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Familiennachzug / Inländerdiskriminierung / Unionsbürgerschaft des Deutschen (Gelesen: 14.284 mal)
Themen Beschreibung: Entscheidung EuGH v. 05.05.2011, C-434/09, "McCarthy"
Mick
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05.05.2011 um 14:24:48
 
Zitat:
Daher fällt ein Unionsbürger in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, soweit er noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn nicht anwendbar ist.


Quelle:
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Zitat:
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Mutly
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Antwort #1 - 05.05.2011 um 18:00:03
 
Für Deutschland ist das Urteil eine Bestätigung, dass die bisherige Praxis rechtmäßig ist.
Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU

Zitat:
1.4 Ein Deutscher, der zugleich Staatsangehöriger eines
anderen EU-Mitgliedstaates ist, kann sich für
die Einreise und den Aufenthalt seiner drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen in Deutschland
nicht allein aufgrund der Doppelstaatsangehörigkeit
auf die Anwendung von Freizügigkeitsrecht
berufen. Auch in diesem Fall ist stets ein grenzüberschreitender
Bezug erforderlich, insbesondere
durch den Gebrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit
in einem anderen EU-Mitgliedstaat (vgl.
Nummer 1.3).


Frau McCarthy lebt in Großbritannien und ist Doppelbürgerin GB/Irland. Es gibt sehr viele Doppelbürger GB/Irland und es kommt häufig vor, dass Ehegatten dieser Doppelbürger das EU-Recht wählen.

Der Antrag des Ehemannes auf Einreise nach 2004/38 wurde abgelehnt, weil bei seiner Frau kein Freizügigkeitstatbestand vorlag. Deshalb die erste Berufung. Dann aber wollte das Gericht vom EuGH erfahren, ob die Richtlinie in dieser Situation überhaupt Anwendung findet, da Frau McCarthy nie Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit in einem anderen EU-Land gemacht hat.

In GB muss nun geschaut werden, ob die Behörde ihre Praxis ändert. Bisher konnten Ehegatten von Briten, die auch eine andere EU-Staatsangehörigkeit haben und die ohne die britische Staatsangehörigkeit freizügigkeitsberechtigt wären, das EU-Recht wählen.

In Deutschland war das eben nicht der Fall. Dass ein Deutscher eine andere EU-Staatsangehörigkeit hat, hieß nicht, dass sein Ehegatte das EU-Recht wählen konnte, er musste die nationale FZF beantragen.
Somit ändert sich in Deutschland nichts.
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Mick
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Antwort #2 - 05.05.2011 um 18:06:53
 
Mutly schrieb am 05.05.2011 um 18:00:03:
Somit ändert sich in Deutschland nichts.



Richtig. Die sogenannten "Inländerdiskriminierung" ist damit
bestätigt. Mit Blick auf die Entscheidung "Zambrano" kamen
ja allerortens Zweifel auf.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #3 - 05.05.2011 um 18:44:24
 
Die Inländerdiskriminierung für Ehegatten von Deutschen, die neben der deutsche auch eine andere EU-Staatsangehörigkeit haben, ist damit bstätigt.

Die Fragen i.V.m. Zambrano sind andere und gelten unabhängig davon, ob der Inländer eine andere EU-Staatsangehörigkeit hat.

Zambrano sagt nämlich, dass Eltern eines abhängigen minderjährigen Staatsangehörigen (grundsätzlich) ein Recht auf eine AE mit Arbeitserlaubnis haben. Da Deutschland diese im Rahmen der FZF zum deutschen Kind schon vorsieht, ist dieses Urteil für Deutschland nicht von großer Bedeutung. (Für manche EU-Staaten ist es ein bahnbrechendes Urteil. Die FZF zum Kind in der deutschen Form ist nicht weit verbreitet.)

Einige Experten haben gefragt, ob das relevante Prinzip, dass ein Staatsangehöriger sonst effektiv das Land verlassen müsste, um mit seinen Eltern/einem Elternteil zusammen bleiben zu können, auch Anwendung auf Ehegatten findet. Das wäre ein großer Schritt und würde in Deutschland die A1-Regelung und die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs kippen. In GB, Irland, Österreich, Dänemark, Niederlande würde es auch Regelungen bezüglich Sicherstellung des LU kippen. Ob der EuGH den Fall Zambrano so interpretiert bzw. erweitert, ist aber fraglich und wäre Spekulation.

Allerdings, im Fall McCarthy geht es in erster Linie um die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie, im Fall Zambrano in erster Linie um Rechte, die durch den Besitz der Unionsbürgerschaft (auch im Heimatstaat) vorliegen und nicht um die Freizügigkeit.
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Antwort #4 - 05.05.2011 um 19:24:23
 
Mutly schrieb am 05.05.2011 um 18:44:24:
Die Inländerdiskriminierung für Ehegatten von Deutschen, die neben der deutsche auch eine andere EU-Staatsangehörigkeit haben, ist damit bstätigt.

Für ausländischen Ehegatten von Deutschen kann es von vornherein keine Inländerdiskriminierung geben, weil sie ja keine Inländer sind.

Daß die Anwendung der entsprechenden Regelungen mittelbar Einfluß auf Inländer hat, ist unstrittig - aber eben nicht unmittelbar.

Vielmehr geht es hier darum, daß weder ein Nur-Inländer, noch ein Inländer mit zusätzlicher EU-StAng sich gegenüber ihrem Heimatstaat auf die Freizügigkeit berufen können, wenn sie von Ihrer Freizügigkeit noch keinen Gebrauch gemacht haben.

Letzteres (der Doppelstaater also) ist durchaus positiv, da es dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern vor dem Gesetz entspricht und ihn also nicht ad absurdum führt.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Mick
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Antwort #5 - 05.05.2011 um 23:46:16
 
Die weitere Diskussion halte ich für überflüssig, bzw. nicht für
sonderlich hilfreich dem Normaluser gegenüber. Fakt ist, und
mehr sollte nicht dargestellt werden: Ein Normalo-Deutscher in
Deutschland kann sich beim Ehegattennachzug (sein Gatte soll
kommen) nicht auf EU-Recht berufen. Das war jüngst hinterfragt
und ist nun (erneut) entschieden.

geschlossen 

Zumindest für eine Weile mache ich ein Sticky draus, so dass
es zumindest aktuell oben hängen bleibt.
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