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Aufenthaltsrecht nach 4 Jahren Ehe und ggf. Trennung (Gelesen: 4.430 mal)
Klio
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht nach 4 Jahren Ehe und ggf. Trennung
16.03.2012 um 17:55:50
 
Schönen guten Tag!

Ich bin selbst Deutsche und seit mehr als 4 Jahren mit einem Türken  verheiratet (wir leben auch genauso lange zusammen in Deutschland). Ich bin 25, er ist 32 Jahre alt. Wir beide studieren und finanzieren unser Leben mit Studienkrediten/Bafög und 400-Euro-Jobs,  Anfang 2013 sind wir mit dem Studium fertig. Da die Kredite nicht als Einkommen zählen und die 400-Euro-Jobs formell nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Hartz IV-Niveau ausreichen, hat er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Momentan hat er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis 2015 (vielleicht war es auch 2014).

Nun ist für unsere Beziehungskrise einfach kein Ende in Sicht und ich frage mich:

1.) Wie lange könnte er noch in Deutschland bleiben, wenn wir uns jetzt trennen bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft auflösen? Wären das in seinem Fall auch zwei Jahre, wie ich es meine, gelesen zu haben?

2.) Kann er seinen Aufenthalt darüber hinaus verlängern, auch wenn wir uns haben scheiden lassen? Falls dieses nur durch einen Job möglich ist, welche Konditionen müsste dieser Job erfüllen? Könnte er auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?

Eigentlich geht es mir nur darum, zu erfahren, ob und wie er hier weiter leben kann, für den Fall, dass wir uns trennen. Da wir durch die fehlende Niederlassungserlaubnis ein Sonderfall sind, herrscht eine gewisse Rechtsunsicherheit...

Vielen Dank für die Hilfe!
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.03.2012 um 18:31:57
 
Klio schrieb am 16.03.2012 um 17:55:50:
1.) Wie lange könnte er noch in Deutschland bleiben, wenn wir uns jetzt trennen bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft auflösen?

erstmal für ein Jahr, dann hängt es davon ab, ob  er seinen LU sichern kann
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#31

Klio schrieb am 16.03.2012 um 17:55:50:
2.) Kann er seinen Aufenthalt darüber hinaus verlängern, auch wenn wir uns haben scheiden lassen? Falls dieses nur durch einen Job möglich ist, welche Konditionen müsste dieser Job erfüllen?


wenn der LU gesichert ist, siehe oben

Klio schrieb am 16.03.2012 um 17:55:50:
Könnte er auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten? 


Klar, wenn er die Voraussetzungen erfüllt
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#5
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Klio schrieb am 16.03.2012 um 17:55:50:
Da wir durch die fehlende Niederlassungserlaubnis ein Sonderfall sind, herrscht eine gewisse Rechtsunsicherheit...

nein, gar nicht
weder ist das ein Sonderfall, noch herrscht da Rechtsunsicherheite
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Klio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.03.2012 um 18:40:10
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Also im Klartext, wenn er seinen LU selbstständig mit einem langfristig angelegten Job sichern kann- und sei es eine Vollzeitbeschäftigung bei McDonalds- kann er hier bleiben?
(Die Frage ich wahrscheinlich überflüssig, aber ich freue mich einfach, wenn mir ein nochmal Experte sagt: Ja, so ist es!)
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.03.2012 um 18:44:12
 
Ja so ist es
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Klio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 16.03.2012 um 18:47:35
 
Vielen Dank Smiley
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 17.03.2012 um 15:48:25
 
Und wenn er den LU nach einem Jahr nicht sichern kann, dann kann die ABH die AE trotzdem verlängern, z.B. wenn er glaubwürdig belegt, dass er studiert, eine Ausbildung macht etc. und es sinnvoll ist, das jetzt nicht abzubrechen, nur um ganztags arbeiten zu können.

Das sollte er aber mit der ABH besprechen, die dann für die Entscheidung zuständig ist. Aber es gibt keinen Automatismus, dass die AE nicht verlängert werden kann, wenn der Verdienst nicht reicht.
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.03.2012 um 17:32:25
 
Der ist doch ein Türke. Dann hat er doch Anspruch auf das Assoziationsrecht.

Sagen wir mal die haben sich Geschieden. Er bekommt ein Eigenständiges Aufenthaltsrecht für 1 Jahr.

Bevor sein Aufenhaltsrecht von 1 Jahr abläuft beginnt er zu arbeiten. Er arbeitet 1 Jahr durch und wird danach Arbeitslos?

Hat er dann immer noch Recht auf ein Aufenthalt ?
Oder kann es sein das er zur Ausreise aufgefordert wird weil sein LU nicht mehr gesichert ist ?

Obwohl er 1 Jahr durchgehend gearbeitet.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #7 - 18.03.2012 um 18:27:08
 
reinhard schrieb am 17.03.2012 um 15:48:25:
Und wenn er den LU nach einem Jahr nicht sichern kann, dann kann die ABH die AE trotzdem verlängern, z.B. wenn er glaubwürdig belegt, dass er studiert, eine Ausbildung macht etc. und es sinnvoll ist, das jetzt nicht abzubrechen, nur um ganztags arbeiten zu können.


da sehe ich keine Möglichkeiten: wenn das familiäre (eigenständige) Aufenthaltsrecht wegfällt, weil die Regelerteilungsvorausetzung des gesicherten LU nicht erfüllt ist, dann ist das weg.

Wenn er dann weiter studieren wollte, müsste er eben die Bedingungen von § 16 erfüllen.

Alternativ kann (schnell) anfangen zu arbeiten und nach einem Jahr Arbeit beim gleichen Arbeitgeber ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB erwerben. Dabei würde es dann auch nicht darauf ankommen, ob er mit der Arbeit den LU sichern könnte. Eine studienbegleitende Teilzeittätigkeit würde ausreichen.
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