UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:menschlichen Gesten und Mitgefühle
werden leider ständig ausgenutzt.
UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:Ach ja, wenn du dich so gut mit Gesetzen auskennst, kannst du mir dann bestimmt sagen mit welchem Gesetz denn ein "Heiratsvisum" oder der von der
ABH geforderte Ablauf der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses gedeckt ist???
Dumm kommen mußt Du mir nicht.
AufenthG und
AufenthV. Selber lesen bildet. Das werde ich Dir hier nicht vorkauen.
Es ist gesetzlich festgelegt, daß die Einreise zum Daueraufenthalt mit dem entsprechenden Visum zu erfolgen hat.
Die Einreise.
Wer ohne das erforderliche Visum einreist, befindet sich illegal im Land und begeht eine Straftat.
Visumfreiheit für
Kurzaufenthalte berechtigt nicht zur visumfreien Einreise zum Daueraufenthalt.
Punkt.
UL123 schrieb am 21.01.2011 um 16:29:49:Gesetze sind Interpretationssache!
Und Demokratie ist Diktatur.
Und Ordnung ist Anarchie. *Ironie Ende*
Gesetze schaffen grundlegende Regelungen, die dann z.B. durch Verordnungen verfeinert bzw. präzisiert werden.
An dem Grundsatz der Einreise mit dem erforderlichen Visum ändert keine Verordnung oder Auslegung irgendwas.
Interpretationsfähig ist bestenfalls, ob ein bestimmter Einzelfall unter die eine oder andere Ausnahmeregelung fallen kann oder nicht.
Und jetzt zu meinem "hoffentlich".
Beachte: Hier kommt nichts Neues von mir, das schrieb ich schon an anderen Stellen mehrfach.
Wenn ein Mann und eine Frau mal drei Monate zusammenleben wollen, ist das ihre Privatsache.
Solange nicht einer von beiden ein Visum braucht, um zum anderen zu kommen.
Die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Rückkehrbereitschaft führt nun dazu, daß bei einem solchen Fall - oder noch "schlimmer": bei offen erklärter Absicht, später mal oder gar gleich nach der Einreise die Ehe zu schließen - eine für den Antragsteller (ASt) wie für die Mitarbeiter der
AV ekelhafte Situation entsteht:
Wie kann die
AV überzeugt werden, daß ASt nicht gleich dableibt.
Die üblichen Hinweise für Rückkehrbereitschaft greifen alle nicht, weil drei Monate ganz selten als Jahresurlaub genommen werden können.
Also eine Befragung, die
für beide Seiten unangenehm ist.
Wenn es andererseits feststünde, daß ein Antrag auf
AE in Deutschland im Rahmen eines Kurzaufenthaltes unmöglich ist, daß wirklich nur die in § 39
AufenthV genannten Fälle ohne ständiges Interpretieren und Augenzudrücken und persönliche Meinung und falsches Lesen und ... einen Antrag in Deutschland stellen können, dann könnte man da in einer
AV viel entspannter herangehen.
So z.B.:
Wenn da zwei tatsächlich über kurz oder lang in Deutschland zusammenleben wollen, dann wollen die beiden das Ganze ja nicht mit einer Straftat anfangen.
Also soll ASt ruhig fahren. Muß ja ohnehin zurückkommen, wenn es keinen Ärger geben soll.
Und damit hätten alle diejenigen, die sich nicht an Gesetzen vorbeimogeln wollen, eine klare und planbare Situation.
Genau das ist der Sinn von Gesetzen: den Gesetzestreuen nicht schlechterzustellen als den "Vorbeimogler".
Deswegen "hoffentlich".