Ein Reiseausweis für Ausländer ist für Ausländer. Nicht für Staatenlose.
Daher kann ich diese Auskunft überhaupt nicht nachvollziehen.
Nach dem
Staatenlosenübereinkommen - fällt Deine Tochter unter die Begriffsbestimmungen des Art. 1, der im Übrigen nicht darauf abstellt, wie es zur Staatenlosigkeit gekommen ist, und
- bestimmt Art. 28, daß Reiseausweise ausgestellt werden müssen. Dafür ist nach dem Abkommenstext noch nicht mal der gewöhnliche Aufenthalt Voraussetzung!
Was die technische Herstellungsdauer eines solchen Reiseausweises für Staatenlose angeht, kann ich Dir natürlich nichts sagen.
Wenn aber die Ukraine solche Dokumente nicht visiert, hilft Euch das auch keinen Schritt weiter.
Ein Reiseausweis für Ausländer wäre
IMHO nur dann korrekt ausgestellt, wenn als StAng "keine" eingetragen wäre - dann wäre aber der Reiseausweis für Staatenlose auszustellen ...
Beide Hinweise von Davith aus Antwort #4 sind übrigens falsch.
Weder hängt die Entlassung aus der ukrainischen StAng vom Erwerb der deutschen ab. Beantragt - entlassen - staatenlos.
Noch stellt das Staatenlosenübereinkommen auf den Grund der Staatenlosigkeit ab. Abweichende Rechtsauffassungen in Deutschland widersprechen dem in Deutschland ratifizierten Übereinkommen und sind daher gegenstandslos.
Daß ein VGH - ich glaube in BW - schon 1993 genau mit dieser Begründung die von Davith genannte Praxis für rechtswidrig erklärte, erfuhr ich erst 1994, nachdem ich die Ausstellung eines RA für Staatenlose für meine damalige Ehefrau vor Gericht erkämpft hatte.