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Staatenlos, Aussicht auf § 8 StAG ? (Gelesen: 1.935 mal)
al3xst
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01.03.2011 um 10:56:09
 
Ich, mittlerweile 20, und meine Familie haben endlich nach knapp 19 Jahren den Reiseausweis für Staatenlose erhalten.

Aufenhaltstitel auf Probe ( Schockiert/Erstaunt )

Vorher gabs Duldungen und ein Arbeitsverbot (1996-2007) für meine Eltern, wir Kinder waren da noch Minderjährig. Ab 2007 dann eben Ausweisersatz mit Aufenhaltstitel auf Probe.

Mittlerweile studiere ich an einer Hochschule und bekomme BaFÖG.

Da BaFÖG keine "Schädliche Sozialleistung" ist, könnte ich doch dem "Aufenhalt auf Probe" entrinnen und eine unbefristete Aufenhaltserlaubnis bekommen?

Und wenn BaFÖG keine "Schädliche Sozialleistung" ist, habe ich Anspruch auf  § 8 StAG?
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maki
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laie!


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Antwort #1 - 01.03.2011 um 10:59:28
 
al3xst schrieb am 01.03.2011 um 10:56:09:
Aufenhaltstitel auf Probe 

Welchen den genau und seit wann genau?
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al3xst
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Antwort #2 - 01.03.2011 um 11:10:36
 
Zitat:
Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaugbis wird auf Probe erteilt!
Beschäftigung gestattet (Bleiberecht).
Wohnsitznahme beschränkt auf Stadtkreis xyz.


Das steht jetzt bei mir aktuell im Reiseausweis den ich dieses Jahr erhalten habe und stand im Ausweisersatz von 2007 drin.
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maki
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Antwort #3 - 01.03.2011 um 11:14:35
 
Eine Anspruchseinbürgerung nach §10 ist mit dieser AE ausgeschlossen, eine Ermessenseinbürgerung nach §8 ist prinzipiell möglich, du solltest das mit deiner zuständigen Einbürgerungsbehörde besprechen.

Nachtrag:

Aus dem StAG
Zitat:
§10
...
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
...


Aus den vorläufigen Anwedungshinweisen des BMI zum §8:
Zitat:
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung

Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.
...
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schweitzer
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Antwort #4 - 01.03.2011 um 11:27:03
 
Zunächst, was die Einbürgerung angeht, muss ich die Hoffnungen deutlich dämpfen. 

al3xst schrieb am 01.03.2011 um 10:56:09:
Und wenn BaFÖG keine "Schädliche Sozialleistung" ist, habe ich Anspruch auf§ 8 StAG


nein, einen Anspruch hast Du nicht, denn eine Einbürgerung nach § 8 wäre immer eine Ermessenseinbürgerung. und eine Anspruchseinbürgerung ist mit der AE nach § 23 (1) AufenthG nicht möglich (maki hatte schon darauf hingewiesen).

Für diese aber liegen die Hürden hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung aber sehr hoch und BaföG ist da nicht "unschädlich. - Nachzuweisen ist nämlich, dass der Einbürgerungsbewerber in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren.

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Auch mit der NE sehe ich die Sache nicht positiv. Die AE nach § 23 (1) AufenthG ist eine nach dem Abschnitt 5 des AufenthG - Damit wäre eine NE - Erteilung nur über § 26 (4) AufenthG möglich. Duldungszeiten sind da regelmäßig nicht anrechenbar und man müsste bereits seit mindestens 7 Jahren die AE haben ...


Nur mal am Rande: Wieso sollte die AE nach § 23 (1) AufenthG eigentlich eine "auf Probe" sein? Das ist eine befristete AE wie jede andere. Sollte ihr eine AE nach § 104a AufenthG vorausgegangen sein, so wäre diese die (eine) AE "auf Probe" im Rahmen der Anwendung der Bleiberechtsregelung gewesen. Für die AE nach § 23 (1) AufenthG ist so eine Charakterisierung jedoch nicht zutreffend.


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Antwort #5 - 01.03.2011 um 11:55:41
 
Dem ollen schweitzer ist doch noch was eingefallen.

Da Du als Minderjähriger eingereist bist, könnte für Dich nach insgesamt 5 Jahren AE (also nach Lage der Dinge nächstes Jahr) über den § 26 (4) AufenthG i.V.m § 35 AufenthG doch der Erhalt einer NE drin sein.

Habe gerade noch mal in der VWV zum § 35 AufenthG nachgesehen - danach wird auch ein Universitäts- bzw. FH -Studium so gesehen, dass es zu einem "adäquaten Bildungsabschluss" führt.  - Danach würde § 35 (1) Satz 2 AufenthG greifen!


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Antwort #6 - 01.03.2011 um 12:12:01
 
Wo bist Du geboren?
Wenn in Deutschland, dann ist auch die EB nach Art. 2 StaatenlMindÜbkAG möglich.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #7 - 03.03.2011 um 10:49:16
 
Geburtsort: Berlin

Zitat:
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er[...]


Das trifft glaube ich nicht ganz zu. Meine Eltern waren zudem Zeitpunkt noch Staatsbürger der UdSSR und ich somit auch. Erst als sich die UdSSR aufgelöst hat, wurden wir richtig staatenlos.
Diese Staatenlosigkeit wurde von DE aber erst gegen Ende 2010 offiziell anerkannt >.>
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