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Aufenthaltstitel für NichtEU Ehefrau trotz gemeinsamen Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 4.725 mal)
monacovice
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.12.2011 um 16:22:55
 
Hi,

ich lebe mit meiner Ehefrau zur Zeit in Deutschland.
Meine Frau hat einen Aufenthalt (Nachzug Ehepartner) für 1 Jahr und dieser wird im Sommer verlängert.
Werde aber nächtes Jahr beruflich ins Ausland versetzt.
Wir werden dann mind. 9 von 12 Monaten im Ausland leben.
Ich werde aber nach 3 Jahren wieder in Deutschland arbeiten.
Wie verhält es sich hier mit dem Aufenthalt von meiner Frau? Muss ich nochmal alles neu aufrollen?
Danke.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.12.2011 um 16:53:00
 
monacovice schrieb am 08.12.2011 um 16:22:55:
Wie verhält es sich hier mit dem Aufenthalt von meiner Frau? Muss ich nochmal alles neu aufrollen?

Geht zur ABH und schildert dort euren Sachverhalt. Unter Umständen könnt ihr eine Verlängerung der 6-Monatsfrist bekommen.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.12.2011 um 20:11:45
 
Wurde hier mal ein Urteil eines OLG aus dem Saarland im Rahmen einer einstweiligen Ansordnung gepostet. Da ging man davon aus, dass bei einem Deutschen, der vorher mit seiner Frau im europ. Ausland war und nun überwiegend in Asien ist, die Frage klärungsbedürftig ist, das der gewöhnliche Aufenthalt nicht nach den Kriterien des Steuerrechtes 183 nicht da = gewöhnlicher Aufenthalt nicht hier zu beurteilen ist.

Wie das Verfahren in der Hauptsache ausgegangen ist? Derzeit nicht bekannt.

Ist es EU Ausland oder Nicht EU?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.12.2011 um 14:06:56
 
monacovice schrieb am 08.12.2011 um 16:22:55:
Wie verhält es sich hier mit dem Aufenthalt von meiner Frau? Muss ich nochmal alles neu aufrollen?
Danke.


Zwei Fragen müssen dazu beantwortet werden:
Umzug innerhalb EU oder in Nicht EU Staat
Berufliche Abordnung durch den Staat (z.B Beamter)
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monacovice
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Antwort #4 - 11.12.2011 um 05:46:46
 
Umzug in Nicht EU Ausland. Werde zwischen Afrika und Asien "pendeln".
Werde Angestellter bei einem nicht deutschen/europäischen Unternehmen sein.
Ist es von Vorteil von einem deutschen Unternehmen "entsandt" zu werden?
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Petersburger
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Antwort #5 - 11.12.2011 um 07:49:35
 
Bekommt Deine Frau im Sommer eine NE - ob das möglich ist, läßt sich nicht beurteilen, weil Du bisher nicht geschrieben hast, wie lange sie schon in Deutschland lebt - dann ist gilt diese NE auch bei dauerhaften Auslandsaufenthalt weiter, solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit Dir fortbesteht.

Vergleiche dazu § 51 AufenthG.

Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt die NE dann.


Wenn Deine Frau im Sommer "nur" eine weitere AE bekommt, gibt es grundsätzlich zwei Wege:

(i) Ihr teilt der ABH den bevorstehenden Fortzug ins Ausland mit und etwa ein halbes Jahr vor der Rückkehr nach Deutschland beantragt ihr ein neues nationales Visum für sie. Das sollte alles relativ problemlos (im Vergleich zum Erstantrag) gehen.

(ii) Ihr bittet die ABH um die Verlängerung der Sechsmonatsfrist auf drei Jahre. Das setzt allerdings voraus, daß die Dauer der Entsendung wirklich hinreichend genau feststeht und daß Ihr die Fristen einhaltet.
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monacovice
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Antwort #6 - 11.12.2011 um 16:52:28
 
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten.

Meine Frau ist seit Februar 2011 in Deutschland. Wir haben im Juli dann standeamtlich geheiratet. Aus ihrem Sprachvisum wurde eine AE zum Familiennachzug für 1 Jahr.
Ich gehe davon aus das sie im Juli dann eine Verlängerung des AE kriegt, für wie lang...weiss ich leider nicht.

...

Gehen wir davon aus das meine Frau alle 6 Monate nach Deutschland kommen muss, damit die AE nicht erlischt.
Wie lange muss sie sich in Deutschland aufhalten? Gibt es hier eine Vorgabe?
Danke.

Änderung:
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« Zuletzt geändert: 11.12.2011 um 17:21:37 von N/V »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 11.12.2011 um 17:29:34
 
monacovice schrieb am 11.12.2011 um 16:52:28:
Wie lange muss sie sich in Deutschland aufhalten? Gibt es hier eine Vorgabe?

Einfach nur immer wieder einreisen um damit der Titel nicht erlischt reicht nicht aus, das könnte schon bei der nächsten Verlängerung Probleme mit sich bringen.

Ihr müsst auf jeden Fall das Gespräch mit der ABH suchen. Die beiden Möglichkeiten, wie de ABH entscheiden kann,  hat Petersburger ja bereits genannt.
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Antwort #8 - 11.12.2011 um 19:06:04
 
Wer unbedingt mit dem Buchstaben des Gesetzes hantieren und ggf. unbedingt vor Gericht gehen will, kann auch alle (6 Monate minus 1 Tag) einreisen und braucht weiter nichts zu tun, wenn der Auslandsaufenthalt definitiv auf drei Jahre befristet ist.

Dann erlischt die AE nicht nach 51 (1) Nr. 6 wegen der Drei-Jahres-Befristung, nicht nach Nr. 7 wegen der Einreisen.

Allerdings würde ich dieses Spiel nicht spielen wollen, sondern mich an die Varianten halten, die ich oben schon nannte.


Falls die ABH übrigens die Sechs-Monats-Frist nicht verlängern möchte, würde ich ganz höflich um einen Zweizeiler bitten, daß die ABH nichts gegen die Ausstellung eines Mehrjahres-Multivisums für die Ehefrau einzuwenden hätte, weil ...
So ein Schreiben kann bei der AV im Hauptaufenthaltsland durchaus hilfreich sein, wenn man dann ein Visum beantragen muß.  Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #9 - 11.12.2011 um 21:31:40
 
Zitat:
Einfach nur immer wieder einreisen um damit der Titel nicht erlischt reicht nicht aus, das könnte schon bei der nächsten Verlängerung Probleme mit sich bringen.


das reicht aus, um ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu verhindern. Aber nicht ein Erlöschen nach Nr. 6.

Petersburger schrieb am 11.12.2011 um 19:06:04:
Falls die ABH übrigens die Sechs-Monats-Frist nicht verlängern möchte


das kommt ohnehin nur in Frage, wenn die ABH die AE für 3 Jahre verlängert. Wird für einen kürzeren Zeitraum verlängert, scheidet m.E. eine Abwesenheitserlaubnis über die Gültigkeitsdauer der AE sowieso aus.

Ich verstehe aber auch überhaupt nicht, wo das Problem wäre, nach Abschluss der Entsendung wieder eine Ehegattennachzugsvisum zu beantragen - ist doch dann praktisch nur noch Formsache.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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franky_23
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Antwort #10 - 12.12.2011 um 08:21:37
 
Muleta schrieb am 11.12.2011 um 21:31:40:
Ich verstehe aber auch überhaupt nicht, wo das Problem wäre, nach Abschluss der Entsendung wieder eine Ehegattennachzugsvisum zu beantragen - ist doch dann praktisch nur noch Formsache.


Zeitraum, wann z.B. eine NE beantragt werden kann. Wann eine Staatsbürgerschaft nach §9 StaG. Mit beiden Dokumenten können sie auch künftig ihre berufliche Lebensplanung frei bewerkstelligen.

z.B. müssen verheiratete i.d.R. beide einen Kreditvertrag utnerschreiben. Wenn jemand weniger als 2 Jahre in D war, dann gibt die Schufaauskunft nicht viel her und kann problematisch werden. Auch das Thema Kontoeröffnung mit kurzem AT ist nicht so ohne.




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Petersburger
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Antwort #11 - 12.12.2011 um 09:23:58
 
Zitat:
Zeitraum, wann z.B. eine NE beantragt werden kann. 

Fragezeichen

Hochinteressanter Gesichtspunkt.

Werden die entsprechenden Fristen nicht durch einen längeren Auslandsaufenthalt unterbrochen, unabhängig davon, ob eine Fristverlängerung nach § 51 (1) Nr. 7 gewährt wurde?

Wo ist dann der Unterschied hinsichtlich der Fristen?
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Antwort #12 - 12.12.2011 um 13:02:28
 
Petersburger, das erklär mal genauer, insbesondere vor der Fallkonstruktion, dass eine temporäre Wiedereinreise und innerhalb der 6 Monatsfrist erfolgt mit nachfolgendem Auslandsaufenthalt innerhalb der 6 Monate.

Im Hinblick auf eine sofortiges Erlöschen wurde ist in anderen Threats ein Urteil des OLG aus dem Saarland verlinkt.
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Antwort #13 - 12.12.2011 um 14:21:31
 
Zitat:
Zeitraum, wann z.B. eine NE beantragt werden kann. Wann eine Staatsbürgerschaft nach §9 StaG. Mit beiden Dokumenten können sie auch künftig ihre berufliche Lebensplanung frei bewerkstelligen.

Du verwechselst da ob ein Aufenthaltstitel verfällt und welche Zeiten anrechenbar sind, das ist nicht dasselbe.

Nur eine Fristverlängerung würde beide Probleme lösen, aber für diese gibt es eben Vorraussetzungen.
Ohne die Fristverlängerung erlischt der AT eben nach §51. Abs. 1 Nr. 6, selbst wenn man alle 6 Monate einreisen würde, "ein vorrübergehender Grund" ist eben nicht nur die blose Absicht in ein paar Jahren wieder nach D zu kommen.
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Antwort #14 - 12.12.2011 um 15:36:29
 
Zitat:
Petersburger, das erklär mal genauer,

Habe ich nicht vor.

Deine akademischen Nebenkriegsschauplätze helfen dem TS mit seiner Fragestellung eher weniger weiter.

Wer mag, kann sich selbst anschauen, wie die Anrechenbarkeit von Auslandsaufenthalten für die beiden von Dir genannten Fälle aussieht.


maki schrieb am 12.12.2011 um 14:21:31:
"ein vorrübergehender Grund" ist eben nicht nur die blose Absicht in ein paar Jahren wieder nach D zu kommen.

Deswegen ritt ich oben auf der definitiven Befristung des Auslandsaufenthaltes auf die genannten drei Jahre herum.

Es gibt ja durchaus Firmen, die leitendes Personal zwingend alle paar Jahre auswechseln.
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