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Visum/AE zur Arbeitssuche für Fachkräfte für bis zu 6 Monate, § 18c neu AufenthG (Gelesen: 11.363 mal)
Andoss
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16.08.2012 um 21:48:50
 
Hallo
Bin neu hier und hab mal ein paar fragen zu diesem Visum hier:

Neu: Visum/AE zur Arbeitssuche für Fachkräfte für bis zu 6 Monate, § 18c neu AufenthG

Meine Freundin kommt aus Armenien. Sie ist Studentin und kommt im Juli/August schon seit 4 Jahren nach Deutschland um zu arbeiten. Sie würde aber gerne länger hier arbeiten. Sie hat in Armenien Germanistik studiert und nun studiert sie noch Tourismus dort. Nächstes Jahr ist sie fertig und sie möchte gern nach Deutschland.
Die Universität wo sie studiert wird hier in Deutschland als Hochschule anerkannt, da hab ich schon nachgeschaut. Sie würde also gern dieses Visum beantragen. Sie würde so lange bei mir wohnen.
Nun meine Fragen:
1. Hat sie Chancen auf so ein Visum?
2. Wenn ja was benötigt sie dafür?
3. Wie lange wird das bearbeitet?
4. Was muss ich ihr geben wegen Wohnsitz? Verdienstbescheinigung? Mietvertrag oder reicht ein schreiben von mir?

Vielen Dank im vorraus
Gruß Andoss
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Antwort #1 - 16.08.2012 um 22:04:33
 
Andoss schrieb am 16.08.2012 um 21:48:50:
Hat sie Chancen auf so ein Visum?

Wenn sie einen anerkannten Hochschulabschluss hat und ihr Lebensunterhalt inklusive der Krankenverischerung in Deutschland gesichert ist, bekommt sie das Visum.

Andoss schrieb am 16.08.2012 um 21:48:50:
Was muss ich ihr geben wegen Wohnsitz? Verdienstbescheinigung? Mietvertrag oder reicht ein schreiben von mir?

Du müsstest dann eine VE (anklicken!) bei der ABH für sie abgeben.
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Muleta
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Antwort #2 - 16.08.2012 um 22:07:50
 
Andoss schrieb am 16.08.2012 um 21:48:50:
Meine Freundin kommt aus Armenien. Sie ist Studentin und kommt im Juli/August schon seit 4 Jahren nach Deutschland um zu arbeiten.


blöde Frage, aber was für ein Visum hat sie denn dafür?

Ich kann mir nicht so ganz vorstellen, dass sie hier wirklich legal arbeiten darf... (es sei denn, das ist über die ZAV gelaufen iVm § 10 BeschV, dann wäre es denkbar).
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Antwort #3 - 16.08.2012 um 22:09:05
 
Andoss schrieb am 16.08.2012 um 21:48:50:
Sie würde aber gerne länger hier arbeiten. 

in welchem Beruf? (als was?)
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Antwort #4 - 16.08.2012 um 22:11:48
 
Muleta schrieb am 16.08.2012 um 22:07:50:
blöde Frage, aber was für ein Visum hat sie denn dafür?


Höchstwahrscheinlich eines in Verbindung mit §10 BeschV, kommt nicht selten vor.
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Antwort #5 - 17.08.2012 um 13:13:44
 
Muleta schrieb am 16.08.2012 um 22:07:50:
blöde Frage, aber was für ein Visum hat sie denn dafür?

Ich kann mir nicht so ganz vorstellen, dass sie hier wirklich legal arbeiten darf... (es sei denn, das ist über die ZAV gelaufen iVm § 10 BeschV, dann wäre es denkbar). 


Sie hat ein schengen Visum und auch eine Arbeitserlaubnis.
Arbeiten darf sie aufgrund ihres Studiums.

erne schrieb am 16.08.2012 um 22:09:05:
in welchem Beruf? (als was?) 


Arbeiten würde sie gerne wieder im Marketing Bereich weil sie das in Armenien auch schon tat. Sie versucht auch für die gleiche Firma in Deutschland tätig zu werden.

Wie ist das mit der VE? Hat die ABH bestimmte Grenzen was man verdienen muss um den Lebensunterhalt zu sichern?
Ich verdiene monatlich zwischen 1600 und 1900 € netto, zahle jedoch noch Unterhalt für 2 Kinder. Sparguthaben ist aber auch vorhanden. Sollte ich einen originalen Kontoauszug darüber vielleicht auch vorlegen? Meine Freundin ist aber auch nicht mittellos und bringt ebenfalls noch ihren Beitrag dazu. Wie lange dauert das bis ich diese VE habe?
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Antwort #6 - 17.08.2012 um 13:56:36
 
Andoss schrieb am 17.08.2012 um 13:13:44:
Sie hat ein schengen Visum und auch eine Arbeitserlaubnis. 

Das glaube ich nicht.
Mit einem Schengen-Visum darf man nicht arbeiten, um zu arbeiten bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis.
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Muleta
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Antwort #7 - 17.08.2012 um 15:24:22
 
eine Erlaubnis zur Beschäftigung erfordert nicht zwingend eine AE. Könnte sein, das hier eine Erlaubnis nach §10 BeschV vorliegt. In Verbindung mit einem Visum.
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Antwort #8 - 17.08.2012 um 15:41:47
 
Saxonicus schrieb am 17.08.2012 um 13:56:36:
Das glaube ich nicht.
Mit einem Schengen-Visum darf man nicht arbeiten, um zu arbeiten bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis. 


Also sie hat 100%ig Visum und auch Arbeitserlaubnis. Das ist aber hier auch nicht mein Anliegen.
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Antwort #9 - 17.08.2012 um 15:59:25
 
Für den Lebensunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten:

1) VE, das kann bei Dir knapp werden wegen der Unterhaltszahlungen.

2) Sperrkonto über ca. 8000 Euro für das erste Jahr (12 x Bafög-Höchstsatz wollen die meisten Ausländerbehörden sehen).

Die zweite Variante hätte den Vorteil, dass mehrere Menschen dazu beitragen können, das Konto muss ja nur zu Beginn "voll" sein und gesperrt. Sie dürfte dann 1/12 pro Monat abheben, für mehr benötigt sie die Unterschrift der ABH.
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Antwort #10 - 17.08.2012 um 17:01:06
 
reinhard schrieb am 17.08.2012 um 15:59:25:
2) Sperrkonto über ca. 8000 Euro für das erste Jahr (12 x Bafög-Höchstsatz wollen die meisten Ausländerbehörden sehen).



Das heißt ich müsste 8000 EUR auf ein Konto legen wo sie monatlich etwas abheben darf? Gilt das für ein ganzes Jahr? Sie würde aber doch nur 6 Monate Visum bekommen zuviel ich weiß.
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reinhard
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Antwort #11 - 17.08.2012 um 17:32:41
 
Für ein halben Jahr reichen ca. 4000 Euro, von denen sie jeden Monat 1/6 abheben darf. Die Ausländerbehörde sagt, ob das okay ist und welche Summe sie verlangt.
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Antwort #12 - 18.08.2012 um 13:16:00
 
reinhard schrieb am 17.08.2012 um 17:32:41:
Für ein halben Jahr reichen ca. 4000 Euro, von denen sie jeden Monat 1/6 abheben darf. Die Ausländerbehörde sagt, ob das okay ist und welche Summe sie verlangt. 



Ok danke und das wäre dann wahrscheinlich die sichere Variante oder. Wo wird denn dieses Sperrkonto eingerichtet. Bei meiner Bank? Wie ist es da mit der Vollmacht. Wer hat die?

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Wo schließe ich die ab und was für Kosten kommen da auf mich zu?

Wie läuft das denn bei einem Visum zwecks Eheschließung. Muss da auch so eine Verpflichtungserklärung gemacht werden? Wie lange läuft so ein Visum denn? Ist jetzt mal reine Neugierde von mir weil wir uns sozusagen gefunden haben Zwinkernd Den Schritt einer Ehe möchten wir aber noch nicht sofort gehen. Wir sind uns zwar sicher aber ich habe nach meiner gescheiterten Ehe selbst gesagt das ich nicht gleich wieder heiraten möchte sowie ich wieder eine Freundin habe. Da sie hier ja eh arbeiten möchte dachte ich wäre es eine gute Gelegenheit noch etwas Zeit vergehen zu lassen. Ich frag mich aber schon ernsthaft was hier besser wäre um sie hierher zu bekommen. Ist es vielleicht sicherer gleich ein Visum zwecks Eheschließung zu beantragen. Was ist wenn sie das andere Visum nicht bekommt? Wenn sie danach gleich ein Visum zwecks Eheschließung beantragt werden die doch voll mißtrauisch oder ich meine wegen Scheinehe. Das ist natürlich nicht der Fall. Also ich weiß echt nicht was hier sicherer wäre sie zu mir zu bringen.
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Antwort #13 - 18.08.2012 um 13:59:24
 
Andoss schrieb am 18.08.2012 um 13:16:00:
Bei meiner Bank?


ja, bei einer Bank, die sowas macht (wer sonst eröffnet denn dir ein Konto?)
Das Konto sollte aber natürlich auf ihren Namen laufen.

Andoss schrieb am 18.08.2012 um 13:16:00:
Wie ist es da mit der Vollmacht. Wer hat die?

Vollmacht?
Der Sperrvermerk ist so gesetzt, das der Inhaber (also sie), max. einen bestimmten Betrag pro Monat abheben kann, der Rest ist gesperrt, solange die ABH das nicht freigibt ...

Andoss schrieb am 18.08.2012 um 13:16:00:
Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Wo schließe ich die ab und was für Kosten kommen da auf mich zu?


Die Krankenversicherung braucht sie und sie muss diese auch abschliessen.
Sie hat die Wahl zwischen allen KV-Anbitern am Markt.
Kosten sind von Anbieter zu Anbieter und Tarif unterschiedlich.
Also bei den Anbietern anfragen und vergleichen

Andoss schrieb am 18.08.2012 um 13:16:00:
Muss da auch so eine Verpflichtungserklärung gemacht werden?


ja, diese gilt aber nur bis zur Eheschliessung.

Andoss schrieb am 18.08.2012 um 13:16:00:
Wie lange läuft so ein Visum denn?

zur Eheschliessung? 3 Monate
Nach der Eheschliessung geht IHR zur ABH und beantragt eine AE für die Ehegattin.



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Antwort #14 - 18.08.2012 um 14:50:06
 
erne schrieb am 18.08.2012 um 13:59:24:
zur Eheschliessung? 3 Monate
Nach der Eheschliessung geht IHR zur ABH und beantragt eine AE für die Ehegattin.



Das heißt dann das auf dem Sperrkonto dementsprechend weniger sein muss also eben nur für die 3 Monate.

Wie sieht es mit der AE nach der Eheschließung aus? Kommt es vor das Ehefrauen oder Männer dann trotzdem ausgewiesen werden?
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