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Einbürgerung und Vorstrafe (Gelesen: 3.176 mal)
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26.05.2012 um 05:41:38
 
Mittlereweile bin ich schon seit mehr als 21 Jahren in Deutschland und staatenlos (ehem. USSR. Bescheinigung über Staatlosigkeit ist vorhanden und aktuell). Vor ca. 3 Monaten habe ich ein Einbürgerungsantrag gestellt.

Im Mai 1998 (vor 14 Jahren) bin ich zu einer sehr höhe Geldstrafe verurteilt worden (ca. 18000 Deutsche Mark). Ich kann mich nicht mehr genau an das Urteil errinern, bzw. an die Tagessätze.
So wie ich weiss bei Geldstrafen kann der Anzahl von Tagessätze nicht höher als 720 sein.

Seit dem habe ich micht straffrei verhalten, Famile gegrundet, arbeite in einer Bank als Informatiker usw.

Im BZRG § 46 "Länge der Tilgungsfrist" steht:
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

Frage.
Zur Zeit sind es 14 Jahre seit dem Urteil. So wie ich es verstehe, der Eintrag wird nach 10 Jahren aus Bundeszentralregister gelöscht auch wenn Anzahl der Tagesätze 360 Tage übersteigt. Stimmt es ?
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.05.2012 um 14:40:22
 
Um sicher zu sein solltest Du entweder gleich einen Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister stellen (dazu Deine Meldebehörde ansprechen) bzw. einen "Sondierungstermin mit Deiner EBH machen, sagen, dass Du Dich mit dem Gedanken trägst, Dich einbürgern zu lassen, dass es da aber diese länger zurückliegende Straftat gibt. - Ggf. besteht dann die Möglichkeit, dass noch vor Deiner eigentlichen (kostenpflichtigen) Stellung des Einbürgerungsantrags eine behördliche BZR- Auskunft eingeholt wird.

Auch die BZR- Auskunft kostet ein bisschen (ist aber zu verschmerzen) aber damit wärst Du auf der sicheren Seite, und wüsstest, dann ob insoweit einer Einbürgerung noch etwas im Wege steht oder nicht und könntest entscheiden, ob die Stellung eine Einbürgerungsantrages jetzt insoweit schon Sinn macht.


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Antwort #2 - 26.05.2012 um 16:04:00
 
Vielen Dank fürs Info.

Im August 2005 stellte ich einen Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei der Arbeitsaufnahme. Mein neuer Arbeitsgeber hat es verlangt damals. Im erstellten Führungszeugniss stand nichts (also "Keine Eintragungen"). Die Tilgungszeiten im Führungszeugniss sind aber moderater als im uneingeschränkten BZR-Auskunft.

Falls ich einen uneingeschränkten BZR-Auskunft brauche, wie mache ich das ? Auch bei der Meldebehörde, oder beim Amtsgericht, oder direkt im BZR ?
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schweitzer
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Antwort #3 - 26.05.2012 um 16:58:51
 
Ich glaube mich zu erinnern, dass so eine uneingeschränkte BZR-Auskunft nur Behörden anfordern und erhalten können. -

Frag insoweit bei der EBH nach und bitte darum, ob das vor der Stellung Deines Einbürgerungsantrag geschehen kann.


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Antwort #4 - 26.05.2012 um 17:18:30
 
schweitzer schrieb am 26.05.2012 um 16:58:51:
Ich glaube mich zu erinnern, dass so eine uneingeschränkte BZR-Auskunft nur Behörden anfordern und erhalten können. - 

Das ist zwar richtig, allerdings kann die Auskunft an ein Amtsgericht gesendet werden und ist dann dort für die entsprechende Person einsehbar.

http://www.bundesjustizamt.de/nn_2051282/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Auskunftsr...
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Ralf
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Antwort #5 - 26.05.2012 um 18:36:22
 
Pupps schrieb am 26.05.2012 um 05:41:38:
So wie ich es verstehe, der Eintrag wird nach 10 Jahren aus Bundeszentralregister gelöscht auch wenn Anzahl der Tagesätze 360 Tage übersteigt. Stimmt es ?

Kurz und schmerzlos: Ja, nach 10 Jahren steht das nicht mehr
im BZR, vorausgesetzt dass nicht später eine weitere Ein-
tragung dazugekommen ist.
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Pupps
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Antwort #6 - 23.06.2012 um 02:15:44
 
Ralf schrieb am 26.05.2012 um 18:36:22:
Kurz und schmerzlos: Ja, nach 10 Jahren steht das nicht mehr
im BZR, vorausgesetzt dass nicht später eine weitere Ein-
tragung dazugekommen ist.


Ich bedanke mich.
Es steht dort nichts, wie es hier schon gepostet wurde. Nach meinem Anruf ins BZR vorletzte Woche, ist es mir mitgeteilt wurde, dass Geldstrafe wird grundsätzlich nach 10 Jahren geloscht.

Bin gespannt, was jetzt kommt. Und hoffe, dass ich nichts mehr nachreichen muss.
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