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Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau (Gelesen: 29.964 mal)
grisu1000
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Antwort #45 - 01.06.2012 um 18:15:38
 
senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrechtnach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz(AufenthG) beanspruchen könnten, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen odervon Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).


Das gilt z.B für einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist. Er hätte Anspruch auf Aufenthalt aufgrund EU-Freizügigkeit, aber kein Arbeitsrecht. Aufgrund §11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 AufenthG würde er eine Arbeitserlaubnis bekommen.
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Antwort #46 - 01.06.2012 um 21:46:26
 
Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.

Von daher kann das bereits beantragte ALG II auch ohne die genannten Papiere rückwirkend ab Antragstellung beansprucht werden, was ggf. mit Widerspruch und Klage durchzusetzen ist.

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht von einem Antrag abhängig, sie ist von Amts wegen mit der Anmeldung auszustellen.

Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten.

Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.

Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht (hier: Zusammenleben mit dt. Kind und Partner  iVm Meistbegünstigungsklausel), der Aufenthalt also ohne die AE nicht "illegal" ist und auch der Sozialleistungsanspruch besteht. Illegal wäre der Aufenthalt ohnehin auch erst dann, wenn die Ausländerbehörde dies förmlich festgestellt hätte.


Da Deine Frau ihren Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen sicherstellen kann, ist vorliegend die AE gemäß § 53 AufenthG gebührenfrei.

Der Sozialleistungsbezug  ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung und Verlängerung der AE nach § 28 für Ehepartner Deutscher und Eltern deutscher Kinder.
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Antwort #47 - 01.06.2012 um 21:54:58
 
grisu1000 schrieb am 01.06.2012 um 18:15:38:
Das gilt z.B für einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist. Er hätte Anspruch auf Aufenthalt aufgrund EU-Freizügigkeit, aber kein Arbeitsrecht. Aufgrund §11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 AufenthG würde er eine Arbeitserlaubnis bekommen.


Wenn der bulgarische Ehemann wie hier zum Teil behauptet eine AE nach § 28 beantragen müsste, wird ihm in dieser AE nach § 28 wie einem drittstaatsangehörigen Ehemann von der ABH jede "Erwerbstätigkeit gestattet". Er bräuchte dazu die Meistbegünstigungsklausel nicht.
Die braucht er erst, wenn eine Freizügigkeitsbescheinigung besitzt, und zusätzlich dann bei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" beantragt.
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senkens
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Antwort #48 - 12.06.2012 um 12:11:49
 
Wollte euch kurz informieren:

Haben den Antrag nach §28 gestellt, und eine Fiktionsbescheinigung erhalten für 3 Monate.

Habe diese Kopie auch der Arge geschickt (hier habe ich noch keine Rückantwort und immer noch kein geld).

Nun kam ein neues Schreiben der Ausländerbehörde

Sehr geehrte Frau xxxx,

Sie sprachen heute vor um ihre Aufenthalsgenehmigung zu beantragen.

Ich war der Annahme, ihre Tochter sei im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater.

Bei einem nachträglichen Gespräch mit dem Einwohnermeldeamt stellte sich jedoch heraus, das ihre Tochter noch immer mit der polnsichen Staatsangehörigkeit geführt wird.

Damit dieses berichtig werden kann, und ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, benötige ich von ihnen eine neue aktuelle Geburtsurkunde Ihrer Tochter welche vom Standesamt in Hamburg ausgestellt sein muss.

Ohne diese Urkunde kann über Ihre Aufenthalsgenehmigung leider nicht entschieden werden.

Bitte reichen Sie mir diese zusammen mit dem polnischen Reiepass ein.



Ähh... Also das mit dem Reisepass hatten wir vereinbart... weil Sie den nicht dabei hatte... (warum wird der überhaupt benötigt? hat ja gültigen PL Perso.)

Eine Deutsche Geburtsurkunde wird Monate dauern, die zu bekommen laut info vom Standesamt... eine Nachbeurkundung oder so...

das scheidet aus... bis dahin ist die Fiktionsbescheinigung wieder nicht aktuell.

Wie kann ich erreichen das meine Tochter beim Einwohnermeldeamt als "deutsche" geführt wird?

Wie verfahre ich mit der Ausländerbehörde weiter?

Wie würdet Ihr weiter verfahren

Das gibts doch nicht. Schockiert/Erstaunt
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Antwort #49 - 12.06.2012 um 12:36:50
 
senkens schrieb am 12.06.2012 um 12:11:49:
Wie kann ich erreichen das meine Tochter beim Einwohnermeldeamt als "deutsche" geführt wird?

Wenn du in der polnischen Geburtsurkunde als Vater geführt wirst, sollte es auch damit gehen. Die Geburtsurkunde sollte aber noch ins Deutsche übersetzt werden. Die selbe Urkunde könntest du dann auch bei der ABH einreichen.

senkens schrieb am 12.06.2012 um 12:11:49:
und ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann

Wenn du bereits zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher warst, ist diese Formulierung grottenfalsch. Deine Tochter hätte die deutsche Staatsangehörigkeit bereits und müsste sie nicht "erhalten".
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Antwort #50 - 12.06.2012 um 18:07:34
 
Eure Tochter besitzt offensichtlich BEIDE Staatsangehörigkeiten und benötigt somit auch keine AE.

Deine Frau hat Anspruch auf die AE nach § 28 auch völlig unabhängig von Staatsangehörigkeit und Dokumenten der Tochter, wenn Ihr verheiratet seid aufgrund der Ehe mit einem Deutschen.

Ist in der Fiktionsbescheinigung wenigstens eingetragen "Erwerbstätigkeit gestattet"?

Die Fiktionsbescheinigung kann erforderlichenfalls auch verlängert werden. Ist hier mE ohnehin alles aber scheinbar Schikane der ABH.

ALG II Anspruch wie gesagt unabhängig von den Papieren, da auch eine Freizügigkeitsberechtigung und somit ein legaler Aufenthalt vorliegt.
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senkens
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Antwort #51 - 12.06.2012 um 22:55:20
 
Ich hab langsam keine Lust mehr auf das Spielchen mit Ausländerbehörde und Arbeitsamt.

Auf der Fiktionsbescheinigung sehe ich nix von
"Erwerbstätigkeit gestattet".

Was hat es damit auf sich?

Ich weiss auch nicht mehr was ich weiter machen soll.

Ich bitte um Hilfe beim vorgehen

Arbeitsamt

Abwarten was vom Amt kommt ? Denn von denen habe ich lange nix mehr gehört, geschweige den Geld gesehen....

Ausländerbehörde

Ich warte ab bis der PL Reisepass da ist, dann gehe ich hin ohne "Deutsche Urkunde" und fordere das der Antrag auch ohne diese Aufgrund dessen das ich Deutscher bin und verheiratet sind entschieden wird.

Ausserdem seit wann ist die Deutsche Geburtsurkunde notwendig wenn Sie ja durch die Vaterschaftsannerkennung durch mich automatisch Deutsche wird....?

Einwohnermeldeamt,

lege die Vaterschaftsannerkennung die ich habe vor, und zittiere aus dem Gesetz.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkannte

Meine Tochter hat so wie ich 2 Staatsangehörigkeiten, de+pl.

Aber in Deutschland zählt Sie nur als Deutsche und in Polen nur als Polin, das Einwohnermeldeamt muss ihren Status von "Polin" auf "Deutsch" ändern.

Soll ich so vorgehen? Oder welche Schritte, Schreiben, Termine würdet ihr machen.

Weil ich hab echt das Problem Kein Geld und dann dazu der Stress noch mit dennen Griesgrämig
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reinhard
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Antwort #52 - 13.06.2012 um 11:30:35
 
Zur Fiktionsbescheinigung:

Damit kann ja nur der bisherige Aufenthalt (die normalen 90 Tage einer Polin) verlängert werden.

Eine Arbeitserlaubnis kann sie nur erhalten, wenn die AE gegeben wird.

Das ist kein "Spielchen" der Behörde, sondern das Einhalten der normalen Gesetze. Sie hätte ja auch, wenn sie gewollt hätte, genau diesen Antrag von drei Monaten stellen können, dann hätte sie jetzt alles. Das "Spielchen" spielt sie ja mit dem Hin- und Herreisen und der Ausdehnung der 90 Tage.

(Außerdem braucht ein Polin bekanntlich keine Arbeitserlaubnis...)
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senkens
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Antwort #53 - 13.06.2012 um 12:36:32
 
@reinhard....

Also das die ABH eine Deutsche Geburtsurkunde von meiner Tochter fordert, damit Sie "als Deutsche" im Einwohnermeldeamt geführt werden kann,

und sowie!!! ohne diese der Antrag nicht entschieden werden kann meiner Frau...


ist kein Spielchen? das ja ein witz.
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reinhard
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Antwort #54 - 13.06.2012 um 12:44:57
 
Du wirst Dich darauf konzentrieren müssen, alles was Du tun kannst in Zukunft schneller zu tun - für die Geburtsurkunde hattet Ihr ja auch auch ein paar Monate Zeit.

Es lohnt sich nicht, sich an der Arbeitsgeschwindigkeit von Behörden abzuarbeiten. Deine eigene Arbeitsgeschwindigkeit kannst Du erheblich einfacher beeinflussen, und da solltest Du alle Spielräume nutzen, um die Vorgänge zu beschleunigen.

Deine Tochter wird Dir später dankbar sein, wenn Du Dich rechtzeitig um eine deutsche Geburtsurkunde gekümmert hast, weil das für sie alles vereinfachen wird.
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Antwort #55 - 13.06.2012 um 12:55:46
 
Nimm doch einfach mal die Vaterschaftsanerkennung und die Geburtsurkunde zum EWMA und lass den Eintrag über deine Tochter ergänzen. Das sollte doch nich so schwer sein.
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Antwort #56 - 16.06.2012 um 08:52:23
 
gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Vorliegend dürfte bereits unmittelbar aus Art. 21 AEUV ein Freizügigkeitsrecht bestehen, denn zu einer förmlichen Aufenthaltsbeendung hat die ABH vorliegend weder Anlass noch Berechtigung. Somit ist der Aufenthalt seit Einreise legal, vgl. auch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zum Alg II. Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht.


Guten Tag Zusammen


Fakt 1.)
Ich selbst als Deutscher bin mit einer polnischen Unionsbuergerin verheiratet und lebe zur Zeit noch in der Europastadt Goerlitz/Zgorzelec. Ich "streite" mich nun seit 2009 mit der hiesigen Auslaenderbehoerde vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Letztmalig NACH der Eheschliessung wurde der  Verlust des Rechtes auf Aufenthalt und Einreise meiner Ehefrau festgestellt. Schockiert/Erstaunt 

Fakt 2.)
Zum Start muss - und kann - ich feststellen, dass in der BRD wohl weit ueber 90 % der Auslaenderaemter korrekt, dass heisst: "im Sinne des Gemeinschaftsrechts" arbeiten.

Fakt3.)

Nachdem ich hier seit Jahren lese und feststelle, dass auch bei den Profis des info4alien.de eine gewisse Aenderung durch Veraergerung ueber so manch Auslaenderamt in der BRD  Herangehensweise zur Loesungsfindung stattfand, moechte ich mal zumindest versuchen mich einzubringen. (Sofern gewuenscht)

Fakt4.)
Keine Rechtsberatung !

Jedoch an ca. 5000-6000 Aktenseiten ( Verwaltungs-& Sozialgerichtsbarkeit) mit absolutem Eigentumsnachweis der Rechte zur Veroeffentlichung, kann  nachvollzogen werden.
Heisst: Was wir (Als deutsch-polnische Familie) gemacht haben und weiterhin tun ist als Beispiel zu sehen was man tun kann  auch dann, wenn man eben kein Geld hat um Rechtsanwaelte bezahlen zu koennen.

Eben vorausgesetzt, die Boardbesitzer wollen das.  Zwinkernd   

Fakt 5)

Der Zeitpunkt meines Erstbeitrags ist auch fuer mich selbst interessant in Verbindung unseres nunmehr bevorstehenden Folgeschrittes, naemlich der endgueltigen Klaerung gerade hier behandeltem Problem auf Europaeischem Wege. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorabentscheidungsverfahren

Fuer die, die schon mal beginnen wollen selbst nach zu denken, gebe ich den ersten Klick : http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html  und dann auf http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360.html

Fakt 6.)
Ich arbeite mit polnischem Computer. Der also Umlaute sucht, sucht vergeblich  Laut lachend

Frank
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Antwort #57 - 17.06.2012 um 07:02:09
 
gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:
Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten.


Da ich selbst nach deni4aBoard-Systeminformation
Privatnachrichten erst verwenden kann, wenn ich mindestens 5 Beiträge geschrieben habe, jedoch keine 4 "Sabbelbeitraege verfassen moechte, die Bitte um Kontaktaufnahme ueber PN an gc

Grund: 
Hamburg ist mit Sicherheit "nur" die nach aussen durchdringende Spitze des Eisbergs. Der Eisberg selbst, ist  die Grenzregion zu Polen und Tschechien im Dreilaendereck.

Der Landkreis Goerlitz.
http://europastadt.wordpress.com/2010/05/16/freizugigkeitsbescheinigung/

Das hier so wenig nach aussen dringt hat die einfache Ursache, dass es so gut wie keinen Rechtsanwalt (mehr) gibt, der die Interessen polnischer Unionsbuerger vertreten will. Unverstaendlich- und doch zumindest von mir verstanden warum dies so ist.  Auch die polnische Botschaft "kocht das Wasser mit Sparflamme" zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in der Region.  Der Landkreis setzt seine Strategie zur Abwehr von Unionsbuerger  absolut konsequent durch. Bis vor kurzer Zeit noch im Gleichklang aller nachfolgender Fachbehoerden. Mit dem Ausscheiden (Ruhestand)eines Abteilungsleiters (Teamleiter) der hiesigen ARGE, der noch an Artikel 25 der Richtlinie 2004/38 EG festhielt, http://europastadt.wordpress.com/2011/07/15/jobcenter-gorlitz-nord/ zumindest bei deutsch-polnischen Ehen, beginnt das DRAMA nun wieder von vorne.

Deutschlandweit
im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Menschenwuerde) Deutsch-Deutscher zu Deutsch-EUAuslaender Ehe, hilft eben nur die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechtes durch Eigen-Initiative.

Die unbedingt hierfuer notwendige 5-Jahres Geduld ist bei meiner Frau und mir auf jeden Fall vorhanden.http://europastadt.wordpress.com/2010/02/11/europastadt-gorlitz-du-bist-europa%E...

Das eben die durch das hiesige Auslaenderamt und Nachfolgebehoerden so Menschenrechtsverletzend behandelten  Unionsbuerger die Geduld eben nicht mitbringen koennen, laesst eben auch jeden Versuch eines Rechtsanwaltes irgendwann ins Leere laufen, im Sinne des Mandanten sich einzusetzen vor dem VG DD , oder SG DD, wenn der Mandant schon aus finanziellem Grund eben gezwungen ist, den Landkreis wieder Richtung Osten- oder Westen zu verlassen.

Letzteres erklaert eben dann auch den "Unwillen" hiesiger Anwaltschaft (speziell) einen polnischen Mandanten zu vertreten.
(gruen markierten Text:  http://europastadt.wordpress.com/das-gorlitzer-duldungsgesetz/ ...

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Antwort #58 - 17.06.2012 um 20:14:51
 
ich weiß jetzt echt nicht, was das soll: auch im Dresdner Raum gibt es fähige RA, die sich im AuslR auskennen.

Ggf. sind Klageverfahren auch finanziell über Prozesskostenhilfe zu finanzieren.

Goerlitz schrieb am 16.06.2012 um 08:52:23:
Jedoch an ca. 5000-6000 Aktenseiten ( Verwaltungs-& Sozialgerichtsbarkeit) mit absolutem Eigentumsnachweis der Rechte zur Veroeffentlichung, kann  nachvollzogen werden. 


dass so jemand keinen RA findet, der ihn auf Basis von PKH vertreten will, wundert mich allerdings überhaupt nicht.

Gehört im Übrigen in den User-Bereich (wenn überhaupt)
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Antwort #59 - 18.06.2012 um 07:23:43
 
Muleta schrieb am 17.06.2012 um 20:14:51:
dass so jemand keinen RA findet, der ihn auf Basis von PKH vertreten will, wundert mich allerdings überhaupt nicht.



Es geht nicht um "So jemanden" . Es geht um die Menschen, also die im Wesentlichen polnischen Unionsbuerger im Landkreis Goerlitz, die eben sich nicht selbst helfen koennen. Und wenn ich mir den Verlauf (hier) zum Finden des Loesungsweges anschaue so sei festgestellt, dass erhebliche Differenzen in der Vorgehensweise dokumentiert sind. Da hilft der Versuch des Umlenkens eines Problems (beleidigend zu werden) ueberhaupt nicht weiter. Einzig die Antworten des hier durch mich angefragten Users der Berliner Fluechtlingshilfe zeigt die Tatsaechlichkeiten auf. Nur er/sie ermuntert die Loesungssuchenden mit den richtigen - und gleich verstaendlichen Tatsachen, sich gegen Willkuer von Behoerden zu wehren. Und das ist gut so.

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