in USA kennt gem dem Defense of Marriage Act Gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an.

Selbst im Ausland geschlossene Partnerschaften werden von den Bundesstaaten teilweise nicht anerkannt, die selbst eine Verpartnerung ermöglichen.
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Märchenprinz
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Antwort #10 - 08.01.2013 um 22:30:30
 
grisu1000 schrieb am 08.01.2013 um 18:30:28:
für die US-Soldatin weitgehend US-Recht


Es geht ja nicht um die US-Soldatin, sondern um eine türkische Staatsangehörige, die einen Aufenthalt in D. begehrt. Ob er ihr von D. gewährt wird ist rein nationales recht.
Das AufenthG gewährt ja den Anspruch auf Familiennachzug zu Ausländern soweit der LU gesichert ist. Letztlich auch aus verfassungsmäßigen Erwägungen. und im FreizügG gibt es sogar die Meistbegünstigungsklausel. Deswegen sehe ich hier eine gewisse Analogie.
Hier geht es um den Zuzug zu einem Ausländer der sich hier rechtmäßig aufhält -unabhängig von der Rechtsgrundlage- und der LU scheint gesichert. Das müsste doch zur Not einzuklagen sein.
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Antwort #11 - 08.01.2013 um 22:52:55
 
Mal am Rande. Bei US-Soldaten* spricht man heute gemeinhin
von einem Aufenthalt aufgrund des "NATO-Truppen-Statutes"**.
Ggf. wird da eine SOFA-Karte ausgestellt (eine Art Marschbe-
fehl, wenn ich das richtig in Erinnerung habe). Grundsätzlich
sind nach dem Truppenstatut Ehegatten und Kinder, denen
Unterhalt gewährt wird, von der AE befreit. Mir ist nicht be-
kannt - will das aber nicht zur Gänze auschließen -, dass die
Regelungen für Lebenspartner gleichermaßen gelten. Wenn
dem so wäre, käme es m.E. aber für die Frage, ob diese Be-
freiung gilt, nur auf die deutsche Sicht bezüglich der Lebens-
partnerschaft an. Schließlich entscheiden deutsche Behörden
darüber, ob keine Melde- und AE-Pflicht besteht.


*nicht nur bei denen
**in anderen NATO-Staaten, es geht nicht um ehem. Besatzungs-
    geschichten
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« Zuletzt geändert: 08.01.2013 um 23:33:34 von Mick » 
Grund: Nato in NATO geändert 

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 08.01.2013 um 23:01:27
 
Bin ja lange out of Praxis - trotzdem mein Senf dazu:

KA war früher Ami-Hochburg, da gab's immer mal
Anfragen (sowas halt nicht). Aber ich denke auch,
dass Kernfrage ist, wie das die Amis sehen (egal
ob Aufenthalt in D oder über'm Teich).

Für die US-Dame gilt m. E. das dt. Ausländerrecht
nicht, so lange sie den Sonderstatus hat. Also greift
auch die dt. Regelung nicht zum FNZ zum gleichge-
schlechtlichen Partner.

Man könnte da doch auch mal bei der US-Botschaft
anbimmeln und um Aufklärung der Rechtslage bitten.
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Märchenprinz
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Antwort #13 - 08.01.2013 um 23:03:38
 
@ Mick. Genau das war so ungefähr mein Gedankengang.
Aber wenn der Wirkungsmechanismus des SOFA wirklich so ist wie du schreibst, dann ist ja alles viel einfacher. Sollte keine SOFA kArte zu bekommen sein, und keine Befreiung von einer AE- Pflicht möglich sein, spricht ja nichts dagegen ebendiese zu beantragen.
(im konkreten Fall natürlich Visumverfahren, und dann ganz regulär Antrag auf AE nach §30)

Zum US Recht bzgl. der Türkin. Entweder es gilt, dann ist sie "begünstigt". Oder es gilt nicht. Dann ist US- Recht komplett raus. Dann ist nicht mehr die Frage ob bzgl. der Türkin (nicht der US-Soldatin) das AufenthG gilt, das tut es offensichtlich, sondern nur ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §30 erfüllt sind. Und genau das ist mmN eben nicht einfach zu beantworten. Dem Wortlaut nach natürlich nicht. Der Ausländer zu dem der Nachzug stattfinden soll muss ja bekanntlich eine NE, oder eine AE seit mind. 2 Jahren besessen haben. Die Frage ist, ob es nicht im Wege der Auslegung zusätzlich heißen müsste "oder sonstiges Aufenthaltsrecht".
Möglicherweise liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2013 um 23:14:48 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #14 - 08.01.2013 um 23:07:34
 
Das hat aber eher was mit der Auslegung des Begriffes
der "Angehörigen" im Sinne des Statutes zu tun. Da kann
eigentlich nicht jeder seine eigenen Brötchen backen. Nach
dem mir bekannten Wortlaut des Statutes sind Lebenspartner
nicht erfasst, so dass ein AE nach allg. AuslR erforderlich wäre
(es sei denn, dt. Behörden subsumieren die Lebenspartner
darunter, dann würden sie ja Befreiung gewähren).

Anders gestottert:
Wenn die Amerikaner sagen: die Lebenspartnerschaft ist bei
uns anerkannt, dann heißt das lange nicht, dass diese auch
für eine Befreiung im Sinne des Statutes "reicht".



Änderung:
Wurde geschrieben bevor ich Märchenprinz las - geht also
in Richtung Fons' Antwort.
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