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eigenständiges aufenthaltsrecht und niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.271 mal)
mai_chop_gohok
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03.12.2009 um 14:52:02
 
meine frau ist filipina, ich bin deutscher, wir haben vor 2 jahren in D geheiratet und leben seit 2,5 jahren in D zusammen.

stimmt es, dass sie jetzt durch die 2 jahre ehe in D ihr eigenständiges aufenthaltsrecht erreicht hat, aber noch 3 jahre auf die niederlassungserlaubnis warten muss ?

was ist der rechtliche unterschied zwischen eigenständigem aufenthaltsrecht und niederlassungserlaubnis ?
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mai_chop_gohok falang_bah2002  
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Antwort #1 - 03.12.2009 um 15:02:12
 
mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 14:52:02:
stimmt es, dass sie jetzt durch die 2 jahre ehe in D ihr eigenständiges aufenthaltsrecht erreicht hat


Ja,

Das heisst, dass sie auch eine AE bekommt auch wenn nach Ablauf der 2 Jahre keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehen sollte.
Wird die eheliche Gemeinschaft innenrhalb der 2 Jahre aufgelöst, würde dies auch den Entzug der AE bedeuten.

mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 14:52:02:
aber noch 3 jahre auf die niederlassungserlaubnis warten muss ?


nein..  insgesamt muss sie 3 Jahre mit dir verheiratet sein bzw 3 Jahre die AE besitzen, dann kann sie eine NE beantragen.

hge


ps: dein nick lässt aber nicht auf pinay schliessen  Smiley
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Antwort #2 - 03.12.2009 um 15:43:59
 
Hab den thread mal in dieses Forum verschoben, passt besser.

Ergänzend zu dem Richtigen, was hge2001 hier schon gepostet hat:

hge2001 schrieb am 03.12.2009 um 15:02:12:
insgesamt muss sie 3 Jahre mit dir verheiratet sein bzw 3 Jahre die AE besitzen, dann kann sie eine NE beantragen.



Erfolgreich ist das allerdings nur möglich, wenn der Lebensunterhalt dann gesichert ist, entweder durch die Antragstellerin selbst, durch den Ehepartner oder durch beide gemeinsam.

hge2001 schrieb am 03.12.2009 um 15:02:12:
Das heisst, dass sie auch eine AE bekommt auch wenn nach Ablauf der 2 Jahre keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehen sollte.


... und zwar auch dann, wenn sie zunächst nicht in der lage wäre, Ihren Lebensunterhalt selbst ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) zu bestreiten. - Die AE auf der Basis des eigenständigen Aufenthaltsrechts würde zunächst für ein Jahr erteilt. - Für die weitere Verlängerung  würde dann geschaut, ob sie sich zumindest in zumutbarer Weise um die LU - Sicherung (eine Arbeitsaufnahme bemüht hat).


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Antwort #3 - 03.12.2009 um 16:03:15
 
das mit den 5 jahren wartezeit auf NE, das ich an verschiedenen stellen gefunden habe gilt also nur für nicht mit mit deutschen verheiratete etc. ?

Zitat:
dein nick lässt aber nicht auf pinay schliessen

ich war mal mit ner thai verheiratet.

damals dauerte es 4 jahre bis zum eigenständigen aufenthaltsrecht, das wurde dann auf 2 jahre verkürzt, deswegen war ich jetzt irritiert wegen den 5 jahren, die ich erstmal gefunden habe.

was ist der rechtliche unterschied zwischen immer wieder verlängerten AEs zu einer NE ?
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mai_chop_gohok falang_bah2002  
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Antwort #4 - 03.12.2009 um 16:15:53
 
mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 16:03:15:
das mit den 5 jahren wartezeit auf NE, das ich an verschiedenen stellen gefunden habe gilt also nur für nicht mit mit deutschen verheiratete etc. ?


Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind und die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich leben, sind insoweit privilegiert als das sie schon nach drei Jahren entsprechendem Aufenthalt eine NE beantragen können. - Dies geht auf § 28 (2) AufenthG zurück und ist im Verhältnis zu § 9 AufenthG (allgemein zur NE, die 5 - Jahresregelung enthaltend) eine Spezialvorschrift.

mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 16:03:15:
was ist der rechtliche unterschied zwischen immer wieder verlängerten AEs zu einer NE


Nun, da gibt es schon einige - ich zähle mal, ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf:

Eine AE ist immer befristet und immer an einen bestimmten Zweck gebunden - sie kann mit Auflagen hinsichtlich Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme versehen werden, wobei das davon abhängt, um was für eine AE (nach welcher konkreten Rechtsvorschrift) es sich handelt. Ihre Verlängerung ist davon abhängig ob der Zweck nach wie vor besteht und weiterhin alle Voraussetzungen für die Erteilung/Verlängerung gegeben sind.

Eine NE ist unbefristet und kann nicht mehr mit Auflagen versehen werden (bis auf eine einzige Ausnahme - jüdische Emigranten betreffend) - Sie ist an keinen bestimmten Zweck mehr gebunden, das heißt, sie kann weder nachträglich befristet noch zurückgenommen werden, weil etwa der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr besteht. - Ab einer bestimmten rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in Deutschland genießen NE - Inhaber einen besonderen Ausweisungsschutz.

Na und so weiter:

Bei einer AE kommt es immer sehr darauf an, nach welcher Vorschrift, nach welchem § des AufenthG sie erteilt wurde. Davon hängen sehr stark viele rechtsfolgen ab (Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt, Möglichkeiten des Familiennachzugs usw.)

Für Inhaber einer NE gibt es derartige Unterscheidungen dann  nicht mehr.

Soweit ein kleiner Exkurs - genügt das fürs erste ... ?

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Antwort #5 - 03.12.2009 um 17:52:30
 
schweitzer schrieb am 03.12.2009 um 16:15:53:
Soweit ein kleiner Exkurs - genügt das fürs erste ... ?

das ist sehr theorethisch...

was wäre z.b., wenn sich meine frau in 5 jahren von mir trennt, straffällig wird oder sozialhilfe beantragt und keine NE sondern AE hat, weil sie entweder abgelehnt worden ist oder keinen antrag auf NE gestellt hat ?

würde sie dann mit AE anders dastehn als mit NE ?

früher ging das ja automatisch, es wurde einfach irgendwann kommentarlos statt einer befristeten eine unbefristete AE gegeben, so war es zumindestens bei meiner exfrau und in unserem damaligen bekanntenkreis.

was aber nichts daran geändert hat, dass ausländer, die sich vom deutschen partner getrennt hatten, ihre AE ziemlich leicht wegen straffälligkeit und sozialhilfe verlieren konnten.

stehen sie denn jetzt vielleicht sogar mit NE besser da als früher ?
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schweitzer
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Antwort #6 - 04.12.2009 um 07:43:04
 
mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 17:52:30:
das ist sehr theorethisch...


Ach ja? Was hast Du erwartet? Dass ich ausführlich, ohne den Einzelfall zu kennen, zu jeder nur irgendwie denkbaren Fallkonstellation für die Zukunft eine konkrete Aussage aus dem Hut zaubern kann? - Tut mir leid, aber den Hellseher gibts selbst unter Juristen IMHO noch nicht, und ich bin nicht mal Jurist.

mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 17:52:30:
was wäre z.b., wenn sich meine frau in 5 jahren von mir trennt, straffällig wird oder sozialhilfe beantragt und keine NE sondern AE hat, weil sie entweder abgelehnt worden ist oder keinen antrag auf NE gestellt hat ?


Auch darauf kann ich keine definitive Antwort geben, weil das einzelfallbezogen zu entscheiden wäre. Z.B. hinge nicht wenig davon ab, was für eine Straftat begangen worden ist, inwieweit man sich in zumutbarer Weise um Arbeit bemüht hätte, inwieweit man schon Integrationsfortschritte erzielt hat usw. usw. - Sozialhilfebezug wäre für Inhaber einer NE aufenthaltsrechtlich nicht mehr "gefährlich" -  siehe Nr. 55.2.6.3.1.5 der VwV zum AufenthG, bei Inhabern einer AE wäre damit allerdings der Tatbestand für eine Ermessensausweisung erfüllt. - Ob tatsächlich ausgewiesen würde wäre eine einzelfallbezogen zu treffende Ermessensentscheidung: spekulative Fernprognose unmöglich!

mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 17:52:30:
würde sie dann mit AE anders dastehn als mit NE ?


Habe ich eben und weiter oben ...

schweitzer schrieb am 03.12.2009 um 16:15:53:
Eine NE ist unbefristet und kann nicht mehr mit Auflagen versehen werden (bis auf eine einzige Ausnahme - jüdische Emigranten betreffend) - Sie ist an keinen bestimmten Zweck mehr gebunden, das heißt, sie kann weder nachträglich befristet noch zurückgenommen werden, weil etwa der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr besteht. - Ab einer bestimmten rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in Deutschland genießen NE - Inhaber einen besonderen Ausweisungsschutz.


... versucht zu erklären.

mai_chop_gohok schrieb am 03.12.2009 um 17:52:30:
früher ging das ja automatisch, es wurde einfach irgendwann kommentarlos statt einer befristeten eine unbefristete AE gegeben,


Automatisch ging und geht gar nichts - es musste schon immer ein entsprechender Antrag gestellt werden. Mag sein, dass die ABH im konkreten Fall seinerzeit sehr entgegenkommend war und die Sache kaum merkbar unbürokratisch abgelaufen ist.

Okay -

weiter kann und will ich nichts schreiben - mit Blick auf mögliche oder unmögliche Einzelfallsituationen für die Zukunft zu spekulieren, führt nicht weiter.

Du magst meinen "theoretischen" Ausführungen, mit denen ich versucht habe, die generellen Vorzüge einer NE gegenüber einer AE deutlich zu machen, Glauben schenken oder nicht.

Lippen versiegelt


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 04.12.2009 um 09:15:24 von schweitzer » 
Grund: nachträgliche Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #7 - 04.12.2009 um 13:54:56
 
schweitzer schrieb am 04.12.2009 um 07:43:04:
darauf kann ich keine definitive Antwort geben, weil das einzelfallbezogen zu entscheiden wäre.

es geht doch um keinen einzelfall, das war nur ein beispiel um den unterschied zu früher zu verstehen.

schweitzer schrieb am 04.12.2009 um 07:43:04:
sie kann weder nachträglich befristet noch zurückgenommen werden

das doch bedeutet noch lange nicht, dass jemand deswegen weniger schnell abgeschoben werden kann als früher, und das wäre irgendwie auch ziemlich absurd, wenn man sich die ganzen verschärfungen der letzten jahre anschaut.

schweitzer schrieb am 04.12.2009 um 07:43:04:
Ab einer bestimmten rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in Deutschland genießen NE - Inhaber einen besonderen Ausweisungsschutz.

das war schon immer so, auch als es noch keine NE gab.

schweitzer schrieb am 04.12.2009 um 07:43:04:
Automatisch ging und geht gar nichts - es musste schon immer ein entsprechender Antrag gestellt werden.

mit automatisch meine ich was anderes, wir waren heute auf dem amt, haben den antrag mal wieder ausgefüllt, wir haben es der sachbearbeiterin überlassen oben AE oder NE anzukreuzen, es gibt nur einen antrag für beides, sie meinte dann ohne dass wir danach gefragt hätten, dass meine fau in einem jahr ne NE bekommen würde, auf meine frage, welche papiere sie dafür sehen wollen, meine sie : keine.

letztes jahr, bei der verlängerung der AE von einem jahr auf zwei, gab es einen riesenaufstand, weil ich keine verdienstbescheinigung und keinen kontoauszug wegen wohngeld dabei hatte, diesmal hatte ich das dabei und sie wollten es nicht sehen.

sehen wollten sie diesmal wie letztes jahr angekündigt nen abschluss vom integrationskurs und wir mussten unterschreiben, dass wir noch zusammenleben.
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Antwort #8 - 04.12.2009 um 14:13:16
 
mai_chop_gohok schrieb am 04.12.2009 um 13:54:56:
es geht doch um keinen einzelfall, das war nur ein beispiel um den unterschied zu früher zu verstehen.

... dann wäre dein Beitrag im Userforum besser aufgehoben, denn hier geht es um aktuelle Rechtsfragen zu konkreten Themen, weniger darum was ist heute Stand der Dinge, wie war es früher. Zwinkernd

mai_chop_gohok schrieb am 04.12.2009 um 13:54:56:
auf meine frage, welche papiere sie dafür sehen wollen, meine sie : keine.

... wobei sich die SB schwer täte, eine NE zu erteilen. Wie sollte ohne Unterlagen geprüft werden, ob der LU ohne staatliche Unterstützung gesichert ist. Der Bezug von Wohngeld stellt einen nicht aus eigenen Kräften gesicherten LU dar, wäre also schädlich für die NE.

mai_chop_gohok schrieb am 04.12.2009 um 13:54:56:
letztes jahr, bei der verlängerung der AE von einem jahr auf zwei, gab es einen riesenaufstand, weil ich keine verdienstbescheinigung und keinen kontoauszug wegen wohngeld dabei hatte,

... weil man bei einem gesicherten LU die AE gleich um zwei Jahre verlängert hätte.

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Antwort #9 - 04.12.2009 um 14:56:21
 
mai_chop_gohok schrieb am 04.12.2009 um 13:54:56:
sie meinte dann ohne dass wir danach gefragt hätten, dass meine fau in einem jahr ne NE bekommen würde,

Eine Niederlassungserlaubnis ist immer unbefristet.
"....auf ein Jahr" wäre eine Aufenthaltserlaubnis.
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Antwort #10 - 04.12.2009 um 15:01:38
 
Saxonicus schrieb am 04.12.2009 um 14:56:21:
"....auf ein Jahr" wäre eine Aufenthaltserlaubnis.

Wo liest du diese Aussage?
Saxonicus schrieb am 04.12.2009 um 14:56:21:
... dass meine fau in einem jahr ne NE bekommen würde,

... weil dann grundsätzlich die drei Jahre eheliche LG erfüllt wären.
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Antwort #11 - 04.12.2009 um 19:40:49
 
steini007 schrieb am 04.12.2009 um 14:13:16:
Der Bezug von Wohngeld stellt einen nicht aus eigenen Kräften gesicherten LU dar

sorry, ich meinte mit "wohngeld" die monatlichen nebenkostenabbuchungen für meine eigentumswohnung, in meinen kontoauszügen heisst es "hausgeld", das ist alles, was sie von uns je als wohnnachweis verlangt haben.
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Antwort #12 - 04.12.2009 um 20:09:09
 
steini007 schrieb am 04.12.2009 um 15:01:38:
Wo liest du diese Aussage?

Entschuldigung,
hatte gemeint gelesen zu haben "für ein Jahr".
Wer lesen kann ist eben doch im Vorteil.
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