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eAT - elektronischer Aufenthaltstitet - Infos und Hinweise (Gelesen: 132.411 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.09.2011 um 17:11:45
 
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden
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alb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.09.2011 um 09:52:48
 
i4a-team schrieb am 01.09.2011 um 17:11:45:
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden


Welcher Aufenthaltstitel (eAT oder Papierform) soll erteilt werden,  wenn der Antrag vor dem 1.09.2011 gestellt wurde? Welche Gebühren sind dabei fällig (insbesonders im Fall des Ehegatten einer Deutschen)?
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Mick
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Antwort #2 - 06.09.2011 um 12:28:49
 
alb schrieb am 06.09.2011 um 09:52:48:
Welcher Aufenthaltstitel (eAT oder Papierform) soll erteilt werden,wenn der Antrag vor dem 1.09.2011 gestellt wurde? Welche Gebühren sind dabei fällig (insbesonders im Fall des Ehegatten einer Deutschen)?

Es wird der "alte" Titel mit "alten" Gebühren erteilt. Also
keine Gebühren im genannten Fall.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.09.2011 um 14:23:20
 
Mick schrieb am 06.09.2011 um 12:28:49:
Es wird der "alte" Titel mit "alten" Gebühren erteilt. Also
keine Gebühren im genannten Fall.


Hi Mick,

es überrascht mich. Gibt es dazu eine spezielle Übergangsregelung?
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Antwort #4 - 08.09.2011 um 13:06:41
 
Hallo zusammen,

was wird bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen (USA, Kanada, etc.) gemacht, wenn bei der Ausländerbehörde bereits die Zustimmung die ZAV zur Erwerbstätigkeit vorliegt, aber die eAT noch nicht ausgestellt werden kann? Gibt es dann eine Bescheinigung, dass sie den Aufenthaltstitel beantragt haben und arbeiten dürfen oder was passiert in dem Zeitraum bis der eAT produziert wurde? Fiktionsbescheinigung ist ja nicht die Lösung bei einer Neubeantragung...

Vielen Dank und schöne Grüße
Teri
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 15.09.2011 um 11:10:13
 
i4a-team schrieb am 01.09.2011 um 17:11:45:
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden


Wie viel kostet ein eAT, wenn man schon eine Niederlassungserlaubnis besitzt? Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?
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Antwort #6 - 15.09.2011 um 13:33:14
 
dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?

Muß man sogar, mit einem abgelaufenen/ungülten Pass kann man überhaupt keinen AT beantragen.

dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Wie viel kostet ein eAT,

http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathaus/kvr/ausland/pdf/gebuehrent...

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Antwort #7 - 15.09.2011 um 22:45:27
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2011 um 13:33:14:
Muß man sogar, mit einem abgelaufenen/ungülten Pass kann man überhaupt keinen AT beantragen.

http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathaus/kvr/ausland/pdf/gebuehrent...



Ich meinte naturlich "bis zum Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Passes". Also wieviel kostet die "Umwandlung" meiner Papier-Niederalssungserlaubnis in einen eAT, wenn ich das 2 Jahre vor dem Ablauf der Gültigkeit meines "bisherigen" Passes beantrage? Und wird es wirklich 30 Euro kosten, wenn ich bis zum Ablauf der Gültigkeit meines "bisherigen" Passes abwarte? Oder gilt die Gebühr nur dann, wenn ich schon zuvor einen eAT besaß?
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Mick
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Antwort #8 - 15.09.2011 um 23:20:11
 
chap schrieb am 06.09.2011 um 14:23:20:
Hi Mick,

es überrascht mich. Gibt es dazu eine spezielle Übergangsregelung? 

Sorry, dass ich mich jetzt erst melde - hatte das verpasst...

Es gibt keine gesetzlich Regelung, ist eher "intern", aber logisch:
Für den neuen eAT müssen bestimmte Schritte bei der Beantragung
durchgeführt werden. Die funktionierten eben erst ab Antragstellung
am 01.09.

Teri11 schrieb am 08.09.2011 um 13:06:41:
was wird bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen (USA, Kanada, etc.) gemacht, wenn bei der Ausländerbehörde bereits die Zustimmung die ZAV zur Erwerbstätigkeit vorliegt, aber die eAT noch nicht ausgestellt werden kann? Gibt es dann eine Bescheinigung, dass sie den Aufenthaltstitel beantragt haben und arbeiten dürfen

Für NRW kann ich sagen: Ja, so eine Bescheinigung gibt es dann.
Die Problematik ist erkannt, es wurde per Erlass reagiert. Nehme
an, dass es andernorts auch so ist.

dr-er schrieb am 15.09.2011 um 11:10:13:
Wie viel kostet ein eAT, wenn man schon eine Niederlassungserlaubnis besitzt? Darf man den eAT vor dem Ablauf der Gültigkeit des Passes beantragen?

30,- Euro in Anlehnung an § 45c AufenthVO. Eigentlich
muss das besonders begründet werden, aber ich denke,
in der Regel geht das auch vor Ablauf des Passes ohne
Problem durch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 16.09.2011 um 09:25:28
 
Mick schrieb am 15.09.2011 um 23:20:11:
30,- Euro in Anlehnung an § 45c AufenthVO. Eigentlich
muss das besonders begründet werden, aber ich denke,
in der Regel geht das auch vor Ablauf des Passes ohne
Problem durch.


Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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Antwort #10 - 16.09.2011 um 09:48:08
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2011 um 13:33:14:


Hmm, stark erhöhte Gebühren und keine Befreiung mehr für Familienangehörige von Deutschen.

Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...
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Antwort #11 - 16.09.2011 um 10:15:54
 
Eduard schrieb am 16.09.2011 um 09:48:08:
Hmm, stark erhöhte Gebühren und keine Befreiung mehr für Familienangehörige von Deutschen.

Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...


Oops, hab da was überlesen "Staatsangehörige, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sowie Empfänger von öffentlichen Mitteln, werden in der Regel von den Gebühren befreit."

Löst das Problem aber auch nicht unbedingt. Die Mutter in unserem Beispiel kann öffentliche Mittel erst beantragen, wenn sie den Aufenthaltstitel hat. Als ein Henne-Ei-Problem.


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Antwort #12 - 16.09.2011 um 10:18:46
 
Eduard schrieb am 16.09.2011 um 09:48:08:
Nehmen wir mal als Beispiel eine Ausländerin, die als Mutter eines deutschen Kindes (§28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) einen Aufenthaltstitel beantragt. In der Regel kein eigenes Einkommen. Wer bezahlt dann die 100 Euro für den eAT? Die Sozialhilfe? Das wird interessant...


Nö. - Da gibt es denn doch noch den einen oder anderen "Puffer" im neu gefassten § 53 AufenthV - ich zitiere den hier mal:

Zitat:
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),

3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,

7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und

10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.



=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade gesehen, dass Du zwischendruch selbst zu weiterführenden Erkenntnissen  Zwinkernd gekommen bist. Das "Henne - Ei" -Problem sollte über § 53 (2) AufenthV lösbar sein. Bei tatsächlich korrekter pflichtgemäßer Ermessensausübung kann es m.E. im Kontext dieser Vorschrift vernünftigerweise keine andere Entscheidung als die der Befreiung geben auch wenn die Frau zunächst erstmalig etwa Leistungen gemäß SGB II beantragen muss.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #13 - 18.09.2011 um 16:57:29
 
Kleiner Erfahrungsbericht zum eAT:

Seit letzter Woche ist meine Frau 3 Jahre lang in D, qualifiziert also für die NE. Waren wenige Tage nach dem "Jahrestag" in der ABH, um den eAT zu beantragen (Fingerabdrücke abgeben usw.)
Das ausgefüllte Antragsformular hatten wir schon bei unserem letzten ABH-Besuch im August abgegeben, als wir die bestehende AE in den neuen Reisepass übertragen ließen.

Die freundliche Sachbearbeiterin unserer ABH meinte, dass der Antrag ja schon im August, also vor dem Stichtag 1.9.2011, eingegangen sei (Eingangsstempel), wir deshalb in eine Übergangsregelung fielen und die Wahl hätten, in welcher Form wir die NE denn haben möchten: als Aufkleber in den Pass für 0,- € oder als Scheckkarte für 135,- €.

Die Wahl fiel uns nicht schwer und seitdem beglücken wir die örtliche Gastronomie mit dem eingesparten Geld! Laut lachend
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Antwort #14 - 06.10.2011 um 17:15:08
 
1. Auf der Musterabbildung des BAMF sieht man Passnummer und Gültigkeitsdatum eingetragen. Was ist, wenn man einen Reiseausweis als Passersatz hat, der zusammen mit der jetzigen AE ausläuft, z.B. zum 1.12.2011? Wenn am 1.11.2011 dann gleichzeitig ein Antrag auf neuen Reiseausweis und AE als eAT gestellt wird, steht dann auf dem eAT die Nummer und das (abgelaufene) Gültigkeitsdatum des alten Reiseausweises, den man noch hatte, als der Antrag gestellt wurde, den man aber dann mit Abholung des neuen Reiseausweises abgibt?
2. Kann der eAT einen Personalausweis ersetzen, insbesondere für die Legitimation zur Eröffnung eines Bankkontos über das Postidentverfahren?
Danke!
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Antwort #15 - 06.10.2011 um 17:57:26
 
birk schrieb am 18.09.2011 um 16:57:29:
Die freundliche Sachbearbeiterin unserer ABH meinte, dass der Antrag ja schon im August, also vor dem Stichtag 1.9.2011, eingegangen sei (Eingangsstempel), wir deshalb in eine Übergangsregelung fielen und die Wahl hätten, in welcher Form wir die NE denn haben möchten: als Aufkleber in den Pass für 0,- € oder als Scheckkarte für 135,- €.


Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?
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Antwort #16 - 06.10.2011 um 18:50:00
 
Alacrity schrieb am 06.10.2011 um 17:15:08:
1. Auf der Musterabbildung des BAMF sieht man Passnummer und Gültigkeitsdatum eingetragen. Was ist, wenn man einen Reiseausweis als Passersatz hat, der zusammen mit der jetzigen AE ausläuft, z.B. zum 1.12.2011? Wenn am 1.11.2011 dann gleichzeitig ein Antrag auf neuen Reiseausweis und AE als eAT gestellt wird, steht dann auf dem eAT die Nummer und das (abgelaufene) Gültigkeitsdatum des alten Reiseausweises, den man noch hatte, als der Antrag gestellt wurde, den man aber dann mit Abholung des neuen Reiseausweises abgibt?
2. Kann der eAT einen Personalausweis ersetzen, insbesondere für die Legitimation zur Eröffnung eines Bankkontos über das Postidentverfahren?
Danke!

zu 1): Du wirst ja auch einen neuen RA erhalten. Dessen Nr. und Gültigkeit
steht dann darauf.

zu 2): Das musst Du Deine Bank bzw. die Post fragen.

Virgil schrieb am 06.10.2011 um 17:57:26:
Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?

Richtig.
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Antwort #17 - 07.10.2011 um 09:50:43
 
Mick schrieb am 06.10.2011 um 18:50:00:
Virgil schrieb am Gestern um 17:57:26:
Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?

Richtig. 


O.K. Danke. 130 Euro ist natürlich nicht billig, aber es fallen dann auch die Probleme weg, wenn man einen neuen Reisepass braucht (Namensänderung, Ablauf) usw.
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Antwort #18 - 07.10.2011 um 10:02:49
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 09:50:43:
O.K. Danke. 130 Euro ist natürlich nicht billig, aber es fallen dann auch die Probleme weg, wenn man einen neuen Reisepass braucht (Namensänderung, Ablauf) usw.


Nach dem Erhalt des neuen Reisepasses muss man auch einen neuen eAT beantragen. Zwinkernd Und einen gültigen Reisepass muss man sowieso haben. eAT ist kein Passersatz.
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Antwort #19 - 07.10.2011 um 10:57:46
 
dr-er schrieb am 07.10.2011 um 10:02:49:
Nach dem Erhalt des neuen Reisepasses muss man auch einen neuen eAT beantragen. Zwinkernd Und einen gültigen Reisepass muss man sowieso haben. eAT ist kein Passersatz.


Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass.

Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.

Also Frage ist eigentlich was jetzt die günstigste und beste Vorgehensweise wäre?
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Antwort #20 - 07.10.2011 um 12:34:20
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass.

Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.



Sie sind "gekoppelt" durch die Eintragung der Reisepassnummer in den eAT. Ob auch Name, Geburtstag usw. übereinstimmen müssen, weiß ich nicht.
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Antwort #21 - 07.10.2011 um 14:07:17
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.

Manche Passbehörden/Konsulate begnügen sich auch damit, auf einer Seite im Pass einen Vermerk über den neuen Familiennamen anzubringen

Die Passinhaberin trägt ab xx.xx.xxxx den Familiennamen XYZ.

Es ist somit nicht immer gleich ein neuer Pass erforderlich.
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Antwort #22 - 02.12.2011 um 10:32:26
 
Hallo,

muss man als Drittstaaten-Angehöriger im Alltag nun sowohl den elektronischen Aufenthaltstitel als auch den Pass mit sich führen, oder nur den elektr. Aufenthaltstitel?

Grüße
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Antwort #23 - 02.12.2011 um 10:43:50
 
Du "musst" als Ausländer in D nie deinen Pass mitführen, es gibt keine "Passmitführungspflicht", schlimmstenfalls nimmt man dich mit auf die Wache oder fährt dich nachhause zu deinem Pass um sich von deiner Identität zu "überzeugen".

Du "musst" im Alltag auch keine Aufenthaltstitel mitführen.

Ansonsten ist die elek. Aufenthaltskarte ist kein Identitätsnachweis, sie ersetzt nicht den Pass.
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Antwort #24 - 02.12.2011 um 10:52:19
 
Mladen schrieb am 02.12.2011 um 10:32:26:
muss man als Drittstaaten-Angehöriger im Alltag nun sowohl den elektronischen Aufenthaltstitel als auch den Pass mit sich führen, oder nur den elektr. Aufenthaltstitel?

Meine Frau führt immer eine Kopie der relevanten Seiten ihres Passes mit sich, allerdings hat sie die, in der Zeit ihres fast 30jährigen Aufenthalts in Deutschland, noch nie gebraucht, d.h. sie ist noch nie kontrolliert worden.
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Antwort #25 - 02.12.2011 um 15:43:18
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass. 


Tschuldigung, daß ich das jetzt erst bemerke:

Der vor zwei Jahren erhaltene Reisepaß ist grundsätzlich UNGÜLTIG, wenn er nicht die Identität des Inhabers nach dessen nationalem Recht enthält.

Solange also ein Drittstaater den deutschen Ehenamen nur nach deutschem Recht führt, mithin Inlands- und Reisepaß auf den vorherigen Namen besitzt, ist alles korrekt.
Nicht immer einfach, aber korrekt.

Wird jetzt nach nationalem Recht die Namensangleichung durchgeführt - ob im Heimatland oder in der AV des Landes in Deutschland, ist egal - dann werden alle nationalen Identitätsdokumente des Herkunftslandes nach deutscher Auffassung ungültig.

Nach deutscher Auffassung schreibe ich deshalb, weil es RUS z.B. egal ist, was da im Reisepaß steht - der ist im (russischen) Inland nicht als Identitätsdokument zugelassen. Demzufolge bekommen Russen dann immer die Auskunft ihrer Behörden, daß der bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig bleibe.
Böses Erwachen dann bei einem Visumantrag: Der Paß ist nicht visierfähig, weil ungültig. Da sind schon ganze Urlaubsreisen geplatzt, weil eben ein Reisepaß nicht einfach in drei Tagen aus dem Boden gestampft werden kann.

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Antwort #26 - 02.12.2011 um 23:05:58
 
Petersburger schrieb am 02.12.2011 um 15:43:18:
Der Paß ist nicht visierfähig, weil ungültig.
Ach !?  Entscheidet jetzt Deutschland Dinge , die in der nationalen Souveränität eines anderen Staates liegen ??

Das muss du aber mal genau erklären . Das Ausländer bzw. Visa Recht verlangt einen gültigen Pass. Die Russen sagen : Der Pass ist gültig, und die Deutsche Botschaft entscheidet jetzt über den Kopf der Russen hinweg, das der Pass nicht gültig ist !?

Wie geht denn so was ??

Also seinerzeit hat unsere ehemalige ABH auch den Pass meiner Frau für ungültig erklärt, und wollte die AE auch erst bei vorlage eines neuen Pass erteilen. Ich habe dann eine Bescheinigung der BY Botschaft besorgt, die auf der Bescheinigung bestätigt hat, das der Pass weiter gültig ist. ( Ehename auch nach BY Recht geändert ) Nach ein wenig hin und her, gab es dann doch die AE .

Also wie sollte den so eine Ablehnung des Visums, rein rechtlich laufen ? Wie begründet man so eine Ablehnung , wenn der Russische Staat ( oder sonst einer )  bestätigt : Das Ding ist gültig ?


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Antwort #27 - 02.12.2011 um 23:45:54
 
Danke, maki und Saxonicus.

Grüße
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Antwort #28 - 03.12.2011 um 17:05:12
 
2 Fragen noch zum eAT:

1. Mit welcher Zeit ist bis zur Austellung eines eAT momentan zu rechnen? Ich meine die reine "Produktionszeit", also von dem Zeitpunkt, wenn die ABH dem AT zugestimmt hat und die Daten an die Bundesdruckerei weiterleitet bis zur Benachrichtigung an den Antragsteller, dass die Karte abgeholt werden kann?

2.
Wenn in dieser "technischen" Zeitspanne Änderungen auftreten (wie z.B Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft, Verlust von Arbeitsplatz und somit LU, ....) ist der Antragsteller auch dann noch verpflichtet, diese der ABH zu melden und somit "gegen sich selbst auszusagen?"
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Antwort #29 - 03.12.2011 um 18:43:01
 
birk schrieb am 03.12.2011 um 17:05:12:
2.
Wenn in dieser "technischen" Zeitspanne Änderungen auftreten (wie z.B Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft, Verlust von Arbeitsplatz und somit LU, ....) ist der Antragsteller auch dann noch verpflichtet, diese der ABH zu melden und somit "gegen sich selbst auszusagen?" 

Nein, das muss man immer noch nicht, auch als Ausländer.

Man darf aber natürlich nicht vorsätzlich täuschen, d.h. wenn man gefragt wird muss man die Wahrheit sagen.
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Antwort #30 - 04.12.2011 um 14:48:29
 
Zitat:
1. Mit welcher Zeit ist bis zur Austellung eines eAT momentan zu rechnen? Ich meine die reine "Produktionszeit", also von dem Zeitpunkt, wenn die ABH dem AT zugestimmt hat und die Daten an die Bundesdruckerei weiterleitet bis zur Benachrichtigung an den Antragsteller, dass die Karte abgeholt werden kann?


Das würde mich auch sehr sehr sehr interessieren. Wir warten mittlerweile seit 8 Wochen. Mein Mann hat ein Jobangebot. Der Chef meldet sich alle paar Tage und fragt wo er denn nun bleibt. Die Arbeitserlaubnis ist abhängig von der Ausstellung des eAT. Echt nervenraubend alles.
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Antwort #31 - 05.12.2011 um 06:59:50
 
Moana schrieb am 04.12.2011 um 14:48:29:
Das würde mich auch sehr sehr sehr interessieren. Wir warten mittlerweile seit 8 Wochen. Mein Mann hat ein Jobangebot. Der Chef meldet sich alle paar Tage und fragt wo er denn nun bleibt. Die Arbeitserlaubnis ist abhängig von der Ausstellung des eAT. Echt nervenraubend alles.


Habt Ihr den Brief aus Berlin bekommen, in dem steht dass der eAT an eure Ausländerbehörde verschickt wurde?
Falls ja, fragt unbedingt bei der Ausländerbehörde nach. Mein Kumpel hat zwei Monate gewartet bis er das getan hat um dann in der Antwort-email zu erfahren dass der eAT zur Abholung bereit liegt. Eigentlich soll man ja warten bis die einem schreiben dass man ihn abholen kann, aber da kam nix..

Grüße
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Antwort #32 - 06.12.2011 um 12:26:28
 
Moana schrieb am 04.12.2011 um 14:48:29:
Das würde mich auch sehr sehr sehr interessieren. Wir warten mittlerweile seit 8 Wochen. Mein Mann hat ein Jobangebot. Der Chef meldet sich alle paar Tage und fragt wo er denn nun bleibt. Die Arbeitserlaubnis ist abhängig von der Ausstellung des eAT. Echt nervenraubend alles. 


Ist der mögliche Verlust einer zugesagten Arbeitsstelle keine "außergewöhnliche Härte" und damit Grund, einen vorläufigen AT gemäß §78a Abs.(1) Ziffer 2 AufenthaltG zu verlangen?

Kann denn niemand Erfahrungswerte zur "Produktionszeit" für den eAT nenen?
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Antwort #33 - 06.12.2011 um 12:48:34
 
birk schrieb am 06.12.2011 um 12:26:28:
Kann denn niemand Erfahrungswerte zur "Produktionszeit" für den eAT nenen? 

Variiert ein wenig. Z.Z. zwischen 2,5 und 3,5 Wochen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #34 - 06.12.2011 um 21:58:55
 
Ich habe vor einer Woche mit unserer AB gesprochen. Die Dame war erstaunlicherweise recht freundlich, hat sich meine Handynummer in der Akte notiert und versprochen sofort anzurufen wenn der eAT angekommen ist. So sparen wir uns nochmal dieses Brief hin und her geschicke. Die Dame meinte, dass im Status des Antrags "in der Produktion" steht.

@Mick

Sprichst du aus eigenen Erfahrungen? 3,5 Wochen wären ja ein Witz gegen unsere 8 Wochen Wartezeit. Sollte ich nochmal nachfragen?
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Antwort #35 - 07.12.2011 um 06:51:35
 
Moana schrieb am 06.12.2011 um 21:58:55:
Sprichst du aus eigenen Erfahrungen?

Ja klar. Mein Profil lügt nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #36 - 10.12.2011 um 23:33:59
 
Mittlerweile sind es 9 Wochen und es ist nichts passiert. Uns nervt das tierisch an und ich möchte in der nächsten Woche unbedingt durchsetze, dass mein Mann die Arbeitserlaubnis bekommt.

Mittlerweile habe ich ein 2. Mal mit der ABH gesprochen und bekomme da keine weiteren Auskünfte als "bitte rufen Sie uns nicht an. Es liegt an der Bundesdruckerei. Warten Sie auf den Brief von der Bundesdruckerei".
Daraufhin habe ich mit der Bundesdruckerei gesprochen. Der Mann versicherte mir, dass es nicht länger als 6 Wochen dauern würde (er hat sich sogar halb entschuldigt, da 6 Wochen vor Weihnachten "leider" normal wären, aber ansonsten es nur ca. 4 Wochen dauern würde). Er sagte, dass er mir jedoch keine Auskunft über meinen Fall geben kann, sondern lediglich die ABH bei ihm anrufen könnte und nachfragen.

Was sollte ich im nächsten Schritt tun?

Mein Plan ist es, am Dienstag zur ABH zu marschieren und die Sachbearbeiterin dazu bringen die Bundesdruckerei anzurufen und nachzufragen. Meine Vermutung ist mittlerweile, dass die Daten an die Bundesdruckerei vielleicht nicht sofort übermittelt worden sind bzw. unsere Akte untergegangen ist und erst bei meinem ersten Telefonat vor 10 Tagen wiederentdeckt worden ist. Die Sachbearbeiterin beantwortet z.B. auch nicht meine Frage wann die Daten denn wirklich endgültig an die Bundesdruckerei übermittelt worden sind. Falls Sie sich weigert anzurufen möchte ich gerne einen Sonderantrag stellen, dass meinem Mann ein sofortiger Titel mit Arbeitserlaubnis ausgestellt wird (außergewöhnliche Härte?). Wie mach ich das am besten und hat das Aussicht auf Erfolg?
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Antwort #37 - 11.12.2011 um 01:36:57
 
birk schrieb am 03.12.2011 um 17:05:12:
1. Mit welcher Zeit ist bis zur Austellung eines eAT momentan zu rechnen?



wir haben  7 Wochen gewartet
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Antwort #38 - 11.12.2011 um 08:47:43
 
Hallo,
Besitz ihr Mann keine Fiktionsbescheinigung worauf die erwerbstätig gestattet ist oder muss erst noch die Zustimmung der Arbeitserlaubnis ZAV oder Agentur für Arbeit in irgendeinerweise abgewartet werden? 9 Wochen wären wirklich ungewöhnlich. Vielleicht war der eAT bei der ersten Auslieferung auch fehlerhaft und wurde neu bestellt!
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Antwort #39 - 11.12.2011 um 11:02:12
 
Moana schrieb am 10.12.2011 um 23:33:59:
Was sollte ich im nächsten Schritt tun?


Beantragt einen AT in Form eines Klebeetiketts zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß §78a Abs.(1) Ziffer 2 Aufenthaltsgesetz. Begründung: drohender Verlust einer Jobzusage wegen noch fehlender Arbeitserlaubnis.
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Antwort #40 - 11.12.2011 um 17:05:25
 
Zitat:
Besitz ihr Mann keine Fiktionsbescheinigung worauf die erwerbstätig gestattet ist oder muss erst noch die Zustimmung der Arbeitserlaubnis ZAV oder Agentur für Arbeit in irgendeinerweise abgewartet werden?


Es handelt sich um eine Zweckumwandlung von §16 Abs. (5) (Sprachvisum) auf §28. Dementsprechend lag keine Arbeitserlaubnis vor, sondern ist erst jetzt möglich.

Zitat:
9 Wochen wären wirklich ungewöhnlich. Vielleicht war der eAT bei der ersten Auslieferung auch fehlerhaft und wurde neu bestellt!


Aber hätte mir das die Sachbearbeiterin nicht ehrlicherweise sagen können?

Zitat:
Beantragt einen AT in Form eines Klebeetiketts zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß §78a Abs.(1) Ziffer 2 Aufenthaltsgesetz. Begründung: drohender Verlust einer Jobzusage wegen noch fehlender Arbeitserlaubnis.


Das werden wir tun, wenn die Sachbearbeiterin sich nicht umgehend mit der Bundesdruckerei in Verbindung setzt. Die sind da eigentlich ganz hilfsbereit und würden der ABH auch Auskunft erteilen.
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Antwort #41 - 11.12.2011 um 17:30:27
 
i4a-team schrieb am 01.09.2011 um 17:11:45:
Heute ist ja bekanntlich der Stichtag für die Einführung
des eAT. Hier und hier sind recht gute Infos dazu vom
BAMF.

Fragen dazu können hier gerne erörtert werden


Hallo:

unter einer der links steht dieser Hinweis:
Hinweis

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Dies regelt § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes.

Heisst das, die Leute, die einen Aufenthalt in ihrem Pass haben, müssen Nichts weiter tun und der Aufenthalt von ihnen bis zu dem genannten datum gültig?
danke
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Antwort #42 - 11.12.2011 um 17:57:26
 
Berg_Sven schrieb am 11.12.2011 um 17:30:27:
Heisst das, die Leute, die einen Aufenthalt in ihrem Pass haben, müssen Nichts weiter tun und der Aufenthalt von ihnen bis zu dem genannten datum gültig?
danke


- Ein befristeter Aufenthaltstitel als Klebeetikett bleibt bis zum Ablauf gültig, bei der nächsten Verlängerung wird dann ein eAT ausgestellt.

- Bei einem unbefristeten AT bleibt behält das Klebeetikett tatsächlich bis spätestens 2021 seine Gültigkeit. Es ist aber wahrscheinlicher, dass der Reisepass des Ausländers dann früher abläuft. Nach der Passerneuerung bekommt man den AT dann in Form eines eAT.
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Antwort #43 - 13.12.2011 um 08:39:08
 
Haben letzte Woche die NE als eAT erhalten (Erstbeantragung NE). Die Unterlagen hatten wir Mitte August eingereicht. Die alte 3 jährige AE lief bis Mitte September. Der SB der ABH sagte , er könne die Bearbeitung /Ausstellung erst ab diesen Datum in die Wege leiten. Rechnet man von diesen Zeitpunkt an, betrug die Wartezeit gute 7 Wochen. Wartezeit gerechnet ab Einreichung unserer Unterlagen knappe 3 Monate. Kostenpunkt 135 €, die Gültigkeit des eAT ist an die Gültigkeit des Reisepasses gekoppelt. Zwischenzeitlich hat meine Frau eine FB bekommen. Frage : Müssen die gleichen Dokumente besorgt werden, wenn die NE nach 5 Jahren erneuert werden muss oder wird eigentlich "nur" die Karte geatauscht???

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Antwort #44 - 13.12.2011 um 11:43:55
 
Ete1974 schrieb am 13.12.2011 um 08:39:08:
Frage : Müssen die gleichen Dokumente besorgt werden, wenn die NE nach 5 Jahren erneuert werden muss oder wird eigentlich "nur" die Karte geatauscht???


Die NE läuft ja nicht ab, sondern nur das Dokument, dass sie nachweist, wird aktualisiert.
Daher wird nur das gefordert, was zum Ausstellen der Karte benötigt wird: neuer Pass, alte Karte, Fingerabdrücke, aktuelle Körpergröße (Kinder), ... Und 30€ Gebühr.
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Antwort #45 - 13.12.2011 um 21:20:03
 
Man glaubt es kaum... es ist wirklich wahr  Schockiert/Erstaunt yeaah. Wir halten den eAT seit heute in unseren Händen.

Nach 9 Wochen Wartezeit war es uns zu bunt und wir sind heute mal wieder zur ABH gefahren. Die SB meinte: "Was für ein Zufall. Der eAT war heute in der Post".... hahahahha naja, man wills ihr glauben.

Jetzt habe ich noch eine Frage:
Wir haben mittlerweile eine neue Wohnung in einem neuen Bundesland (Berlin) und möchten uns dort nun offiziell anmelden (konnten wir ja bisher nicht, weil wir den Prozess rund um den eAT mit der Ummeldung ins neue Bundesland nicht stören wollten). Nun möchte ich gerne morgen zum Einwohnermeldeamt in Berlin gehen und uns anmelden. Sind die Einwohnermeldeämter im Besitz von Geräten, die auf dem Chip die Adresse ändern können? Oder muss ich nach der Anmeldung im Einwohnermeldeamt noch zur ABH in Berlin, um die Änderung auf dem Chip zu vollziehen. Wenn ja, kommt es da zu irgendwelchen Komplikationen z.B. müssen die die Unterlagen von der alten ABH anfordern um das zu ändern?
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Antwort #46 - 21.12.2011 um 11:58:38
 
Kurze Rückmeldung:

In Berlin wurden bis jetzt nur sehr sehr wenige eAT's ausgestellt. Die Bürgerämter sind überhaupt nicht informiert. Mein Bürgeramt hat gestern zum ersten Mal einen eAT gesehen (der von uns). Nach Anmeldung des neuen Wohnsitzes und Änderung des Ortes im Pass wurden wir wegen der Änderung des Wohnsitzes auf dem eAT zur ABH in Berlin geschickt

Nach telefonischer Rücksprache mit diversen Verwaltungsmitarbeitern wurde mir mitgeteilt, dass alle Bürgerämter ab 01.12. aufgefordert wurden Adressänderungen auf dem Chip durchzuführen. Klarheit über evt. benötigte Geräte besteht z.Z. nicht. Mein Bürgeramt hat kein Gerät um die Daten zu ändern. Die ABH vergibt Termine ab frühestens 01.02.2012 für diese Art an Änderung auf dem eAT.

Na gut. Mir ist es jetzt egal welche Adresse auf dem eAT steht. Wir haben eine Anmeldebescheinigung, die hoffentlich mehr zählt als die Adresse auf dem eAT. Ich hoffe, dass es zu keinen Diskussionen z.B. mit dem Arbeitgeber kommt. Aber im Moment sind alle Ämter in Berlin mit dem eAT überfordert.
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Antwort #47 - 22.12.2011 um 00:39:08
 
Das könnte daran liegen, dass die auf den Bürgerämtern bereits vorhandene Hard- und Software für den 2010 eingeführten elektronischen Personalausweis trotz weitgehend identischer Funktionen nicht mit der Hard- und Software für den eAT kompatibel ist.

Muss sich das Bürgeramt den Schrott halt zweimal kaufen, wir hams ja. Hat das BMI wohl nicht aufgepasst.
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Antwort #48 - 22.12.2011 um 02:00:35
 
gc schrieb am 22.12.2011 um 00:39:08:
Das könnte daran liegen, dass die auf den Bürgerämtern bereits vorhandene Hard- und Software für den 2010 eingeführten elektronischen Personalausweis trotz weitgehend identischer Funktionen nicht mit der Hard- und Software für den eAT kompatibel ist.


Hi gc,
sei versichtert, Hard- und Software sind kompatibel. Da muss nix
doppelt gekauft werden.

(abgesehen davon: die Erstausstattung mit Änderungsterminals (ÄnTen)
war eh kostenlos.)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #49 - 22.12.2011 um 04:31:33
 
Die Anlernung des Personals auch?
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Antwort #50 - 23.12.2011 um 22:16:44
 
Mick schrieb am 22.12.2011 um 02:00:35:
Hi gc,
sei versichtert, Hard- und Software sind kompatibel. Da muss nix
doppelt gekauft werden.


Aus der Berliner Verwaltung hört man, dass die Systeme nicht kompatibel seien. Ich kenne die Details nur wirklich nicht, möglicherweise sind diese Systeme ja abwärts aber nicht aufwärtskompatibel, sprich die neuen ABH-Geräte könnten dann theoretisch auch Personalausweise bearbeiten, nicht aber die bereits ein Jahr zuvor bei den Bürgerämtern beschafften Personalausweisegeräte auch den eAT.

Siehe auch Hier: Schon jetzt steht allerdings fest, dass die Änderungsterminals in den Bürgerämtern, mit denen Daten auf den neuen Personalausweis geschrieben werden können, nicht kompatibel
sind mit dem Elektronischen Aufenthaltstitel. So müssen sich die Bürgerämter unnötigerweise weitere Geräte anschaffen.


Mick schrieb am 22.12.2011 um 02:00:35:
(abgesehen davon: die Erstausstattung mit Änderungsterminals (ÄnTen)
war eh kostenlos.)


Kostenlos vielleicht für die Behörde vor Ort, weil es das BMI oder wer auch immer bezahlt hat, kostenlos für den Steuerzahler wohl kaum...

Auch die an die Bürger verschenkten Geräte waren für den Steuerzahler nicht kostenlos.

Das BMI pusht auf diese Weise die Einführung der elektronischen ID-Funktion, was bei der ABH - der eAT ist nach Vorgabe des BMI standardmäßig MIT der elektronischen ID-Funktion auszugeben, diese wird auf WUNSCH deaktiviert - zu sehr zeitaufwändiger Aufklärungsarbeit führt - nehme ich jetzt die ID, oder verzichte ich? -, Zeit die bei unverändertem Personalschlüssel für andere Arbeiten verloren geht.
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« Zuletzt geändert: 23.12.2011 um 22:33:01 von gc »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #51 - 23.12.2011 um 23:00:01
 
hab nochwas dazu gefunden:

Ein separater, zweiter PC und wohl auch zwei separate Änderungsterminals müssen laut "Behörden Spiegel" vom 6.4.2011 auf den Bürgerämtern beschafft werden:

Das Bundesministerium des Innern (BMI) bestätigte dem Behörden Spiegel, dass in jenen Fällen, wo die Meldebehörden zugleich auch die Aufgaben einer Ausländerbehörde wahrnehmen, zwei Rechner erforderlich sind, um die jeweiligen Fachverfahren durchführen zu können. “Es ist jedoch grundsätzlich technisch möglich, dass mit einem Änderungsterminal beide Rechner angesteuert werden, man braucht also nicht zwingend auch zwei Änderungsterminals”, so Dr. Philipp Spauschus, Pressesprecher des BMI.
In einem Informationsbrief des Bundesinnenministeriums an die Mitarbeiter der Ausländerbehörden liest sich der Sachverhalt allerdings ein wenig anders: “Für die Aufgabenwahrnehmung als Meldebehörde und Ausländerbehörde benötigen Sie, nach derzeitiger Sachlage, im Echtbetrieb ab dem 1. September 2011 zwei getrennte Rechner. Einen Rechner mit dem Fachverfahren der Meldebehörde sowie einem Änderungsterminal und einen zweiten Rechner mit dem Fachverfahren der Ausländerbehörde und einem weiteren Änderungsterminal.
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Antwort #52 - 23.12.2011 um 23:30:21
 
Kleiner Hinweis:

es soll hier eher um praktische Fragen (und Antworten)
für die Betroffenen gehen und nicht um Grundsatzdisku
was das kostet ... ob es sinnvoll ist ... etc.!
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Antwort #53 - 23.12.2011 um 23:39:55
 
gc schrieb am 23.12.2011 um 23:00:01:
hab nochwas dazu gefunden:

Das hatte uns auch alle erschreckt, ist danach aber revidiert worden.
Nochmal am Bespiel Berlin/Wesel:

Beide Städte verwenden im Einwohnermeldeamt und in der Ausländer-
behörde die gleichen Verfahren. Wenn es in einer Behörde klappt, sollte
es auch bei der anderen hinzubekommen sein? Es ist nunmal ein technisch
hoher Aufwand. Die Systemanforderungen wurden lange vor Einführung
des elektronischen Personalausweises bzw. des elektronischen
Aufenthaltstitels den Behörden mitgeteilt. Wenn diesen Anforderungen
genüge getan wurde, dann klappt das auch. Und nochmal: die ÄnTen
können beide Karten bearbeiten (auch die vor einem Jahr beschafften
Geräte bei den Einwohnermeldeämter - siehe Wesel). Ohne wenn und
aber.
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Antwort #54 - 28.12.2011 um 17:41:04
 
Ziff. 32.0.2.1 der VwV lautet: "Besitzt ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden."

Für den eAT ist jedoch ab dem 10. Lebensjahr eine Unterschrift des Besitzers und somit wohl die Ausstellung eines neuen eAT erforderlich.

Wie korrespondieren diese zwei Vorgaben? Bekommt ein 6-jähriges Kind einen unterschiftslosen eAT, der bis zu seinem 16. Geburtstag gilt?
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Antwort #55 - 29.12.2011 um 06:49:08
 
andrej schrieb am 28.12.2011 um 17:41:04:
Bekommt ein 6-jähriges Kind einen unterschiftslosen eAT, der bis zu seinem 16. Geburtstag gilt? 

Eine "offizielle" Regelung ist mir nicht bekannt, aber in einer
Art "FAQ", die allen Behörden zugänglich ist, steht, dass ein
Kind unter 10 Jahren die Unterschrift ebenfalls abgeben kann.
Für die Praxis dürfte das bedeuten: Unterschreibt das Kind
unter 10 Jahre, dann gibt es die AE bis zum 16., sonst bis
zum 10. Geburtstag.

Zu beachten ist aber auch, dass die Gültigkeit des Karten-
körpers
abhängig von der Gütligkeit des Passes ist (und
nicht über 10 Jahre hinaus geht).
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Antwort #56 - 30.12.2011 um 00:08:42
 
Wunderbar, danke!

Mick schrieb am 29.12.2011 um 06:49:08:
in einer Art "FAQ", die allen Behörden zugänglich ist


Kannst Du bitte präzisieren, wie diese "FAQ" betitelt und wo sie zu finden ist, damit man einer ABH einen etwas genaueren Hinweis geben könnte?
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Antwort #57 - 30.12.2011 um 06:53:54
 
andrej schrieb am 30.12.2011 um 00:08:42:
Kannst Du bitte präzisieren, wie diese "FAQ" betitelt und wo sie zu finden ist, damit man einer ABH einen etwas genaueren Hinweis geben könnte? 

Ja, das kann ich. Es gibt ein Informationsportal Ausländerwesen
im Behördennetz. Dort steht die "FAQ-Liste zur Einführung des eAT"
des Bundesamtes, die nach meiner Kenntnis mit dem BMI abgestimmt
ist.

Im Übrigen kann man auch darauf hinweisen, dass die Formulierung...

"Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist
zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments
zehn Jahre oder älter ist."

...nicht bedeutet, dass sie nicht vorher geleistet werden kann.
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Antwort #58 - 30.12.2011 um 11:48:26
 
Vielen Dank!
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Antwort #59 - 01.01.2012 um 20:41:48
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #60 - 01.01.2012 um 20:40:38
 
Da die Frage in einem meine Baustelle nicht betreffenden Thema ....  reagiere ich schon mal etwas spät:  Traurig

Mikael321 schrieb am 02.12.2011 um 23:05:58:
Also wie sollte den so eine Ablehnung des Visums, rein rechtlich laufen ? Wie begründet man so eine Ablehnung , wenn der Russische Staat ( oder sonst einer )bestätigt : Das Ding ist gültig ?


Ganz einfach:
Im Visumverfahren wird auch die Identität des Antragstellers geprüft.

Ändert ein Antragsteller seinen Namen, also seine Identität nach dem Recht des Heimatstaates, dann werden seine bisherigen nationalen Identitätsdokumente ungültig, weil sie nicht mehr die aktuelle Identität wiedergeben. Spaßigerweise wird in RUS bei Namensänderung bei einer Eheschließung im Inlandspaß ein Stempel angebracht "Unterliegt der Änderung", damit der Inhaber das auch wirklich schnellstens tut.

Daß RUS nun ganz besonders egal ist, wie sich seine Bürger im Ausland ausweisen, sieht man an den sich immer wieder ändernden Transkriptionen wie auch an den Angaben der Geburtsorte, die sich auch immer mal ändern. Ohnehin werden in Reisepässen meist nicht die Geburtsorte angegeben, sondern nur das Föderationssubjekt, in dem der Antragsteller geboren ist.
RUS ist es egal - Deutschland nicht.
Daher gilt: Stimmen der Name im Inlandspaß und im Reisepaß nicht überein, ist der Reisepaß nicht visierfähig.

Was BLR betrifft - die haben keine getrennten Inlands- und Reisepässe mehr, da entfällt dieses Argument.
Erklärt BLR den vorliegenden Paß für im Inland gültig, ist er auch für Deutschland gültig.

Nochmal zur Erinnerung: Russische Reisepässe sind von vornherein im (russischen) Inland nicht als Identitätsdokument zugelassen. Ausnahme nur für im Ausland lebende Russen ohne ständige Registrierung in RUS - weil die keinen Inlandspaß haben (müssen).


Nebenbei: BLR-Pässe sind länger als zehn Jahre gültig. Da nimmt sich die EU auch das Recht heraus, vor zehn und mehr Jahren ausgestellte Pässe für nicht mehr visierfähig zu erklären.
Ob das dem weißrussischen Staat nun paßt oder nicht.


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Antwort #61 - 12.01.2012 um 13:08:04
 
Hallo ihr Lieben,

ich hoffe, das ich hier nicht falsch bin.

Zahlt man die Verlängerungsgebühr für einen AT, sprich für den neuen eAT unter Vorbehalt?

Oder ist der Antrag positiv beschieden, sobald bezahlt wurde und die Daten erfasst wurden?

Lg,

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Antwort #62 - 12.01.2012 um 13:39:22
 
Hallo,
Der eAT wird erst bestellt wenn du auch die Verlängerung bekommen würdest. Sind noch irgendwelche Unklarheiten da, gibt es eine Fiktionsbescheinigung.

Gruß
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Antwort #63 - 12.01.2012 um 13:52:17
 
DAnke für die Antwort,

Wäre es dann nicht sinnvoller, den Betrag X nicht nach Erhalt des eAT zu bezahlen ?

LG,

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Antwort #64 - 12.01.2012 um 14:31:43
 
Das ist Erfahrungen so, das die dann oft nicht abgeholt werden.
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Antwort #65 - 12.01.2012 um 17:01:56
 
Warum sollten die eaT nicht abgeholt werden, schließlich sind diese die neue Form von Aufenthaltstiteln.

Ohne gültiger AE, hast du doch ein Problem.

LG,
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Antwort #66 - 13.01.2012 um 04:56:08
 
Ich versuche mir nach Lektüre des § 52 AufenthV dessen Rechtsgedanke zusammenzubasteln, weil ich mich frage, ob für unser zukünftiges Au-pair wohl tatsächlich der dreistellige Betrag für die Ausstellung des eAT berappt werden muss oder ob man eine Ermäßigung bekommt bzw. von der Gebühr befreit wird.

Sie ist weder Schülerin noch Studentin nach Absatz 8. Da jedoch die Sprachkursteilnahme eine der Säulen des Au-pairs ist, zumindest zum Teil.

Fraglich ist für mich dann, ob sie nach Absatz 7 befreit werden kann, da ihr Aufenthalt der Förderung kultureller Interessen dient (eine weitere Säule des Au-pair).

Absatz 6 behandelt wohl einen anderen Fall, aber jedenfalls bezieht sie kein Arbeitsentgelt, sondern ein Taschengeld.

Als Nicht-Jurist komme ich nach Auslegung des § 52 AufenthV zu dem Schluss, dass Au-pairs zumindest ermäßigungsberechtigt sein dürften, weil sie ähnlich schutzwürdig sind wie die dort erwähnten Fallgruppen. Das deckt sich mit meiner Stammtischmeinung, dass es ja wohl nicht angehen kann, wenn vom auf 260 € gedeckelten Taschengeld des ersten Monats ca. 1/3 Gebühren abgehen sollen.

Im Internet bin ich bisher nicht fündig geworden, bei der Ausländerbehörde habe ich bisher noch nicht angerufen, weil man selbst die volle Gebühr letztlich schlucken würde.
Mich interessieren hier Gedanken zum Thema bzw. die Erfahrungen anderer Forumsteilnehmer aus dem letzten Quartal.

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Antwort #67 - 13.01.2012 um 05:57:19
 
login schrieb am 12.01.2012 um 13:52:17:
Wäre es dann nicht sinnvoller, den Betrag X nicht nach Erhalt des eAT zu bezahlen ?

Nein, das ist eine Gebühr, die unabhängig von der Erteilung oder Nichterteilung des AT zu zahlen ist, keine "Erfolgsgebühr"

Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 04:56:08:
Ich versuche mir nach Lektüre des § 52 AufenthV dessen Rechtsgedanke zusammenzubasteln, weil ich mich frage, ob für unser zukünftiges Au-pair wohl tatsächlich der dreistellige Betrag für die Ausstellung des eAT berappt werden muss oder ob man eine Ermäßigung bekommt bzw. von der Gebühr befreit wird.

Der Betrag ist zu bezahlen.


Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 04:56:08:
Das deckt sich mit meiner Stammtischmeinung, dass es ja wohl nicht angehen kann, wenn vom auf 260 € gedeckelten Taschengeld des ersten Monats ca. 1/3 Gebühren abgehen sollen.

Nun, wer soll denn die Kosten für einen AT zahlen? Der Steuerzahler? Warum?

Nebenbei:
Das Taschengeld ist "nach unten gedeckelt". Niemand hindert die "Gasteltern", ein höheres Taschengeld zu zahlen oder z.B. die Gebühr für den eAT zu übernehmen.
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Antwort #68 - 13.01.2012 um 14:36:55
 
Vielen Dank für die Antwort, Petersburger.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Zahlung von mehr als 260€ pro Monat gegen die Vorschriften verstößt und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet. Selbstverständlich bleibt uns unbenommen, neben den monatlichen 260 € Taschengeld als Ausgleich für die im Vertrag festgelegten Arbeiten solche Gebühren zu übernehmen, was sicherlich auch geschehen wird.

Zu Ihrer wohl rhetorisch gemeinten Frage dennoch eine kurze Antwort: Ja, ich denke, dass au-pairs von den Fallgruppen der Abs. 6 bis 8 abgedeckt sein sollten, weil die Lebenswirklichkeit vergleichbar ist. Sie beziehen kein Arbeitsentgelt, sind zum kulturellen Austausch in Deutschland und sind halbtags Schüler/Studenten. Sie werden sich in den Allermeisten Fällen zwischen Schule und Studium/Ausbildung befinden, so dass sie meiner Meinung nach schutzwürdig sind.
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Antwort #69 - 13.01.2012 um 15:59:52
 
Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 14:36:55:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Zahlung von mehr als 260€ pro Monat gegen die Vorschriften verstößt und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet.


Das ist richtig (hier irrt Petersburger - tatsächlich wurde selbst über die Versicherungsfreiheit unter diesen Bedingungen ein Zeitlang diskutiert, mit den Sachleistungen liegt das Au-Pair nämlich deutlich über der Grenze, ab der die Versicherungspflicht beginnt), allerding ist es auch keine "Deckelung", denn weniger bezahlen darf man - soweit ich weiß - auch nicht.
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Antwort #70 - 13.01.2012 um 16:09:02
 
Normaler Mensch schrieb am 13.01.2012 um 14:36:55:
dass au-pairs von den Fallgruppen der Abs. 6 bis 8 abgedeckt sein sollten, 

sind sie aber nicht.

Die Gebühren für die AT gelten seit der Gesetzesänderung nun auch unter anderem f. Ehegatten Deutscher, was vorher nicht der Fall war.
Begründet wird das ganze über höhere tatsächliche Kosten.

im einzelnen:
Abs. 6 bezieht sich auf Leute, die "nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten". Au Pair ist weder eine Aus- noch Fort- noch Weiterbildung noch Umschulung.
Abs. 7 gilt bei "der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt."
Ich sehe keine erheblichen offentliche Interessen hier, wenn jungen Meschen Gelegenheit gegeben wird, LAnd und Leute kennenzulernen.
Abs 8. passt gar nicht, da Au-Pair sicher keine Studien- oder Ausbildungsreise in diesem Sinne ist ... zumal dann die Befreiuung nur die Visagebühren, aber nicht die AE betreffen würde .... für den Fall der Studien und Ausbildungsreise ist ja auch nur ein Visum und keine AE nötig.

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Antwort #71 - 13.01.2012 um 16:40:51
 
Also meine Frau hat die Gebühr von 130 € am Tage der Abholung bezahlt und nicht vorhinein. Die davor ausgestellten FB´s waren jeweils gratis.

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Antwort #72 - 10.03.2012 um 16:41:10
 
Anm.

bei uns lag die gebühr bei 80,-- euro (Vorauskasse) - mit den erforderlichen fotos lagen wir dann bei ca. 100,--

sind die gebühren denn nicht bundeseinheitlich?
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Antwort #73 - 10.03.2012 um 17:04:20
 
Die Gebühren sind schon bundeseinheitlich, aber es gibt unterschiedliche Gebührentatbestände.

Eine Niederlassungserlaubnis kostet z.B. in "normalen" Fällen 135,00 €, eine Aufenthaltserlaubnis je nach Dauer zwischen 65,00 € und 110,00 €.

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Antwort #74 - 09.10.2013 um 23:19:28
 
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Antwort #75 - 26.07.2021 um 21:07:55
 
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