hge2001 schrieb am 28.09.2010 um 06:08:30:Das heisst, sie müsste dann ein neues Visum beantragen.
... welches aber abgelehnt werden kann, wenn der
LU nicht gesichert ist. Ich zitiere hierzu die
VWV.
Zitat:37.5.3 Ein Regelfall liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Reicht der Rentenbezug nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus oder liegen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 5 regelmäßig abzusehen.
Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis, die nach Absatz 5 erteilt wird, nicht von sich aus zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so dass die Ausübung einer Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann. Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auszuschließen, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Rentner.
Nach Aussage des
TS könnte da in den nächsten Jahren eine Gefahr darin liegen.
mangojo schrieb am 28.09.2010 um 08:10:00:Ich weiß jetzt übrigens warum meine Frau und Sie unterschiedliche Niederlassungstitel haben.
Meine Frau und ich haben auf den Phils geheiratet, daher wohl § 28
Unsere Bekannte und ihr Mann haben in Deutschland geheiratet, daher wohl § 9
Der Ort der Heirat spielt für den
AT absolut keine Rolle.
Ich gehe schwer davon aus, dass die
ABH hier einen Fehler gemacht hat.
mangojo schrieb am 28.09.2010 um 08:10:00:Verschieben wir die Problematik, bis es halt nicht mehr anders geht, so daß sie gezwungen ist das zu regeln.
... nur dann dürfte Vieles zu spät sein.
Die Sprache lernt man im Alter nicht leichter und der
LU wird damit auch nicht sicherer und einen Job zur Sicherung des
LU bekommt man auch nicht leichter.