Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger (Gelesen: 6.941 mal)
Global
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Erlangen, Bayern, Germany
Erlangen
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
20.04.2011 um 15:25:05
 
Hallo,

bin freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, lebe und arbeite seit 2006 in Deutschland.

Meine Ehefrau, mit der ich seit 2005 verheiratet bin, kommt aus China und besitzt die deutsche Daueraufenthaltskarte.

Heuer im Sommer würden wir gerne ihre Eltern ein paar Wochen
für Besuchs/Urlaubszwecke nach Deutschland einladen.

Da für Chinesische Staatsbürger Visumpflicht besteht, muss ich
die Visumerteilung nach dem Freizügigkeitsgesetz, nicht nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen.

Im Visa-Handbuch der EUROPÄISCHEN KOMMISSION
TEIL III:

"BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND ANTRAGSTELLER,
DIE FAMILIENANGEHÖRIGE VON EU-BÜRGERN ODER SCHWEIZERISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN SIND".

habe ich gelesen, dass u.a.

"DIE VERWANDTEN IN GERADER AUFSTEIGENDER LINIE DES EU-BÜRGERS UND DES EHEPARTNERS ODER
DES OBEN DEFINIERTEN LEBENSPARTNERS; DENEN VON DIESEN UNTERHALT GEWÄHRT WIRD".
zur Kernfamilie zählen und deshalb in den Genuss einiger Erleichterungen bei der Visaausstellung kommen.

Ich leiste seit unserer Heirat einen jährlichen Unterhalt für meine
Schwiegereltern, nachweisbar durch Überweisungsbelege der Bank.

Meine Fragen sind nun:
Reichen die Bankbelege als Nachweis auf der Botschaft aus um ein Visum zu bekommen?
Wenn nicht, welche Dokumente, Formulare oder Bestätigungen
benötige ich als Nachweis?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #1 - 20.04.2011 um 15:56:06
 
Hallo,

das, was Du im Visahandbuch gelesen hast, bezieht sich auf Familienangehörige, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen, also selbst einen Daueraufenthalt in Deutschland anstreben. - Das ist bei der Konstellation, die Du hier schilderst nicht der Fall. - Insoweit greifen hier die Erleichterungen nicht, die für Familienangehörige vorgesehen sind, auf die diese Charakteristik zutrifft.

Die chinesischen Schwiegereltern werden also ein ganz normales Visaverfahren nach AufenthG durchlaufen müssen.  - siehe in diesem Kontext auch § 2 (4) Satz 2 FreizügG - ich zitiere:

Zitat:
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.


Für das angestrebte Besuchsvisum sind daher entsprechende Sicherheiten nachzuweisen. Dafür käme (auch) eine VE gemäß  § 68 AufenthG in Betracht. - Der Verpflichtungsgeber muss dazu bei der ABH an seinem Hauptwohnsitz hinreichende Bonität nachweisen. Eine wichtige Grundlage für die Feststellung hinreichender Bonität im Kontext einer VE ist  die Heranziehung der Pfändungsfreigrenze nach ZPO (Zivilprozessordnung).

Alternativ kann ein Sperrkonto angelegt werden oder die Schwiegereltern erbringen selbst gegenüber der Botschaft den Nachweis über hinreichende finanzielle Mittel zur "Absicherung" des Besuchsaufenthalts zu verfügen.

Ich empfehle, mal einen Termin bei der ABH zu machen, um die einzefallbezogen günstigste und sicherste Variante zu ermitteln.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 20.04.2011 um 16:13:08 von schweitzer » 
Grund: sachliche Ergänzung 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Global
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Erlangen, Bayern, Germany
Erlangen
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #2 - 20.04.2011 um 17:09:30
 
Danke für die rasche Auskunft.

Wenn ich das Visa Handbuch der Visa-Handbuch der EUROPÄISCHEN KOMMISSION ab Teil3 lese, stelle ich fest, dass meine Schwiegereltern sofort ein Eireisevisum zum Daueraufenthalt in Deutschland bekommen würden.

Ein Besuchsvisum für 6-8 Wochen ist aber nicht möglich, obwohl die Gewährung aller Erleichterungen zugesagt werden?

Zitat
3.3. Gewährung aller Erleichterungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den unter die Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind,( DIE VERWANDTEN IN GERADER AUFSTEIGENDER LINIE DES EU-BÜRGERS UND DES EHEPARTNERS ODER DES OBEN DEFINIERTEN LEBENSPARTNERS; DENEN VON DIESEN UNTERHALT GEWÄHRT WIRD)
die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, die Einhaltung der sich aus dem Recht auf Freizügigkeit ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten und den betreffenden Antragstellern die besten Voraussetzungen für die Erlangung der Einreisevisa zu bieten.

Dh.Wir müssen einen Aufenthaltstitel beantragen um für ein paar Wochen gemeinsam in Deutschland zu sein?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #3 - 20.04.2011 um 18:07:29
 
Global schrieb am 20.04.2011 um 17:09:30:
h.Wir müssen einen Aufenthaltstitel beantragen um für ein paar Wochen gemeinsam in Deutschland zu sein?

auch das wird nicht zwingend ganz einfach,
lies http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1301341351/all

es ist leider nicht alles so, wie es sein soll
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Mutly
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.399

Schweiz, Switzerland
Schweiz
Switzerland

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #4 - 20.04.2011 um 18:35:11
 
schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 15:56:06:
das, was Du im Visahandbuch gelesen hast, bezieht sich auf Familienangehörige, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen


Richtig, aber

schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 15:56:06:
also selbst einen Daueraufenthalt in Deutschland anstreben.


Nein es kommt ausschließlich darauf an, dass der Antragsteller dem EU-Bürger begleitet oder nachzieht. Es kommt nicht darauf an, ob man für 1 Tag oder für immer bleiben will. Dafür gibt es keine Rechtsquelle.

Zitat:
Dieser Abschnitt enthält Weisungen bezüglich der Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodexes, die Anwendung finden, wenn festgestellt wurde, dass der Antragsteller unter die Richtlinie fällt und keine Befreiung von der Visumpflicht erfolgt.


Und dazu §2 der RL

Zitat:
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. «Unionsbürger» jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. «Familienangehöriger»

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. «Aufnahmemitgliedstaat» den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.


-Die Eltern der Ehefrau fallen unter 2004/38
-Merke Absatz 3, "der Unionsbürger begibt...", es steht da nicht, dass Familienangehörigen nur Familienangehörigen sind, wenn sie ihm nachziehen und bleiben, sondern dadurch, dass der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt da ist. Dann sind Familienangehörigen eben Familienangehörigen.

Global schrieb am 20.04.2011 um 17:09:30:
Ein Besuchsvisum für 6-8 Wochen ist aber nicht möglich, obwohl die Gewährung aller Erleichterungen zugesagt werden?


Durchaus. Die von dir erwähnten Vorschriften gelten.

Global schrieb am 20.04.2011 um 15:25:05:
Ich leiste seit unserer Heirat einen jährlichen Unterhalt für meine
Schwiegereltern, nachweisbar durch Überweisungsbelege der Bank.


Zu klären wäre aber, ob das reicht. Siehe Punkt 2.1.4 KOM(2009) 313 endgültig für Details.

Solange das gilt, ist eben ein Einreisevisum gemäß der Richtlinie zu erteilen. Dazu auch Punkt 2.4 in diesem Dokument.

Falls das nicht gilt, müsste ein normales Besuchervisum doch beantragt werden.

Es könnte in der Praxis sein, dass man mit der Botschaft sprechen muss bzw. den Antrag gemäß 2004/38 (Teil III des Handbuchs) stellt und auf Bearbeitung pocht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #5 - 20.04.2011 um 18:58:37
 
Global schrieb am 20.04.2011 um 15:25:05:
Ich leiste seit unserer Heirat einen jährlichen Unterhalt für meine
Schwiegereltern, nachweisbar durch Überweisungsbelege der Bank.

Ob das ausreicht müsste noch geprüft werden, deine Interpretation von "Unterhalt gewähren" muss nicht notwendigerweise mit der des EuGH  übereinstimmen:

http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/773-eug...
Zitat:
...
35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C200/02, Slg. 2004, I9925, Randnr. 43).
36 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23).
37 Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.
...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Global
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Erlangen, Bayern, Germany
Erlangen
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #6 - 20.04.2011 um 22:49:08
 
Lt.Auskunft der Botschaft stellt die jährliche Zahlung keinen Unterhalt im Sinne der Vorschrift dar.
Darüber hinaus wäre fraglich, inwiefern die wirtschaftliche Verwurzelung (Bestandteil im Rahmen der Prüfung eines Schengen-Visums) Ihrer Schwiegereltern im Heimatland bejaht werden könnte, sofern sie tatsächlich von Ihnen finanziell abhängig wären.
Was stellt nun einen Unterhalt im Sinne der Vorschrift dar und wie soll ich weiter gegenüber der Botschaft vorgehen?

Änderung:
Folgepost:


Ich zitiere am Besten die ganze Antwort der Botschaft:

"Hinsichtlich der Bearbeitung und Erteilung von Schengenvisa (Aufenthalt bis max. 90 Tage pro Halbjahr) ist die von Ihnen zitierte EU-Rechtsvorschrift für Ihre Schwiegereltern in der beschriebenen Konstellation leider nicht einschlägig. Die Vorschrift könnte Anwendung finden, sofern Ihren Schwiegereltern von Ihnen/Ihrer Ehefrau regelmäßig
der Unterhalt finanziert wurde/wird ("denen von diesen Unterhalt gewährt wird") - allerdings stellt die von Ihnen erwähnte Zahlung von xxxx Euro jährlich keine Unterhaltszahlung im Sinne der Vorschrift dar. Darüber
hinaus wäre fraglich, inwiefern die wirtschaftliche Verwurzelung
(Bestandteil im Rahmen der Prüfung eines Schengen-Visums) Ihrer Schwiegereltern im Heimatland bejaht werden könnte, sofern sie tatsächlich von Ihnen finanziell abhängig wären."
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 20.04.2011 um 23:07:10 von Mick » 
Grund: Folgepost eingefügt. Bitte Edit-Funktion nutzen! 
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #7 - 20.04.2011 um 23:09:54
 
Global schrieb am 20.04.2011 um 22:58:58:
Die Vorschrift könnte Anwendung finden, sofern Ihren Schwiegereltern von Ihnen/Ihrer Ehefrau regelmäßig
der Unterhalt finanziert wurde/wird


Letztendlich muß dein Unterhalt wesentlich sein, d.h. nicht nur eine Aufbesserung ihres Einkommens sein. Das lese ich auch aus Punkt 2.1.4 KOM(2009) 313:
Zitat:
Die Richtlinie schreibt weder eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts noch eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln.


Zitat:
wäre fraglich, inwiefern die wirtschaftliche Verwurzelung
(Bestandteil im Rahmen der Prüfung eines Schengen-Visums) Ihrer Schwiegereltern im Heimatland bejaht werden könnte, sofern sie tatsächlich von Ihnen finanziell abhängig wären."

Hier wird dann schon mal an der Rückkehrwilligkeit deiner Schwiegereltern im Rahmen des Schengen-Verfahrens gezweifelt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mutly
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.399

Schweiz, Switzerland
Schweiz
Switzerland

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #8 - 20.04.2011 um 23:29:35
 
Ob der Unterhalt reicht wäre in Verbindung mit den oben erwähnten Quellen zu prüfen, was man im Forum leider nicht kann, da es auf die genaue Situation der Eltern deiner Frau ankommt. Wenn die Kriterien erfüllt sind, müsstest du entscheiden zwischen dem Risiko der Ablehnung und der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt auf der einen Seite und einem Antrag als Besucher ggf. mit einer VE auf der anderen Seite.

Für einen Antrag als Familienangehöriger eines Unionsbürgers spielt die Rückkehrwilligkeit keine Rolle. Teil III, insb. Punkt 3.8, Seite 104 Visumhandbuch.

Für einen Antrag als Besucher gemäß dem "normalen" Schengenrecht muss Rückkehrwilligkeit vorliegen. Allerdings kommt es nicht allein auf die finanzielle Situation an, z.B. wenn der Antragsteller andere Familienangehörigen im Heimatland hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #9 - 20.04.2011 um 23:53:41
 
Zitat:
Allerdings kommt es nicht allein auf die finanzielle Situation an, z.B. wenn der Antragsteller andere Familienangehörigen im Heimatland hat.


Das stimmt, aber wie ich die Antwort der AV verstehe, wird damit schon mal unterschwellig gedroht.
Man kann den Ball auch andersherum spielen. Lehnt die AV ein Schengen Visum mit der Begründung "keine wirtschaftliche Verwurzelung" ab. Hat Sie indirekt die finanzielle Abhängigkeit der Schwiegereltern vom Threadsteller, damit Familienangehöriger ,bestätigt und sie sollten ein Einreisevisa nach Freizügigkeitsgesetz/EU direkt danach stellen.

Letzendlich muss der Threadsteller entscheiden, ob sein Unterhaltsbeitrag wirklich substanziell ist. Ein Antrag auf ein Einreisevisa nach Freizügigkeitsgesetz/EU  muss sehr gut begründet werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Global
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Erlangen, Bayern, Germany
Erlangen
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum für Schwiegereltern (Drittstaat) von EU-Bürger
Antwort #10 - 22.04.2011 um 02:59:15
 
Vielen Dank für eure kompetente Hilfe
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema