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Baden Württemberg: Einbürgerung nach §10, 60 Rentenversicherungsbeiträge (Gelesen: 3.724 mal)
deLover
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Baden Württemberg: Einbürgerung nach §10, 60 Rentenversicherungsbeiträge
19.11.2012 um 03:01:54
 
Hallo,

vor drei Monaten habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Letzte Woche habe ich einen Brief vom Amt bekommen, in dem wurde einen  Nachweis über 60 Rentenversicherungsbeiträge von mir verlangt!  Ich habe bis jetzt nur 36 Monate bezahlt. Die Sachbearbeiterin hat mir früher davon nie was gesagt. Im Gesetz steht's auch nirgendwo-habe überall gesucht und nichts gefunden-.

Ich habe meinen Job seit 3 Jahren, habe einen unbefristeten Vertrag, und verdiene 4800€ Brutto im Monat.

Ist das tatsächlich der Fall, dass ich jetzt noch zwei Jahren warten muss? Wenn nicht, wie soll man dann vorgehen? Was kann man tun wenn die  Sachbearbeiterin "nein" sagt?

Ich habe mich eigentlich total gefreut, endlich mal offiziell Deutscher zu werden. Jetzt bin ich aber total verwirrt und weiß nicht mehr  weinend
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.11.2012 um 06:40:42
 
Bei der Regeleinbürgerung nach §10 werden keine Rentenbeiträge verlangt. Bist du sicher, daß die anderen Voraussetzungen vorliegen?.

deLover schrieb am 19.11.2012 um 03:01:54:
Wenn nicht, wie soll man dann vorgehen?   


Anrufen, bzw. hinschreiben und darauf hinweisen.

deLover schrieb am 19.11.2012 um 03:01:54:
Was kann man tun wenn die Sachbearbeiterin "nein" sagt? 


Wenn sie es nur sagt, dann zur Kenntnis nehmen und ignorieren. Wenn ein Ablehnungsbescheid kommt, dann die Begründung und Rechtsbehelfbelehrung durchlesen und Widerspruch einlegen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.11.2012 um 13:06:14
 
60 Monatsbeiträge sind bei einer Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG nicht nachzuweisen. Zu Baden-Württemberg siehe auch das Urteil des VG Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2010 - Az. 11 K 223/09). Du kannst die EBH gerne auf dieses Urteil aufmerksam machen.

Im übrigen werden Studienzeiten in BW mittlerweile als "gewöhnlicher Aufenthalt" anerkannt und deshalb auch auf die Frist von acht Jahren angerechnet, weshalb ehemalige Studenten nun nach §10  StAG eingebürgert werden können. Bis März diesen Jahres war das noch nicht der Fall, deshalb mussten ehemalige Studenten auf §8 StAG zurückgreifen, wo tatsächlich auch 60 Beiträge gefordert werden. Eventuell ist deine Behörde da noch nicht auf dem neuesten Stand.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 19.11.2012 um 13:20:40
 
Zitat:
60 Monatsbeiträge sind bei einer Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG nicht nachzuweisen. Zu Baden-Württemberg siehe auch das Urteil des VG Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2010 - Az. 11 K 223/09). Du kannst die EBH gerne auf dieses Urteil aufmerksam machen.


wenn man (wie das VG Stuttgart) von einer prognostischen LU-Sicherung ausgeht und darin auch eine Altersvorsorge einschließt, dann wäre die (b-w) Konsequenz aber auch, dass das Kriterium unter 60 Beiträgen nicht erfüllt sein kann, weil insofern noch gar kein Rentenanspruch erworben wurden (soweit ja auch die etwas hanebüchene Interpretation im Rahmen der DA-EG). Bei der speziellen baden-württemb. Rechtsauffassung hilft dieses Urteil daher m.E. nicht weiter.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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deLover
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.11.2012 um 10:14:18
 
Danke an alle

Märchenprinz schrieb am 19.11.2012 um 06:40:42:
Bei der Regeleinbürgerung nach §10 werden keine Rentenbeiträge verlangt. Bist du sicher, daß die anderen Voraussetzungen vorliegen?.


Ja, ich bin mir sicher..

Ich zahle auch seit zwei Jahren zusätzlich eine private Rentenversicherung..

habe einen Termin nächste Woche bei der B.
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houssem
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 08.06.2013 um 18:32:06
 
Hallo,

ich habe auch das selbe Problem.
Staatsangehörigkeit wurde bei dir genehmigt oder nicht?

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.06.2013 um 21:05:56
 
Muleta schrieb am 19.11.2012 um 13:20:40:
Bei der speziellen baden-württemb. Rechtsauffassung hilft dieses Urteil daher m.E. nicht weiter.


die Rechtsprechung des VGH BW hat trotz der geforderten Nachhaltigkeit der LU-Sicherung bei einer Anspruchseinbürgerung auch klargestellt, dass der Prognosezeitraum nicht überzogen werden darf (13 S 171/08, Rn. 10) und es insofern auch nicht daran ankommt, ob irgendwelche Rentenansprüche bestehen und sie dann den LU sichern (13 S 2080/07).  Dass sich einzelene EBHen in BW nicht daran halten wollen ist aber Realität, meistens knicken sie aber dann doch ein wenn es um eine schritliche Ablehnung geht.
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Malika_999
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #7 - 15.06.2013 um 16:47:32
 
Hallo liebe Forum-mitglieder,

ich brauche bitte eure Hilfe.

zu meiner Situation :

- 04.2006 bis 08.2012 Studium (aufenthalt nach §16)

- 09.2012 bis heute Arbeit (Aufenthalt nach §18) in Baden-Württenberg

dürfte ich überhaupt eine NE, Daueraufenthalt oder die Einbürgerung beantragen? oder was wird mir einfacher und sicher zu beantragen?

Vielen Dank für eure Antworten

LG Malika  Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.06.2013 um 17:19:19
 
Einbürgerung ab April 2014, wenn die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind (-> http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm).

Regel-NE nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach § 9 a-c AufenthG ab ca. Juni 2014 möglich, dafür brauchst Du allerdings 60 Monate zur Rentenversicherung. Alternativ geht die NE nach § 18b AufenthG ab September 2014, also zwei Jahre nach der Erteilung der AE § 18, wenn Du bis dahin noch eine qualifizierte Arbeitsstelle hast und 24 Monate zur Rente abgeführt hast.

Malika_999 schrieb am 15.06.2013 um 16:47:32:
oder was wird mir einfacher und sicher zu beantragen?


Die Einbürgerung ist keine Form der Aufenthaltsverfestigung, das heißt selbst wenn Du im April die Einbürgerung beantragst, musst Du mindestens Deine AE verlängern lassen.
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Malika_999
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Baden Württemberg: Einbürgerung nach §10, 60 Rentenversicherungsbeiträge
Antwort #9 - 15.06.2013 um 19:03:54
 
Danke für Deine schnelle Antwort ^^

Mein Visum läuft erst im August .2014 ab, bis dahin hab ich noch Zeit Zwinkernd
aber ich versuch mal mit dem Integrationskurs vielleicht verkürzt sich auf sieben Jahre.

Probezeit hab ich schon hinter mir, aber man kann ja nie wissen, was die Zukunft noch bringt

LG
Malika  Smiley

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