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Deutschkenntnisse / Ausnahmefälle (Gelesen: 10.591 mal)
Themen Beschreibung: Zurück nach D mit Ehemann
Mat-Goch
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04.01.2010 um 08:38:06
 
Hallo Leute,
da ich neu hier im Forum bin, möchte ich erstmal alle ganz nett grüßen und euch Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünschen. (Besser spät als nie) Nun zu meinem Anliegen:
Ich habe im Juli 2008 meinen Mann in Vietnam geheiratet. Damals hatten wir vor in Deutschland zu leben und haben nach der Hochzeit in Vietnam einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Dieser wurde damals angeblich wegen Verdacht auf Scheinehe abgelehnt.
Daraufhin bin ich (ohne großartig zu überlegen)zu meinem Mann nach Vietnam gezogen.
Hier läuft eigentlich alles recht gut und im Sommer 2009 waren wir für einen Monat in Deutschland meine Familie besuchen. (Fazit des Besuchs: Mein Mann findet D schrecklich) Durch die Weihnachtszeit und einen Unfall meines Bruders kommt bei mir allerdings inzwischen richtig Heimweh auf und ich spiele mit dem Gedanken nach D zurückzukehren.
Jetzt meine eigentlichen Fragen:
Haben wir eine Chance das mein Mann diesmal ein Visa bekommt? (Also ist der Verdacht der Scheinehe nach 2 einhalb Jahren in denen wir nun zusammen sind ausgeräumt oder bleibt so ein Verdacht ewig bestehen?)
Was mich zudem interessiert ist ob mein Mann jetzt das Deutschzertifikat braucht oder nicht.
Ich habe von ein einigen Bekannten die Info bekommen das mein Mann keinen Deutschnachweis braucht, da ich mit ihm in Vietnam lebe und wenn ich nach Deutschland zurück möchte und ihn "mitnehmen" :p will das anderst gehandhabt wird als im Regelfall. Bei den Ausnahmefällen für den Nachweis von Deutschkenntnissen finde ich aber nichts darüber.
Macht es einen Unterschied das wir ein Geschäft oder Restaurant eröffnen wollen, sollten wir nach D gehen?
Mein Mann hatte bei seinem Visaantrag 08 das Zertifikat vom Goethe Institut. Ist das noch gültig oder wie ist das? (ah sorry ich glaub das kann ich mir selbst beantworten, weil die Unterlagen für die Botschaft ja nicht älter als ein Jahr sein dürfen) Sein Deutsch ist inzwischen auf "Hast du Hunger" und ein paar Blödelsätze mehr geschrumpft und er will sich auch nicht wirklich nochmal dahinterklemmen im Moment und das ist seine beste Ausrede warum er eh kein Visa für D bekommen wird und dementsprechend Gesprächen über ein Leben in D ausweicht.
Sorry für den langen Text und falls ich blöde Fragen gestellt habe, aber ich hab das Netz langsam durch ohne wirklich schlauer geworden zu sein.
Vielen Dank schon mal im Vorraus
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Antwort #1 - 04.01.2010 um 09:08:19
 
Hallo Mat-Goch,

auch Dir ein gute neues Jahr - möge Deine Traurigkeit bald verfliegen können - und willkommen bei i4a!

Zu einer ersten Problematik:

Mat-Goch schrieb am 04.01.2010 um 08:38:06:
Ich habe von ein einigen Bekannten die Info bekommen das mein Mann keinen Deutschnachweis braucht, da ich mit ihm in Vietnam lebe und wenn ich nach Deutschland zurück möchte und ihn "mitnehmen" :p will das anderst gehandhabt wird als im Regelfall. Bei den Ausnahmefällen für den Nachweis von Deutschkenntnissen finde ich aber nichts darüber. 


Da ist auch nichts mehr zu finden.

Denn eine  Passage, die vormals unter der Randnummer 202 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG  zu finden gewesen ist, taucht im Wortlaut der nunmehr verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gar nicht mehr auf. Es handelt sich dabei um folgenden Wortlaut:


„Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende
Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig
vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer
Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache
beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten
Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.“
Als Folge dessen war für die ausländischen Ehegatten bei einer solchen Konstellation der sonst grundsätzlich erforderliche Nachweis von A1 – Sprachkenntnissen vor der Einreise entbehrlich."


Nunmehr fehlt also eine solche Passage, und das wirft den Gedankengang auf, ob eine Schlechterstellung rückkehrender Deutscher und ihrer ausländischen Ehegatten nunmehr tatsächlich beabsichtigt ist oder ob  „nur“ ein unbeabsichtigtes  Übersehen dahinter steckt.

Im Zweifel ließe sich das wohl leider nur auf dem Rechtswege klären ...

Mat-Goch schrieb am 04.01.2010 um 08:38:06:
etzt meine eigentlichen Fragen:
Haben wir eine Chance das mein Mann diesmal ein Visa bekommt? (Also ist der Verdacht der Scheinehe nach 2 einhalb Jahren in denen wir nun zusammen sind ausgeräumt oder bleibt so ein Verdacht ewig bestehen?)


Nein.

Wenn die Ehe nunmehr bereits zwei Jahre wirklich gelebt worden ist, ist das schon ein gewichtiges Argument gegen den seinerzeitigen Scheineheverdacht. - Eine Garantie, dass das Visum nunmehr erteilt wird, ist das zwar nicht, aber chancenlos ist ein erneuter Versuch keineswegs.

Ein Problem könnte ggf. aber die Frage der Lebensunterhaltssicherung werden. - Grundsätzlich spielt die beim Ehegattennachzug von Ausländern zu Deutschen zwar keine Rolle. - Da Du Dich aber bereits länger in Vietnam aufgehalten hast, könnte das, wenn Du in Vietnam soweit sozialisiert und integriert wärst (dortige Mutter- oder eine dort wesentliche Verkehrssprache beherrschst), dass eine weitere Eheführung dort für Dich als durchaus zumutbar angesehen werden könnte, letztlich doch als Forderung in Eurem Falle stehen.

Zum weiteren Verständnis gib mal die Stichworte "Regelausnahme", "FZF" bzw. "Ehegattennachzug" in die Suchfunktion des Forums ein. - Dann wirst Du eine Reihe von threads finden, die sich mit dem Thema befassen.


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Antwort #2 - 04.01.2010 um 09:12:22
 
Hallo Mat-Goch,

soweit ich weiss, wird bei Menschen, die mit ihrem deutschen Ehepartner nach DE ziehen wollen tatsächlich oft auf einen Nachweis verzichtet, denn es wird ein "geringer Integrationsbedarf" vermutet. Das hängt aber nicht zuletzt von der beteiligten ABH ab.
Aber dein Mann hat ja das Zertifikat ohnehin schon in der Tasche, und DAS wird wohl eher nicht "verfallen" (Experten, bitte korregiert mich, falls ich da falsch liege!).

Es gibt aber etwas anderes, woraus dir die ABH u.U. einen Strick drehen könnte, und das Stichwort lautet "Regelausnahme". Sprich: die ABH könnte deinem Mann die FZF verweigern weil ihr ja die Ehe problemlos auch in Vietnam führen könnt, wie du ja bewiesen hast... Bring dich doch bitte im Suchlauf up to date zu diesem Thema, damit du nicht unnötig Kopfschmerzen kriegst...

Und noch eine klitzekleine Lebensberatung: die Partner sollten sich über ein Vorhaben einig sein, sonst ist Stress vorprogrammiert!


Ups, Schweitzer war schneller und auch ausführlicher... Cool
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Antwort #3 - 04.01.2010 um 09:30:05
 
Sphynx schrieb am 04.01.2010 um 09:12:22:
Aber dein Mann hat ja das Zertifikat ohnehin schon in der Tasche, und DAS wird wohl eher nicht "verfallen" (Experten, bitte korregiert mich, falls ich da falsch liege!).


Ich weise dazu mal auf
diesen Teil
der Webseite des Goetheinstituts hin. (Blaues bitte anklicken!)


Im einschlägigen Merkblatt des Bundesamtes für Migration zum Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug heißt es dann aber auch - ich zitiere:

Zitat:
Bitte beachten Sie, dass über die Anerkennung Ihres Sprach-
nachweises ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, bei der Sie das Visum beantragen.


Damit hat wohl letztlich die Botschaft das letzte Wort. Und wenn die den Eindruck gewinnt, dass die Kenntnisse aktuell den Anforderungen nicht mehr entsprechen ...  unentschlossen

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Antwort #4 - 04.01.2010 um 09:51:22
 
@schweitzer: also das finde ich jetzt echt lustig (naja, nicht wirklich) - die Leute werden also in sündteuere Kurse geschickt, nehmen oft irre Anfahrtzeiten dafür hin, büffeln sich halbtot für das GI-anerkannte Examen, und am Ende kommt einfach ein Botschaftsmitarbeiter und "gewinnt den Eindruck", dass die Kenntnisse nicht (mehr) dem Zertifikat entsprechen... Aha...  Schockiert/Erstaunt Wirklich wahr??? *kopfkratz*
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Antwort #5 - 04.01.2010 um 10:06:28
 
@Sphynx

Die Sprachkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Der - zeitnah - bestandene A 1 Test ist ein Indiz der vorherrschenden Sprachkenntnisse.

Es gab auch in der Vergangenheit Botschaften/Konsulate, die trotz des Zertifikats des Antragsteller einen persönlichen Sprachtest gemacht haben.

Man geht davon aus, dass die Kenntnisse bei A 1 in relativ kurzer Zeit wieder verschwunden sind.

Sollte dem nicht so sein, hat der Antragsteller die Möglichkeit dies im Gespräch mit dem SB zu belegen.
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Mat-Goch
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Antwort #6 - 04.01.2010 um 10:30:53
 
Wow das ging ja jetzt schnell...Vielen Dank schon mal für die Antworten! Aber was wirklich rechtskräftiges mit dem ich auf die Pauke haun könnte bei der Botschaft konnte ich jetzt noch nicht rauslesen... Griesgrämig
Smiley) Letzlich ist es jawohl dann doch wieder eine "Ermessenssache" vergleichbar mit dem "Eindruck gewinnen" wie Sphinx schrieb Zwinkernd  Augenrollen
Oh ich hab Feierabend...
Vielen Dank nochmal!! Ihr seid ja hier schneller wie ein D-Zug..  Smiley
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Antwort #7 - 04.01.2010 um 11:39:53
 
Mat-Goch schrieb am 04.01.2010 um 10:30:53:
Aber was wirklich rechtskräftiges 

... findest du hier bei den VwW, was allerdings die Tatsache untermauert, dass das A1 Zertifikat aus den bereits genannten Gründen u. U. nicht mehr akzeptiert wird.

Zitat:
Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen.
Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.
30.1.2.3.4.4 Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i. S. d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht.
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Antwort #8 - 05.01.2010 um 01:50:13
 
Also da kann ich jetzt allerdings schon was hieb-u.stichfestes rauslesen..
*leider*
trotzdem vielen Dank!
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Antwort #9 - 07.01.2010 um 14:47:11
 
hmm...

nur, damit ich das jetzt richtig verstehe: Die Visastelle kann einem Deutschen die Rückkehr nach Deutschland verweigern (oder dessen Ehepartner, was ja letztlich aufs selbe rauskommt), wenn er ein paar Jahre im Ausland gelebt hat, weil ein weiterer Verbleib im Ausland "zumutbar" wäre?!

Verliert man denn mit einem längeren Auslandsaufenthalt das Wahlrecht seines Aufenthaltsorts?
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Antwort #10 - 07.01.2010 um 15:47:45
 
Monkey Bohème schrieb am 07.01.2010 um 14:47:11:
Die Visastelle kann einem Deutschen die Rückkehr nach Deutschland verweigern (oder dessen Ehepartner, was ja letztlich aufs selbe rauskommt), wenn er ein paar Jahre im Ausland gelebt hat, weil ein weiterer Verbleib im Ausland "zumutbar" wäre?!


Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt für die Eheleute in Deutschland könnte nach derzeit geltender Gesetzeslage bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, die ich in meiner ersten Antwort in diesem thread nur sehr grob umrissen hatte, in der Tat von den Behörden die Eheführung in Deutschland mit dem Verweis auf Zumutbarkeit der Eheführung im Herkunftsland des ausländischen Partners abgelehnt werden.

Die Hürden dafür liegen freilich in der Gesamtbetrachtung recht hoch.

Dass diese Sache verfassungsrechtlich durchaus bedenklich und umstritten ist, ist hier im Forum schon öfter angeklungen. - Nur, hab bitte Verständnis, dass hier nicht der Platz dafür ist, das zu diskutieren und ggf. mit Argumenten dafür oder dagegen zu untersetzen.

Dieses Forum kann es nur leisten, die Rechtslage, wie sie ist darzustellen, zu erläutern und Möglichkeiten im Rahmen des geltenden Rechts aufzuzeigen. - Darüber Hinausgehendes würde die Seriosität von i4a in Frage stellen und das ist aus verständlichen Gründen nicht zu wollen.


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« Zuletzt geändert: 07.01.2010 um 16:00:08 von schweitzer » 
Grund: Tippfehler korrigiert 

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Antwort #11 - 07.01.2010 um 16:31:11
 
ok, hat mich nur etwas erschreckt. Wie schon hier geschrieben fände ich es schön, wenn wir hier Gesetze auch diskutieren könnten, sehe aber auch ein, dass das eine Zusatzbelastung wäre, und dass die Beratung hinsichtlich bestehender Gesetzeslage Vorrang hat.

Aus deiner Antwort lese ich aber auch, dass das nur dann ein Risiko ist, wenn die Gefahr besteht, dass man Geld vom Staat braucht. Solange ein gutes Einkommen besteht, kann man nach wie vor selber entscheiden, wo man leben möchte, auch wenn man ein paar Jahre im Ausland gearbeitet hat. Habe ich das soweit richtig verstanden? Dann wäre das Ganze ja durchaus noch verständlich.
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Antwort #12 - 07.01.2010 um 16:35:49
 
Monkey Bohème schrieb am 07.01.2010 um 16:31:11:
Habe ich das soweit richtig verstanden? 


Ja, das hast Du richtig verstanden.

Bei Ehen zwischen Deutschen  und Ausländern wird die Frage der Zumutbarkeit der Eheführung im Herkunftsland des ausländischen Partners unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls dann relevant, wenn die LU - Sicherung in Deutschland nicht hinreichend gewährleistet ist.

Ist der LU hingegen gesichert, steht die Frage überhaupt nicht.


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Antwort #13 - 07.01.2010 um 17:01:30
 
Hi,

ergänzend zu Schweitzer: Es sollte umgekehrt geprüft werden. Könnte der Deutsche auch im Ausland leben? Wenn nein, interessiert der LU nicht, wenn ja, wird der LU geprüft. Wird aber oft erstmal andersherum versucht oder gemacht, weil es "einfacher" ist. Für den Einzelnen mit LU ist es auch einfacher, statt zu diskutieren legt man die Gehaltsbescheinigungen auf den Tisch und gut ist. Nur blöd für die ohne LU, da geht die Diskussion um den LU los obwohl es keine Rolle spielen dürfte, solche Anfragen kommen hier ja alle paar Tage.

Hat hier eigentlich mal einer davon berichtet, daß dem Deutschen tatsächlich gesagt wurde er könne doch im Ausland leben und die FZF scheiterte tatsächlich daran? Bei Eingebürgerten kann ich mich erinnern aber in einem Fall wie diesem hier?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #14 - 08.01.2010 um 03:06:21
 
Gehst du mal Schritt für Schritt vor. Ich kenne die Problematik mit de Botschaft in Vietnam sehr gut und der kleinste Fehler kann schon mal stressig werden.

Wenn du deutsche Staatsbürgerin bist,kannst du dich ja ohne Probleme erstmal in DE umsehen zwecks einem Job oder zumindest anfangs ALG2 beantragen. Dazu brauchst erstmal einen festen Wohnsitz. Wenn du die Meldebescheinigung hast,gehst du zu deiner zuständigen Ausländerbehörde und schilderst deine Situation. Normalerweise zeigen sie sich hilfsbereit,was den Neustart in DE mit ausländischem Partner betrifft. Zusätzlich solltest du hier diesen Link aufmerksam lesen:

http://www.integration-in-deutschland.de/nn_282950/SubSites/Integration/DE/01__U...

Was den Lebensunterhalt betrifft,so wird unabhängig davon der Aufenthaltstitel für ein Jahr bewilligt. In diesem einem Jahr muss dein Mann einen Job haben oder andersweitig seinen Lebensunterhalt sichern. Dürfte für einen Vietnamesen nicht wirklich ein Problem darstellen und wie soll das sonst anders gehen? Die Befristung für ein Jahr erlaubt eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit.

Was die Nachweise eurer Ehe betrifft,so musst du ja ohnehin in Vietnam ein Aufenthaltrecht erworben haben,ein Residence Permit der Immigrationsbehörde. Das solltest du der Botschaft und den anderen Behörden vorlegen. Ebenso die Meldebestätigung der örtlichen Polizeibehörden. Am besten noch in deutsch übersetzen lassen(steht zwar englisch auch alles da..aber egal)

Ich habe für die ganze Geschichte etwa ein Jahr gebraucht,teilweise mit anwaltlicher Hilfe. Nimm dir für das Gespräch bei der Ausländerbehörde ausreichend Zeit. Ein guter Sachbearbeiter müllt dich nicht sofort mit Paragrafen zu. Die zuständige ABH entscheidet in solchen Fällen grundsätzlich individuell und nach eigenem Ermessen. Das Aufenthaltgesetz ist lediglich ein Rahmen dazu. Mit der Botschaft in Vietnam hast du eigentlich so gut wie nix zu tun ausser das Visum für deinen Mann.

Ich sehe eigentlich keine größeren Probleme,das sie diesmal das Visum erneut ablehnen könnten. Dr Grund wäre mir zu fragwürdig. Nicht zuletzt kann die gegen jede Entscheidung remonstrieren oder beim VG Berlin klagen.

Gruß Peter



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