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Abschiebung Vaters mit GSR möglich, wenn Studium nicht beendet? (Gelesen: 2.751 mal)
sonnenschein12
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung Vaters mit GSR möglich, wenn Studium nicht beendet?
18.12.2009 um 09:54:48
 
Guten Morgen,

ich habe nun auch mal eine frage. Mein Ex-Freund kommt aus Kamerun und ist Student. Anfänglich hatte er ein Studentenvisum (aufenthaltserlaubnis) für dieses Studium. Nach der Geburt unserers Kindes 2007, bekam er eine veränderte AE wegen des gemeinsamen Kindes für ein Jahr. In diesem Jahr wurde es kompliziert. Man sagte er würde nur eine AE bekommen mit gemeinsamen Sorgerecht oder ein Studentenvisum.

Studentenvisum erhält er nur noch mit einer Bescheinigung des Profs über die Chancen des Abschlusses u. wann. Der Prof hat ihm das verweigert, da er seit 10 Jahren seinen Bachelor studiert u. noch immer keinen Abschluss hat.
Somit bedrängelte mich mein Ex das GSR zu erteilen, was ich auch tat.
Die Dame der ABH meinte zu ihm, das ihr dies für dieses Jahr genüge, allerdings würde ihm weder das Kind noch das GSR im nächsten Jahr irgendwas helfen. Wenn sie keinen Abschluss auf dem Tisch sieht im März 2010, dann wird sie keine AE mehr erteilen.

In der Zwischenzeit hat sich das Verhältnis mehr als verschlechtert. KV hat mehrere Drohungen auf Entführung des Kindes, Gewalt gegen die Familie u. Morddrohungen ausgestoßen. Aufgrund von Kindeswohlgefährdung durch akute Gesundheitsgefährdung während des Umgangs, findet auch kein Umgang mehr statt u. das seit mehreren Monaten. Involviert in die Angelegenheit ist ein Rechtsbeistand meinerseits. Ob Kv im Januar in Klage geht, bleibt abzuwarten, ist vielleicht nicht auszuschließen, da er das Kind braucht für seinen weiteren Aufenthalt.

Er hat bis dato weder Umgang noch Unterhaltszahlungen geleistet und aus den ganzen Sachen des GSR hält er sich ebenfalls heraus. Sprich alle Entscheidungen für dieses Kind treffe ich nach wie vor allein: seien es Versammlungen, Elterngespräche, Elternabende, Finanzen des KIndes oder Unterzeichnung von Verträgen oder Ops die ich ich vor kurzem veranlasste im Krankenhaus.

Zwecks Unterhalt meinte die SB von der ABH: wenn er seinen Abschluss nicht vorzeige, dann wäre auch nicht gewährleistet das er innerhalb kürzester Zeit Arbeit finde u. den Unterhalt für das Kind selber übernehmen könne. Bis dato würde der Staat in Form von UVG die Zahlungen gewährleisten, dann müsse der Staat halt weiter zahlen. Für ihn gäbe es ohne Abschluss keinen Grund mehr weiter in Deutschland zu bleiben.
Solle er Sozialleistungen in Anspruch nehmen, dann würde sie ihm ebenfalls keine AE mehr erteilen, selbst wenn er auf Sozialleistungen Anspruch hätte.

Zusammengefasst: Kv
- hat Studium nach wie vor nicht beendet
- zahlt keinen Unterhalt
- hat kein Einkommen, sondern wurde bis dato von seinen Freunden u. mir ausgehalten (bitte keine Vorwürfe)
- hat keinen Umgang mit dem Kind seit 3 Monaten (wird ihm meinerseits verwehrt aufgrund oben genannter Tatsachen)
- hat keine Arbeit
- hat tausende Euros von Schulden

Nun endlich meine Frage: hat die Sb der Abh wirklich die Handhabe ihm einfach so die AE zu verweigern, auch wenn er ein Kind in Dtl. hat.
Kann sie ihm trotz gemeinsamen Sorgerechts (auch wenn er es nicht ausübt) die AE entziehen?
Muss ich tatsächlich dort vorsprechen und bestätigen oder nicht bestätigen in welchem Umfang er sich um das Kind kümmert u. wie er sein Sorgerecht ausführt? Bin ich zu solchen Aussagen verpflichtet`?

Wird er dann aufgefordert das Land am nächsten Tag zu verlassen u. wie überprüft die ABH das ?

Für etwas Licht im Dunkel
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reinhard
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Antwort #1 - 18.12.2009 um 11:45:47
 
So einfach ist das nicht, aber die ABH hat natürlich gute Gründe für eine solche Entscheidung.

Bei einer AE wegen des Studiums ist Kriterium, dass er auch tatsächlich studiert.

Bei einer AE wegen des Kindes ist Kriterium, dass er sich auch tatsächlich kümmert (Unterhalt zahlt, an der Erziehung mitwirkt etc.).

Wenn Du Befürchtungen hinsichtlich des Kindes hast, kannst Du das alleinige Sorgerecht beantragen. Das geht nur über das Gericht. Wäre auf jeden Fall besser und klarer als ihm das Sorgerecht zu lassen, aber dann im Einzelfall den Zugang zum Kind zu verhindern.

Kannst Du, willst Du Dich innerlich davon verabschieden, für sein Aufenthaltsrecht verantwortlich zu sein? Ich würde das ihm überlassen, mit der ABH klar zu kommen oder auch nicht. Es ist eine Ermessensentscheidung, aber er arbeitet ja anscheinend seit Jahren gegen ein Aufenthaltsrecht und Du dafür (man könnte das Gegenteil für normal halten).

Wenn die AE nicht verlängert wird, bekommt er eine Frist für die Ausreise - wie lang diese ist, hängt auch von seiner Aufenthaltszeit hier ab. Bei zehn Jahren Aufenthalt sind es dann eher drei Monate, wenn nichts dagegen spricht. Die ABH gibt ihm bei Unsicherheiten aller Art eine Grenzübertrittsbescheinigung, die er von der Bundespolizei stempeln lässt und zurück gibt (oder die Polizei macht das). Dann wäre er für ein Visumverfahren wieder freigegeben. Ansonsten wird die Ausreise nicht überwacht oder überprüft – die ABH könnte höchstens vermuten, dass er nicht ausgereist, sondern untergetaucht ist, und ihn zur Fahndung ausschreiben und sperren. Dann könnte er kein Visum mehr beantragen und wäre bei einer (zufälligen) Kontrolle "im Computer".
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sonnenschein12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.12.2009 um 17:03:47
 
Hi
vielen Dank für deine Antwort. Das mit dem Sorgerecht ist gedanklich in Bearbeitung, momentan arbeiten wir an einer Umgangsaussetzung oder betreuten Umgang. Aber das ist eine Sache außen vor - dachte ich.
Bis dato musste ich immer zur ABH mit ihm mitlaufen u. dort angeben was er tut oder auch nicht. Ich hab mich auch jahrelang für ihn eingesetzt, hab aber seit einigen Monaten die Grenze des Erträglichen für mich überschritten und mit ihm komplett abgeschlossen. Aber auch das ist halt die zwischenmenschliche Ebene.
Mich interessiert halt, ob die Abh von mir Mitwirkung verlangen kann oder ob ich das bisher halt nur freiwillig gemacht habe.
Wenn er abgeschoben wird ist mir das mittlerweile wirklich egal. Egal wie böse das klingt.
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reinhard
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Antwort #3 - 18.12.2009 um 17:13:52
 
Nein, Du bist nicht verpflichtet zum Mitlaufen.

Die ABH kann Dich ja fragen, und Du hast dann auch die Möglichkeit den Sachverhalt schriftlich darzustellen. Du kannst Dich auch raushalten.

Es ist eher das Problem, dass er sich auf Dich beruft, um seine Begründung für die AE-Verlängerung durchzubringen. Wenn Du dann nicht dabei bist, ist das für die ABH auch schon so eine Art Information.

Nicht-Verlängerung der AE ist nicht gleichbedeutend mit "Abschiebung" – wenn die AE nicht verlängert wird, ist er verpflichtet Deutschland zu verlassen. Das kann mit einer Abschiebung durchgesetzt werden, über die Anwendung der Mittel entscheidet die ABH.
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sonnenschein12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.12.2009 um 11:27:09
 
ja ich weiß, das es nicht gleich abschiebung ist. der anwalt hat sich schon einige gedanken über abschiebung gemacht, ist aber der meinung das der kv sich alleine nach hause befördert.
da verschiedene sachen vorgefallen sind, auch strafrechtlich sind verschiedene feuer am köcheln diesbezüglich.
im endeffekt wollte ich nur wissen wie ich mich am besten und richtig verhalten ohne rechtlich einen fehler zu machen. vielen dank für die hilfe.d
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jose2007
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Antwort #5 - 19.12.2009 um 12:29:41
 
Zitat:
Das mit dem Sorgerecht ist gedanklich in Bearbeitung, momentan arbeiten wir an einer Umgangsaussetzung oder betreuten Umgang. Aber das ist eine Sache außen vor - dachte ich.
Das ist nicht außen vor. Hat er Umgang, neigen viele ABH in ihrem Ermessen dazu, den Aufenthalt zu verlängern. Bei Umgangsaussetzung nicht.


Mich interessiert halt, ob die Abh von mir Mitwirkung verlangen kann oder ob ich das bisher halt nur freiwillig gemacht habe.
Wenn er abgeschoben wird ist mir das mittlerweile wirklich egal. Egal wie böse das klingt.

Pflicht hast du nicht. Aber wenn du nicht mitgehst und er sagt, dass alles in Ordnung ist, dann glauben sie ihm vielleicht. Bei mir haben sie das und nicht mehr gefragt.
Aber bei uns ist auch WIEDER alles in Ordnung und ich gebe das GSR nicht. Befinde mich aber ansonsten in gleicher Situation. Kind auch 2007 geboren. Zunächst kam vom Gericht Klage wegen angeblicher Umgangsverweigerung. Heute weiß ich, dass es nur wegen AE gemacht wurde. Danach gab es betreuten Umgang und den kann ich nur empfehlen, da es ihn mit dem Kind und der Versorgung vertraut gemacht hat. Inzwischen hat er sie jede Woche für einen ganzen Tag und sie hat auch schon bei ihm übernachtet. Ich wäre mir auch nicht sicher, ob er sich mit GSR noch kümmern würde und er hat mich auch immer überzeugen wollen. Aber ohne Erfolg, und das wird auch so bleiben!
Aber das Verhältnis ist ansonsten auf der reinen Elternebene völlig normal. Er darf mitentscheiden auch ohne GSR und bekommt alle Infos über sie freiwillig. Ich mache das für das Kind, denn sie liebt uns beide. Aber zum GSR fehlt mir das Vertrauen und es ist für mich unvorteilhaft.
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sonnenschein12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.12.2009 um 13:32:05
 
hi jose,
dann hast du mir einiges voraus und bist standhafter bis dato. einen umgang wird es seitens meiner nicht mehr geben. ich werde auch genau das sagen, sollte die abh fragen. auch wird dort niedergelegt das er sich um nix kümmert sei es unterhalt oder sei es dinge die ein gsr betreffen.
der anwalt ist sich da ziemlich sicher in der sache u. es kommt eine starke gesundheitsgefährdung während freien umgangs hinzu, die kv egal ist.
der sb der abh ist egal ob er zukünftig umgang hat oder ob er es nicht tut. sie meinte ja das für sie nur relevant sei ob er einen abschluss an der uni nach zehn jahren geschafft hat. wenn nicht dann sei er raus ...
ich mach das einfach so u. werd mich dazu äußern. dann haben wir wenigstens das maximum getan
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jose2007
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Antwort #7 - 19.12.2009 um 17:38:21
 
Zitat:
der sb der abh ist egal ob er zukünftig umgang hat oder ob er es nicht tut. sie meinte ja das für sie nur relevant sei ob er einen abschluss an der uni nach zehn jahren geschafft hat. wenn nicht dann sei er raus ...
Dann übt sie Recht in ihrem Ermessen aus. Mit seinem Abschluss hast du nichts zu tun, wenn er nicht will.

ich mach das einfach so u. werd mich dazu äußern. dann haben wir wenigstens das maximum getan

Sehe ich auch so. Lügen würde ich jedenfalls bei der ABH nicht.
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