Hallo zurück,
mit der Erteilung einer
NE wird es nach meinem Verständnis nun erst klappen, wenn Du über einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verfügst und insgesamt die Voraussetzungen, die in § 9
AufenthG genannt sind, erfüllt werden. - "Alternativ" wäre nach den fünf Jahren auch die erfolgreiche Beantragung des Daueraufenthalt-EG (siehe §§ 9a - c
AufenthG ) möglich, dafür wäre der Nachweis von 60 Monaten Beitragen zur Rentenversicherung nicht so zwingend notwendig wie bei der
NE.
Dass es mit der
NE nicht eher klappt, liegt daran, dass Du keine familiäre Lebensgemeinschaft mit Deiner Ehefrau bzw. dem Kind über das Du personensorgeberechtigt bist, mehr führst. Wäre das so und hättest Du nach wie vor eine
AE gemäß § 28
AufenthG, dann könntest Du die
NE bereits nach drei Jahren
AE gemäß § 28 (2)
AufenthG erhalten, wenn Dein Lebensunterhalt gesichert ist etc.
Was ich nicht ganz verstehe ist, weshalb Du eine
AE nach § 31
AufenthG hast. Okay, Du lebst von Deiner Frau getrennt. Das heißt § 28 (1) Nr. 1
AufenthG kann nicht weiter erteilt werden, weil der entsprechend zugrunde liegende Zweck nicht mehr erfüllt ist.
Aber eine
AE gemäß § 28 (1) Nr. 3
AufenthG wäre m.E. nicht ausgeschlossen, denn Du schriebst ja, dass Du weiterhin personensorgeberechtigt über Dein deutsches Kind bist. Und wenn das so ist und die Personensorge von Dir auch tatsächlich wahrgenommen wird, dann wären die Grundlagen für die Erteilung der
AE nach § 28 (1) Nr. 3
AufenthG auch nach Trennung von Deiner Ehefrau gegeben.
Von der Regelung mit der Erteilung der
NE nach schon drei Jahren könntest Du allerdings auch nur dann profitieren, wenn Du zusätzlich in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben würdest. Auch wäre zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind erst frühestens ab dessen Geburt bestehen konnte, das heißt: Die anrechenbare Zeit für die
AE nach § 28 (1) Nr. 3
AufenthG würde auch erst dann zu zählen beginnen. - So sagt es jedenfalls die Verwaltungsvorschrift zu § 28 (2)
AufenthG - ich zitiere:
Zitat:28.2.2 Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft
kann eine Niederlassungserlaubnis
nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht
aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, sofern
dann ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen
Grundlage und zu einem anderen Zweck bestehen
sollte.
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.
=schweitzer=