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Arbeitsloser Deutscher darf Ausländerin nicht in D. heiraten (Einkommensgrenze)!? (Gelesen: 13.675 mal)
Themen Beschreibung: Visum zur Eheschließung; AufenthG §28; abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1
Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #15 - 14.01.2011 um 06:56:24
 
Rechtliche Fragen dürfen gerne noch gestellt/diskutiert werden.
Hier driftet es in eine andere Richtung, die dann bitte per PN oder
im Userforum fortgesetzt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #16 - 14.01.2011 um 10:09:56
 
UL123 schrieb am 14.01.2011 um 01:36:14:
Ich bin nun seit 20 Jahren in D. Damals als 10jähriger zu meinem Vater (auch als Familiennachzug) nachgezogen. Arbeitete u. a. die letzten 5 Jahre bei der Telekom. Einbürgerung fand vor 2 Jahren statt. 


Ich denke, es wird hier keiner widersprechen, dass rechtlich kein Regelausnahmegrund vorliegt. Die anderslautenden politischen Ansichten sind hier nicht relevant (wobei ich durchaus die Gefahr sehe, dass diese Ansichten, wenn von der ABH geteilt, deren Entscheidung beeinflussen - sollte nicht so sein, aber auch ABH-Mitarbeiter sind nur Menschen).

Allerdings bleibt es erforderlich, dass zumindest bis zur Eheschließung der Lebensunterhalt gesichert sein muss, d.h. das Einkommen muss ausreichen und die Wohnung muss zur Aufnahme des "Besuchs" groß genug sein. Insofern ist die Forderung der ABH nach den entsprechenden Nachweisen völlig OK.

Zu dem Thema vielleicht noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen zur LU-Sicherung:
- Dein Einkommen muss für Euch beide ausreichen.
- Es spielt keine Rolle, ob Du / Ihr tatsächlich Sozialhilfe/ALG2 in Anspruch nehmt, entscheidend ist, ob der Höhe nach ein Anspruch besteht.

In Deinem Fall kommt aber noch hinzu, dass Du bis zur Heirat für Deine Verlobte nicht unterhaltspflichtig bist. Die ABH wird also eine Verpflichtungserklärung von Dir haben wollen, so dass sichergestellt ist, dass, wenn der Staat für den Unterhalt Deiner Verlobten aufkommen muss, er das Geld von Dir wiederbekommt. Das macht aber nur Sinn, wenn die ABH das Geld im Fall des Falles auch bei Dir eintreiben könnte. Kann sie aber derzeit nicht, denn Dein Einkommen ist nur 920 Euro, also sogar unter der Pfändungsgrenze. Mal ganz abgesehen davon, dass selbst dieses Einkommen (genauso wie übrigens Dein derzeitiges Vermögen) möglicherweise gar nicht mehr in der derzeitigen Höhe existiert, bis es (wie gesagt, im Falle des Falles) zu einer konkreten Rückforderung der Behörden an Dich kommt.

Unterm Strich also das, was schon Schweitzer gesagt hat: Jedenfalls für die Zeit bis zur Hochzeit brauchst Du eine VE eines Dritten mit entsprechender Bonität. Nach der Hochzeit sollte Dein Einkommen irrelevant sein. Wobei das Heiratsvisum m. W. in dieser Hinsicht eine Grauzone ist, es wird nicht gern erteilt, wenn der LU nicht gesichert ist. Alternativ könntest Du Deine Verlobte in ihrer Heimat (oder in DK...) heiraten, danach hat sie auf jeden Fall den Rechtsanspruch auf eine FZF-AE.
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UL123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #17 - 20.01.2011 um 20:34:46
 
Update:

Heute hatte ich einen Termin beim Leiter der ABH, nachdem ich diese Woche schon ein ärgerliches Gespräch mit seiner Kollegin  in der ABH hatte. Sie konnte es offensichtlich nicht ertragen, dass jemand ihre Entscheidung nicht akzeptiert und mit Gesetzen und Auszügen aus dem Internet (diesem Forum, genauer die Antwort von schweitzer) daherkommt. Wollte es gar nicht anschauen. Wenn es derjenige besser wüßte, warum sitzt er dann nicht auf ihrem Stuhl fragte sie mich erbost. Ich soll nicht glauben, was im Internet steht etc. Fragte mich dann noch ganz frech warum ich denn nicht arbeiten will! Sie schrie dann rum und ich sei auf Konfrontation aus...

Zum Glück war der Leiter sachlicher und hat sich die o. g. VwV wenigstens durchgelesen und Zeit genommen. Schweitzers Äußerung fand er "nebulös" und kann nicht bestätigen, dass das Visum zur Eheschließung vom § 28 erfasst wird. Griesgrämig Wir stellten fest, dass die Dame gar nicht geprüft hat, ob ich eingebürgert wurde (obwohl dem Visumsantrag die Kopie meines dt. Personalausweises beiliegt) und angenommen hat, dass ich meinem ausländischem Namen nach immer noch als Ausländer und nach § 29 zu behandeln bin!! Unglaublich.

Nach einem Hin und Her fragte ich schließlich warum überhaupt ein Visum verlangt wird, wenn seit dem 15.12.2010 für Bürger Bosnien-Herzegowinas (und Albaniens) kein Schengen-Visum mehr für Besuchszwecke notwendig ist. Er erklärte mir dann, dass dies auch eine Alternative ist, falls uns die 90 Tage Aufenthalt für die Eheschließung ausreichen!!! Wenn wir dann verheiratet sind, kann sie hier die AE beauftragen und muss nicht ausreisen! Anders sei es jedoch wenn der hier lebende Ehepartner Ausländer ist. Ich konnte es nicht fassen.  Soviel Ärger wegen nichts...  Ärgerlich

Den Antrag fürs Visum hatten wir allerdings schon im Sommer 2010 gestellt, als es noch nicht klar war, ob die Schengen-Visumsfreiheit auch für Bosnien kommt. Aber die Dt. Botschaft in Sarajevo meinte, dass eine Eheschließung in Dt. nur mit einem Heiratsvisum möglich ist - NICHT mit einem Besuchervisum bzw. jetzt ganz ohne Visum. Heute wurde mir erklärt, dass dies natürlich der reguläre und vorgeschriebene Weg sei, so sei es aber auch durchaus möglich.

Stimmt es wirklich so oder will mich der Leiter einfach für ein paar Monate los werden und sich dann nicht mehr an das heutige Gespräch erinnern, wenn es zur Erteilung der AE kommt. Was wir nicht wollen: Dass wir hier heiraten, und dass sie dann doch ausreisen muss und nochmals das Visumprozedere durchgehen muss (FzF).

Habe vom oben angepinnten Gerichtsurteil gelesen, aber dort geht es um ein Schengen-Visum und Heirat in Dänemark. Dort wurde ja bemängelt, dass vom Standesbeamten in Dänemark die Fakten nicht genau geprüft werden. Genauso habe ich andere Themen hier gelesen, aber da ging es um Ehepartner aus Australien u. a., die evtl. weitere Befreiungen haben.

Ist es doch anders, wenn Visumsfreiheit (Schengener Abkommen) besteht und man in Deutschland heiratet??? Bitte bestätigt mir das, damit ich wieder ruhig schlafen kann.
Denn ich finde gerade hier eine andere Meinung, und zwar der Dt. Botschaft in Sarajevo. Am 10.12.2010 aktualisiert. " Die Beantragung eines Aufenthaltstitels zu einem längeren Aufenthalt nach der visumsfreien Einreise, das heißt direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland, ist grundsätzlich nicht möglich." Hier der Link: http://www.sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/01/Visabestimmungen/Visabest...
weinend Oder haben die Angst, dass Ihnen plötzlich einiges an Arbeit wegfällt und schließlich die Gebühr von 60 € für so ein Visum??


Ach ja, "angeboten" hat er mir auch, dass wir in Bosnien in der Dt. Botschaft nach Dt. Recht getraut werden. Dann sei sie ja Ehegattin und dann würde wieder § 28 gelten ... Toll!

@ Mick:
Wohin driftet den dieses Thema ab!? Was gefällt dir nicht?
Ich äußere hier lediglich meine Erfahrungen und den Unmut über die ABH.

@ erne:
Danke für die Antworten.
Einiges hat sich hier oben schon beantwortet...
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Antwort #18 - 20.01.2011 um 21:35:42
 
Ganz klar:
Eine Einreise mit dem Ziel des Daueraufenthaltes in Deutschland ist in Eurem Fall von keinem Gesetz gedeckt und damit unzulässig. Es ist nicht der vom Gesetz vorgesehene Weg.

Ebenso wie man mit einem Schengenvisum heiraten und wieder ausreisen kann - also ohne sofortige Begründung eines Daueraufenthaltes - geht das auch visumfrei.

Es gibt zwar in der Praxis genügend Fälle, wo dann doch eine AE ohne Ausreise erteilt wurde, aber 1. könnt Ihr Euch nicht darauf verlassen und 2. sollte das jetzt hoffentlich seltener werden, wo das BVerwG in zwei Präzedenzfällen endlich Klarheit geschaffen hat.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #19 - 20.01.2011 um 22:26:47
 
UL123 schrieb am 20.01.2011 um 20:34:46:
Ach ja, "angeboten" hat er mir auch, dass wir in Bosnien in der Dt. Botschaft nach Dt. Recht getraut werden. 

Nach meiner Kenntnis sind Eheschließungen in den deutschen Botschaften nicht möglich.
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UL123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #20 - 21.01.2011 um 16:29:49
 
Petersburger, das hört sich nicht gut an. Griesgrämig
Aber warum "hoffentlich"?! Warum bist du dagegen??
Ach ja, wenn du dich so gut mit Gesetzen auskennst, kannst du mir dann bestimmt sagen mit welchem Gesetz denn ein "Heiratsvisum" oder der von der ABH geforderte Ablauf der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gedeckt ist???

Gesetze sind Interpretationssache! Das habe ich in diesen Tagen gelernt... Jeder interpretiert es wie es einem passt. Erst wenn es vor Gericht ist, wird es genau (von Experten) geprüft.

Beim Schengenvisum stellt man doch einen Antrag auf ein Besuchervisum. Dass dann Vortäuschung falscher Tatsachen vorgeworfen wird, verstehe ich noch. Aber auch in diesem Fall?
Was spricht denn überhaupt für ein Heiratsvisum und den Weg über die Botschaft? Nichts! Ist nur für die sinnvoll, die noch im Ausland sind und noch nicht nach Dt. kommen wollen/können.
Aber wenn jemand schon hier ist. Warum dann wieder ausweisen?

Die ABH handeln in diesem Fall ausnahmsweise im Sinne des Bürgers und erteilen AE ohne Ausreise wie es eigentlich auch logisch ist und was jeder halbwegs vernünftiger Mensch erwartet. Erwarten und Befürworten, dass man den Ehegatten (Eheschließung in Deutschland!) wieder für mind. 3-6 Monate ins Ausland schickt, kann nur jemand, der noch nie diese Bürokratie über sich hat ergehen lassen müssen (und der in einer Botschaftet arbeitet) ...

Die Präzedenzfälle handeln doch von einer Eheschließung in Dänemark und Schengenvisum! Ist doch nicht gleich zu stellen.

Ich war eigentlich auch verwundert, dass ein Leiter einer ABH mir das so offen sagte! Ich staunte nicht schlecht. Er versicherte mir aber, dass sie nicht auf die Idee kommen den Ehegatten von einem Deutschen, die ihre Ehe in Dt. geschlossen haben, wieder nach Hause zu schicken!! Er redete was von GG und § 6.
Nützt den das Wort eines Leiters einer Behörde nichts mehr? Ich habe jetzt Angst, dass die es dann doch ablehnen werden, wenn es soweit ist. Griesgrämig

Solche menschlichen Gesten und Mitgefühle vermisst man leider im Umgang mit einer Famillienzusammenführung...


Kann noch jemand was dazu sagen??
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« Zuletzt geändert: 21.01.2011 um 16:46:34 von UL123 »  
 
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Antwort #21 - 21.01.2011 um 18:30:59
 
UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
menschlichen Gesten und Mitgefühle

werden leider ständig ausgenutzt.

UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
Ach ja, wenn du dich so gut mit Gesetzen auskennst, kannst du mir dann bestimmt sagen mit welchem Gesetz denn ein "Heiratsvisum" oder der von der ABH geforderte Ablauf der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gedeckt ist???

Dumm kommen mußt Du mir nicht.

AufenthG und AufenthV. Selber lesen bildet. Das werde ich Dir hier nicht vorkauen.


Es ist gesetzlich festgelegt, daß die Einreise zum Daueraufenthalt mit dem entsprechenden Visum zu erfolgen hat.
Die Einreise.

Wer ohne das erforderliche Visum einreist, befindet sich illegal im Land und begeht eine Straftat.

Visumfreiheit für Kurzaufenthalte berechtigt nicht zur visumfreien Einreise zum Daueraufenthalt.
Punkt.

UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:
Gesetze sind Interpretationssache!

Und Demokratie ist Diktatur.
Und Ordnung ist Anarchie. *Ironie Ende*

Gesetze schaffen grundlegende Regelungen, die dann z.B. durch Verordnungen verfeinert bzw. präzisiert werden.
An dem Grundsatz der Einreise mit dem erforderlichen Visum ändert keine Verordnung oder Auslegung irgendwas.

Interpretationsfähig ist bestenfalls, ob ein bestimmter Einzelfall unter die eine oder andere Ausnahmeregelung fallen kann oder nicht.



Und jetzt zu meinem "hoffentlich".
Beachte: Hier kommt nichts Neues von mir, das schrieb ich schon an anderen Stellen mehrfach.

Wenn ein Mann und eine Frau mal drei Monate zusammenleben wollen, ist das ihre Privatsache.
Solange nicht einer von beiden ein Visum braucht, um zum anderen zu kommen.

Die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Rückkehrbereitschaft führt nun dazu, daß bei einem solchen Fall - oder noch "schlimmer": bei offen erklärter Absicht, später mal oder gar gleich nach der Einreise die Ehe zu schließen - eine für den Antragsteller (ASt) wie für die Mitarbeiter der AV ekelhafte Situation entsteht:

Wie kann die AV überzeugt werden, daß ASt nicht gleich dableibt.
Die üblichen Hinweise für Rückkehrbereitschaft greifen alle nicht, weil drei Monate ganz selten als Jahresurlaub genommen werden können.
Also eine Befragung, die für beide Seiten unangenehm ist.

Wenn es andererseits feststünde, daß ein Antrag auf AE in Deutschland im Rahmen eines Kurzaufenthaltes unmöglich ist, daß wirklich nur die in § 39 AufenthV genannten Fälle ohne ständiges Interpretieren und Augenzudrücken und persönliche Meinung und falsches Lesen und ... einen Antrag in Deutschland stellen können, dann könnte man da in einer AV viel entspannter herangehen.

So z.B.:
Wenn da zwei tatsächlich über kurz oder lang in Deutschland zusammenleben wollen, dann wollen die beiden das Ganze ja nicht mit einer Straftat anfangen.
Also soll ASt ruhig fahren. Muß ja ohnehin zurückkommen, wenn es keinen Ärger geben soll.

Und damit hätten alle diejenigen, die sich nicht an Gesetzen vorbeimogeln wollen, eine klare und planbare Situation.

Genau das ist der Sinn von Gesetzen: den Gesetzestreuen nicht schlechterzustellen als den "Vorbeimogler".

Deswegen "hoffentlich".
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Antwort #22 - 21.01.2011 um 19:34:32
 
Sodele, sind denn noch rechtliche Fragen offen?

Und damit meine ich auch rechliche Fragen und keine
Diskussion über das Recht. Sonst kommt der Winkemann
ganz schnell.
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