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Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau (Gelesen: 30.146 mal)
Goerlitz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #60 - 20.06.2012 um 17:33:21
 
gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:
Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.


Zum Weiterdenken fuer den Verfasser:

Die obige  Feststellung des Hamburger Weges ist dann Teil moeglichen Loesungsansatzes, wenn man eben darueber nachdenkt, WARUM ?? eben bestimmte Auslaenderaemter die Ehefrauen eines Deutschen Gesetzwidrig in die Zustaendigkeit des Aufenthaltsgesetzes draengen.(WOLLEN) (Wenn auch in der Regel nicht direkt, sondern eben durch nachfolgende Fachbehoerden, wie zum Beispiel das Arbeitsamt, Familienkasse oder Sozialaemter. (Diese eben auch in der Regel durch Passivitaet, bezogen auf die Forderung, eine Bescheinigung einzureichen, die dem weitergehendem Antragsteller  gesetzwidrig durch das Auslaenderamt nicht erhaelt.- Irgendwann wird jeder weich.....!
Ist sie erst mal an das Aufenthaltsgesetz gebunden,(dann durch eigenen Antrag der Eheleute)  haengt sie- und der Deutsche- auch fest in den Faengen der Behoerde. - Ein Verwaltungsrechtsstreit zieht sich ueber Jahre. Wenn dann auch noch durch passives Verhalten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch noch quasi Stuetzenhilfe gesetzwidriger Handlungen fuer die Behoerde geleistet wird, dann siehts mit dem Freizuegigkeitsrecht, mit der Unionsbuergerschaft als Ganzes uebel aus.
Zitat:
Illegal wäre der Aufenthalt ohnehin auch erst dann, wenn die Ausländerbehörde dies förmlich festgestellt hätte.

Widerspruch entfaltet erst dann keine aufschiebende Wirkung, wenn das Auslaenderamt auch die sofortige Vollziehung ihrer eigenen Feststellung, dass ein Freizuegigkeitsrecht nicht besteht anordnet (also das Verlassen der BRD) Und da ist der zweite Loesungsansatz im Denken desjenigen fuer Zukunftsfaelle, der verstehen will, WARUM Auslaenderbehoerden so handeln(koennten !) Denn, wer weiss schon, dass eben der Widerspruch dann eben keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn die sofortige Voillziehung angeordnet wurde. Und wer als "Otto-Normal Deutsch-Polnisches Ehepaar setzt sich dann mit einem kompetenten Rechtsanwalt in Verbindung im Glauben, dass alles sich nur um einen Irrtum handeln kann.

Wer anderes denkt - oder erklaeren will- soll es versuchen.

Kann ja nicht sein, denkt man, dass man die Ehefrau eines Deutschen ausweisen kann.....

Tja, wenn eben man nicht weiss, dass man in einem solchen Fall eben das Verwaltungsgericht anrufen muss (Antrag auf einstweilige Anordnung) um eben durch das Gericht die aufschiebende Wirkung erst mal herstellen zu lassen) dann siehts noch duesterer aus. Dann erscheinen die Staatsdiener in Uniform und schieben  die Ehefrau des Deutschen gewaltsam ueber die Grenze .

Ach ja. Im Landkreis Goerlitz keine Theorie, sondern oft praktizierte Realitaet

Frank Gottschlich 


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Antwort #61 - 21.06.2012 um 06:55:13
 
senkens schrieb am 27.05.2012 um 19:16:54:
jemand hat mich angeschrieben und gesagt ich brauche die friezügigkeitsbescheinigung garnicht..Meine Ehe Frau sei durch die Ehe mit mir Einheimischen gleichgestellt..also nun weiss ich garnicht weiter


Dieser Jemand hat absolut dann recht, wenn eine Auslaenderbehoerde wie hier in dieser Fallkonstellation rechtswidrig die Anmeldebescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/38 EG nicht ausstellt, also die sogenannte Freizuegigkeitsbescheinigung.

Was also tun, wenn wie hier das Arbeitsamt, oder Jobcenter unbedingt eine solche Bescheinigung haben wollen ?

Antwort ganz konkret:

Sofort zu einem Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Sozialrecht. Hier auf dem Bord diesen Link anklicken

http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf und ausdrucken

Auf Seite 33 scrollen:

Zitat:
Artikel 25
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente
(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann


Also, die Freizuegigkeitsbescheinigung ist ganz einfach nur die Bestaetigung der Anmeldung. Heisst : Eben nochmals auf die Gemeindeverwaltung hingehen, sich eine Aufenthaltsbestaetigung ausstellen lassen (In Goerlitz kostet diese Bescheinigung 6 Euro)

Ergebnis: Auch wenn der Rechtsanwalt keinen Schimmer von Auslaenderrecht hat sieht er, wenn er die Richtlinie liest, dass der Prozesskostenhilfe-Antrag vom Gericht auch genehmigt wird. In der Regel wird er das Mandat uebernehmen.....

Noch konkreter:

Lasst das Auslaenderamt machen was es will, lasst die Jobcenter machen was sie wollen...aergert euch nicht mit denen rum. Lasst Europa arbeiten. Vor allen Dingen, lasst euch nicht in eine Situation treiben und beantragt eine Aufenthaltsgenehmigung , WENN IHR DAS NICHT WOLLT.

Frank Gottschlich
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Antwort #62 - 21.06.2012 um 08:17:40
 
Goerlitz schrieb am 21.06.2012 um 06:55:13:
Also, die Freizuegigkeitsbescheinigung ist ganz einfach nur die Bestaetigung der Anmeldung. Heisst : Eben nochmals auf die Gemeindeverwaltung hingehen, sich eine Aufenthaltsbestaetigung ausstellen lassen (In Goerlitz kostet diese Bescheinigung 6 Euro) 


Kleine Korrektur:

Die Bestaetigung heisst nicht Aufenthaltsbestaetigung, sondern Aufenthaltsbescheinigung. Sie kostet zumindest in Goerlitz nicht 6 Euro, sondern 7.20 Euro. Die normale (kostenlose) Meldebescheinigung  reicht (Erfahrungswert) in der Regel dem Gericht nicht aus.

https://www.google.de/search?aq=f&sugexp=chrome,mod=9&sourceid=chrome&ie=UTF-8&q...

Frank Gottschlich
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Antwort #63 - 23.06.2012 um 08:20:12
 
Zitat:
Zitat:
Was macht deine Frau denn zur Zeit? Arbeit, Studium oder kann sie sich selbst finanzieren (inklusive Krankenversicherung)?

Falls das nicht zutrifft und sie ebenfalls ALG-2 bekommt müsst ihr eine AE für sie beantragen, eine Freizügigkeitsbescheinigung scheidet da aus weil sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.


Schade eigentlich, dass hier die Profis nicht mehr mitdenken.


Weil:

Die polnische Ehefrau des Deutschen erfuellt absolut die Freizuegigkeitsberechtigung.
Zitat:
§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.


Also, in welcher Hoehe muss ein deutscher Ehemann seiner deutschen Ehefrau ihre Arbeit im Haushalt "bezahlen" ??

Zitat:
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.


Ja... waere da noch die Krankenversicherung

Zitat:
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.


Im uebrigen nach meiner Meinung nach eben jetzt nur die Frage der Zeit, bis die Antwort auf europaeischer Ebene gegeben werden wird. (Wenns denn dann doch nicht schon vorab das Bundes-Verfassungsgericht beantwortet.

Da es im uebrigen der Gleichheitsgrundsatz gebietet eine polnisch-deutsche Ehe mit einer deutsch-deutschen Ehe gleichzustellen, gebietet  natuerlich gleicher Grundsatz, die Ehe eines/r Deutschen mit einem/r Ehegatten/tin aus einem Drittstaat genauso gleichzustellen.

Heisst: Wird das Ermessen einer Behoerde hoechstrichterlich bei 0,00 angesetzt, wird so manche Frage auch hier in den Foren nicht mehr gestellt werden muessen.   

Zitat:
Doch bis dahin wird mal von jemandem, naemlich mir persoenlich, den Betreibern dieser Seiten hier ein ganz dolles Dankeschoen ausgesprochen. So manch tollen Tip http://europastadt.wordpress.com konnte ich aus den vielen beantworteten Fragen herauslesen und ins eigene Geschehen einbauen. Ab und dann, werde ich genau an dieser Stelle die Folgeschritte in eigener Sache einstellen.   


Frank Gottschlich


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Antwort #64 - 23.06.2012 um 10:33:32
 
Schöne Beispiele, du vergisst aber wohl dass der deutsche Ehemann hier selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist. Würde er seinen LU selbst sichern können wäre die Ehefrau 100%ig freizügigkeitsberechtigt..

Aber wenn man unbedingt alles erzwingen möchte...
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Antwort #65 - 23.06.2012 um 11:56:59
 
Zitat:
Schöne Beispiele, du vergisst aber wohl dass der deutsche Ehemann hier selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist. Würde er seinen LU selbst sichern können wäre die Ehefrau 100%ig freizügigkeitsberechtigt..



Heisst also im Ergebnis:

Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft. 


Weil die Ehefrau des Deutschen Polin ist und keine Deutsche, wird sie gegenueber einer deutschen Ehefrau eines  Deutschen diskriminiert. Keine deutsche Ehefrau eines Deutschen muss eben Nachteile deshalb erwarten, weil der Ehemann der deutschen Ehefrau , aus welchen Gruenden auch immer, Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt...

Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit

Aber 1.Ergebnis der Beitraege:

Man beginnt zu denken, wenn auch NOCH auf seltsamen Wegen
:


Zitat:
Aber wenn man unbedingt alles erzwingen möchte...


Mir voellig schleierhaft wie es moeglich sein kann, dass diesem Treiben einer nationalen Behoerde nicht schon laengst durch engagierte Anwaelte ein Ende gesetzt wurde. .... Oder : eben die Mitarbeiter der Behoerden die selbst das Denken nicht an der Amtszimmertuer abgegeben haben, die anderen nicht entsprechend teilhaben lassen am eigenen Denken.


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Antwort #66 - 23.06.2012 um 12:15:02
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 11:56:59:
Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft.


In diesem Kontext ist diese Aussage ausgemachter Blödsinn (wie fast alles, was du schreibst)

Die Freizügigkeit ist nun mal an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Sind diese erfüllt, ist man freizügigkeitsberechtigt, sind sie nicht erfüllt, ist man das nicht.
Und selbstverständlich ist die Freizügigkeit auch von der Staatsangehörigkeit abhängig.

......  der thread ist nun zerredet, und für micht tot (vor allem weil der TS die Kommentare von Görlitz sowieso nicht gelesen haben kann)
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Antwort #67 - 23.06.2012 um 12:18:14
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 11:56:59:
Heisst also im Ergebnis:
Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft.


Nö. Die Ehefrauen von Deutschen, egal welcher Nationalität, werden nicht diskriminiert. Im Gegesatz, sie können die selben Sozialleistungen wie die Deutschen Ehefrauen von Deutschen beanspruchen. Nur ist es bei EU-Bürgern so, dass sie sich dann in diesem Fall nicht mehr auf das FreizG, sondern (wie die Drittstaatler) auf das AufenthG berufen (müssen).
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Antwort #68 - 23.06.2012 um 14:23:09
 
Antwort an die 2 letzten Schreiberlinge :

Entscheidend in der letzten Konsequenz sind Tatsaechlichkeiten, nicht persoenliche Anfeindungen. Deshalb bezeichne ich Eure Einlassung eben als das was es ist: Unqualifizierter Gedankengullasch. Also, ich kann das auch in eurem Slang.

Die, welche hier mitlesen und sich selbst ein Urteil ueber die Sache machen ( Und irgendwie, werden es immer mehr, sehe ich die Zugriffszahlen)  moechte ich selbst nicht auf das lenken, was ich sage, sondern was ein wirklicher Fachmann ausfuehrt. Der aber seltsamerweise nichts anderes zur "Ist-Situation" sagt, als ich selbst.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=viewprofile;username=4B4F...

Zitat:
Und da lesen wir,...GriesgrämigNicht nur ich  :
Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Antwort #46 - 01.06.2012 um 21:46:26     Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.

Von daher kann das bereits beantragte ALG II auch ohne die genannten Papiere rückwirkend ab Antragstellung beansprucht werden, was ggf. mit Widerspruch und Klage durchzusetzen ist.

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht von einem Antrag abhängig, sie ist von Amts wegen mit der Anmeldung auszustellen.


Dazu muesste man allerdings wissen, was denn die Meistbeguenstigungsklausel bedeutet  Traurig Traurig Traurig

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Antwort #69 - 23.06.2012 um 15:07:30
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 14:23:09:
Entscheidend in der letzten Konsequenz sind Tatsaechlichkeiten, nicht persoenliche Anfeindungen. Deshalb bezeichne ich Eure Einlassung eben als das was es ist: Unqualifizierter Gedankengullasch. Also, ich kann das auch in eurem Slang.


Dir sollte aber klar sein, dass Du mit solchen Äußerungen denjenigen, die hier im Forum Fragen stellen und fachkundige Antworten erhoffen, überhaupt nicht hilfst, sondern es nur schwerer machst, die fachkundigen Antworten innerhalb des Themas zu finden.

Aber der Anfragende hat ja schon vor langer, langer Zeit geschrieben, dass seine Frau jetzt die AE nach § 28 beantragt hat, er hat also demnächst war er braucht.
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Antwort #70 - 23.06.2012 um 16:16:46
 
reinhard schrieb am 23.06.2012 um 15:07:30:
Dir sollte aber klar sein, dass Du mit solchen Äußerungen denjenigen, die hier im Forum Fragen stellen und fachkundige Antworten erhoffen, überhaupt nicht hilfst, sondern es nur schwerer machst, die fachkundigen Antworten innerhalb des Themas zu finden.

Aber der Anfragende hat ja schon vor langer, langer Zeit geschrieben, dass seine Frau jetzt die AE nach § 28 beantragt hat, er hat also demnächst war er braucht.


OK, Zurueck zum Wesentlichen dessen, was ja Nachfolge-Betroffene, die hier lesen, weil sie ja ein aehnliches Problem haben wie Senkens tatsaechlich interssiert.

Ausgangsposition:
Senkens ist Deutscher und mit einer Polin verheiratet. Seit einem Jahr leben sie gemeinsam in der deutschen Wohnung. Die Ehefrau meldete sich ganz regulaer beim deutschen Einwohnermeldeamt an.

Der wesentliche Fakt:
Seine Frau haette unverzueglich  nach der regulaeren Anmeldung von Amts wegen (also ohne weiteren Antrag) als polnische Ehefrau des Deutschen die sogenannte Freizuegigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen muessen.

Sonst nichts. Seit 01.05.2011, also dem Tag, dass auch alle polnischen Menschen die voellige Freizuegigkeit geniessen in der EU ( Keine Arbeitsgenehmigung mehr benoetigen ) ist jegliches andere Tun, als nur dem Gesetz zu genuegen und die Freizuegigkeitsbescheinigung nach dem FreizuegigG/EU auszustellen als Versuch zu werten, das Gemeinschaftsrecht durch deutsche Behoerden zu umgehen.

Stellt sich nun noch die Frage was dann fachkundige Antworten sind. Soche der Fluechtlingshife oder andere.

Frank



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Antwort #71 - 16.12.2012 um 18:45:22
 
gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:
Code:
Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten [b]Meistbegünstigungsklausel[/b] von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt. 



Lange ist in eigener Sache(n) nichts passiert. Jetzt jedoch um so heftiger. Natürlich hat gc mit seiner Aussage völlig richtig bestehende Gesetzeslage national und im speziellen nach dem Unionsrecht.

Hätte die Ausländerbehörde, nachdem der Deutsche Hartz4 beantragt hatte, im hier behandeltem Fall, sofort eine Verlustfeststellung (Freizügigkeit) getroffen, die polnische Ehefrau aufgefordert hätte, Deutschland umgehend zu verlassen, zudem noch mit Abschiebungsanordnung im Falle dessen, dass die polnische Ehefrau des Deutschen, Deutschland nicht von selbst verläßt,

dann hätte wohl jeder nur mit dem Kopf geschüttelt und gefragt, wer denn nun nicht mehr ganz knusper ist....!

Nun, so geschehen im eigenem Fall
. Wie bekannt nun weiss man sich selbst in solchen für manch einen nicht mehr beherrschbare Situation zu helfen. Seis drum, natürlich leben meine polnische Ehefrau und ich noch gemeinsam in Deutschland, weil ich eben die auf Anordnung aufbauende richtige Schritte einleitete, so dass die Behörde dann zumindest in der Vollziehung ihres Traumes, gestoppt wurde.

Nichts desto trotz legte ich selbst jedoch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Bescheid ein. Immerhin verlangt in dem Bescheid das Amt von mir selbst als Deutscher, dass ich meine Ehe mit der Unionsbürgerin im Ausland führen hätte sollen.

Allzu offensichtlich eben, mit einer ''reinen Rechtswidrigkeit'' nicht zu bezeichnen, nun eben einfach nur NICHTIG, denkt man (Ich denke natürlich noch weiter so....)

Und nun kommts Dicke, ich behaupte mal ganz Dicke,  für alle die, die denken Unionsrecht einigermaßen interpretieren zu können. Ich denke auch hier den Autor benennen zu können, der ja nun täglich sich mit weit aus schwerwiegenderen Problemen in der Berliner Härtefallkommission beschäftigen muss, kann oder will...  Und doch geht es ja dort wohl bekanntlich in der Regel um Drittstaatler, also keine Unionsbürger.

Der Link führt zum Urteil des VG DD unter 3 K 816/11
http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-816-aus-2011.pdf

Durch den Einzelrichter, hier Vorsitzender Richter der 3.Kammer des Verwaltungsgerichts Bendner wurde dann ( nach Verzicht auf mündliche Verhandlung meinerseits) am 29.November des Jahres 2012 mit Klageabweisung für Recht erkannt, dass :

die Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz, Binationale Ehen zwischen einem Deutschen und einer Polin nicht als solche anerkennen und schützen muss, sondern wenn die Ehe erst kurz besteht, kann die Ehefrau des Deutschen sehr wohl abgeschoben werden ...und dem Deutschen kann zur Erhaltung seiner Ehe sehr wohl aufgebürdet werden, Deutschland zu verlassen.

Nochmal : es geht hier um eine Ehe zwischen Unionsbürgerin und Unionsbürger (!)

Im O-TON klingt das dann so:

Code:
  Seite 7   



Bei dieser Sachlage spricht möglicherweise auch einiges dafür, dass die unter den Ziffern (.....) Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung , sowie der angeordnete Sofortvollzug für alle Ziffern des Bescheidtenors- zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden waren, da ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aufgrund der erst kurzen Ehedauer, dem kurzen Aufenthalt der polnischen Familienmitglieder in Deutschland- bei zumal unschwer möglichen gegenseitigen Besuchskontakten- nicht zwingend angenommen werden musste. (...)



[code ]Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten. Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht. [/code]

Nein, leider irrt zumindest zur Zeit noch der Autor gc

http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-819-aus-10.pdf 

Zumindest in Sachsen ist es so, dass wenn eine Ausländerbehörde eine förmliche AG ausgestellt hat, wird auch ein Unionsbürger genau wie ein Drittstaatler weiter behandelt. Das hier die Ausländerbehörde den Zeitpunkt der einfachen Trennung als Basis nahm, die AG zu widerrufen ist natürlich Willkür. Willkür ist NICHTIG und kann keine Rechtsfolgen entfalten, auch wenn aus der Angst heraus die Klägerin dann Folge leistete ( Oder gerade deshalb nicht)  Doch wie gesagt, in Sachsen schlagen die Uhren anders. Tatsächlich geschieden vor einem deutschen Gericht, wurde die Klägerin erst 2011 Augenrollen

Aber es ist eben so, dass hier Menschen am Wirken sind, die den Faktor Zeit anders beurteilen. Die Zeit ist dann beendet, wenn auch das Unionsrecht gesprochen hat.

Code:
Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht  



Noch ein Urteil, obwohl es nicht ganz hier zum Thema passt, so doch auch bedacht werden muss, vor allem eben vom Landkreis Görlitz. Der Amtshaftungsprozess kommt nun sehr bald.  Zwinkernd

http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-361-aus-2009.pdf

Nun, die Freizügigkeitsbescheinigung ist bald Gechichte, wie wir ja nun auch alle wissen. Soll man nun froh sein, oder lieber mal auf die tatsächlichen Auswirkungen warten. Ich denke, letzteres wäre absolut angebracht.   Augenrollen




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