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Sollte ich lügen? (Gelesen: 2.782 mal)
Themen Beschreibung: Pech Pech Pech
SLang
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.06.2011 um 16:32:30
 
Heute hatte ich einen Termin mit Landratsamt zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunden. Dummerweise habe ich beim Gespräch den im nächsten Monat stattfindende Arbeitgeberwechsel erwähnt. Enttäuscht wurde ich informiert, dass ich bis Ablauf der Probezeit abwarten.

Eigentlich bin ich bis Ende dieses Monats noch bei der alten Firma angestellt. Der neue Einstellungsvertrag wird ab Juli wirksam. Aus meiner Sicht ist meine Stelle bislang noch nicht gewechselt.

Außerdem ist die Mitteilung zum Abholen der Urkunde früher als meine Kündigung bzw. Unterschreiben des neuen Arbeitsvertrags.

Die Entscheidung ist mir völlig verzweifelt. Ich kann einfach nix sagen, dann ...
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.06.2011 um 16:40:07
 
Lügen nicht, wäre nicht gut (Täuschung, etc. pp.), aber man muss ja nicht immer alles sagen.

Nach welchem §§ wirst du eingebürgert?

Bei einer Anspruchseinbürgerung nach §10 ist der AG Wechsel eigentlich egal, auch wenn viele EBH das anders praktizieren, aber das macht es noch nicht legal bzw. Gesetzeskonform.
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SLang
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.06.2011 um 16:51:31
 
hallo maki,
Danke für die prompte Antwort.

Laut der Mitteilung sei nach §8 StAG. Es scheint, dass viel zu viel Ausländer sich einbürgen lassen möchten. Die Regierung hat sogar Sorge für die hochqualifizierte Leute?


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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.06.2011 um 16:56:54
 
SLang schrieb am 15.06.2011 um 16:51:31:
Laut der Mitteilung sei nach §8 StAG

Nun, bei einer Ermessenseinbürgung nach §8 Einbürgerung ist das anders und nicht so klar wie bei einer Anspruchseinbürgerung.

Bei einer §8 EB muss eine Prognose für die Zukunft getroffen werden und die Anforderungen an den LU sind hoch.

Ich denke (als  Laie!) dass du wohl 6 Monate warten musst (beim neuen AG), bis der gesetzl.  Kündigungschutz greift.

Man könnte natürlich argumentieren, dass du Aufgrund deiner Qualifikation etc. und deiner bisherigen Vita sicherlich nciht arbeitlos wirst, aber ich stelle mir das schwierig vor.

SLang schrieb am 15.06.2011 um 16:51:31:
Es scheint, dass viel zu viel Ausländer sich einbürgen lassen möchten.

Nö, aber die Gesetze müssen eingehalten werden, und die werden nicht von der EBH gemacht...
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SLang
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.06.2011 um 17:22:45
 
"Bei einer §8 EB muss eine Prognose für die Zukunft getroffen werden"

Wie ist eine Prognose getroffen?
Meine beiden Arbeitsverträge sind unbefristet. Bei der neuen AG hat man Zugang zu state of art Tech und verdient besser. Ist es keine Zukunft?

Ich glaube, fristlose Kündigung ist schon üblich. Probezeit entspricht einfach eine Einarbeitungsphase. Falls die neue Stelle ihm nicht gefällt, sucht man natürlich weiter.  Muss ein einbürgerter Deutsche lebenslang bei einer Firma tätig sein?

Lügen oder nix sagen ist meines gewissen am besten. Angst vor der Zukunft eines qualifizierte ist lächerlich.
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Petersburger
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Antwort #5 - 15.06.2011 um 17:34:22
 
SLang schrieb am 15.06.2011 um 17:22:45:
Lügen oder nix sagen ist meines gewissen am besten.

Keine gute Einstellung.
Es ist manchmal auf den ersten Blick leichter - aber keinesfalls besser!

SLang schrieb am 15.06.2011 um 17:22:45:
Angst vor der Zukunft eines qualifizierte ist lächerlich.

Noch lächerlicher wäre, wenn man eine Regelung wie das Abwarten der Probezeit bei neuen Arbeitsverhältnissen der Einschätzung des Sachbearbeiters überläßt.
Der ist qualifiziert genug - der nicht - dort vielleicht ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Eduard
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Antwort #6 - 15.06.2011 um 17:50:29
 
Es wird wahrscheinlich nichts bringen, aber ich würde mich schon aus Prinzip beschweren.

Es soll Leute geben, die wechseln ihren Arbeitgeber nicht aus Not, sondern freiwillig, z. B. weil sie in der neuen Firma mehr verdienen und bessere Aufstiegschancen haben.

Dieser Automatismus "Probezeit => LU nicht gesichert" geht an der Realität vorbei.

maki schrieb am 15.06.2011 um 16:56:54:
Ich denke (als  Laie!) dass du wohl 6 Monate warten musst (beim neuen AG), bis der gesetzl.  Kündigungschutz greift.


Der gesetzliche Kündigungsschutz nützt einem gar nichts, wenn der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Sowieso gilt das Kündigungsschutzgesetz für Neueingestellte nur in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Da man wohl schlecht alle Angestellten von Kleinbetrieben auf Dauer von der Einbürgerung ausschließen kann, bleibt damit keine sachliche Begründung mehr übrig für das Vorgehen der Behörde. Man kann nicht von den einen etwas verlangen, was man von den anderen nicht verlangt.

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SLang
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 15.06.2011 um 18:24:08
 
Hi Eduard,
Bedanke mich für die weiteren Erklärungen.

Ich verstehe noch nicht:

Falls ich gleich nach Erhalten der Mitteilung die Urkunde abgeholt hätte, dann würde nix passieren. Ich kann weiter Stellenwechseln. Die Regierung muss nicht die Prognose treffen.

Ist-Zustand ist:

Ich habe die Mitteilung schon bekommen. Wegen dringenden Projekten habe ich nicht kurz darauf die Urkunde abgeholt. Ein paar Woche SPÄTER habe ich eine bessere Stelle lokalisiert. Nun muss ich wegen Arbeitgeberwechsel noch 7 Monate warten, weil die Regierung sich um meine Zukunft/kommende Probezeit kümmern muss.

Dasselbe Individuum würde unterschieden erleben.

Schönen Abend noch.
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maki
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Antwort #8 - 15.06.2011 um 18:49:40
 
Eduard schrieb am 15.06.2011 um 17:50:29:
Der gesetzliche Kündigungsschutz nützt einem gar nichts, wenn der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. 

Schon klar Eduard, ich persönlich sehe diese Regelung als mehr als seltsam an (mir hat man im KVR München erklärt, dass es angeblich auch bei §10 EB so verfahren wird), mein Beitrag sollte nur klarstellen, dass es nicht wirklich auf die Probezeit geachtet wird (denn diese kann auch viel kürzer sein Zwinkernd), sondern auf die 6 Monatsregelung bez. des Kündigungsschutzes.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 15.06.2011 um 20:41:39
 
maki schrieb am 15.06.2011 um 18:49:40:
sondern auf die 6 Monatsregelung bez. des Kündigungsschutzes.


... und da ist eben das Problem. Die 6 Monatsregelung steht in §1 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes:

Zitat:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.


Nach §23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist §1 aber nicht für alle Betriebe wirksam:

Zitat:
... In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat ...


Einbürgerungsbewerber A arbeitet seit 10 Monaten für einen kleinen Handwerksbetrieb mit ingesamt 7 Angestellten.

Einbürgerungsbewerber B arbeitet seit 5 Monaten für ein Großunternehmen.

Rechtlich, in Bezug auf das KSchG, haben beide den gleichen Status; sie können jederzeit vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden.

Tatsächlich ist B sogar etwas besser geschützt, denn in dem Großunternehmen gibt es einen Betriebsrat, der gemäß §102 Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung (auch während der Probezeit) angehört werden muss, andernfalls die Kündigung unwirksam ist. Wohingegen der Chef des Handwerksbetriebs niemandem darüber Rechenschaft ablegen muss, wenn ihm die Nase von A auf einmal nicht mehr gefällt.

Trotzdem geht die EBH bei A von einem gesicherten Lebensunterhalt aus und bei B nicht.
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