Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Die Niederlassungserlaubnis! (Gelesen: 3.009 mal)
Themen Beschreibung: Wie sind meine chance für eine NE?
mehdaoui
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokkaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Niederlassungserlaubnis!
23.12.2010 um 13:02:49
 
Hallo zusammen,
Ich will fragen, ob ich eine NE beantragen kann?
Kurz  zu meiner Geschichte:
ich bin nicht EU-Ausländer seit 04.08.2007 mit einer Deutscher Frau verheiratet.
Leider, wir leben jetzt seit 28-03-2010 getrennt.
Am 26-07-2009 haben wir ein Kind bekommen. ich habe zusammen mit der Mutter das Sorgerecht und ich übe das Umgangsrecht aus.
Ich zahle den Kindesunterhalt.
Ich  bin berufstätig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis  und Ich  beziehe keine sozialen Gelder.
Meine  Aufenthaltszeiten in BRD:
Von  22.11.2007 bis 07.11.2010 AE §28.1.1
Von 08.11.2010 gültig bis 07.11.2011 AE § 31
Von 17.01.1989 bis 28.04.1997 habe ich in Deutschland Studiert.

Danke für eure Antworten im Voraus!

Beste Grüße und frohe Festtage.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #1 - 23.12.2010 um 15:58:44
 
Hallo zurück,

mit der Erteilung einer NE wird es nach meinem Verständnis nun erst klappen, wenn Du über einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt verfügst und insgesamt die Voraussetzungen, die in § 9 AufenthG genannt sind, erfüllt werden. - "Alternativ" wäre nach den fünf Jahren auch die erfolgreiche Beantragung des Daueraufenthalt-EG (siehe §§ 9a - c AufenthG ) möglich, dafür wäre der Nachweis von 60 Monaten Beitragen zur Rentenversicherung nicht so zwingend notwendig wie bei der NE.

Dass es mit der NE nicht eher klappt, liegt daran, dass Du keine familiäre Lebensgemeinschaft mit Deiner Ehefrau bzw. dem Kind über das Du personensorgeberechtigt bist, mehr führst. Wäre das so und hättest Du nach wie vor eine AE gemäß § 28 AufenthG, dann könntest Du die NE bereits nach drei Jahren AE gemäß § 28 (2) AufenthG erhalten, wenn Dein Lebensunterhalt gesichert ist etc.

Was ich nicht ganz verstehe ist, weshalb Du eine AE nach § 31 AufenthG hast. Okay, Du lebst von Deiner Frau getrennt. Das heißt § 28 (1) Nr. 1 AufenthG kann nicht weiter erteilt werden, weil der entsprechend zugrunde liegende Zweck nicht mehr erfüllt ist.

Aber eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG wäre m.E. nicht ausgeschlossen, denn Du schriebst ja, dass Du weiterhin personensorgeberechtigt über Dein deutsches Kind bist. Und wenn das so ist und die Personensorge von Dir auch tatsächlich wahrgenommen wird, dann wären die Grundlagen für die Erteilung der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG auch nach Trennung von Deiner Ehefrau gegeben.

Von der Regelung mit der Erteilung der NE nach schon drei Jahren könntest Du allerdings auch nur dann profitieren, wenn Du zusätzlich in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben würdest. Auch wäre zu berücksichtigen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind erst frühestens ab dessen Geburt bestehen konnte, das heißt: Die anrechenbare Zeit für die AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG würde auch erst dann zu zählen beginnen. - So sagt es jedenfalls die Verwaltungsvorschrift zu § 28 (2) AufenthG - ich zitiere:

Zitat:
28.2.2 Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft
kann eine Niederlassungserlaubnis
nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht
aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, sofern
dann ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen
Grundlage und zu einem anderen Zweck bestehen
sollte.

28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.



=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
mehdaoui
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokkaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #2 - 23.12.2010 um 17:16:35
 
Danke Schweitzer für die Antwort.

Ich habe mein SB schon gefragt, warum kriege ich AE nach § 31 AufenthG und nicht gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG. Er hat mir geantwortet, dass Mein Kind nicht bei mir wohnt.

Mein Kind verbringt die Wochenende bei mir und jede Mittwoch für 3 bis 4 Stunden.

Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?

Beste Grüße.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #3 - 23.12.2010 um 18:41:49
 
mehdaoui schrieb am 23.12.2010 um 17:16:35:
Ich habe mein SB schon gefragt, warum kriege ich AE nach § 31 AufenthG und nicht gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG. Er hat mir geantwortet, dass Mein Kind nicht bei mir wohnt.

Das ist ermessensfehlerhaft, wenn Du die Personensorge hast und ausübst.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
mehdaoui
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokkaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #4 - 24.12.2010 um 09:46:55
 
Danke Petersburger für die Antwort.

Ich werde nach den Feiertagen, der netter Mann bei der Ausländerbehörde noch mal besuchen und mit ihm den fall diskutieren.

Bitte, ich habe noch eine Frage:

Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?


Beste Grüße und frohe Festtage.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #5 - 25.12.2010 um 09:59:53
 
mehdaoui schrieb am 24.12.2010 um 09:46:55:
Werden die früheren Studienzeiten für das Daueraufenthalt-EG überhaupt angerechnet?


In Deinem Falle wird eine Anrechnung nicht möglich sein, da für den Daueraufenthalt-EG so wie auch für die NE grundsätzlich nur ein ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt anrechnungsfähig ist.

Nur wenn Du zum Zeitpunkt Deiner Ausreise schon eine NE gehabt hättest, wären frühere rechtmäßige Aufenthalte (auch zum Zwecke des Studiums) ggf. berücksichtigungsfähig.

So, wie die Dinge bei Dir liegen, werden aber nur die Zeiten ab Mitte 2007 zur Anrechnung kommen können.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
mehdaoui
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marokkaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Niederlassungserlaubnis!
Antwort #6 - 25.12.2010 um 13:25:01
 
Vielen dank für eure Antworten.

Beste Grüße.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema