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Ehefrau als Touristin eingereist und nun schwanger geworden (Gelesen: 25.034 mal)
paulo
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11.10.2011 um 12:14:14
 
Guten Tag an allen

hier mein anliegen, ich heisse Paulo bin deutscher staatsbürger.
Selbst habe nur einen Teilzeit arbeit, abzueglich alle kosten bleiben mir ca 300 euro im monat.

Meine Frau kommt aus Lateinamerika, wir sind verheiratet, und sie besuchte mich mit schengen touristen visum.

als sie hier war, stellten wir fest sie ist schwanger, nach ablauf der 3 monate besuchervisum, habe ich dann einen AE erlaubniss beantragt, weil ich möchte, das mein kind hier geboren wird.

Krankenversichert ist sie über mich.

Die AHB hat aber nur eine fiktion erlaubniss erteilt, ich hoffe es schreib man so, und zwar für 3 monate verlängert.

mir wäre lieber aber eine  AE, weil ich wenig verdiene, und meine frau zumindestens für 400 euro arbeiten könnte, jetzt darf sie es nicht.

meine fragen:
ist ihre AE an meine einkommen verbunden ?
ist das irgenwie gesetzlich geregelet ab wann man anspruch auf AE hat ? Wo kann man sich schlau machen ?
Wisst ihr ob sie vor dem geburt anspruch auf AE oder erst nach der Geburt ?

Die ABH sagte mir,  sie möchte keine AE erteilen, denn ansosnt hätte meine Frau Anspruch auf Sozialeistungen ?

Sie sagte mir nicht was im Gesetz steht, sondern nur das was sie meinte, haben sie wirklich diese macht ?

besten dank im vorraus
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reinhard
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Antwort #1 - 11.10.2011 um 12:21:29
 
Voraussetzung für eine AE sind außer den üblichen Sachen wie gültiger Pass und kein Ausweisungsgrund / Straftat:

• Einreise mit richtigem Visum
• Vorlegen der bestandenen A1-Prüfung

Deine Frau darf ohne das keine AE erhalten. Vielleicht vermutet die ABH auch, dass das ein "Plan" ist: Falsches Visum, schwanger werden, die deutschen Behörden unter Druck setzen...

Mit der Geburt wird es für Euch einfacher, weil dann die Voraussetzung "A1-Zertifikat" entfällt (für eine AE zum Zusammenleben mit dem Kind) und auf das Visum verzichtet werden "kann", was bei einem Baby und zwei Transatlantik-Flügen wohl anzunehmen ist.

Nach der Geburt wird die ABH ihr also höchstwahrscheinlich (mit ein wenig Zähneknirschen) die AE geben.

Die FB ist jetzt eine "Verlängerung des Touristenvisums", sie ist also legal hier, wenn auch weitgehend ohne Rechte. Sie kann versuchen, dagegen vorzugehen, dafür müsste sie vermutlich Geld bei einem Anwalt ausgeben. Da längst nicht alle Anwälte sich damit gut auskennen, solltet Ihr zu einer Migrationsberatung (MBE bei einem Wohlfahrtsverband) gehen, die kennen zwei oder drei Anwälte in Eurer Stadt.

Da die Zeit das auch regelt, solltet Ihr auch über die Möglichkeit nachdenken, es einfach zu lassen. Nach der Geburt wird es vermutlich klappen.
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paulo
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Antwort #2 - 11.10.2011 um 13:08:56
 
hallo reinhard

vor allem danke für die antwort, a1 sprachprüfung brauchte meine frau nicht, da sie akademikerin, (fällt unter die Ausnahmen), aber die a1 kenntnisse hat sie  Zwinkernd

Traurig und mit richtigen visum kann sie nicht einreisen, denn ihr land lässt studierte Leute erst nach 5 Jahren ab beantragung der ausreise endgueltig ausreisen, deshalb ist der Fall etwas kompliziert,  Schockiert/Erstaunt

damit wir uns verstehen, ich kann schlecht von 300 euro monatlich, eine person und noch schwanger unterhalten, geschweige denn einen Rechtsanwalt zu bezahlen, deshalb meine frage ob es irgendwo gesetzlich fest geregelt ist in welchen (ausnahmen) fälle ist eine AE zu erteilen, und wer kann kostenlos helfen


denn ein deutsches kind sollte auch vor dem geburt rechte haben, meine ich zumindestens, aber mit gesetze kenne ich mich nicht aus, deshalb bin auf tips angewiesen  weinend


Zitat:
Nach der Geburt wird die ABH ihr also höchstwahrscheinlich (mit ein wenig Zähneknirschen) die AE geben.

wenn ich dich richtig verstehe, es ist nicht gesetzlich geregelt und Beamten können im eigenen ermessen entscheiden ?
Auch nach der Geburt eine AE versagen ?
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Eduard
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Antwort #3 - 11.10.2011 um 13:10:32
 
reinhard schrieb am 11.10.2011 um 12:21:29:
Nach der Geburt wird die ABH ihr also höchstwahrscheinlich (mit ein wenig Zähneknirschen) die AE geben.


Nicht nur höchstwahrscheinlich, es besteht ein Rechtsanspruch nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.

Dass die Mutter dann nicht mehr ausreisen muss, regelt die Aufenthaltsverordnung:

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
3. er ...  ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 desufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
...


Es handelt sich zwar um eine "kann"-Vorschrift, allerdings ist in der vorliegenden Konstellation das Ermessen der Behörde auf 0 (bzw. 1) reduziert. Das deutsche Kind kann nicht ausgewiesen werden und von der nichtdeutschen Mutter kann nicht verlangt werden, dass sie sich von ihrem Baby trennt, um das Visumsverfahren nachzuholen.

Vor der Geburt ist allerdings eine FB das beste, was man erwarten kann - hier handelt die ABH korrekt.
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paulo
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Antwort #4 - 11.10.2011 um 13:14:52
 
Zitat:
Vor der Geburt ist allerdings eine FB das beste, was man erwarten kann - hier handelt die ABH korrekt. 


was ist aber wenn das geld nicht reicht ?
ohne AE kann sie nicht mal für 400 Euro arbeiten, und wenn 300 euro für 2 Personen zu wenig sind, hat denn das deutsche kind wirklich keine rechte ?
Das ist meine Frage, im Falle wo das Geld nicht Ausreicht, sieht der Gesetzgeber keine Ausnahmen ?

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Antwort #5 - 11.10.2011 um 13:15:19
 
Eduard schrieb am 11.10.2011 um 13:10:32:
Es handelt sich zwar um eine "kann"-Vorschrift, allerdings ist in der vorliegenden Konstellation das Ermessen der Behörde auf 0 (bzw. 1) reduziert. 

Das "kann" bezieht sich auf den Ausländer und nicht
die ABH.

Nach Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf
Erteilung der AE.

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Antwort #6 - 11.10.2011 um 13:53:00
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 13:14:52:
hat denn das deutsche kind wirklich keine rechte ?

doch sicher, aber eine ausländische Touristin (und das ist deine Frau mit einem Besuchsvisum) hat nicht die gleichen Rechte, wei ein Deutsches Kind.

paulo schrieb am 11.10.2011 um 12:14:14:
Krankenversichert ist sie über mich.

Als Touristin ohne AE?
Frage mal da nach, nicht dass du dann auf den Kosten für die Geburt sitzenbleibst.

paulo schrieb am 11.10.2011 um 13:14:52:
Das ist meine Frage, im Falle wo das Geld nicht Ausreicht, sieht der Gesetzgeber keine Ausnahmen ?

Sie kam mit einem Besuchsvisum. Hat jemand für das Besuchsvisum eine VE abgegeben? Wenn ja und der Staat gibt Geld für oder wegen Deiner Frau aus, wird dieser Jemand das wieder an den Staat zurückerstatten müssen.
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Antwort #7 - 11.10.2011 um 14:03:30
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 13:14:52:
ohne AE kann sie nicht mal für 400 Euro arbeiten, und wenn 300 euro für 2 Personen zu wenig sind, hat denn das deutsche kind wirklich keine rechte ?
Das ist meine Frage, im Falle wo das Geld nicht Ausreicht, sieht der Gesetzgeber keine Ausnahmen ?


Ein Kind hat Rechte, aber bis jetzt gibt es noch kein Kind.
Es steht dir frei eine weitere Stelle an zu nehmen, finde es persönlich schon seltsam wenn man seine schwangere Frau unbedingt arbeiten schicken will anstatt sich selber mal lang zu machen
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Antwort #8 - 11.10.2011 um 15:23:59
 
Tatsache ist erst Mal, dass es an dem richtigen
Visum fehlt.

Ihr könntet versuchen über § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG die ABH zu überzeugen, dass bei
Euch von dem Ermessen gebraucht gemacht
wird, von dem erforderlichen Visum abzusehen.

Insbesondere mit dem Blick darauf, dass
ein Kind von einem deutschen Vater
unterwegs ist.

Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, kann hier
niemand beurteilen.

Aber auf einen Versuch käme es an, denke ich.

Über den § 39 AufenthV ist nichts zu reißen,
da im Moment kein Anspruch auf Erteilung
der AE besteht.

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paulo
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Antwort #9 - 11.10.2011 um 15:49:59
 
also nochmal, ich bin über jede antwort dankbar, aber besser ist wenn es sich um was Konkretes  handelt,
Fragen wieso ich nicht Vollzeit arbeite(Es hat seine Gründe ) bringen mir nicht weiter

die ehefrau ist (zum Glück )über mich familienversichert, die krankenkasse wollte dazu nur die ehebescheinigung  und ihre anmeldung bei der stadt haben .

Sie hätte niemals vor 2016 mit eine FZF ausreisen können, weil ihr land es nicht erlaubt hätte,  also es ging nur Besuchervisum,

Sind  keine ausnahmen vorgesehen ?

Eine Verpflichtungerklärung für sie hat niemanden unterschrieben, es ging ohne.

Ich kann z.Z aus ges. gründen nur Teilzeit arbeiten, sie hat eine Stelle 10 stunden/woche auf 400 Euro angeboten bekommen, das geht aber nur wenn sie eine AE bekommt.

Ich weiss es nicht ob ein Kind erst nach der Geburt rechte hat oder auch vorher, deshalb die Frage ob es wirklich so ist, dass man selbst in Notsituationen keine AE oder hilfe bekommt ?

Denn selbst wenn er nur im Bauch ist, muss ja ernährt und gepflegt werden.

Ist zum Thema nichts gesetzlich geregelt, auch ausnahmen ?

In wie fern ist eine AE vom einkommen abhängig ?

Nochmal vielen dank an euch allen für euer hilfe

PAULO
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reinhard
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Antwort #10 - 11.10.2011 um 15:56:49
 
paulo schrieb am 11.10.2011 um 15:49:59:
Sind  keine ausnahmen vorgesehen ?


Doch, darauf hat ZAK hingeweisen, das musst Du bei der ABH fragen (bzw. sie).


Zitat:
Ich weiss es nicht ob ein Kind erst nach der Geburt rechte hat oder auch vorher, deshalb die Frage ob es wirklich so ist, dass man selbst in Notsituationen keine AE oder hilfe bekommt ?


Erst nach der Geburt. Da sie für eine AE als Ehefrau mit dem falschen Visum eingereist ist, geht das nicht.
Ein Recht auf eine AE hat sie jetzt nur, wenn nach der Einreise ein neuer Grund entsteht. Das Baby wäre ein neuer Grund für eine AE.

Ausnahme. Siehe Beitrag von ZAK.

"Schwangerschaft" ist ebenso wie "Verlobung" kein Grund.
Zitat:
In wie fern ist eine AE vom einkommen abhängig ?


Eine AE zum Zusammenleben ("Ausüben der Sorge") mit einem Kind ist nicht vom Einkommen abhängig. Das Baby hat ja kein Einkommen.
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Antwort #11 - 11.10.2011 um 17:13:02
 
Ich noch Mal Smiley

vielleicht lässt sich die ABH ja auf
eine AE gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG
ein.

4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Das könnte man mit der bevorstehenden Geburt
begründen.

Aber wie gesagt, hier werden wir das nicht lösen.
Du musst mit der ABH reden.

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Antwort #12 - 11.10.2011 um 17:19:53
 
Mal in die Runde gefragt, stimmt das denn?

paulo schrieb am 11.10.2011 um 12:14:14:
Die ABH sagte mir,  sie möchte keine AE erteilen, denn ansosnt hätte meine Frau Anspruch auf Sozialeistungen ?


Dass die Frau nur dann Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn sie eine AE besitzt?

§23 Abs. 1+2 SGB XII:

Zitat:
(1)Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.


Da steht nichts von einer AE. Und unter das Asylbewerberleistungsgesetz fällt die Frau auch nicht.

*****

reinhard schrieb am 11.10.2011 um 15:56:49:
Da sie für eine AE als Ehefrau mit dem falschen Visum eingereist ist, geht das nicht.
Ein Recht auf eine AE hat sie jetzt nur, wenn nach der Einreise ein neuer Grund entsteht. Das Baby wäre ein neuer Grund für eine AE.

Ausnahme. Siehe Beitrag von ZAK.

"Schwangerschaft" ist ebenso wie "Verlobung" kein Grund.


Wenn es allerdings tatsächlich so ist, dass der Heimatstaat die Ausreise mit einem FZF-Visum auf Jahre verhindert, wäre das durchaus ein Grund von einem solchen Visum abzusehen.

*****

Ich würde dem TS raten, einen Anwalt hinzuziehen. Die Ehefrau bekommt Prozesskostenhilfe.
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paulo
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Antwort #13 - 11.10.2011 um 17:43:34
 
vor allem nochmal danke für  eure hilfe, ich finde es Toll dass es noch Leute gibt, welche ihre Freizeit opfern um andere Leute mit Tips zu helfen.

Meine Frau hätte niemals mit eine FZF hierher einreisen können, da ihr Land vor 2016 (wenn sie im 2011 beantragt hätte)es nicht erlaubt.
Sie könnte zum Urlaub nur in den Sommerferien reisen, da Sie Lehrerin ist,  das heisst es käme wieder Sommer 2012 in Frage, geburt soll ende April sein.

Die Dame von Ausländeramt sagte mir, es wäre zumutbar das wir 5 Jahre getrennt leben deshalb wird sie bis zum geburt kein AE erteilen, und danach sieht man es weiter.

Deshalb die Frage ob ich mich an Gericht oder jemanden wenden kann, wenn ich diese entscheidung nicht Akzeptiere möchte, sofern es überhauot chancen bestehen, deshalb die fragen hier

Zitat:
(1)Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe


das heisst, sie bekäme z.B. keine hilfe von der Arge (weil ohne AE sie dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht) aber dafür vom Sozialhilfe ?
Ist das sicher ?
Mir wäre lieber sie arbeitet für 400 Euro, aber bevor man gar nichts hat, jede hilfe ist willkommen, erst recht kurz der geburt.
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Antwort #14 - 11.10.2011 um 17:51:34
 
Stellt schriftlich den Antrag auf Erteilung
einer AE. Dann wird eine Entscheidung
kommen müssen.

Ihr werdet vor einer Ablehnung schriftlich
angehört.

Je nach Inhalt dieses Schreibens
kann dann die Entscheidung von Euch getroffen
werden, einen Rechtsanwalt zu nehmen.

Nehmt Verbindung zu einer Beratungsstelle auf,
die können Euch zunächst gut beraten.

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