Danke für die rege Teilnahme am Thema.
@Petersburger:
Deine Kollegen und dein Berufsstand in Ehren aber deine Kollegin in der
ABH hat bestimmt nicht so einen Fall als ihren ersten bearbeitet und weiß bzw. weiß nicht was sie da gesagt hat. Sie war nämlich um die 50 und hat Erfahrung. Also scheint es die Regel zu sein.
Oder willst du damit sagen, dass sie doch einen Fehler gemacht hat, was die Nachweise angeht? Was ist zu tun bis die
Regelausnahme angenonommen wird?
@erne:
Man sieht ja hier schön wie ich bei der
ABH nach §28 behandelt werde! pah! Rechtlich und theorethisch habe ich das Recht aber in der Praxis nicht.
Verfolgungswahn!? Nein, das kommt wenn sich jemand verfolgt fühlt! Und das tue ich nicht.
Wer sagt denn, dass ich die rumänische Staatsangehörigkeit hatte?!
Aha! Bei einer Arbeitslosigkeit von fast 50% ist es zuzumuten, wenn ich nicht mal hier bei der "niedrigen" Arbeitslosigkeit seit Monaten einen Job finde?! erne hat wohl Angst, dass ER den Zuschuß zum
LU meiner Frau bezahlt?!? Beruhig dich wieder!
Weiß denn einer, in welcher Höhe überhaupt ein Anspruch theorethisch entstehen würde bei 920€ Einkommen? Bestimmt 10 €.
Aber Hauptsache die
ABH verhindert erstmal ein Visum und die Zuwanderung und spart damit öffentliche Gelder...
Was erhalten denn 2 Personen nach Hartz4? Außerdem werde ich ja eh mehr Arbeitslosengeld beziehen dürfen, wenn ich dann verheiratet bin... Auch wenn ein Anspruch auf öffentliche Gelder bestehen würde, würde ich den nicht geltend machen wollen! Das ist unter meiner Würde. Also brauchst du keine Angst haben, dass deine Steuergelder meine Ehe finanzieren. tztztz
@Eduard:
OK, leuchtet mir ein mit dem
gesichertem LU. Danke.
Aber ich meinte, wenn die
ABH zickt weil Sie ja noch nicht Ehegattin ist und ein Visum zur Eheschließung ja nur auf 3 Monate erteilt wird, dass der
LU auch nur für die 3 Monate gesichert sein muß. Beim Antrag auf
AE ist sie ja dann Ehegatte. Aber dann geht das Spiel bestimmt von vorne los...
Bis dahin habe ich aber hoffetlich einen Job, aber da würde mir wieder die Probezeit im Weg stehen.
Nein, unterhaltspflichtig bin ich zum Glück nicht. Puh, na das freut mich, dass wenigstens der §27.3 nicht für mich gilt.
Danke für die Bestätigung der
Regelausnahme. erne wollte mich ja fast schon abschieben!
Gut geschätzt, Eduard!! Bravo für die Mühe. OK, ich erzähle noch was zu meiner Vorgeschichte. Ich bin nun seit 20 Jahren in D. Damals als 10jähriger zu meinem Vater (auch als Familiennachzug) nachgezogen. Arbeitete u. a. die letzten 5 Jahre bei der Telekom. Einbürgerung fand vor 2 Jahren statt.
Es heißt ja im Herkunftsland gelebt
UND gearbeitet. Ich habe als Kind dort nicht arbeiten dürfen
Also gilt diese
Regelausnahme für mich nicht? Hier unten steht es nochmals klar drin...
Fassen wir nochmal alles in einer Frage zusammen, bevor wir hier tagelang diskutieren - oder anders: Würde noch jemand der Erläuterung von schweitzer zustimmen? Seine hat sich sehr schlüssig und kompetent angehört und gibt mir Mut.
Die ABH hat kein Recht von mir als Deutschen, für ein Visum zur Eheschließung (auch nach § 28 AufenthG) bzw. später dann AE Familliennachzug, gesicherten LU zu verlangen oder wenigstens mein jetziges Einkommen von 920 € zu akzeptieren (welches sich außerdem durch die Änderung meiner Steuerklasse ja zwangsläufig mit der Heirat erhöhen wird!)??????
Hier noch die
VwV, für die, die zu faul sind danach zu suchen:
Nr. 42–61, GMBl 2009, Seite 1036-1037
"28 Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1.0 Ist einer der Ehepartner Deutscher
(vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6
GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine
besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden,
seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den
nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Bei Personen, die als Spätaussiedler oder
Einbezogene in einen Aufnahmebescheid eingetragen sind, richtet sich der Familiennachzug
weiterer Angehöriger nach den Vorschriften des
Familiennachzugs zu Deutschen, auch wenn
Spätaussiedler oder Einbezogener sich zur Zeit
der Entscheidung über den Familiennachzug
noch in den Herkunftsgebieten aufhalten. Beim
gewöhnlichen Aufenthalt ist darauf abzustellen,
ob eine Person an dem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die
Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist.
Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei
Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3
trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;
vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach
§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-
gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass
dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet
werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft
im Ausland zu leben, und dass der besondere
grundrechtliche Schutz aus Artikel 6
GG eingreift."
Hallelujah!
Noch weitere Interpretationen?
Wie ist das hier mit "Herstellung" der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint? Nur Heirat im Ausland??