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Änderungen ab 1.8.2012 für ausländische Studierende und Fachkräfte (Gelesen: 7.598 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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27.07.2012 um 16:33:27
 
Staatsministerin Böhmer hat heute eine PM zu den Änderungen ab 1.8.2012 für ausländische Studierende und Fachkräfte herausgegeben.
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...

Beigefügt ist Überblick zu den wichtigsten Regelungen,
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...

darunter den Neuregelungen für Studierende und Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Artikel/Arbeitsmarkt/Anerken...

- Auszug -

Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen künftig 120 ganze oder 240 halbe Tage zustimmungsfrei neben ihrem Studium arbeiten (§ 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).

Ausländerinnen und Ausländer, die ein Studium an einer deutschen Hochschule absolviert haben und weniger als die Jahresgehaltsgrenzen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG (s.o.) verdienen, erhalten wie bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz für eine ihrer Ausbildung angemessene Beschäftigung. Das Einkommen muss aber ausreichen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Die bisher vorgesehene Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt (§ 3b Beschäftigungsverordnung).

Neben der Aufnahme einer (abhängigen) Beschäftigung sieht das Gesetz für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen künftig auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor (§ 21 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz). Die selbständige Tätigkeit muss mit den im Studium erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang stehen. Auch dabei muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Die Aufenthaltserlaubnis für Hochschulabsolventinnen und -absolventen zur Suche einer angemessenen beruflichen Tätigkeit wird künftig nicht mehr nur für zwölf, sondern für 18 Monate erteilt (§ 16 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz). Während dieser„Suchphase“ dürfen die ausländischen Absolventinnen und Absolventen künftig unbeschränkt erwerbstätig sein, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ist die bisherige 12-Monatsfrist zur Arbeitsuche am 1. August 2012 noch nicht abgelaufen, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz um sechs Monate zu verlängern und die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt zu gestatten.
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Jinnee
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 01.09.2012 um 16:11:43
 
Ich verstehe den Satz nicht so ganz: "Das Einkommen muss aber ausreichen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern."

Bedeutet das, wenn ich auch nur 2000€ Brutto oder weniger verdiene, aber mein Lebensunterhalt sichern kann, bekomme ich die Genehmigung? Wie prüft man das? Kann jemand mir das erklären.

Danke im Voraus.

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Märchenprinz
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 01.09.2012 um 17:05:06
 
Das bedeutet im Wesentlichen, dass das Einkommen hochgenug sein muss, um keinen Anspruch auf Sozialleistungen zu haben.
Klick mich->: LU
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Jinnee
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 21.03.2013 um 12:40:58
 
Ich habe einen Job gefunden und fange schon an zu arbeiten. Paralle gebe ich den Antrag für erneute Aufenthaltserlaubnis ab. Der Gehalt aber nur 2000€ Brutto. Der Beamter hat gesagt, dass der Arbeitsagentur in bonn noch prüfen muss. Ich sehe irgendwie gar keine Verbesserung bei der Prüfung. Was anders als früher ist, ist nur, dass ich anfangen kann zu arbeiten.

hat jemand schon wegen dem Gehalt die Absage gekriegt. Ich habe jetzt Angst, da ich bei der Firma schon angefangen hab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 21.03.2013 um 22:24:59
 
Der Beamte sollte sich mal ein aktuelles Gesetzbuch kaufen, oder Du kauft ihm halt eines (
xxxxxxxx
).

Die Agentur für Arbeit hat mit der Sache schon seit 1.8.2012 nämlich nichts mehr zu tun, er muss selbst entscheiden, sofort.
Sofort anfangen mit dem Job kannst Du, wenn deine AE nach § 16 zur Arbeitssuche noch gilt. Mit der ist die Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet. Wenn dort noch 90 oder 120 Tage Obergrenze stehen, muss der Beamte das ebenfalls ändern (steht auch in dem aktuellen Gesetzbuch)...

XXXXXXXX
Konkrete Empfehlung entfernt. Es gibt sicher nicht nur eines.
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« Zuletzt geändert: 21.03.2013 um 23:52:13 von Mick »  
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armando
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.02.2015 um 16:26:22
 
Hallo zusammen,

meine Freundin hat im Moment genau so ein Problem. Ihr Antrag für die AE nach Paragraph 18 wurde abgelehnt mit dem Grund, dass sie ca. 3400 Brutto im Monat verdienen müsste. Fakt ist aber, dass sie bereits eine Stelle angetreten ist, die ihrem in Deutschland abgeschlossenem Studium entspricht und sie genug verdient um ihren Lebensunterhalt zu sichern (ca. 2100 Brutto).

Hat jemand mit solch einer ähnlichen Situation bereits positive Erfahrung gemacht? Also auf Basis dieser Änderung:

"Ausländerinnen und Ausländer, die ein Studium an einer deutschen Hochschule absolviert haben und weniger als die Jahresgehaltsgrenzen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG (s.o.) verdienen, erhalten wie bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz für eine ihrer Ausbildung angemessene Beschäftigung. Das Einkommen muss aber ausreichen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Die bisher vorgesehene Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt (§ 3b Beschäftigungsverordnung)."

Hier Absage wurde von der Agentur für Arbeit erteilt. Diese muss doch jetzt gar nicht mehr einbezogen werden oder hab ich die obige Aussage falsch verstanden?
Wir sind ziemlich verzweifelt und benötigen hier eure Hilfe. Es ist einfach unverständlich wieso es der Deutsche Staat gebildeten Menschen, die eine Bereicherung für unsere Gesellschaft sind so schwer macht.


LG,
Armin
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.02.2015 um 19:43:03
 
Hallo armando,

Zitat:
Diese muss doch jetzt gar nicht mehr einbezogen werden oder hab ich die obige Aussage falsch verstanden?

vielleicht war nicht von Vornherein ersichtlich, ob es sich um eine der Ausbildung angemessene Beschäftigung handelt und die ABH hat eine Anfrage nach § 72 Abs. 7 AufenthG gehalten. Dort heißt es: "Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung nicht bedarf."

Zitat:
Es ist einfach unverständlich wieso es der Deutsche Staat gebildeten Menschen, die eine Bereicherung für unsere Gesellschaft sind so schwer macht.

Andersrum widerspricht es aber auch den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, eingereisten Ausländern den Aufenthalt unangemessen zu erteilen bzw. zu verlängern. Ist halt immer eine Sache des Standpunktes.

Viele Grüße

dgstein
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