Die Inländerdiskriminierung für Ehegatten von Deutschen, die neben der deutsche auch eine andere EU-Staatsangehörigkeit haben, ist damit bstätigt.
Die Fragen i.V.m. Zambrano sind andere und gelten unabhängig davon, ob der Inländer eine andere EU-Staatsangehörigkeit hat.
Zambrano sagt nämlich, dass Eltern eines abhängigen minderjährigen Staatsangehörigen (grundsätzlich) ein Recht auf eine
AE mit Arbeitserlaubnis haben. Da Deutschland diese im Rahmen der
FZF zum deutschen Kind schon vorsieht, ist dieses Urteil für Deutschland nicht von großer Bedeutung. (Für manche EU-Staaten ist es ein bahnbrechendes Urteil. Die
FZF zum Kind in der deutschen Form ist nicht weit verbreitet.)
Einige Experten haben gefragt, ob das relevante Prinzip, dass ein Staatsangehöriger sonst effektiv das Land verlassen müsste, um mit seinen Eltern/einem Elternteil zusammen bleiben zu können, auch Anwendung auf Ehegatten findet. Das wäre ein großer Schritt und würde in Deutschland die A1-Regelung und die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs kippen. In GB, Irland, Österreich, Dänemark, Niederlande würde es auch Regelungen bezüglich Sicherstellung des
LU kippen. Ob der EuGH den Fall Zambrano so interpretiert bzw. erweitert, ist aber fraglich und wäre Spekulation.
Allerdings, im Fall McCarthy geht es in erster Linie um die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie, im Fall Zambrano in erster Linie um Rechte, die durch den Besitz der Unionsbürgerschaft (auch im Heimatstaat) vorliegen und nicht um die Freizügigkeit.