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Aufenthaltserlaubnis längerfristig für ehrenamtliche Tätigkeit (Gelesen: 1.162 mal)
meia
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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22.03.2011 um 23:15:26
 
Wir sind eine international arbeitende Einrichtung -. in Deutschland als gemeinnützig anerkannter Verein (im sozialen Bereich) anerkannt - und arbeiten sehr stark mit ehrenamtlichen/freiwilligen Mitarbeitern. Eine solche Mitarbeiterin aus Chile würde in Blick auf ein größeres Projekt bereit sein, hier ca. drei Jahre vor Ort  mitzuarbeiten im journalistischen Bereich. Unterkunft, Versicherung, Lebensunterhalt sind von uns aus gesichert. Sie macht zur Zeit ein Aufbaustudium, das sie auch von hier aus weiterführen könnte (die Uni hat eine Kooperation mit Madrid, da müsste sie dreimal im Jahr eine Woche hin).
Frage: unter welchem Titel ist da - wenn überhaupt - eine Aufenthaltserlaubnis möglich? Ist das überhaupt möglich bei ehrenamtlicher Arbeit?
Oder welche anderen Möglichkeiten gibt es?
Wir brauchen sie in erster Linie wegen Spanisch als Muttersprache und ihrer Sprachkenntnisse in Englisch und Portugiesisch, aber reicht das, um einen Arbeitsvertrag zu machen, der von keinem Deutschen oder vergleichbarem Ausländer belegt werden kann??
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Märchenprinz
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i4a rocks!


Beiträge: 581

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.03.2011 um 01:07:47
 
Hallo,

ja, sie kann prinzipiell ein entspr. Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung und dann nach der Einreise einen Aufenthaltstitel gemäß §18 Abs 2 AufenthG . i.V.m. §9 BeschV beantragen, wenn es sich bei dieser Stelle um eine karitative und nicht in erster Linie dem Erwerb dienenden Beschäftigung handelt.

Ihr müsstet aber beachten, daß es notwendig sein könnte, für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts für sie eine VE (bitte klicken) abzugeben, da sie ja voraussichtl. durch eigenes Erwerbseinkommen ihren LU nicht so wird sichern können, ohne Anspruch auf Sozialleistungen zu haben.

Das Vorhaben solltet ihr aber mit Eurer ABH vorher absprechen, denn diese wird im Rahmen des Visumsverfahrens prüfen, ob die beabsichtigte Beschäftigung auch den gesetzl. Voraussetzungen entspricht, die nötig sind um das Visum erteilen zu dürfen. Dafür solltet ihr schonmal einen Arbeitsvertrag mitnehmen und eine genaue Stellenbeschreibung vorbereiten usw.

Wichtigste Voraussetzung ist eben, dass die Stelle zustimmungsfrei nach der BeschV ist. Oft ist es auch so, daß wenn es für die ABH nicht eindeutig ist, auch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt wird um das zu bewerten.

Aber Achtung, das wird sehr genau geprüft, denn wenn es eben keine "ehrenamtliche" Tätigkeit sein sollte, dann wäre das eine gewöhliche Beschäftigung d.h. erlaubnispflichtig und mit Vorrangprüfung. Dann gehen die Chancen auf ein Visum gegen null.

Irgendwie zu versuchen einen Arbeitsvertrag so hinzubiegen, dass er unter die Priveligierung des §9 fällt um einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung und einen Aufenthalt zu verschaffen ist nicht zu empfehlen. Bitte nichts falsch verstehen, aber was du am Ende bzgl. des Arbeitsvertrages geschrieben hast machte mich etwas stutzig, andere die hier mitlesen sollen nicht auf falsche Gedanken kommen.

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« Zuletzt geändert: 23.03.2011 um 01:25:27 von Märchenprinz »  
 
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meia
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.03.2011 um 09:54:32
 
Hab mich da wohl nicht klar ausgedrückt, sorry. Traurig  Wir bieten nur ehrenamtliche Betätigung an. Keine Arbeitsverträge oder bezahlte Stellen.
Eine Idee war eben - falls es komplett unmöglich wäre - dass sie sich hier in der Nähe bei einer Partnerorganisation (Übesetzungsservice), die mit Angestellten arbeitet,  eine Teilzeit-Arbeit sucht und in der Freizeit bei uns mitarbeitet. Aber das scheidet jetzt sowieso aus, denn die Richtung karitative Tätigkeit trifft es wirklich.

VE für die gesamte Dauer des Aufenthaltes ist gesichert.

Danke schon mal, das ist eine Spur! Smiley
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