Code:Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten [b]Meistbegünstigungsklausel[/b] von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.
Lange ist in eigener Sache(n) nichts passiert. Jetzt jedoch um so heftiger. Natürlich hat gc mit seiner Aussage völlig richtig bestehende Gesetzeslage national und im speziellen nach dem Unionsrecht.
Hätte die Ausländerbehörde, nachdem der Deutsche Hartz4 beantragt hatte, im hier behandeltem Fall, sofort eine Verlustfeststellung (Freizügigkeit) getroffen, die polnische Ehefrau aufgefordert hätte, Deutschland umgehend zu verlassen, zudem noch mit Abschiebungsanordnung im Falle dessen, dass die polnische Ehefrau des Deutschen, Deutschland nicht von selbst verläßt,
dann hätte wohl jeder nur mit dem Kopf geschüttelt und gefragt, wer denn nun nicht mehr ganz knusper ist....!
Nun, so geschehen im eigenem Fall. Wie bekannt nun weiss man sich selbst in solchen für manch einen nicht mehr beherrschbare Situation zu helfen. Seis drum, natürlich leben meine polnische Ehefrau und ich noch gemeinsam in Deutschland, weil ich eben die auf Anordnung aufbauende richtige Schritte einleitete, so dass die Behörde dann zumindest in der Vollziehung ihres Traumes, gestoppt wurde.
Nichts desto trotz legte ich selbst jedoch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Bescheid ein. Immerhin verlangt in dem Bescheid das Amt von mir selbst als Deutscher, dass ich meine Ehe mit der Unionsbürgerin im Ausland führen hätte sollen.
Allzu offensichtlich eben, mit einer ''reinen Rechtswidrigkeit'' nicht zu bezeichnen, nun eben einfach nur NICHTIG, denkt man (Ich denke natürlich noch weiter so....)
Und nun kommts Dicke, ich behaupte mal ganz Dicke, für alle die, die denken Unionsrecht einigermaßen interpretieren zu können. Ich denke auch hier den Autor benennen zu können, der ja nun täglich sich mit weit aus schwerwiegenderen Problemen in der Berliner Härtefallkommission beschäftigen muss, kann oder will... Und doch geht es ja dort wohl bekanntlich in der Regel um Drittstaatler, also keine Unionsbürger.
Der Link führt zum Urteil des VG DD unter 3 K 816/11
http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-816-aus-2011.pdf Durch den Einzelrichter, hier Vorsitzender Richter der 3.Kammer des Verwaltungsgerichts Bendner wurde dann ( nach Verzicht auf mündliche Verhandlung meinerseits) am 29.November des Jahres 2012 mit Klageabweisung für Recht erkannt, dass :
die Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz, Binationale Ehen zwischen einem Deutschen und einer Polin nicht als solche anerkennen und schützen muss, sondern wenn die Ehe erst kurz besteht, kann die Ehefrau des Deutschen sehr wohl abgeschoben werden ...und dem Deutschen kann zur Erhaltung seiner Ehe sehr wohl aufgebürdet werden, Deutschland zu verlassen.
Nochmal : es geht hier um eine Ehe zwischen Unionsbürgerin und Unionsbürger (!)
Im O-TON klingt das dann so:
Code: Seite 7
Bei dieser Sachlage spricht möglicherweise auch einiges dafür, dass die unter den Ziffern (.....) Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung , sowie der angeordnete Sofortvollzug für alle Ziffern des Bescheidtenors- zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden waren, da ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2
AufenthG aufgrund der erst kurzen Ehedauer, dem kurzen Aufenthalt der polnischen Familienmitglieder in Deutschland- bei zumal unschwer möglichen gegenseitigen Besuchskontakten- nicht zwingend angenommen werden musste. (...)
[code ]Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten. Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die
AE nach § 28 AufenthG zu beantragen.
Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht. [/code]
Nein, leider irrt zumindest zur Zeit noch der Autor gc
http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-819-aus-10.pdf Zumindest in Sachsen ist es so, dass wenn eine Ausländerbehörde eine förmliche AG ausgestellt hat, wird auch ein Unionsbürger genau wie ein Drittstaatler weiter behandelt. Das hier die Ausländerbehörde den Zeitpunkt der einfachen Trennung als Basis nahm, die AG zu widerrufen ist natürlich Willkür. Willkür ist NICHTIG und kann keine Rechtsfolgen entfalten, auch wenn aus der Angst heraus die Klägerin dann Folge leistete ( Oder gerade deshalb nicht) Doch wie gesagt, in Sachsen schlagen die Uhren anders. Tatsächlich geschieden vor einem deutschen Gericht, wurde die Klägerin
erst 2011 Aber es ist eben so, dass hier Menschen am Wirken sind, die den Faktor Zeit anders beurteilen. Die Zeit ist dann beendet, wenn auch das Unionsrecht gesprochen hat.
Code:Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht
Noch ein Urteil, obwohl es nicht ganz hier zum Thema passt, so doch auch bedacht werden muss, vor allem eben vom Landkreis Görlitz. Der Amtshaftungsprozess kommt nun sehr bald.
http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-361-aus-2009.pdf Nun, die Freizügigkeitsbescheinigung ist bald Gechichte, wie wir ja nun auch alle wissen. Soll man nun froh sein, oder lieber mal auf die tatsächlichen Auswirkungen warten. Ich denke, letzteres wäre absolut angebracht.
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