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Asylbewerberleistungsgesetz / Geburtskosten (Gelesen: 4.150 mal)
Themen Beschreibung: Asylbewerberleistungsgesetz, Geburtskosten, Geburt, Schwangerschaft
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05.04.2011 um 19:26:22
 
Guten Abend,

hoffe das Ihr mir weiterhelfen könnt.

Wie sieht es eigentlich aus wenn die Freundin (Duldung) ein 2. Kind zur Welt bringt. Sie selbst bekommt leistungen nach dem asylbewerberleistungsgesetz und ist somit über die Asylstelle versichert.

Kindesvater (Medizinstudent) ist deutscher und hat die Vaterschaft anerkannt.
Desweiteren haben KM und KV das gemeinsame Sorgerecht.


Näheres zur KM

Kein Pass

Registrierung/Antrag von der jeweiligen Botschaft und Konsulat bereits 5 mal abgelehnt

Keine Möglichkeit zu heiraten

Keine Möglichkeit in der Familienversicherung des KV in der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse mitzuversichern.



KV und KM haben bereits ein Kind. Das Kind hat die Deutsche Staatsbürgerschaft durch den Vater erworben. Aufenthaltserlaubnis zum zweck der Kindererziehung ist nicht möglich da die KM kein PASS bzw. Ersatzpass (Reiseausweis für Ausländer) besitzt, bzw ausgestellt bekommt. Damals lebte die KM auch in einer anderen Stadt. Seit den Wohnwechsel ist die KM in der Stadt des KV.

In der Stadt des KV werden aber die Entbindungskosten immer vom jeweiligen KV zurückgefordert (reden/hören).

Meine entscheidente Frage:


Müssen die Entbindungskosten wirklich vom KV getragen werden?

Danke schonmal an alle im voraus

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reinhard
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Antwort #1 - 05.04.2011 um 19:32:48
 
Da sie kein Geld hat, wird das Krankenhaus die Rechnung einfach an das Sozialamt schicken, und nach Asylbewerberleistungsgesetz wird das dann bezahlt.

Die Asylbewerberleistungen für Schwangere sind fast so gut wie für Deutsche, während auf vielen anderen Gebieten nur eingeschränkte Leistungen gewährt werden.

siehe hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__4.html
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Antwort #2 - 05.04.2011 um 19:34:37
 
reinhard schrieb am 05.04.2011 um 19:32:48:
nur eingeschränkte Leistungen gewährt werden. 


Welche eingeschränkte Leistungen?

Werden die Entbindungskosten wirklich wieder vom KV verlangt?
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Antwort #3 - 05.04.2011 um 20:39:54
 
Habe folgende Gesetzestexte erhalten:

AsylbLG § 7 Abs. 3

BGB § 1615 I

SGB XII § 93 Abs. 2  und

SGB XII S 94 Abs. 3
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 13.04.2011 um 01:27:05
 
Die Mutter bekommt es nach AsylbLG (sofern ihr Anspruch noch nicht wg. eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit dem über Einkommen verfügenden Kindsvater entfallen ist) und das Sozialamt holt sich die Entbindungskosten sowie ggf. auch den Unterhalt der Mutter anlässlich der Geburt nach § 1615 l BGB vom Kindsvater zurück, soweit dieser leistungsfähig ist.

Die Leistungen bei Geburt zur Entbindung usw. sind nach § 4 Abs 2 AsylbLG in gleichem Umfang wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, also ohne jede Einschränkung!

Die Familienversicherung des Vaters greift ohne Eheschließung nur für das Kind und erst nach dessen Geburt. Das deutsche Kind erhält ggf. Sozialhilfe nach SGB XII, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist.

Die Mutter sollte nach der Geburt auch ohne Heirat eine AE nach § 28 bekommen, die ggf in einen Ausweisersatz eingeklebt wird, wenn nachweislich kein Pass erlangt werden kann. Mit der AE bekommt auch die Mutter ggf. Sozialhilfe nach SGB XII, soweit der Vater nicht leistungsfähig ist. Mit der AE bekommt die Mutter ggf. auch Eltern- und Kindergeld, ohne kann ggf nur der Vater diese Leistungen erhalten.
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Antwort #5 - 02.02.2017 um 02:59:24
 
Geburtskosten hat die KM bezahlt.

Hätte die KM weiterhin Leistung nach dem Asylberwerberleistungsgesetz erhalten bzw. Sozialleistungen, so hätte man die Kosten übernommen.

KM hat direkt nach Erhalt des Reiseausweis für Ausländer und AE eine Firma gegründet (bis zur Geburt wären es 5 Monate gewesen).

Private Krankenversicherung hätte die Kosten auch nicht übernommen, da die Geburt vor den Versicherungsfall eingetroffen ist.

KM ist zufrieden mit dem Schritt den sie eingegangen ist soweit ich es beurteilen  kann.
Die Firma ist vorhanden und Mehrere Leute sind bei der KM angestellt.

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