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US Amerikanischer Staatsbürger - Firmengründung in Deutschland (Gelesen: 3.987 mal)
susa7780
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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15.02.2011 um 20:49:30
 
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

Mein Mann und mein Schwager überlegen sich in Deutschland zusammen selbständig zu machen.

Mein Schwager ist US Amerikanischer Staatsbürger. Darf er in Deutschland ein Unternehmen mitbegründen und überhaupt darf er in Deutschland arbeiten?
Wenn ja benötigt er ein Arbeitvisum? Gibt es noch etwas anderes was man beachten muss?

Vielen Dank im Voraus für Eure Mühe!!

Susa
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2011 um 12:14:39
 
Moin,

susa7780 schrieb am 15.02.2011 um 20:49:30:
Mein Schwager ist US Amerikanischer Staatsbürger. Darf er in Deutschland ein Unternehmen mitbegründen und überhaupt darf er in Deutschland arbeiten?
Wenn ja benötigt er ein Arbeitvisum? Gibt es noch etwas anderes was man beachten muss?


21.2.1 f. der AVwV v. 26. 10. 09. AE-Erteilung nach Einreise möglich, Visum überflüssig. Unselbständige Erwerbstätigkeit in aller Regel nur nach Vorrangprüfung.

Gruß, ULF
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susa7780
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 18.03.2011 um 20:45:48
 
Als erstes vielen Dank für die Antwort und entschuldigung das ich mich erst jetzt melde, leider ging mein Internet einen ganzen Monat nichtt!!!! Sehr ärgerlich zumal ich gerade die Frage online gestellt hatte.

Was bedeutet der Satz: Unselbständige Erwerbstätigkeit in aller Regel nur nach Vorrangprüfung.

Und darf er selbstständig werden??

Sorry aber ich versteh es irgendwie nicht, stehe grad aufm Schlauch!  hä?  Traurig

Danke im Voraus für eure Mühen!

Gruß Susa

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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.03.2011 um 13:31:12
 
Hallo,

das bedeutet, dass er nur dann unselbstständig, d.h. z.b. angestellt arbeiten darf, wenn er von der ABH die Erlaubnis dazu bekommt.

Vorrangprüfung bedeutet, daß die ABH die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für die zu besetztende Stelle geprüft hat, ob die Stelle nicht zuerst von einem Deutschen besetzt werden kann. Dafür benötigt die Bundesagentur z.B. eine Stellenbeschreibung vom Arbeitgeber.

Es ist wohl aber so, daß für Amerikaner die Vorrangprüfung entfallen kann. Ausserdem sind auch nicht alle Arten der Beschäftigung zustimmungspflichtig. Siehe BeschV, BeschVerfV.

Zum Thema Selbständigkeit: Hierfür benötigt er die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach §21, welche er beantragen muss. Damit diese erteilt wird, muss er viele Voraussetzungen erfüllen. Zb. Businessplan, Ertragsvorschau, Finanzierungsnachweis des Vorhabens usw. Das alles wird von der ABH auch zur zust. IHK geschickt zur Stellungnahme. Diese prüft dann ob das Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat.

Als Orientierung eignet sich:
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/selbststaendige.html das.

Wenn er nur als Freiberufler tätig sein möchte, entfällt die Beteiligung der IHK.

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susa7780
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.03.2011 um 12:54:32
 
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, Märchenprinz! Das hab ich verstanden  22

Liebe Grüße
Susa
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Palomino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.03.2011 um 02:44:18
 
Märchenprinz schrieb am 21.03.2011 um 13:31:12:
Vorrangprüfung bedeutet, daß die ABH die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für die zu besetztende Stelle geprüft hat, ob die Stelle nicht zuerst von einem Deutschen besetzt werden kann. Dafür benötigt die Bundesagentur z.B. eine Stellenbeschreibung vom Arbeitgeber.

Es ist wohl aber so, daß für Amerikaner die Vorrangprüfung entfallen kann. Ausserdem sind auch nicht alle Arten der Beschäftigung zustimmungspflichtig. Siehe BeschV, BeschVerfV.


Ich bin mir nicht so sicher ob das richtig ist. Die Vorrangprüfung kann nicht für Amerikanische Bürger entfallen. Ich habe noch nie von so einem Fall gehört. Allerdings ist es richtig dass Amerikanische Bürger nicht qualifiziert sein müssen um einen Aufenthaltstitel nach §18 zu erhalten. Die können jede Tätigkeit ausüben, aber die Vorrangprüfung ist ja immer da, und selbstverständlich muss der Lebensunterhalt auch gesichert sein für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Kann auch sein, dass ich nicht genug davon weiss.
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.03.2011 um 05:35:10
 
Ja du hast recht. Also die Systematik ist folgende.

Grundsätzlich ist für die Beschäftigung von Ausländern, egal von welchen, die Erlaubnis der ABH erforderlich.

Die ABH kann Sie selbst für diejenigen Beschäftigungsarten erteilen, die  nicht zustimmungspflichtig sind.

Bei allen anderen benötigt sie die Zustimmung zur Erlaubnis seitens der Bundesagentur.

Hier ist wieder zu unterscheiden zwischen Beschftg. denen die BA zustimmen darf und nicht zustimmen darf.

Dort wo sie es darf, erfolgt die Vorrangprüfung.

Die Priveligierung besteht nun darin, dass wenn es sich um Amerikaner, Japaner usw. handelt, die BA auch solchen Beschäftigungen ausnahmsweise zustimmen kann, bei denen sie es eigentlich nicht darf (wenn es sich um andere Ausländer handelt).

Deshalbt sollte er sich, wenn er nicht Unternehmer wird einen Job suchen, der von Anfang an zustimmungsfrei ist, und wo sich dann die Beteiligung der BA darauf beschränkt die Zustimmungsfreiheit festzustellen. (falls die ABH dazu selbst nicht im Stande ist). Dann gibt es auch keine Vorrangprüfung. Die gäbe es dann aber für alle anderen Ausländer auch nicht. Beispiele sind:
§ 3     Hochqualifizierte
§ 4     Führungskräfte
§ 5     Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

usw. siehe BeschV.
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