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Antrag auf einbürgerung sinnvoll? (Gelesen: 1.986 mal)
Amphilochus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf einbürgerung sinnvoll?
21.09.2011 um 11:00:22
 
Hallo,

einmal kurz zu unserer Situation:

Mein Mann ist Nicht-Eu Bürger und ich bin Deutsche, wir haben ein gemeinsames Kind.

Mein Mann und ich sind seit fast sechs Jahren verheiratet, d.h. seit 2005 beitzt mein Mann eine Aufenthaltserlaubniss, zuletzt immer auf zwei jahre befristet.

Die nächste Befristung läuft im November 2012 ab, d.h. bis dahin befindet er sich seit 7 Jahren in Deutschland. Leider ist mein Mann vorbestraft - mit einer  3jährigen Bewährungsstrafe, die auch im November 2012 abläuft (Urteil war im September 2009) - Kosten aus diesem Verfahren inklusive Schmerzensgeld etc. sind beglichen.

Mittlerweile arbeitet mein Mann seit 2J ahren unbefristet in einem Vollzeitjob.

Nun meine Frage, würde es sich unter diesen Voraussetzungen lohnen eine Einbürgerung in Angriff zu nehmen, oder würde die im Moment noch abgelehnt werden, aufgrund der Vorstrafe und der noch laufenden Bewährung.
Könnten wir dann eine unbefristete AE oder eine Niederlassungserlaubniss beantragen, oder würden die aufgrund der Bewährungsstrafe auch abgelehnt werden? 

Der Pass meines Mannes läuft auch im Oktober 2012 ab, d.h. eine Neubantragung im Heimatland könnten wir uns dann sparen, wenn wir die Einbürgerung in Angriff nehmen würden.

Den Intergrationstest muss er ja auf jeden Fall machen, muss er noch einmal einen Sprachkurs besuchen, oder reicht es, wenn er einen Sprachtest macht, um seine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Er hat 2008 einen Schulung zum Kraftfahrer gemacht, in der auch ein Sprachkurz (allerdings spezifisch für die Tätigkeit enthalten war), die Schulung hat er erfolgreich abgeschlossen, würde das als Nachweis ausreichen?

Ich weiss viele Fragen, ich hoffe, ich habe es einigermassen gegliedert, so dass es verständlich ist.

Vielen Dank für Eure Antworten!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.09.2011 um 11:38:22
 
Eine Einbürgerung wäre erst möglich, wenn die Strafe deines Mannes getilgt worden ist. Nach §46 BZRG beträgt die Frist 15 Jahre, ein Antrag würde also erst 2024 Erfolg haben.
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Amphilochus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.09.2011 um 11:58:20
 
Hallo,

ja ich habe mich auch mal durch ältere Beiträge gewühlt und dies nun in Erfahrung gebracht.

Wie steht es aber mit einer unbefristeten AE bzw. Niederlassungserlaubniss - wäre dies möglich, oder steht da die Vorstrafe auch im Weg, so dass er immer nur einen befristeten Aufenthalt verlängert bekommt?

Vielen Dank für Antworten.
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Odysseus
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Antwort #3 - 21.09.2011 um 12:02:15
 
Zitat:
Eine Einbürgerung wäre erst möglich, wenn die Strafe deines Mannes getilgt worden ist. Nach §46 BZRG beträgt die Frist 15 Jahre, ein Antrag würde also erst 2024 Erfolg haben.


.... es sei denn, es handelt sich um eine Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, dann beträgt die Tilgungsfrist "nur" 10 Jahre.

Für die Sprachkurse etc. hat er also genügend Zeit...
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Amphilochus
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Antwort #4 - 21.09.2011 um 12:08:32
 
Hallo,

den sarkastischen Hinweis hättest Du Dir ruhig sparen können, da er nicht mit der ursprünglich gestellten Frage zu tun hat. Allerdings kenne ich nun Deine Meinung diesbezüglich - dies hilft mir aber nicht wirklich weiter - ist also irrelevant und somit verzichtbar.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.09.2011 um 12:14:36
 
Bezüglich einer NE hat schweitzer bereits hier eine sehr ausführliche Antwort geschrieben. Es wäre das beste, wenn dein Mann das Gespräch mit der ABH sucht, nur sie kann eine verbindliche Aussage treffen.
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Odysseus
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Antwort #6 - 21.09.2011 um 12:40:40
 
Amphilochus schrieb am 21.09.2011 um 12:08:32:
Hallo,

den sarkastischen Hinweis hättest Du Dir ruhig sparen können, da er nicht mit der ursprünglich gestellten Frage zu tun hat. Allerdings kenne ich nun Deine Meinung diesbezüglich - dies hilft mir aber nicht wirklich weiter - ist also irrelevant und somit verzichtbar.


Immer langsam mit die jungen Pferde!
Eigentlich wollte ich nur die Antwort meines Vorschreibers dahingehend ergänzen, dass es möglicherweise auch bereits fünf Jahre früher geht. Hätte ich lieber nicht machen sollen, soll Dein Mann doch einfach fünf Jahre länger warten. Bin im Nachhinein allerdings froh, nicht noch weitergehende Ratschläge gegeben zu haben.

Und ein wenig Sarkasmus hat noch niemandem geschadet - wobei sich der Hinweis auf die Sprachkurse natürlich auf Deine Frage bezog. Aber ist ja auch egal, was streite ich mich hier 'rum. Wenn Du keine Antworten willst, dann stell einfach keine Fragen.
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Amphilochus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.09.2011 um 12:41:43
 
Hallo,

bei der letzten Verlängerung (2010) hat mein Mann vom Mitarbeiter der Ausländerbehörde gesagt bekommen, dass er die Zeit der Bewährung abwarten soll und danach kann er eine NE beantragen (was ja dann im November 2012 der Fall wäre). Die Erteilung ist ja dann aufgrund der Vorstrafe immer noch eine Ermessungsentscheidung, wenn ich die Antwort von schweitzer richitg deute, oder?
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Amphilochus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.09.2011 um 12:49:52
 
Odysseus schrieb am 21.09.2011 um 12:40:40:
Und ein wenig Sarkasmus hat noch niemandem geschadet - wobei sich der Hinweis auf die Sprachkurse natürlich auf Deine Frage bezog. Aber ist ja auch egal, was streite ich mich hier 'rum. Wenn Du keine Antworten willst, dann stell einfach keine Fragen. 


Ich habe Deine Antwort schon so verstanden, wie sie gemeint war, und ein sarkastischer Unterton von Dir war durchaus gewollt.

Selbstverständlich ist es ärgerlich, dass mein Mann erst in ferner Zukunft eine Staatsbürgerschaft beantragen kann, aber es ist auch kein Beinbruch, sie hätte uns halt die Neubeantragung des Passes im Heimatland und die damit verbunden Kosten und Rennereien im Urlaub erspart.

Wir werden dann nächstes Jahr versuchen eine NE zu bekommen, und wenn das nicht klappt, dann geht es halt weiter mit AEs.
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Antwort #9 - 21.09.2011 um 12:58:18
 
Amphilochus schrieb am 21.09.2011 um 12:41:43:
Die Erteilung ist ja dann aufgrund der Vorstrafe immer noch eine Ermessungsentscheidung, wenn ich die Antwort von schweitzer richitg deute, oder?
           


Ich sehe das auch so.

Den Hinweis des ABH-Mitarbeiters deute ich im Übrigen so, dass die Behörde nach Ablauf der Bewährungszeit bereit wäre, sich die Sache genauer anzusehen und dann im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu einer Entscheidung zu kommen. - Die Sache ist dann also nicht mehr von vornherein chancenlos. -Immerhin!

Mehr kann man nicht erwarten, und wenns dann soweit ist gilt das uralte Motto "Versuch macht kluch" mal wieder:


Odysseus schrieb am 21.09.2011 um 12:40:40:
Wenn Du keine Antworten willst, dann stell einfach keine Fragen. 


Odysseus, jetzt muss ich Dich aber auch ein wenig um Zurückhaltung bitten - ich habe hier aus den Posts der TS durchgängig das Bestreben, klärende und hilfreiche Antworten zu bekommen, gespürt und diese Aussage:

Odysseus schrieb am 21.09.2011 um 12:40:40:
Und ein wenig Sarkasmus hat noch niemandem geschadet


... kann man durchaus unterschiedlich sehen ...

Nix für ungut.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 21.09.2011 um 13:20:16 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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