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Einbürgerungsantrag (Gelesen: 6.622 mal)
Teya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.04.2011 um 00:19:53
 
Hallo,
Ich habe am 28.03.2011 meine Einbürgerungsantrag abgegeben,leider nach nur 1 Woche bekomme ich 2 schreiben von Regierungspräsidum Darmstadt bekommen in der 1 Brief steht die eingangsbestätigung und in der zweite schreibt mir die Frau dass wegen meine Strafe die ich hatte damals seit 5 jahre 100 tagessätzen mein Einbürgerung ist nicht möglich,und bietet mich die antrag zurückzunehmen oder sie beabsichtigt die abzulehnen und gibt mir mit §28 Hessiches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)Gelegenheit zur Anhörung.
Zur Info,ich lebe in Deutschland seit 3 Jahre,habe unbefristet Aufenthalt erlaubnis(Niederlassungserlaubnis)mein Mann ist Deutsch bin aber seit 4 Jahre veheiratet.Ich habe alles abgegeben was die von mir brauchen und stimmt ja alles bei mir.Die Strafe von 100 Tagessäzen habe auch in der Antrag ausgeffüllt.zur info die Strafe ist seit 5 Jahre jetzt wegen illegal aufenthalt.was können sie mir bitte in der fall empfehlen???Rücknahme oder wieder spruch?
Ich bitte um Anwort.Danke
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.04.2011 um 01:11:37
 
Hallo,
wahrscheinlich willst du nach §9 eingebürgert werden. Dann gilt für dich auch §8 Abs.1 Nr. 2. D.h. du musst straffrei sein.
Natürlich gibt es auch Bagatellgrenzen, für Geldstrafen gilt dabei:

Zitat:
12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.


Ansonsten zählen auch solche Strafen nicht, welche getilgt oder tilgungsreif sind, d.h. aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurden, o. werden sollen.

Die Tilgungsfrist für eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen beträgt nmlw. 10 Jahre (§46 Abs.1 Nr.2 lit. a BZRG).

D.h. dass die EBH aller Voraussicht nach den Antrag ablehnen wird und du die 250€ Gebühr verlierst. Deshalb haben sie Dir auch angeboten, den Antrag zurückzunehmen.

Das würde ich dir auch empfehlen.

Es gibt die Möglichkeit, auf Antrag auch eine frühere Tilgung der Strafe zu beantragen (§49 Abs1. BZRG). Dieses solltest du machen.

Danach kannst Du einen neuen Antrag stellen, welcher mehr Aussicht auf Erfolg haben sollte.

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Odysseus
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Antwort #2 - 07.04.2011 um 08:51:24
 
Märchenprinz schrieb am 07.04.2011 um 01:11:37:
Hallo,
wahrscheinlich willst du nach §9 eingebürgert werden. Dann gilt für dich auch §8 Abs.1 Nr. 2. D.h. du musst straffrei sein.
Natürlich gibt es auch Bagatellgrenzen, für Geldstrafen gilt dabei:


ob die EB nach §§ 8, 9 oder 10 bearbeitet wird, ist für die Frage der Vorstrafen unerheblich, da die Regelungen des § 12a für alle EB-Rechtsgrundlagen gleichermaßen gelten.

Zitat:
Ansonsten zählen auch solche Strafen nicht, welche getilgt oder tilgungsreif sind, d.h. aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurden, o. werden sollen.


Mit der Tilgung ist aber erst in fünf Jahren zu rechnen.
Ich würde daher zu einer Rücknahme des Antrages raten.

Grundsätzlich wundert es mich natürlich, dass der Antrag überhaupt angenommen worden ist, wenn Du die Vorstrafe im Antrag angegeben hast. Da hätte die SB bereits auf die mögliche Ablehnung hinweisen müssen und von der Antragstellung abraten sollen.

Vielleicht kannst Du mit dieser Begründung eine gebührenfreie Rücknahme wegen offensichtlich fehlerhafter oder unvollständiger Beratung erreichen.

Du kannst es aber auch auf eine Ablehnung ankommen lassen und dann in Widerspruch gehen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ist eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens zu treffen.

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Teya
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Antwort #3 - 07.04.2011 um 08:54:24
 
Hallo Märchenprinz,

Vieln Danke für den netten Anwort,
Ja das alles stimmt und ich habe das alles vorher gewusst.

Nur halt meine Anwaltin hat gesagt ich soll trotzdem versuchen. Weil sie hat gemeint damit, dass ich werde nie die illegal aufenthalt wieder holen, weil ich schön meine Niederlassunng hatte.

Und zur info: ich war nie vorbestraft oder denke ich 1 mal bestraft zu werden,das war damals passiert wegen mein anwalt der hat mich falsch beratet. Ich war vor mein Heirat ohne aufenthalt und hat so gemeint ich soll selbts Anzeige gegen mein illegal aufenthalt stelle, damit ich ein duldung Auf bekomme und damit kann ich heiraten.  Habe auf ihn gehört und habe geheiratet.

Aber muss ich danach ausreisen damit ich meine Familienzusamenführung von Marokko stellen kann und wieder nach Deutschland zurück komme und dieses Zeit war ich  verurteilt, ohne dass ich was machen kann, weil ich nicht in Deutschland war. Und jetzt werde ich als vorbestraft behandelt und darf ich nicht eingebürgt werden...

Also und ich bin sicher, dass sie Frau von Regierungspräsidum hat nicht mein Akte bearbeitet oder gesehen, einfach hat in der Formular gelesen dass ich die 100 Tagessäzen als strafe hatte und will meine Antrag ablehnen.

Sie haben mir geschrieben nur 1 Woche nach den Datum wo ich die abgegeben habe.


schweitzers Änderung:
Ich habe Deinen Text, zumindest ein bisschen, editiert - so ganz ohne Absätze und Satzzeichen war das nur sehr schwer zu lesen. Auch, wenn Du noch nicht so perfekt in der deutschen Sprache bist: Es wäre schön, wenn Du künftig Deine Texte zumindest ein wenig übersichtlicher gestalten könntest. Das erleichtert denen, die Dir hier helfen wollen, die Arbeit. Vielen Dank.
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« Zuletzt geändert: 07.04.2011 um 09:09:05 von schweitzer »  
 
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Antwort #4 - 07.04.2011 um 09:25:03
 
Hallo Hr Odessues,

Also es wurde mir leider schön gesagt dass ich darf nicht die Antrag abgeben weil wenn ich ein Deutsch Ehegatte hatte und lebe nur seit 3 Jahre in Deutschland darf ich kein vorstrafe haben die mehr als 30 Tagssäzen und wenn mann lebt in Deutschland seit 8 Jahre dann nicht mehr als 180 Tagssäzen.aber ich wollte trotzdem die Antrag abgeben weil meine Anwaltin hat gesagt dass in Fall von Ablehnung wir können was machen.
Zur info die Strafe ist seit 2006 also die 5 Jahre sind schön vorbei.Habe aber die Strafe in meine antrage angegeben,khabe ich damit falsch gemacht?wenn ich dass nicht rein geschrieben hättendie dann mindesten meine Akte arbeiten können und mehr über meine Fall zu erfahren.und bitte wenn ich jetzt für widerspruch mich enscheide durch meine Anwaltin und trotzdem ging nicht ist das negative also negative  ich meine in Zukunft spielt bei neu Antrag negative Punkt und wann darf ich wieder ein neu Antrag stellen?
Danke.
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Odysseus
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Antwort #5 - 07.04.2011 um 09:40:02
 
Deine Texte sind wirklich schwer zu verstehen. Ohne Punkt und Komma ist der Sinn manchmal erst nach mehrmaligem Lesen zu erahnen. Meine Antworten gelten also unter dem Vorbehalt, dass ich alles richtig verstanden habe.

Als erstes möchte ich Deiner Anwältin mal raten, sich gelegentlich mit aktuellen Gesetzestexten zu versehen.
Dass180 Tagessätze außer Betracht bleiben, gilt seit vier Jahren nicht mehr, die Bagatellgrenze (egal ob für Anträge nach § 8, 9 oder 10) beträgt 90 TS s. hier.
Deine Vorstrafe ist erst nach 10 Jahren tilgungsreif, wie der Märchenprinz bereits schrieb.

Wenn Du bei der Antragstellung bereits darauf hingewiesen worden bist, dass der Antrag ohne Aussicht auf Erfolg ist, dann solltest Du, wenn Du die Gebühr im erträglichen Rahmen halten willst, tatsächlich den Antrag zurücknehmen (Bei Rücknahme ist i.d.R. nur die Hälfte bis 3/4 der Gesamtgebühr fällig).
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Märchenprinz
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Antwort #6 - 07.04.2011 um 09:59:31
 
Zitat:
Also es wurde mir leider schön gesagt dass ich darf nicht die Antrag abgeben weil wenn ich ein Deutsch Ehegatte hatte und lebe nur seit 3 Jahre in Deutschland darf ich kein vorstrafe haben die mehr als 30 Tagssäzen und wenn mann lebt in Deutschland seit 8 Jahre dann nicht mehr als 180 Tagssäzen


Nein. Das ist falsch. Welche Strafen schädlich sind und welche nicht, haben wir Dir schon oben geschrieben.

Zitat:
Zur info die Strafe ist seit 2006 also die 5 Jahre sind schön vorbei.Habe aber die Strafe in meine antrage angegeben,khabe ich damit falsch gemacht?


Nein, du hast das richtig gemacht, denn die Behörde hätte eh eine BZR Abfrage gemacht und es sowieso herausgefunden.

Zitat:
und wann darf ich wieder ein neu Antrag stellen?
Danke.


Da die Strafe erst in nach 10 Jahren getilgt wird, solltest du den Antrag auf vorzeitige Löschung stellen, sonst musst du noch 5 Jahre warten oder du stellst trotzdem den Antrag und riskierst die Ablehnung. Wenn Du doch den Antrag stellst, dann kannst du natürlich Widerspruch einlegen und dich auf die nur geringfügige Überschreitung des unschädlichen Strafmaßes berufen, wie Odysseus schon schrieb. Dann kann die Behörde im Ermessen entscheiden. Chancen bestehen aber nur wenn:

Zitat:
wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).


Wie das bei euch aussieht weißt nur du.

Zitat:
das war damals passiert wegen mein anwalt der hat mich falsch beratet. Ich war vor mein Heirat ohne aufenthalt und hat so gemeint ich soll selbts Anzeige gegen mein illegal aufenthalt stelle,


Nein, der Anwalt hat dich richtig beraten, denn dass du illegal da warst wäre aufgefallen bei der Beantragung der AE und dann hätte die ABH dich angezeigt. dann wäre die Strafe vllt. sogar noch größer.

Du hast gegen Gesetze verstoßen, jetzt hast du deswegen noch nach so vielen Jahren "Schwierigkeiten"
- lass Dir das eine Lehre sein und ändere deine Einstellung.

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Antwort #7 - 07.04.2011 um 10:03:35
 
Hallo Hr Odysseus,

Die 180 Tage,hat die Frau von Einbürgerungsamt mir gesagt,wenn ich in Deutschland seit 8 Jahre lebe und will mich einbürgen lassen dann bis 180 Tage bleiben außer Betracht,und wenn ich nur seit 3 Jahre in Deutschland lebe,die meine Fall ist,dann nur 30 Tage bleiben außer Betracht.
Also nach meine Info bei die 8 Jahre oder die 3 Jahre,bleiben 90 tage außer Betracht,wie es du mir auch gesagt hast,die Frau von Eib.Amt hat mir falsch Info gegeben.
Also wie ich verstanden habe,sie empfehlen mir die Rücknahme,ich finde auch ist besser so,weil nicht immer die Anwälte helfen.
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Antwort #8 - 07.04.2011 um 22:53:30
 
Hallo Odysseus,

Kannst du mir bitte sagen wie ich kann wissen ob meine vorstrafe ist immer noch in der Bundeszentralregister eingetragen ist?In meine Führungszeugnis steht keiner Antrag.Aber in der Bundeszentralregister weisse ich nicht,und ich weisse überhaupt nicht wie ich das wissen kann?
Es gibt die Möglichkeit, auf Antrag auch eine frühere Tilgung der Strafe zu beantragen (§49 Abs1. BZRG). Stimmt das?wenn ja kannst du mir bitte sagen wie ich das machen kann?

Danke.

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Antwort #9 - 07.04.2011 um 23:13:26
 
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Antwort #10 - 09.04.2011 um 19:06:44
 
Hi Odysseus,
viel Dank für Deine Ratschläge. Das ware eine sehr gute psysische Unterstützung. Du hast mir viel Mut gegeben. Einigen ganz wichtige Fragen habe noch an Dich. Welche Vorgehensweise muss ich momentan vorgehen, wenn ich die Eintragung vorzeitig löschen lassen möchten? Kann ich diese Löschung selbst beantragen oder muss ein Anwalt mich diesbezüglich vertreten? Wird nach der Löschung der Einbürgerungantrag genehmigt? Wie lange muss ich nach der Löschung noch warten? Vielen im Voraus  Smiley
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Antwort #11 - 09.04.2011 um 19:34:04
 
Hi, Zwei Fragen habe ich noch. Hat die Beamtin die Enscheidung über die Ablehnung getroffen, weil ich die Angaben richtig ausgefüllt habe, oder hätte Sie dies sowieso erfahren? Hätte die Beamtin vorher meine Sozialprognose beachten müssen, bevor sie den Antrag ebgelehnt hatte? Wenn die Strafe vorzeitig gelöscht wird, muss bei dem nächsten Antrag diese Straffe erwähnen? Falls ja. Was soll ich eintragen?
Vielen Dank nochmal :)
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Antwort #12 - 09.04.2011 um 22:07:23
 
Teya schrieb am 09.04.2011 um 19:34:04:
Hat die Beamtin die Enscheidung über die Ablehnung getroffen, weil ich die Angaben richtig ausgefüllt habe, oder hätte Sie dies sowieso erfahren?

Märchenprinz schrieb am 07.04.2011 um 09:59:31:
denn die Behörde hätte eh eine BZR Abfrage gemacht und es sowieso herausgefunden.

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Antwort #13 - 11.04.2011 um 08:12:34
 
Wie die Löschung der Eintragung im BZR funktioniert, weiß ich nicht, wende Dich bitte direkt an das BfJ.

Wenn die Eintragungen dann aber gelöscht, oder nach normalem Fristablauf getilgt sind, dann müssen Sie im Antrag nicht mehr angegeben werden.

Der Antrag soll aber nicht wegen Deiner wahren Angaben abgeleht werden, sondern weil die EBH einen vollständigen Auszug aus dem BZR anfordert bzw. angefordert hat, und die Informationen eh erhält.

Andererseits soll es EBH's geben, die bei falschen Angaben im Antrag die strafrechtliche Keule gemäß  § 42 StAG schwingen, es bringt also außer massiven Problemen gar nichts, falsche Angaben zu machen.

Bezüglich der zu treffenden Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kann ich konkret nicht viel sagen, da ich nicht weiß, ob in Deinem Bundesland die VAH   Anwendung finden.

Wenn ja, dann ist folgendes zu beachten:
"12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)

Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann). "
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