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Abkommen zwischen der EU und Brasilien vom 21.09.2012 (Gelesen: 2.405 mal)
Themen Beschreibung: Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abkommen zwischen der EU und Brasilien vom 21.09.2012
01.10.2012 um 19:01:22
 
In der Vergangenheit hat es hier im Board mehrfach Threads gegeben, die die Regelung von Kurzaufenthalten brasilianischer Staatsangehöriger zum Thema hatten.
Aufgrund der Verbalnote aus dem Jahr 1956 kam man zum Ergebnis, dass Voraufenthaltszeiten in allen Schengenstaaten nicht auf einen aktuellen Aufenthalt angerechnet werden.

Mit dem nun geschlossenen Abkommen (2012/508/EU) zwischen der EU und Brasilien hat sich dies nun für ca. 95% aller Fälle geändert.
Gemäß Artikel 7 des jetzt geschlossenen Abkommens zwischen der EU und Brasilien werden die bestehenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedsstaaten und Brasilien nicht berührt, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nunmehr geregelte Inhalte ältere Abkommen überlagern bzw. dem neuen Abkommen entgegenstehende ältere Regelungen nicht mehr anwendbar sind.

Aufgrund der Überlagerung des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Brasilien durch das Abkommen zwischen der EU und Brasilien werden künftig bei Personengruppen, die unter den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, die Voraufenthaltszeiten im Schengengebiet angerechnet.

Die mit dem Abkommen geregelten Bereiche können Art. 3 Abs. 1 des Abkommens entnommen werden, nicht betroffene Bereiche sind in Art. 3 Abs. 2 enthalten. Art 5 Abs. 4 des Abkommens enthält eine Öffnungsklausel für nationale Regelungen.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:255:0003:0003:de...
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:255:0004:0009:de...

Daddy
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