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Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht in D. heiraten (Einkommensgrenze)!? (Gelesen: 13.677 mal)
Themen Beschreibung: Visum zur Eheschließung; AufenthG §28; abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1
UL123
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12.01.2011 um 13:17:16
 
Hallo.
Ein tolles Forum hier!

Nun meine Frage, die mich zur Verzweiflung bringt:
JEMAND  ist seit zwei Jahren dt. Staatsbürger und seit Sept. 2010 arbeitslos. Bezieht ALG1 i. H. v. 920 €. Hat eine 30000€ Abfindung kassiert... Nun möchte er bald in Dt. seine langjährige ausländische Freundin heiraten, die im Ausland lebt. Nachdem
sie einen ordnungsgemäßen Antrag bei der dt. Botschaft gestellt hat und dieser auch genehmigt wurde, erhält er nun einen Brief von seiner Stadt in dem drei letzte Gehaltsabrechnungen, Arbeitsbescheinigung und Wohnraumbescheinigung verlangt werden. Nach einem Gespräch sagt man ihm, dass sogar ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, bei welchem die Probezeit schon abgelaufen ist!! Ist das rechtens???

Wird so ein "Visum zur Eheschließung" nach einem anderen Paragraphen erteilt als nach §28 Familiennachzug zu Deutschen?!
Dort heißt es ja "Ehegatte". Ist sie ja noch nicht. Zwingt ihn die Stadt dazu im Ausland zu heiraten, damit es dann nach Paragraph §28 verfährt!? Aber die Ausländerbehörde sagt ihm, dass dies eigentlich egal ist! In beiden Fällen ist es Voraussetzung!! Korrekt?

Im §28 AufenthG kann er nirgendwo lesen, dass dies erlaubt ist. Oder wie darf sich die Ausländerbehörde dies erlauben? Für Familiennachzug zu Ausländern wird ja nach §29 verfahren. Dort heißt es explizit, dass "(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
...
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen." Davon steht im §28 nichts!
Außerdem heißt es dort, dass die Aufenthaltserlaubnis "abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden."

Außerdem ist Arbeitslosengeld ja 3. SGB und nicht 2. oder 12. (alias Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe), welche im §5 ausgeschlossen werden.
Doch irgendwie kommt die Ausländerbehörde trotzdem auch noch auf eine 1000€ monatl. Einkommensgrenze, unter der keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Das Visum zur Eheschließung wird doch nur für 3 Monate erteilt. Und mit diesem Visum, darf doch der zuziehende Ausländer noch keine Hilfe aus öffentlichen Geldern beantragen! Ich weiß nicht wovor die Angst haben... Nach der Heirat und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis dürfte doch diese Hürde für hier lebende Deutsche Ehepartner nicht mehr bestehen? Oder hat man dann wieder die gleiche Diskussion, obwohl das Gesetz was ganz anderes vorschreibt??? Griesgrämig Nützt es was, wenn er noch Vermögen aus Abfindung hat? Für ein Visum auf 3 Monate sind die Forderungen der ABH unverhältnismäßig.

Kann das mal einer erklären?? Evtl. mit Paragraphen auf welche sich das Ausländeramt bezieht?
Oder dürfen die Ausländerämter willkürlich, nach Ermessen, eigene Gesetze stricken und dabei das AufenthG außer Acht lassen??

Wird in der Praxis etwa in anderen Ländern genauso verfahren? Ist dies von Land zu Land unterschiedlich aufgrund Verwaltungsvorschriften? Steht das Aufenthaltsgesetz nicht über den Verwaltungsvorschriften?!

Es ist klar wozu dies erfunden worden ist - Scheinehen und Sozialschmarotzer. Aber er hat bis in 1-2 Monaten einen Job und seine zukünftige Ehefrau genauso... Ablauf der Probezeit kommt aber nicht in Frage!

Das oben angepinnte Gerichtsurteil habe ich gelesen. In diesem Fall waren aber beide Ehepartner Ausländer und bezogen schon Sozialhilfe.

Vielen Dank.
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Antwort #1 - 12.01.2011 um 14:07:10
 
Zitat:
Wird so ein "Visum zur Eheschließung" nach einem anderen Paragraphen erteilt als nach §28 Familiennachzug zu Deutschen?!

Weil dafür ein anderer Paragraph vorgesehen ist Zwinkernd

Tatsächlich ist es so, dass unterschieden wird zwischen bereits mit einem D Sta. verheirateten und nicht verheirateten Ausländern.

Im ersten Fall gibt es Anspruch (FZF Visum), in letzterem Falle nicht (Visum zur Eheschliessung), der LU muss in letzterem Falle gesichert sein.

Ansonsten solltest du dich darauf einstellen dass hier Gesetze erklärt werden, aber nicht deren Sinn bzw. Unsinn diskutiert wird.
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Antwort #2 - 12.01.2011 um 14:21:31
 
Nee, lieber maki, das kann ich so nicht stehen lassen - stimmt einfach so nicht.

Sowohl dem Visum zur Eheschließung in Deutschland als auch dem Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland (nach bereits geschlossener Ehe) liegt ein und derselbe langfristige Aufenthaltszweck zugrunde, nämlich der, in der Folge eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland führen zu können.

Dieser Zweck wird in der Folge, sofern ein deutscher Ehepartner mit im Spiel ist, von § 28 (1) AufenthG erfasst.

Für beide "Fälle" existiert damit, das Vorliegen aller einschlägigen Bedingungen vorausgesetzt, ein Anspruch sowohl auf die Visa-, wie auch auf die AE-Erteilung.

Auch, wenn über ein Visum zum Zwecke der Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt und gelebt werden soll, existieren hinsichtlich der Forderungen bezüglich der Lebensunterhaltssicherung keine anderen Regelungen als die, die auch bei Einreise mir dem "anderen", dem Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs, gelten.

Einzige Ausnahme/einziger Unterschied: Die Sicherung des LU für die Zeit zwischen Einreise und Heirat muss nachgewiessen werden, im Zweifel durch VE, die auch durch eine solvente dritte Person abgegeben werden kann.

Ansonsten ist in der Regel ein weiterer LU - Nachweis nicht erforderlich. Die Ausnahmen sind als Regelausnahme grob umrissen (@ UL123 - Klicke das markierte Wort bitte einmal an! - wenn sich dann noch Fragen ergeben, stelle sie gern wieder!)

Die Größe der Wohnung ist im Übrigen beim Nachzug zum deutschen Partner nicht von Bedeutung.


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Antwort #3 - 12.01.2011 um 15:18:20
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
JEMANDist seit zwei Jahren dt. Staatsbürger und seit Sept. 2010 arbeitslos. Bezieht ALG1 i. H. v. 920 €. Hat eine 30000€ Abfindung kassiert... Nun möchte er bald in Dt. seine langjährige ausländische Freundin heiraten, die im Ausland lebt.


Ich vermute, dass deine vorherige Staatsangehörigkeit die selbe ist, wie die Staatsangehörigkeit deiner Verlobten?

Wenn dies der Fall sein sollte vermutet die ABH vielleicht wie von Schweitzer geschrieben eine Regelausnahme.

Wenn deine vorherige Staatsangehörigkeit eine andere war als die deiner Verlobten würde ich die ABH nochmal fragen, warum der LU gesichert sein soll.

Viel Erfolg.
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Antwort #4 - 12.01.2011 um 15:46:27
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
Nachdem
sie einen ordnungsgemäßen Antrag bei der dt. Botschaft gestellt hat und dieser auch genehmigt wurde,


Hat sie nun das Visum schon, oder hat sie nur den Antrag gestellt?

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
unter der keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.


UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
Für ein Visum auf 3 Monate sind die Forderungen der ABH unverhältnismäßig.


Hiernach hat Sie noch kein Visum.
Anscheinend bringst du Visum und AE schwer durch einander
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Antwort #5 - 12.01.2011 um 16:12:53
 
schweitzer schrieb am 12.01.2011 um 14:21:31:
Die Größe der Wohnung ist im Übrigen beim Nachzug zum deutschen Partner nicht von Bedeutung.

von Bedeutung ist allerdings, dass eine Wohnung existiert. Daher die Frage nach Mietvertrag ... die zukünftige Frau kann ja nicht unter der Brücke schlafen.
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Antwort #6 - 12.01.2011 um 18:14:12
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
Nachdem sie einen ordnungsgemäßen Antrag bei der dt. Botschaft gestellt hat und dieser auch genehmigt wurde

Wenn der Antrag schon genehmigt wurde, dann haette die Frau doch jetzt ihr Visum und die ABH haette schon zugestimmt. Passt irgendwie nicht?!

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 13:17:16:
Wird so ein "Visum zur Eheschließung" nach einem anderen Paragraphen erteilt als nach §28 Familiennachzug zu Deutschen?!

Bei ersterem braucht man, wie Schweitzer schon gesagt hat, eine VE fuers Visum. Wurde eine solche denn schon vorgelegt? Falls nicht, so koennte die ABH eventuell die Lohnabrechnungen etc. aus diesem Grund angefordert haben; oft gibt je der Verlobte die VE ab.
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Antwort #7 - 12.01.2011 um 18:42:45
 
Oh, bin sehr positiv überrascht wie schnell meine Fragen hier nett und ausführlich geklärt wurden! Vielen, vielen Dank an alle!!
Und da verstehe einer warum die ABH meiner Stadt Ulm mich falsch berät, bewusst falsche Auskunft erteilt, das AufenthG interpretiert wie es möchte und gegen den Bürger steht, anstatt in solchen Fällen mit Wohlwohlen seinem Bürger entgegenzukommen! Aber hier fremde Menschen, die überhaupt nicht verpflichtet sind mir richtige Informationen zu geben und zu helfen, tun dies sofort und aus freiwilligen Stücken.
Danke für die Bestätigung meiner bisherigen Interpretation des AufenthG.

Reichen etwa 920€ Arbeitslosengeld als LU nicht aus? Wie wird der mind. LU berechnet? Würden über 10000€ auf dem Konto nicht die VE ersetzen bzw. ein Kontoauszug?? Und was sagt ihr zu der Forderung, dass die Probezeit des Arbeitsvertrags abgelaufen sein muss?? Das ist für mich die interessanteste Frage! Wo steht denn das geschrieben?

Die Größe der Whg. ist meiner Stadt wie es scheint sehr wichtig!  Griesgrämig Zum Glück habe ich wenigstens mit diesem Thema kein Problem, da meine Whg. groß ist.  Ich habe irgendwo gelesen, dass 12 qm pro Person erforderlich sind. Im mir zugeschicktem Formular von der ABH "Nachweis ausreichenden Wohnraums (§2 Abs. 4 AufenthG) zur Erlangung der AE für Familienangehörige bzw. NE." Man will wissen wie viele und welche Räume man bewohnt und wie viel Quadratmeter diese umfassen. Desweiteren wird nach Miete ohne Nebenkosten gefragt. Und ob das Mietverhältnis unbefristet ist!

Tatsächlich! Meine vorherige Staatsangehörigkeit war dieselbe wie von meiner Verlobten. Aber heißt es gleich, dass damit die Regelausnahme begründet ist??
Wenn es mir zumutbar wäre dort zu leben, warum sollte ich dann die Dt. Staatsbürgerschaft annehmen und meine alte abtreten?! In der Regelausnahme heißt es ja: "Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:

-Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen -Partners im Ausland
-Einkunftsmöglichkeiten im Ausland"
Und das ist eines der Probleme. Dort ist die Arbeitslosigkeit bei wahrscheinlich 40-50%!! Ist das einem Deutschen zuzumuten?

Ist die Regelausnahme vielleicht irgendwo genauer erläutert?

Ich fühle mich so, als ob mir die Dt. Staatsbürgerschaft (und damit die Integration!) nichts nützt!!  Traurig Man wird weiterhin als Ausländer behandelt und hat wie in diesem Fall schön zu sehen nicht mal die gleichen Rechte wie echte Deutsche. Hier das Beispiel, dass § 29 anstatt 28 angewandt wird!
...
Aber während ich das hier verfasst habe, habe ich in den VwV zu §27 Abs. 3 enttäuschendes gefunden, siehe http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#27 . Kann das mal einer bitte durchlesen und in einfachen Worten interpretieren was es in meinem Fall bedeutet? Dort heißt es "Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt ..." Also doch unabhängig!? Ist das die Neuerung von 2007? Darf man also nicht alleine das AufenthG und §28 betrachten, sondern muss immer die dazu passende Ergänzung aus dem VwV heranziehen??? Welche Rolle spielt die VwV im Allgemeinen? Unterschied zw. Vorschrift und Gesetz?
Weiter heißt es im 27.3.6: "§ 27 Absatz 3 wird nicht dadurch verdrängt,
dass die Lebensunterhaltssicherung des Nachziehenden selbst in einigen in §§ 28 und 29 geregelten Fällen nicht erforderlich ist. Diese Anspruchstatbestände wandeln sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 in Ermessenstatbestände um." Also alles im Ermessen der ABH!?
Interessant ist der Punkt 27.3.4! Smiley

@sigi-n und Stefan-TR:
Sie hat noch kein Visum. Deswegen auch die Probleme mit der ABH. Nur der Antrag auf ein Visum wurde von der Botschaft entgegengenommen (war auch ein Abenteuer) aber noch kein Visum erteilt, da ja die Antwort der ABH abgewartet werden muss. Habe mich mit "genehmigt" falsch ausgedrückt. Beim beantragen hat schon die Botschaft eine VE gefordert, die ich auch abgab, aber als ich noch gearbeitet habe. Das Ganze zieht sich nämlich schon seit Monaten...
Die Verlobte möchte nun ein Visum auf 3 Monate und danach natürlich die reguläre AE. Das ist klar. Und wie schweitzer hier oben ausführlich erklärt hat, sollte beides nach §28 ablaufen.

Umgangssprachlich wird eine AE von Ausländern auch als Visum bezeichnet. Bin es gewohnt und habe es wahrscheinlich deswegen so gesagt.
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« Zuletzt geändert: 12.01.2011 um 18:53:52 von UL123 »  
 
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Antwort #8 - 12.01.2011 um 20:28:34
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Und da verstehe einer warum die ABH meiner Stadt Ulm mich falsch berät, bewusst falsche Auskunft erteilt, das AufenthG interpretiert wie es möchte und gegen den Bürger steht, ...

Keine Unterstellungen hier bitte.
Es kommt auch schon mal vor, daß der Kollege neben mir etwas nicht (richtig) weiß und eine falsche Auskunft gibt. Aus Unwissen - nicht um bewußt falsch zu beraten.
Ein Hinweis von mir - und die Sache ist geklärt. Aber nur, wenn ich das auch höre.
Und die internen Weisungen, an die ich mich zu halten habe, sind auch nicht immer brandaktuell oder berücksichtigen jeden denkbaren Fall.

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Aber heißt es gleich, dass damit die Regelausnahme begründet ist??

Nein, aber es ist deutlich weniger Arbeit, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen und danach in den entsprechenden Fällen über die Regelausnahme nachzudenken, als das Spiel andersherum zu spielen: Erst in allen denkbaren Fällen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Herkunftsstaat des Partners prüfen und anschließend nach einem Blick auf die Einkommensverhältnisse zu merken, daß das Ganze unnütz war.

Bleib' ruhig und laß die Kollegen erstmal schauen.
Bis die wirklich eine Regelausnahme ernsthaft annehmen, ist noch einiges zu tun.

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Umgangssprachlich wird eine AE von Ausländern auch als Visum bezeichnet.

Das ist bekannt, macht die Sache aber nicht einfacher.
Woher soll ich wissen, daß jemand eine AE hat, wenn er statt dessen Visum sagt?
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Antwort #9 - 12.01.2011 um 21:27:51
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Hier das Beispiel, dass § 29 anstatt 28 angewandt wird!

du verstehst was falsch.
Du bist Deutscher Staatsangehriger und wirst nach §28 und nicht nach §29 behandelt.

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Ich fühle mich so, als ob mir die Dt. Staatsbürgerschaft (und damit die Integration!) nichts nützt!!Traurig Man wird weiterhin als Ausländer behandelt und hat wie in diesem Fall schön zu sehen nicht mal die gleichen Rechte wie echte Deutsche.

Klingt nach Verfolgungswahn? Ist aber unbegründet  ... die Regelausnahme gilt auch für hier geborene Deutsche, sofern ihnen ein Leben im Ausland zugemutet werden kann.

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Aber während ich das hier verfasst habe, habe ich in den VwV zu §27 Abs. 3 enttäuschendes gefunden, siehe http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#27 .

wenn ich mich recht erinnere, geht es dabei um Unterhalt für Unterhaltspflichtige (Kinder etc...). Dieser hat Vorrang !

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Und das ist eines der Probleme. Dort ist die Arbeitslosigkeit bei wahrscheinlich 40-50%!! Ist das einem Deutschen zuzumuten?

wenn du aufgrund deiner Qualifikation dort Arbeit finden kannst und deinen LU dort selber sichern kannst, ist es durchaus eher zuzumuten als der Allgemeinheit hier Euren LU zu sichern!  Ärgerlich


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Antwort #10 - 12.01.2011 um 21:33:08
 
UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Reichen etwa 920€ Arbeitslosengeld als LU nicht aus? Wie wird der mind. LU berechnet? Würden über 10000€ auf dem Konto nicht die VE ersetzen bzw. ein Kontoauszug?? Und was sagt ihr zu der Forderung, dass die Probezeit des Arbeitsvertrags abgelaufen sein muss?? Das ist für mich die interessanteste Frage! Wo steht denn das geschrieben? 


Wenn der LU gesichert sein muss, dann reicht es nicht aus, dass man zur Zeit genug zum Leben hat, es muss auch einigermassen wahrscheinlich sein, dass es weiterhin so bleibt. Irgendwann gibt es kein Arbeitslosengeld I mehr und das Geld auf dem Konto reicht auch nicht ewig. Aus ähnlichen Überlegungen wird üblicherweise gefordert, dass bei einem Arbeitsvertrag bereits die Probezeit abgelaufen sein muss, bevor der Arbeitsplatz als "fest" anerkannt wird(*).

UL123 schrieb am 12.01.2011 um 18:42:45:
Aber während ich das hier verfasst habe, habe ich in den VwV zu §27 Abs. 3 enttäuschendes gefunden, siehe http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#27 . Kann das mal einer bitte durchlesen und in einfachen Worten interpretieren was es in meinem Fall bedeutet? Dort heißt es "Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt ..." Also doch unabhängig!? Ist das die Neuerung von 2007? Darf man also nicht alleine das AufenthG und §28 betrachten, sondern muss immer die dazu passende Ergänzung aus dem VwV heranziehen??? Welche Rolle spielt die VwV im Allgemeinen? Unterschied zw. Vorschrift und Gesetz?
Weiter heißt es im 27.3.6: "§ 27 Absatz 3 wird nicht dadurch verdrängt,
dass die Lebensunterhaltssicherung des Nachziehenden selbst in einigen in §§ 28 und 29 geregelten Fällen nicht erforderlich ist. Diese Anspruchstatbestände wandeln sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 in Ermessenstatbestände um." Also alles im Ermessen der ABH!?
Interessant ist der Punkt 27.3.4! Smiley


Hast Du Familienangehörige in D, für die Du unterhaltspflichtig bist? Wenn nein, ist §27 Absatz 3 für Dich nicht relevant.


(*) Genaugenommen ist das ziemlicher Unsinn, aber es ist nun mal so üblich. ABH-Sachbearbeiter sind halt keine Experten für Arbeitsrecht. Leider wird nie jemand erfolgreich dagegen klagen, denn bis über die Klage entschieden ist, ist der Betreffende entweder schon wieder entlassen oder die 6 Monate sind vorbei.

*

erne schrieb am 12.01.2011 um 21:27:51:
wenn du aufgrund deiner Qualifikation dort Arbeit finden kannst und deinen LU dort selber sichern kannst, ist es durchaus eher zuzumuten als der Allgemeinheit hier Euren LU zu sichern!Ärgerlich


Nun mal halblang. Die beiden typischen Regelausnahmefälle sind:

1. Deutscher, der gleichzeitig noch die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes des ausländischen Partners hat.

2. Deutscher, der lange im Herkunftsland des ausländischen Partners gelebt und gearbeitet hat.

Der TS schreibt aber, dass er seine alte Staatsangehörigkeit abgegeben hat (wie das in der Regel bei Einbürgerungen verlangt wird). Passt also nicht so ganz.


schweitzers Änderung:
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Antwort #11 - 12.01.2011 um 21:56:41
 
Eduard schrieb am 12.01.2011 um 21:39:26:
Der TS schreibt aber, dass er seine alte Staatsangehörigkeit abgegeben hat 

Ob er seine alte abgegeben hat oder die (hier) rumänische nie besessen hat, spielt für 2. keine Rolle.
Theoretisch also zu prüfen, wenn ...
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Antwort #12 - 13.01.2011 um 11:03:41
 
Petersburger schrieb am 12.01.2011 um 21:56:41:
Ob er seine alte abgegeben hat oder die (hier) rumänische nie besessen hat, spielt für 2. keine Rolle.
Theoretisch also zu prüfen, wenn ...


Ja, aber die Voraussetzung 2 lautet "hat lange im Herkunftsland des Partners gelebt und gearbeitet" und nicht "könnte mit seiner Qualifikation möglicherweise ein Stelle im Herkunftsland des Partners finden", wie erne das meint.

Dazu müsste der TS etwas sagen. Allerdings schätze ich, dass er mindestens schon 10 Jahre in D lebt und arbeitet. Die stattgefundene Einbürgerung und die Abfindung in Höhe von (grob geschätzt, wenn ich vom ALG zurückrechne) 15 Monatsgehältern sind dafür ein Indiz.
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Antwort #13 - 14.01.2011 um 01:36:14
 
Danke für die rege Teilnahme am Thema.
@Petersburger:
Deine Kollegen und dein Berufsstand in Ehren aber deine Kollegin in der ABH hat bestimmt nicht so einen Fall als ihren ersten bearbeitet und weiß bzw. weiß nicht was sie da gesagt hat. Sie war nämlich um die 50 und hat Erfahrung. Also scheint es die Regel zu sein.
Oder willst du damit sagen, dass sie doch einen Fehler gemacht hat, was die Nachweise angeht? Was ist zu tun bis die Regelausnahme angenonommen wird?

@erne:
Man sieht ja hier schön wie ich bei der ABH nach §28 behandelt werde! pah! Rechtlich und theorethisch habe ich das Recht aber in der Praxis nicht.
Verfolgungswahn!? Nein, das kommt wenn sich jemand verfolgt fühlt! Und das tue ich nicht.
Wer sagt denn, dass ich die rumänische Staatsangehörigkeit hatte?! Smiley
Aha! Bei einer Arbeitslosigkeit von fast 50% ist es zuzumuten, wenn ich nicht mal hier bei der "niedrigen" Arbeitslosigkeit seit Monaten einen Job finde?! erne hat wohl Angst, dass ER den Zuschuß zum LU meiner Frau bezahlt?!? Beruhig dich wieder!

Weiß denn einer, in welcher Höhe überhaupt ein Anspruch theorethisch entstehen würde bei 920€ Einkommen? Bestimmt 10 €.  Schockiert/Erstaunt Aber Hauptsache die ABH verhindert erstmal ein Visum und die Zuwanderung und spart damit öffentliche Gelder...
Was erhalten denn 2 Personen nach Hartz4? Außerdem werde ich ja eh mehr Arbeitslosengeld beziehen dürfen, wenn ich dann verheiratet bin... Auch wenn ein Anspruch auf öffentliche Gelder bestehen würde, würde ich den nicht geltend machen wollen! Das ist unter meiner Würde. Also brauchst du keine Angst haben, dass deine Steuergelder meine Ehe finanzieren. tztztz

@Eduard:
OK, leuchtet mir ein mit dem gesichertem LU. Danke.
Aber ich meinte, wenn die ABH zickt weil Sie ja noch nicht Ehegattin ist und ein Visum zur Eheschließung ja nur auf 3 Monate erteilt wird, dass der LU auch nur für die 3 Monate gesichert sein muß. Beim Antrag auf AE ist sie ja dann Ehegatte. Aber dann geht das Spiel bestimmt von vorne los...  Ärgerlich Bis dahin habe ich aber hoffetlich einen Job, aber da würde mir wieder die Probezeit im Weg stehen.

Nein, unterhaltspflichtig bin ich zum Glück nicht. Puh, na das freut mich, dass wenigstens der §27.3 nicht für mich gilt.
Danke für die Bestätigung der Regelausnahme. erne wollte mich ja fast schon abschieben!  Laut lachend

Gut geschätzt, Eduard!! Bravo für die Mühe. OK, ich erzähle noch was zu meiner Vorgeschichte. Ich bin nun seit 20 Jahren in D. Damals als 10jähriger zu meinem Vater (auch als Familiennachzug) nachgezogen. Arbeitete u. a. die letzten 5 Jahre bei der Telekom. Einbürgerung fand vor 2 Jahren statt.

Es heißt ja im Herkunftsland gelebt UND gearbeitet. Ich habe als Kind dort nicht arbeiten dürfen Smiley Also gilt diese Regelausnahme für mich nicht? Hier unten steht es nochmals klar drin...

Fassen wir nochmal alles in einer Frage zusammen, bevor wir hier tagelang diskutieren - oder anders: Würde noch jemand der Erläuterung von schweitzer zustimmen? Seine hat sich sehr schlüssig und kompetent angehört und gibt mir Mut.

Die ABH hat kein Recht von mir als Deutschen, für ein Visum zur Eheschließung (auch nach § 28 AufenthG) bzw. später dann AE Familliennachzug, gesicherten LU zu verlangen oder wenigstens mein jetziges Einkommen von 920 € zu akzeptieren (welches sich außerdem durch die Änderung meiner Steuerklasse ja zwangsläufig mit der Heirat erhöhen wird!)??????


Hier noch die VwV, für die, die zu faul sind danach zu suchen:
Nr. 42–61, GMBl 2009, Seite 1036-1037

"28 Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1.0 Ist einer der Ehepartner Deutscher
(vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6
GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine
besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden,
seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den
nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Bei Personen, die als Spätaussiedler oder
Einbezogene in einen Aufnahmebescheid eingetragen sind, richtet sich der Familiennachzug
weiterer Angehöriger nach den Vorschriften des
Familiennachzugs zu Deutschen, auch wenn
Spätaussiedler oder Einbezogener sich zur Zeit
der Entscheidung über den Familiennachzug
noch in den Herkunftsgebieten aufhalten. Beim
gewöhnlichen Aufenthalt ist darauf abzustellen,
ob eine Person an dem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist.
Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei
Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3
trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;
vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach
§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-
gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass
dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet
werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft
im Ausland zu leben,
und dass der besondere
grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift."
Hallelujah!

Noch weitere Interpretationen? Smiley Wie ist das hier mit "Herstellung" der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint? Nur Heirat im Ausland??
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Antwort #14 - 14.01.2011 um 02:49:18
 
UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Man sieht ja hier schön wie ich bei der ABH nach §28 behandelt werde

Inwiefern wurdest du denn nicht nach §28 behandelt?
Aus deinen Ausführungen kam das bisher nicht raus.

Wenn es um die Forderung nach dem LU geht:
auch für deutsche Staatsangehörige ohne Migrationshintergrund und andere Staatsangehörigkeit kann die Regelausnahme zutreffen.
Die Regelausnahme macht ja in nur in §28 Sinn.

UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Bei einer Arbeitslosigkeit von fast 50% ist es zuzumuten, wenn ich nicht mal hier bei der "niedrigen" Arbeitslosigkeit seit Monaten einen Job finde?!

siehs mal losgelöst von Deiner Situation, die hier keiner genau kennt (weder Deine Qualifikation, noch welche Staatsangehörigkeit du vorher hattest, noch woher Deine Frau kommt).
Ja, IMHO ist es einem Deutschen durchaus zuzumuten mit seiner Frau im Ausland zu leben, wenn er dort aufgrund einer bestimmten Qualifikation den LU bestreiten kann. (Eduard hat natürlich Recht, von der ABH kann auf die Zumutbarkeit nur erkannt werden, wenn der Dt. bereits in diesem Land gelebt hat).
Ich kenne genug, die sogar ihren rel. sichern Job hier in D gekündigt haben und mit ihrer Frau (wieder) ins Ausland gegangen sind (kein typ. Einwanderungsland f. Europäer), weil sie dort eben aufgrund ihrer Qualifikation und Profils besser verdient haben als in D.
Die Arbeitslosenquote dort spielte keine Rolle, weil eben (nahezu) keiner der "Einheimischen" das erforderliche Profil für diese Arbeit hat.

UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
erne wollte mich ja fast schon abschieben!

Also doch Verfolgungswahn?  Zwinkernd
(ist auch nur ein Scherz)

UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Die ABH hat kein Recht von mir als Deutschen, für ein Visum zur Eheschließung (auch nach § 28 AufenthG) bzw. später dann AE Familliennachzug, gesicherten LU zu verlangen

wenn keine Regelausnahme vorliegt, dann ja (also die ABH hat kein Recht das zu tun).

UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
mein jetziges Einkommen von 920 € zu akzeptieren (welches sich außerdem durch die Änderung meiner Steuerklasse ja zwangsläufig mit der Heirat erhöhen wird!)?

hmm ... AFAIK hängt die Höhe des ALG1 (also dein jetziges Einkommen) zwar von der Steuerklasse ab, aber von der Steuerklasse welche Du zu dem Zeitpunkt (oder in dem Jahr) hattest, in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Diese wird sich für 2010 kaum durch eine Heirat in 2011 nachträglich ändern.


UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Noch weitere Interpretationen?

du solltest nicht übersehen, dass die relvanten Passagen von im Regelfall, oder regelmässig sprechen.

UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Wie ist das hier mit "Herstellung" der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint? Nur Heirat im Ausland??

nö ... im Umkehrschluss würde Deine Interpretation die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in D bei einer Heirat im Ausland nicht begründen. Das ist aber nicht der Fall.









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Antwort #15 - 14.01.2011 um 06:56:24
 
Rechtliche Fragen dürfen gerne noch gestellt/diskutiert werden.
Hier driftet es in eine andere Richtung, die dann bitte per PN oder
im Userforum fortgesetzt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 14.01.2011 um 10:09:56
 
UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Ich bin nun seit 20 Jahren in D. Damals als 10jähriger zu meinem Vater (auch als Familiennachzug) nachgezogen. Arbeitete u. a. die letzten 5 Jahre bei der Telekom. Einbürgerung fand vor 2 Jahren statt. 


Ich denke, es wird hier keiner widersprechen, dass rechtlich kein Regelausnahmegrund vorliegt. Die anderslautenden politischen Ansichten sind hier nicht relevant (wobei ich durchaus die Gefahr sehe, dass diese Ansichten, wenn von der ABH geteilt, deren Entscheidung beeinflussen - sollte nicht so sein, aber auch ABH-Mitarbeiter sind nur Menschen).

Allerdings bleibt es erforderlich, dass zumindest bis zur Eheschließung der Lebensunterhalt gesichert sein muss, d.h. das Einkommen muss ausreichen und die Wohnung muss zur Aufnahme des "Besuchs" groß genug sein. Insofern ist die Forderung der ABH nach den entsprechenden Nachweisen völlig OK.

Zu dem Thema vielleicht noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen zur LU-Sicherung:
- Dein Einkommen muss für Euch beide ausreichen.
- Es spielt keine Rolle, ob Du / Ihr tatsächlich Sozialhilfe/ALG2 in Anspruch nehmt, entscheidend ist, ob der Höhe nach ein Anspruch besteht.

In Deinem Fall kommt aber noch hinzu, dass Du bis zur Heirat für Deine Verlobte nicht unterhaltspflichtig bist. Die ABH wird also eine Verpflichtungserklärung von Dir haben wollen, so dass sichergestellt ist, dass, wenn der Staat für den Unterhalt Deiner Verlobten aufkommen muss, er das Geld von Dir wiederbekommt. Das macht aber nur Sinn, wenn die ABH das Geld im Fall des Falles auch bei Dir eintreiben könnte. Kann sie aber derzeit nicht, denn Dein Einkommen ist nur 920 Euro, also sogar unter der Pfändungsgrenze. Mal ganz abgesehen davon, dass selbst dieses Einkommen (genauso wie übrigens Dein derzeitiges Vermögen) möglicherweise gar nicht mehr in der derzeitigen Höhe existiert, bis es (wie gesagt, im Falle des Falles) zu einer konkreten Rückforderung der Behörden an Dich kommt.

Unterm Strich also das, was schon Schweitzer gesagt hat: Jedenfalls für die Zeit bis zur Hochzeit brauchst Du eine VE eines Dritten mit entsprechender Bonität. Nach der Hochzeit sollte Dein Einkommen irrelevant sein. Wobei das Heiratsvisum m. W. in dieser Hinsicht eine Grauzone ist, es wird nicht gern erteilt, wenn der LU nicht gesichert ist. Alternativ könntest Du Deine Verlobte in ihrer Heimat (oder in DK...) heiraten, danach hat sie auf jeden Fall den Rechtsanspruch auf eine FZF-AE.
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Antwort #17 - 20.01.2011 um 20:34:46
 
Update:

Heute hatte ich einen Termin beim Leiter der ABH, nachdem ich diese Woche schon ein ärgerliches Gespräch mit seiner Kollegin  in der ABH hatte. Sie konnte es offensichtlich nicht ertragen, dass jemand ihre Entscheidung nicht akzeptiert und mit Gesetzen und Auszügen aus dem Internet (diesem Forum, genauer die Antwort von schweitzer) daherkommt. Wollte es gar nicht anschauen. Wenn es derjenige besser wüßte, warum sitzt er dann nicht auf ihrem Stuhl fragte sie mich erbost. Ich soll nicht glauben, was im Internet steht etc. Fragte mich dann noch ganz frech warum ich denn nicht arbeiten will! Sie schrie dann rum und ich sei auf Konfrontation aus...

Zum Glück war der Leiter sachlicher und hat sich die o. g. VwV wenigstens durchgelesen und Zeit genommen. Schweitzers Äußerung fand er "nebulös" und kann nicht bestätigen, dass das Visum zur Eheschließung vom § 28 erfasst wird. Griesgrämig Wir stellten fest, dass die Dame gar nicht geprüft hat, ob ich eingebürgert wurde (obwohl dem Visumsantrag die Kopie meines dt. Personalausweises beiliegt) und angenommen hat, dass ich meinem ausländischem Namen nach immer noch als Ausländer und nach § 29 zu behandeln bin!! Unglaublich.

Nach einem Hin und Her fragte ich schließlich warum überhaupt ein Visum verlangt wird, wenn seit dem 15.12.2010 für Bürger Bosnien-Herzegowinas (und Albaniens) kein Schengen-Visum mehr für Besuchszwecke notwendig ist. Er erklärte mir dann, dass dies auch eine Alternative ist, falls uns die 90 Tage Aufenthalt für die Eheschließung ausreichen!!! Wenn wir dann verheiratet sind, kann sie hier die AE beauftragen und muss nicht ausreisen! Anders sei es jedoch wenn der hier lebende Ehepartner Ausländer ist. Ich konnte es nicht fassen.  Soviel Ärger wegen nichts...  Ärgerlich

Den Antrag fürs Visum hatten wir allerdings schon im Sommer 2010 gestellt, als es noch nicht klar war, ob die Schengen-Visumsfreiheit auch für Bosnien kommt. Aber die Dt. Botschaft in Sarajevo meinte, dass eine Eheschließung in Dt. nur mit einem Heiratsvisum möglich ist - NICHT mit einem Besuchervisum bzw. jetzt ganz ohne Visum. Heute wurde mir erklärt, dass dies natürlich der reguläre und vorgeschriebene Weg sei, so sei es aber auch durchaus möglich.

Stimmt es wirklich so oder will mich der Leiter einfach für ein paar Monate los werden und sich dann nicht mehr an das heutige Gespräch erinnern, wenn es zur Erteilung der AE kommt. Was wir nicht wollen: Dass wir hier heiraten, und dass sie dann doch ausreisen muss und nochmals das Visumprozedere durchgehen muss (FzF).

Habe vom oben angepinnten Gerichtsurteil gelesen, aber dort geht es um ein Schengen-Visum und Heirat in Dänemark. Dort wurde ja bemängelt, dass vom Standesbeamten in Dänemark die Fakten nicht genau geprüft werden. Genauso habe ich andere Themen hier gelesen, aber da ging es um Ehepartner aus Australien u. a., die evtl. weitere Befreiungen haben.

Ist es doch anders, wenn Visumsfreiheit (Schengener Abkommen) besteht und man in Deutschland heiratet??? Bitte bestätigt mir das, damit ich wieder ruhig schlafen kann.
Denn ich finde gerade hier eine andere Meinung, und zwar der Dt. Botschaft in Sarajevo. Am 10.12.2010 aktualisiert. " Die Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem längeren Aufenthalt nach der visumsfreien Einreise, das heißt direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland, ist grundsätzlich nicht möglich." Hier der Link: http://www.sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/01/Visabestimmungen/Visabest...
weinend Oder haben die Angst, dass Ihnen plötzlich einiges an Arbeit wegfällt und schließlich die Gebühr von 60 € für so ein Visum??


Ach ja, "angeboten" hat er mir auch, dass wir in Bosnien in der Dt. Botschaft nach Dt. Recht getraut werden. Dann sei sie ja Ehegattin und dann würde wieder § 28 gelten ... Toll!

@ Mick:
Wohin driftet den dieses Thema ab!? Was gefällt dir nicht?
Ich äußere hier lediglich meine Erfahrungen und den Unmut über die ABH.

@ erne:
Danke für die Antworten.
Einiges hat sich hier oben schon beantwortet...
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Antwort #18 - 20.01.2011 um 21:35:42
 
Ganz klar:
Eine Einreise mit dem Ziel des Daueraufenthaltes in Deutschland ist in Eurem Fall von keinem Gesetz gedeckt und damit unzulässig. Es ist nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg.

Ebenso wie man mit einem Schengenvisum heiraten und wieder ausreisen kann - also ohne sofortige Begründung eines Daueraufenthaltes - geht das auch visumfrei.

Es gibt zwar in der Praxis genügend Fälle, wo dann doch eine AE ohne Ausreise erteilt wurde, aber 1. könnt Ihr Euch nicht darauf verlassen und 2. sollte das jetzt hoffentlich seltener werden, wo das BVerwG in zwei Präzedenzfällen endlich Klarheit geschaffen hat.
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Antwort #19 - 20.01.2011 um 22:26:47
 
UL123 schrieb am 20.01.2011 um 20:34:46:
Ach ja, "angeboten" hat er mir auch, dass wir in Bosnien in der Dt. Botschaft nach Dt. Recht getraut werden. 

Nach meiner Kenntnis sind Eheschließungen in den deutschen Botschaften nicht möglich.
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Antwort #20 - 21.01.2011 um 16:29:49
 
Petersburger, das hört sich nicht gut an. Griesgrämig
Aber warum "hoffentlich"?! Warum bist du dagegen??
Ach ja, wenn du dich so gut mit Gesetzen auskennst, kannst du mir dann bestimmt sagen mit welchem Gesetz denn ein "Heiratsvisum" oder der von der ABH geforderte Ablauf der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gedeckt ist???

Gesetze sind Interpretationssache! Das habe ich in diesen Tagen gelernt... Jeder interpretiert es wie es einem passt. Erst wenn es vor Gericht ist, wird es genau (von Experten) geprüft.

Beim Schengenvisum stellt man doch einen Antrag auf ein Besuchervisum. Dass dann Vortäuschung falscher Tatsachen vorgeworfen wird, verstehe ich noch. Aber auch in diesem Fall?
Was spricht denn überhaupt für ein Heiratsvisum und den Weg über die Botschaft? Nichts! Ist nur für die sinnvoll, die noch im Ausland sind und noch nicht nach Dt. kommen wollen/können.
Aber wenn jemand schon hier ist. Warum dann wieder ausweisen?

Die ABH handeln in diesem Fall ausnahmsweise im Sinne des Bürgers und erteilen AE ohne Ausreise wie es eigentlich auch logisch ist und was jeder halbwegs vernünftiger Mensch erwartet. Erwarten und Befürworten, dass man den Ehegatten (Eheschließung in Deutschland!) wieder für mind. 3-6 Monate ins Ausland schickt, kann nur jemand, der noch nie diese Bürokratie über sich hat ergehen lassen müssen (und der in einer Botschaftet arbeitet) ...

Die Präzedenzfälle handeln doch von einer Eheschließung in Dänemark und Schengenvisum! Ist doch nicht gleich zu stellen.

Ich war eigentlich auch verwundert, dass ein Leiter einer ABH mir das so offen sagte! Ich staunte nicht schlecht. Er versicherte mir aber, dass sie nicht auf die Idee kommen den Ehegatten von einem Deutschen, die ihre Ehe in Dt. geschlossen haben, wieder nach Hause zu schicken!! Er redete was von GG und § 6.
Nützt den das Wort eines Leiters einer Behörde nichts mehr? Ich habe jetzt Angst, dass die es dann doch ablehnen werden, wenn es soweit ist. Griesgrämig

Solche menschlichen Gesten und Mitgefühle vermisst man leider im Umgang mit einer Famillienzusammenführung...


Kann noch jemand was dazu sagen??
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« Zuletzt geändert: 21.01.2011 um 16:46:34 von UL123 »  
 
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Antwort #21 - 21.01.2011 um 18:30:59
 
UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
menschlichen Gesten und Mitgefühle

werden leider ständig ausgenutzt.

UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
Ach ja, wenn du dich so gut mit Gesetzen auskennst, kannst du mir dann bestimmt sagen mit welchem Gesetz denn ein "Heiratsvisum" oder der von der ABH geforderte Ablauf der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gedeckt ist???

Dumm kommen mußt Du mir nicht.

AufenthG und AufenthV. Selber lesen bildet. Das werde ich Dir hier nicht vorkauen.


Es ist gesetzlich festgelegt, daß die Einreise zum Daueraufenthalt mit dem entsprechenden Visum zu erfolgen hat.
Die Einreise.

Wer ohne das erforderliche Visum einreist, befindet sich illegal im Land und begeht eine Straftat.

Visumfreiheit für Kurzaufenthalte berechtigt nicht zur visumfreien Einreise zum Daueraufenthalt.
Punkt.

UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
Gesetze sind Interpretationssache!

Und Demokratie ist Diktatur.
Und Ordnung ist Anarchie. *Ironie Ende*

Gesetze schaffen grundlegende Regelungen, die dann z.B. durch Verordnungen verfeinert bzw. präzisiert werden.
An dem Grundsatz der Einreise mit dem erforderlichen Visum ändert keine Verordnung oder Auslegung irgendwas.

Interpretationsfähig ist bestenfalls, ob ein bestimmter Einzelfall unter die eine oder andere Ausnahmeregelung fallen kann oder nicht.



Und jetzt zu meinem "hoffentlich".
Beachte: Hier kommt nichts Neues von mir, das schrieb ich schon an anderen Stellen mehrfach.

Wenn ein Mann und eine Frau mal drei Monate zusammenleben wollen, ist das ihre Privatsache.
Solange nicht einer von beiden ein Visum braucht, um zum anderen zu kommen.

Die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Rückkehrbereitschaft führt nun dazu, daß bei einem solchen Fall - oder noch "schlimmer": bei offen erklärter Absicht, später mal oder gar gleich nach der Einreise die Ehe zu schließen - eine für den Antragsteller (ASt) wie für die Mitarbeiter der AV ekelhafte Situation entsteht:

Wie kann die AV überzeugt werden, daß ASt nicht gleich dableibt.
Die üblichen Hinweise für Rückkehrbereitschaft greifen alle nicht, weil drei Monate ganz selten als Jahresurlaub genommen werden können.
Also eine Befragung, die für beide Seiten unangenehm ist.

Wenn es andererseits feststünde, daß ein Antrag auf AE in Deutschland im Rahmen eines Kurzaufenthaltes unmöglich ist, daß wirklich nur die in § 39 AufenthV genannten Fälle ohne ständiges Interpretieren und Augenzudrücken und persönliche Meinung und falsches Lesen und ... einen Antrag in Deutschland stellen können, dann könnte man da in einer AV viel entspannter herangehen.

So z.B.:
Wenn da zwei tatsächlich über kurz oder lang in Deutschland zusammenleben wollen, dann wollen die beiden das Ganze ja nicht mit einer Straftat anfangen.
Also soll ASt ruhig fahren. Muß ja ohnehin zurückkommen, wenn es keinen Ärger geben soll.

Und damit hätten alle diejenigen, die sich nicht an Gesetzen vorbeimogeln wollen, eine klare und planbare Situation.

Genau das ist der Sinn von Gesetzen: den Gesetzestreuen nicht schlechterzustellen als den "Vorbeimogler".

Deswegen "hoffentlich".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 21.01.2011 um 19:34:32
 
Sodele, sind denn noch rechtliche Fragen offen?

Und damit meine ich auch rechliche Fragen und keine
Diskussion über das Recht. Sonst kommt der Winkemann
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