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Duldung - ABH wünscht freiwillige Ausreise und dann Wiedereinreise zur Eheschließung (Gelesen: 10.895 mal)
Keana
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07.05.2010 um 19:41:51
 
Hallo,

mein Verlobter (indischer Staatsbürger in Deutschland mit Duldung) und ich (Deutsche) möchten heiraten. Die Papiere sind besorgt und liegen jetzt beim Standesamt zur weiteren Überprüfung.

Zeitgleich mit unserem Eheersuchen fand eine Verhandlung statt wegen fehlender Mitwirkung zur Passbeschaffung. Da die Behörden hier wohl Hand in Hand arbeiten wurde die AB informiert die dies natürlich bei Gericht auch angab. Resultat: Bewährungsstrafe.

Die AB möchte nun (was auch in unserem Sinne steht), dass wir bei der Passbeschaffung mitwirken um meinem Verlobten dann die Möglichkeit der "freiwilligen" Ausreise zu geben. Es wurde uns gesagt, dass er danach mit einem Visa zur Eheschließung oder Familienzusammenführung wieder hier einreisen und wir heiraten können.

Nun stellen sich für mich natürlich folgende Fragen:
Hat mein Verlobter die Chance auf ein Visum auch wenn er in Deutschland bereits eine Bewährungsstrafe hat? Oder ist dies unabhängig davon?

Ich bin mir da nicht so sicher, ob wir den Behörden hier bedingungslos vertrauen können. Womöglich ist dieser Weg der Ausreise der beste für ihn, doch wie sieht er zurück aus? Oder muss ich womöglich meinen Wohnsitz nach Indien verlegen?  Traurig

Danke im Voraus für eure Antwort!  Durchgedreht

Keana
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B.D.
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Antwort #1 - 08.05.2010 um 20:55:34
 
Hi,

er ist z.Zt. lediglich geduldet in D. Er hat ganz offensichtlich seine Verpflichtungen vernachlässigt und wurde nun dafür verurteilt. Soweit seine offenkundige Vorgeschichte.

Zur Ausreise ist er eh schon die gesamte Zeit verpflichtet. Reist er alos aus, so kommt er dieser Verpflichtung nach (Passbeschaffung und Identitätsnachweis inklusive).

Die Heiratsabsicht kann er dann im Heimatland bei der deutschen Botschaft erklären und nachweisen. Er stellt also zum Zweckke der Eheschließung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums. Im Rahmen dieses Verfahrens wirst Du von der zust. ABH aufgefordert werden, weitere Nachweise zu erbringen und eine VE abzugeben. Diese VE dient der Sichstellung des LU in D bis zur Eheschließung.

Da anscheinend keine Ausweisung erfolgt ist, sehe ich die Chancen auf eine Wiedereinreise bei Vorliegen aller Voraussetzungen als ganz gut an. Es gibt also keinen Grund, den Behörden nicht zu vertrauen. Anders sieht es natürlich aus, wenn Deine hier gemachten Angabern nicht vollständig sind.

Letztlich ist es aber auch möglich, dass die ABH die Einreise verweigert. Eine Art Lebensversicherung gibt es dafür nicht.

Sicher einfacher wäre das Umsetzen Eures Vorhabens ohne die Vorgeschichte Deines Verlobten (unerlaubte Einreise, Verweigerung der Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung).

Zum Verständnis:
Die Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens ist grundgesetzlich geschützt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens die Ausreiseverpflichtung auszusitzen, die Identität zu verschleiern um eine Abschiebung zu verhindern etc. ist nicht mehr geschützt sondern strafrechtlich bewährt.


B.D.
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Keana
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Antwort #2 - 08.05.2010 um 21:06:09
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Seit ich mit diesem Mann zusammen mit habe ich mich ausführlich mit dem Thema Duldung und allem was damit zusammen hängt informiert. Und natürlich kenne ich auch seine persönliche Geschichte.

Selbstverständlich ist auch ihm klar auf welch wackligem Boden er sich die ganze Zeit bewegte. Und generell lässt sich sagen, dass wir momentan einfach dankbar sind, dass sich die Geschichte so entwickelt hat, da so endlich alles was es an Unwahrheiten gab vorbei ist und der Weg nun klar und gerade.

Natürlich möchten wir zusammen bleiben und wollen jetzt sehen wie sich das ganze für alle Beteiligten am Besten lösen lässt.

Ich war mir nur nicht sicher, ob es Probleme mit der Wiedereinreise gibt aufgrund seiner Vorgeschichte...

Zwinkernd Keana
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.05.2010 um 21:10:53
 
Keana schrieb am 08.05.2010 um 21:06:09:
Ich war mir nur nicht sicher, ob es Probleme mit der Wiedereinreise gibt aufgrund seiner Vorgeschichte...



Ich persönlich vermute nicht, dass es wirkliche Probleme geben wird, die Du nicht lösen kannst.

B.D.
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reinhard
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Antwort #4 - 08.05.2010 um 21:21:05
 
Keana schrieb am 08.05.2010 um 21:06:09:
Natürlich möchten wir zusammen bleiben und wollen jetzt sehen wie sich das ganze für alle Beteiligten am Besten lösen lässt.

Ich war mir nur nicht sicher, ob es Probleme mit der Wiedereinreise gibt aufgrund seiner Vorgeschichte...


Eine Garantie gibt es nie. Aber es ist nicht eben solten, dass ein abgelehnter Asylbewerber die fällig Ausreise "verzögert" – mit Rechtsmitteln ist das okay, mit Identitäts-Verschleierung eben nicht.

Aber solch ein nachgeholtes Visumverfahren bei bevorstehender Heirat oder nach einer Heirat ist nicht so selten, und ich habe es noch nie erlebt, dass eine Ausländerbehörde dabei jemanden reingelegt hat.

Ihr könnt aber die Ausländerbehörde auch nach einer "Vorabzustimmung" zum Visum fragen. Da gibt es zwar selten ein "ja", aber eine freundliche Frage ist durchaus erlaubt.
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Keana
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Antwort #5 - 08.05.2010 um 21:21:47
 
Danke, das zu lesen tut gut.  Kuss

Obwohl ich mich in den letzten Tagen dazu entschieden habe - auch wenn es nicht unbedingt mein größter Wunsch ist  Zwinkernd - zur Not in sein Land umzusiedeln und dann dort zu schauen was ich weiter tun kann (Arbeit etc.), so wäre es doch schöner hier in unserem wunderbaren Land zu bleiben.

Ich bleibe dran und gebe nicht auf!  Augenrollen

Keana
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Antwort #6 - 15.05.2010 um 13:18:52
 
Moin,

reinhard schrieb am 08.05.2010 um 21:21:05:
Eine Garantie gibt es nie. Aber es ist nicht eben solten, dass ein abgelehnter Asylbewerber die fällig Ausreise "verzögert" – mit Rechtsmitteln ist das okay, mit Identitäts-Verschleierung eben nicht.

Aber solch ein nachgeholtes Visumverfahren bei bevorstehender Heirat oder nach einer Heirat ist nicht so selten, und ich habe es noch nie erlebt, dass eine Ausländerbehörde dabei jemanden reingelegt hat.


Du rechnest also nicht mit einer Ausweisung?

Ob das jetzt "hereingelegt" wäre, ist Interpretationssache.

Gruß, ULF
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Keana
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Antwort #7 - 15.05.2010 um 13:41:57
 
Hallo,

wir haben nach einem Gespräch mit unserem Anwalt erfahren, dass die Verurteilung auf 4 Monate wegen bisheriger Nichtmitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung, ausgesetzt zur Bewährung, eine Vorstrafe bedeutet und dies möglicherweise Probleme bei einem Wiedereinreiseantrag bedeuten kann. Der Anwalt wird jetzt eine "Duldung auf Eheschließung" beantragen.

Die Botschaft des Herkunftslandes meines Partners gab ihm nun die Auskunft, dass sie - sollte keine Visagarantie durch die ABH gegeben werden - ihm keinen Pass ausstellen werden, da die Problematik wessen er hier wäre ja nicht gelöst ist und er dadurch immer noch Schwierigkeiten in seiner Heimat zu erwarten hätte. Dies würden sie nicht unterstützen.
Ob es letztlich tatsächlich so sein wird, dass sie ihm keinen Pass oder Heimreisepapier geben, möchte ich jedoch mal dahinstellen. Geredet wird viel!

Jetzt geht es also darum wer sozusagen schneller ist: Das Standesamt (und damit die Überprüfung seiner Papiere im Heimatland auf Echtheit) und eine Heirat nur mit Duldung (lt. Angabe der Dame im Standesamt wäre dies möglich) oder die ABH und damit die Ausreise.

Und dann sehen wir weiter...

Schönes Wochenende  Zwinkernd
Keana
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Antwort #8 - 15.05.2010 um 14:12:44
 
Dann sollte er seine Botschyft betten, ihm das schriftlich zu geben. Ob das klappt oder nicht: Er sollte dann bei der ABH eine "Vorabzustimmung" zum Visum beantragen, ob nach der Heirat (Wiedereinreise) oder zur Heirat, wenn er vorher ausreisen muss.

Diese Vorabzustimmung würde dann ja zur Passausstellung führen.

Aber besprich alles mit dem Anwalt, damit es eine einheitliche Strategie gibt.
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Antwort #9 - 15.05.2010 um 19:35:20
 
Keana schrieb am 08.05.2010 um 21:21:47:
Obwohl ich mich in den letzten Tagen dazu entschieden habe - auch wenn es nicht unbedingt mein größter Wunsch ist - zur Not in sein Land umzusiedeln und dann dort zu schauen was ich weiter tun kann (Arbeit etc.),

Da solltest Du nicht zu blauäugig herangehen.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird man Dir als Indisch-Verheiratete dort sicherlich zugestehen, eine Arbeitserlaubnis nicht unbedingt.
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Antwort #10 - 16.05.2010 um 14:33:47
 
Keana schrieb am 15.05.2010 um 13:41:57:
wir haben nach einem Gespräch mit unserem Anwalt erfahren, dass die Verurteilung auf 4 Monate wegen bisheriger Nichtmitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung, ausgesetzt zur Bewährung, eine Vorstrafe bedeutet und dies möglicherweise Probleme bei einem Wiedereinreiseantrag bedeuten kann. Der Anwalt wird jetzt eine "Duldung auf Eheschließung" beantragen.


Fragt doch mal bei Eurer ABH, ob es Probleme gibt. Die werden bestimmt erklären, dass es solche nicht geben wird.

Was die Botschaft da erzählt haben soll kann ich nicht nachvollziehen... So etwas habe ich noch nie gehört!

Im Übrigen kann ich nur bestätigen, dass die Behörde euch nicht reinlegen wird, dass habe ich noch nicht erlebt oder gehört und das kann ich mir nicht vorstellen. Die Sache mit der Vorabzustimmung ist vor Eheschließung so eine Sache, einen Anspruch darauf habt ihr nicht. Die Entscheidung über die Ausreise würde ich davon nicht abhängig machen!

Viel ERfolg
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Antwort #11 - 17.05.2010 um 11:35:16
 
Herzlichen Dank für die Antworten, die uns auf jeden Fall weiterbringen. Morgen sind wir bei der ABH, da werde ich dann mal nachfragen ob die Verurteilung Probleme bei einer Wiedereinreise bedeuten kann.

Saxonicus schrieb am 15.05.2010 um 19:35:20:
Da solltest Du nicht zu blauäugig herangehen.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird man Dir als Indisch-Verheiratete dort sicherlich zugestehen, eine Arbeitserlaubnis nicht unbedingt.

Zugegebenermaßen habe ich mich dahingehend noch nicht eindeutig informiert, da ich hoffe, dass dies nicht geschehen wird. Doch muss ich auch zugeben, dass einige Infos darüber einzuholen mit Sicherheit nicht schaden wird.  Zwinkernd

Liebste Grüße,
Keana
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Antwort #12 - 17.05.2010 um 12:09:34
 
Keana schrieb am 17.05.2010 um 11:35:16:
Herzlichen Dank für die Antworten, die uns auf jeden Fall weiterbringen. Morgen sind wir bei der ABH, da werde ich dann mal nachfragen ob die Verurteilung Probleme bei einer Wiedereinreise bedeuten kann.


Und erklär das Problem:
  • Die indische Botschaft will nur einen Pass geben, wenn die ABH eine AE / Zustimmung zum Visum zusichert.
  • Die ABH will nur eine AE / Zustimmung zum Visum geben, wenn ein Pass vorgelegt wird.

Die ABH muss also nach Möglichkeit eine Vorabzustimmung zum Visum geben, damit er überhaupt den Pass für Ausreise / Einreise bekommt.
Sprich noch mal die Frage an, ob die ABH sich einen Verzicht auf das Visumverfahren vorstellen kann. Ist im Gesetz vorgesehen, um besondere Härten zu vermeiden.
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Antwort #13 - 17.05.2010 um 12:23:32
 
Danke!

Unser Anwalt hat mir heute geschrieben, dass die ABH für eine Visumsvorabzustimmung nicht zuständig ist. Er will sich diese Woche mit der ABH in Verbindung setzen.

Momentan frage ich mich ob das nicht zusätzliche Probleme bringt. Am besten ist wohl, wir gehen morgen "völlig unbedarft" dort hin und reden ganz normal mit dem zuständigen Sachbearbeiter und fragen ganz ungezwungen nach. Der will ja ohnehin wissen was das Ergebnis bei der Botschaft war.

Schönen Montag,
Keana
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Antwort #14 - 17.05.2010 um 12:28:21
 
Keana schrieb am 17.05.2010 um 12:23:32:
Danke!

Unser Anwalt hat mir heute geschrieben, dass die ABH für eine Visumsvorabzustimmung nicht zuständig ist.


Quatsch!

Er soll
- einen pass beantragen und bekommen
- nach Indien ausreisen
- ein Visum zur Einreise (FZF) beantragen.

Dann gehen die Unterlagen zur Deiner ABH, und die muss
- zustimmen oder ablehnen.

Diesen zweiten Schritt kann die ABH in Ausnahmefällen vor dem ersten Schritt machen, also die Zustimmung schon erklären, ohne dass der Antrag da ist. Die Vorabzustimmung der ABH nimmt er dann mit nach Indien und zeigt sie bei der Antragstellung vor – dann könnte die Botschaft das Visum am gleichen Tag in seinen Pass kleben.

Es ist möglich, aber er hat kein Recht darauf.

Aber wenn die Botschaft ohne schriftliche Bestätigung der ABH, dass er einen AE bekommen wird, keinen Pass ausstellt, kommt Ihr nur voran, wenn eine der beiden Beteiligten die Position aufgibt.
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