Hi Tomek1972,
es ist nicht richtig dass
generell ein Rentenanspruch gegeben sein muss bei einer §10 EB, sonst könnten man eig. niemanden nach §10 Einbürgern der noch keine 5 Jahre gearbeitet & Rentbeiträge bezahlt hat
Das von dir zitierte Urteil enthält auch genau das:
Zitat:Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell fest-
gelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden
als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssi-
tuation üblich und zumutbar ist. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die sich noch in Schule,
Ausbildung oder Studium befinden, ist eine Altersvorsorge nicht Teil des Lebensunterhalts.
...
Bei dem verhandelten Fall hatten weder die EB Bewerberin noch der Gatte Anspruch auf Rente, dafür aber einen Pachtvertrag über eine Gaststätte
Nachtrag: Danke für dein Feedback, denke auch dass der
FAQ Artikel ergänzt werden sollte, da er im Moment den Eindruck hinterlässt die Altervorsorge wäre nie wichtig bei einer §10 EB.