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Reisepass für Staatenlose (Gelesen: 4.778 mal)
Puh der Bär
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24.01.2011 um 20:33:52
 
Sehr geehrte Forum-Mitglieder,

mein Anliegen bezieht sich auf die Rechtskraft des Reisepasses für Staatenlose.

Ich befinde mich zur Zeit in einem Einbürgerungsprozess, genauergesagt in deren Mittelphase. D.h. ich habe bereits eine Einbürgerungszusicherung und muss im nächsten Zug aus meiner derzeitigen russischen Staatsbürgerschaft austreten.
Das letzte Prozedere, wie viele von Ihnen vielleicht schon wissen, ist zeitlich etwas ausgedehnter, als man sich wünschen möchte. Und zwar gibt es (zumindest so viel ich weiss) eine unvermeidbare Zeitspanne zwischen der Abgabe aller russischen Reisedokumenten und dem Erhalt einer offiziellen Entlassungsbestätigung aus dem russischen Generalkonsulat bzw. aus der russischen Botschaft.

Mir geht es darum, dass ich in dieser Zeit ausserhalb des deutschen Hoheitsgebietes reisen kann, was in einem gewissen Maße durch den Reisepass für Staatenlose gewährleistet wird.
Ich erkläre auch gerne warum, denn es ist kein Geheimnis. Vor einiger Zeit habe ein Jobangebot für eine befristete Stelle in Kanada bekommen, das ich annahm. Infolgedessen arbeite ich seit einigen Monaten in Kanada.

Nun zu meiner Frage. Was genau erlaubt mir dieser Pass? Als Reisedokument wird er von Kanada wohl annerkannt, da dieser Staat Genfer Konvention unterzeichnete.
Allerdings stellen sich noch folgende Fragen:
1. Wie lange gilt der Pass?
2. Braucht man ein Visum, damit man nach Kanada einreisen kann?

Ich wäre Ihnen allen sehr dankbar, wenn Sie mir bei diesen Fragen behilflich sein könnten. Bislang hat sich leider meine Suche nach Antworten als nicht sehr erfolgreich erwiesen.

Mit freundlichen Grüßen,
Puh der Bär
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Mick
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Antwort #1 - 24.01.2011 um 20:53:48
 
Puh der Bär schrieb am 24.01.2011 um 20:33:52:
1. Wie lange gilt der Pass?

Siehe § 4 AufenthV: der biometrische RA bis drei Jahre, der "vorläufige" max. 1 Jahr.

Puh der Bär schrieb am 24.01.2011 um 20:33:52:
2. Braucht man ein Visum, damit man nach Kanada einreisen kann?

Da würde ich ggf. bei der kanadischen Auslandsvertretung in D. fragen.


Insgesamt gilt, dass man den "nicht länger als nötig" erteilen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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jammie
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Antwort #2 - 24.01.2011 um 22:04:23
 
Puh der Bär schrieb am 24.01.2011 um 20:33:52:
Und zwar gibt es (zumindest so viel ich weiss) eine unvermeidbare Zeitspanne zwischen der Abgabe aller russischen Reisedokumenten und dem Erhalt einer offiziellen Entlassungsbestätigung aus dem russischen Generalkonsulat bzw. aus der russischen Botschaft.

Bist Du sicher?
Ich habe Folgendes gelesen:
http://www.ruskonsulatbonn.de/ru/consinfo/citizenship/ig-2.php
Es geht darum, dass der russische Reisepass abgegeben wird, erst wenn die entsprechende Entscheidung getroffen wird, und genau dann wird die entsprechende Bescheinigung gegeben.
(Für die ukrainischen Staatsangehörige ist die Situation wirklich so: du gibst den Pass ab und bekommst gleich die Bescheinigung. In diesem Text sehe ich keine Unterschiede im russischen Recht gegenüber das Ukrainische.)
Für mich hat diese Situation keine 3 Monate gedauert; nichts Angenehmes, geht aber noch. Einen Reisepass auf Dauer wirst Du (sehr wahrscheinlich) nicht brauchen.

Was eine Reise nach Kanada betrifft, vermute ich stark, dass Du das Visum brauchst: es gibt unterschiedliche Kategorien der Menschen, die ohne Visum nach Kanada reisen dürfen, das hängt aber (meist) von Staatsangehörigkeit ab. Wenn Du (noch) kein Deutscher bist, kannst Du diesen Vorteil (noch) nicht benutzen. Und: Kanada anerkennt zwar das Reisedokument, aber nur als ein gültiges Dokument. Wie einen russischen Pass, zum Beispiel. Das bedeutet nicht, dass Du kein Visum brauchst. Also, lieber im Konsulat erkundigen.
Innerhalb der EU brauchst du aber kein Visum.
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Odysseus
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Antwort #3 - 25.01.2011 um 07:57:02
 
Während des Entlassungsverfahrens hast Du den Pass und kannst wie bisher reisen. Du musst Deinen Reisepass erst abgeben, wenn Du die Entlassung aus der russ. StA abholst.

Dann allerdings - bis zur Aushändigung der EB-Urkunde - bist Du staatenlos und ohne Pass und kannst Dir mglw einen Reiseausweis ausstellen lassen. Die Frage ist, ob sich das lohnt,  meist ist der Zeitraum der Staatenlosigkeit ja zeitlich überschaubar.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Puh der Bär
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Antwort #4 - 31.01.2011 um 17:00:48
 
Hallo Zusammen,

ich danke Euch für die Infos. Offenbar habe ich die Abgabebedingungen mißverstanden. Ich hoffe nun wirklich, dass ich für den Anfang meine Pässe behalten darf.

Wie läuft denn die Entlassung nunmal genau ab?

Viele Grüße.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 31.01.2011 um 19:12:42
 
jammie schrieb am 24.01.2011 um 22:04:23:
Innerhalb der EU brauchst du aber kein Visum. 

Innerhalb der Schengenstaaten.
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jammie
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Antwort #6 - 01.02.2011 um 21:36:25
 
Saxonicus schrieb am 31.01.2011 um 19:12:42:
Innerhalb der Schengenstaaten.


Sorry,  Saxonicus, das war mein Fehler. Danke für Korrektur.

Bei mir (Ukraine) lief es so:
1. Ich bekomme ein Schreiben aus dem Konsulat mit der Mitteilung, dass ich aus der UA Staatsangehörigkeit entlassen wurde. In diesem Schreiben wird mir auch mitgeteilt, dass ich meinen Reisepass abgeben und eine Bescheinigung bekommen muss. Die Bescheinigung kostet (weiß genau nicht mehr) etwa 12 €. Übrigens, nach einem Monat wird mein Reisepass als ungültig erklärt. So steht es im Schreiben.
2. Schritt 1. Ich gehe zu ABH und bekomme einen Ausweisersatz (nach dem Wunsch, Reisepass für Ausländer; mir ist zuerst wichtig, dass ich ganz schnell irgendein Dokument bekomme).
3. Schritt 2.  Ich überweise das Geld, nehme die Quittung und das Pass, fahre zum Konsulat, gebe das Pass ab (tausche gegen die Bescheinigung).
4. Schritt 3. Ich lasse die Bescheinigung übersetzen und bringe alle nötige Dokumente (z.B. Einkommennachweise) zu EBH. Natürlich ist es besser, wenn ich zum Zeitpunkt, wann ich die Entlassungsbescheinigung bekomme, alle nötige Papiere vorbereitet habe. (Wenn Du z.B. Einbürgerungstest noch nicht gemacht hast - nachfragen und machen, das wird von dir sowieso verlangt; optimal ist, das zu erledigen, - falls noch nicht erledigt, - bevor Du das Schreiben von Konsulat bekommst. Einbürgerungszusicherung befreit vom Einbürgerungstest nicht!).
5. Schritt 4. Kein Schritt, einfach warte. (bei mir 17.12.09 - 26.02.10) Natürlich kannst du auch EBH anrufen und nachfragen.
6. Schritt 5, wenn Du deinen Namen ändern willst, bereite Geburtsurkunden vor, mit der gültigen übersetzung.
7. Schritt 6, wenn alles fertig ist, Personalausweis und Reisedokument bestellen (in meinem Fall alles war innerhalb 3 Wochen fertig).
Dieses Workflow hat den Vorteil, dass Du niemals (oder fast niemals) ohne Ausweis läufst. Selbst als Du eingebürgert wirst, kannst Du vorläufige Dokumente bestellen (was weitere Kosten verursacht, entscheide also selber). Und wenn Du vor der Einbürgerung reisen willst (musst), kannst Du beim Bedarf das Visum ins Reisedokument für Ausländer kleben lassen.

P.S. Reisedokument kannst Du bestellen, wenn du Einbürgerungszusicherung hast, sogar vor der Ausbürgerung. Das Dokument bietet aber (meine Meinung nach) keine Vorteile gegenüber deinen russischen Reisepass. Es sei denn, Du verlierst das Dokument im Ausland. Denn Reisedokument ist mit dem deutschen Reisepass nicht vergleichbar, und Du darfst nicht sogar in Russland/Ukraine ohne Visum fahren. Und dein Niederlassungserlaubnis wird in deinem russischen Pass als ungültig gestempelt.  Aber: Du hast diese Möglichkeit (zumindest in Dortmund, NRW funktioniert das reibungslos).
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Puh der Bär
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Antwort #7 - 25.03.2011 um 18:37:43
 
Hallo jammie,

also  wie es aussieht, unterscheiden sich doch die Einbürgerungsverfahren für russische und ukrainische Staatsbürger ein wenig.

Im wesentlich besteht der Unterschied aber darin, dass man keine Einbürgerungszusicherung bekommt, eher man den Einbürgerungstest gemacht hat. Zumindest war es bei mir in Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz, der Fall.

Viele Grüße,
Puh der Bär
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Antwort #8 - 25.03.2011 um 18:59:10
 
Puh der Bär schrieb am 25.03.2011 um 18:37:43:
Im wesentlich besteht der Unterschied aber darin, dass man keine Einbürgerungszusicherung bekommt, eher man den Einbürgerungstest gemacht hat. 


Das wird überall in Deutschland so gemacht. Die EBZ gibt es erst, wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt ein erfolgreich absolvierter Einbürgerungstest.
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Puh der Bär
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Antwort #9 - 25.03.2011 um 19:15:01
 
Zitat:
Das wird überall in Deutschland so gemacht. Die EBZ gibt es erst, wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt ein erfolgreich absolvierter Einbürgerungstest.



Ja das hätte ich vermutet.
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