Die Mutter bekommt es nach AsylbLG (sofern ihr Anspruch noch nicht wg. eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit dem über Einkommen verfügenden Kindsvater entfallen ist) und das Sozialamt holt sich die Entbindungskosten sowie ggf. auch den Unterhalt der Mutter anlässlich der Geburt nach
§ 1615 l BGB vom Kindsvater zurück, soweit dieser leistungsfähig ist.
Die Leistungen bei Geburt zur Entbindung usw. sind nach
§ 4 Abs 2 AsylbLG in gleichem Umfang wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, also ohne jede Einschränkung!
Die Familienversicherung des Vaters greift ohne Eheschließung nur für das Kind und erst nach dessen Geburt. Das deutsche Kind erhält ggf. Sozialhilfe nach
SGB XII, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist.
Die Mutter sollte nach der Geburt auch ohne Heirat eine
AE nach § 28 bekommen, die ggf in einen Ausweisersatz eingeklebt wird, wenn nachweislich kein Pass erlangt werden kann. Mit der
AE bekommt auch die Mutter ggf. Sozialhilfe nach
SGB XII, soweit der Vater nicht leistungsfähig ist. Mit der
AE bekommt die Mutter ggf. auch Eltern- und Kindergeld, ohne kann ggf nur der Vater diese Leistungen erhalten.