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Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 14.242 mal)
davith
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung
26.05.2011 um 11:21:16
 
Hallo alle,

meine Bekannte hat hier studiert und jetzt arbeitet ie mit einem AE nach §18 Abs. 4 AufenthG. Nur soll ihr AE verlängert werden. Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden (vor 3 Monaten).

ABH hat die Verlängerung mündlich zugesichert, aber erklärt, dass aus wegen irgendwelche interne Probleme (jemand ist krank oder im Urlaub, die Aufkleber aus Berlin sind nicht eingetroffen etc.) die AE erst vorausichtlich in zwei Monaten verlängert werden kann. Zwischenzeitlich sollte eine Fiktionsbescheinigung erteilt werden. Laut ABH und Agentur für Arbeit darf meine Bekannte in der Zeit auch weiter arbeiten. So weit - so gut.

Nur plante meine Bekannte ein Urlaub außerhalb der EU in der Zeit.

Meine Fragen:
- Darf sie mit einer Fiktionsbescheinigung ausreisen und wieder einreisen?
- Muss auf Fiktionsbescheinigung speziell etwas vermerkt werden, damit sie ausreisen und wieder einreisen darf?

Danke für die Anworten im Voraus!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 26.05.2011 um 11:33:26
 
Das kleine Kreuzchen muss bei der "3" und nicht bei der "4" gesetzt sein.

Eine Fiktionsbescheinigung gilt ja bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Bundespolizei kann bei der Rückkehr / Einreise nicht wissen, ob die Entscheidung in der Zwischenzeit gefallen ist und wie. Insofern kann es sein, dass die Reisende in einen Warteraum gesetzt wird und jemand recherchiert, ob die FB noch gültig ist.
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schweitzer
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Antwort #2 - 26.05.2011 um 11:34:10
 
davith schrieb am 26.05.2011 um 11:21:16:
außerhalb der EU


Die enstprechende FB ist ebenso wie die genannte AE "schengenfähig" - für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten kann man damit also innerhalb der Schengenstaaten reisen.

Für einen (auch nur Kurz-)aufenthalt außerhalb der Schengenstaaten unterliegt man mit der entsprechenden FB genauso wie mit der AE den Visabestimmungen des jeweiligen Ziellandes. - Die Freundin müsste also hinsichtlich der Visafrage Kontakt mit der entsprechenden Botschaft aufnehmen.

Zur Wiedereinreise nach Deutschland - siehe Reinhards Antwort.


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EgoMorales
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Antwort #3 - 26.05.2011 um 11:43:32
 
reinhard schrieb am 26.05.2011 um 11:33:26:
Die Bundespolizei kann bei der Rückkehr / Einreise nicht wissen, ob die Entscheidung in der Zwischenzeit gefallen ist und wie. Insofern kann es sein, dass die Reisende in einen Warteraum gesetzt wird und jemand recherchiert, ob die FB noch gültig ist. 


Die Airline kann das auch nicht wissen. Daher würde ich mich vor der Buchung ersteinmal erkundigen, ob die Fluggesellschaft die FB überhaupt akzeptiert.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 26.05.2011 um 12:35:20
 
EgoMorales schrieb am 26.05.2011 um 11:43:32:
Die Airline kann das auch nicht wissen. Daher würde ich mich vor der Buchung ersteinmal erkundigen, ob die Fluggesellschaft die FB überhaupt akzeptiert. 

Da sollte man seine Erwartungen in den Kenntnisstand der Bediensteten an ausländischen Flughäfen nicht allzu hoch einschätzen.

Sie sollte mit ihrer Reise wohl besser warten, bis sich wieder ein "ordentlicher" Aufenthaltstitel im Pass befindet.
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EgoMorales
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Antwort #5 - 26.05.2011 um 12:52:30
 
Saxonicus schrieb am 26.05.2011 um 12:35:20:
Da sollte man seine Erwartungen in den Kenntnisstand der Bediensteten an ausländischen Flughäfen nicht allzu hoch einschätzen.


Bzw. müsste man ersteinmal jemanden finden, der die FB lesen könnte.

Btw. Uns bzw. meine Frau wollte Easyjet auf der Strecke von London nach Madrid trotz gültige AE nicht mitnehmen. Erst nachdem der Stations Manager rumtelefoniert hatte und schließlich sein OK gegeben hatte sind wir doch noch mitgeflogen.
Deshalb schließe ich mich saxonicus an. Ich würde erst nach der Verlängerung verreisen.
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Daddy
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Antwort #6 - 26.05.2011 um 20:27:55
 
Ums auf den Punkt zu bringen...

Die FB nach 81.4 ist ein schengenwirksamer AT und erlaubt im Übrigen die Wiedereinreise nach Deutschland....
Eine FB nach 81.3 erlaubt selbiges nicht!

Da es lt. Ausgangssachverhalt um einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung eines AT geht, kann es eigentlich nur eine FB nach 81.4 sein.

reinhard schrieb am 26.05.2011 um 11:33:26:
Das kleine Kreuzchen muss bei der "3" und nicht bei der "4" gesetzt sein.

Insofern verstehe ich diese Aussage nicht...  öhm

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Saxonicus
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Antwort #7 - 26.05.2011 um 20:57:29
 
Daddy schrieb am 26.05.2011 um 20:27:55:
Da es lt. Ausgangssachverhalt um einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung eines AT geht, kann es eigentlich nur eine FB nach 81.4 sein.

Auch wenn die FB die Aus- und Wiedereinreise gestattet, wird ihm das mit großer Wahrscheinlichkeit in einem außereuropäischen Land recht wenig nützen, wenn er dort in den Flieger kommen will.

Selbst meine Frau hatte schon des öfteren Schwierigkeiten, als sie noch diesen "Aufenthaltberechtigungsstempel" im Pass hatte. Da nützt es nicht im Recht zu sein, wenn die Angestellten am Flughafen sich nicht auskennen. Da bleibt dann oftmals der Platz im Flieger leer.
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Daddy
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Antwort #8 - 26.05.2011 um 21:06:50
 
Wir unterhalten uns gerade über zwei unterschiedliche Bereiche...

Die Frage...

davith schrieb am 26.05.2011 um 11:21:16:
Darf sie mit einer Fiktionsbescheinigung ausreisen und wieder einreisen?

ist unter den og Voraussetzungen aus behördlicher Sicht ganz einfach mit "Ja" zu beantworten...

Wie das...

Saxonicus schrieb am 26.05.2011 um 20:57:29:
in einem außereuropäischen Land

oder durch die

Saxonicus schrieb am 26.05.2011 um 12:35:20:
Bediensteten an ausländischen Flughäfen

gehandelt wird, kann hier abschließend sicher nicht beantwortet werden.

Ungeachtet davon ist der Tipp...

EgoMorales schrieb am 26.05.2011 um 12:52:30:
Ich würde erst nach der Verlängerung verreisen. 

nicht gänzlich fehl am Platz.

Eigentlich müsste jetzt alles gesagt sein, was wichtig ist...  Cool

Daddy


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