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Ordnungsverfügung! (Gelesen: 8.255 mal)
Themen Beschreibung: Integrationsbehörde
hans88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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11.11.2009 um 09:45:16
 

Meine Partnerin ist jetzt 3 Monate in Deutschland.
Antrag auf AE gem $28,1,3 ist vor 3 Monaten gestellt worden.
Gestern ist sie von der Integrationsstelle durch Ordnungsverfügung zum Integrationskurs
(645 Std.wofür ich 645 Euro zahlen muss) verpflichtet worden,$44a1,Sa1 Nr.1a AufentG

Ich soll also für sie innerhalb 2 Wochen eine Sprachschule suchen/finden.
Solange die Anmeldebescheinigung der Sprachschule nicht vorliegt wird die AE nicht bewilligt und da das Visa jetzt ausläuft nur eine Visaverlängerung von 6 Wochen in den Pass geklebt.

Jetzt mein Problem:Meine Lebenspartnerin weigert sich Deutsch durch Schulzwang zu lernen.
Sie wäre dazu zu alt (38j)und sie will unser Baby (6,5 Mo)wegen Betreuung nicht in fremde Hände geben.Auch betreut sie mich etwas (90 % Schwerbehinderung (Augen) frühpensionierter Beamte)
Wir sind auch mit dem Vorsatz nach Deutschland gekommen um viel innerhalb der EG zu reisen
und auch damit unsere Tochter bis zur Schulpflich Europa kennenlernt.
Ein längerer Aufenthalt als 5 Jahre ist nicht geplant.

Alle Argumente hat die Bearbeiterin vom Tisch gefegt.

Und jetzt kommt für mich der Hammer:verweigert meine Partnerin den Integrationskurs,oder
schwänzt unentschuldigt den Unterricht wird gem $ 98,2,4 und $98,5 AufentG ein Bußgeld von
bis zu 1.000 Euro festgesetzt und da meine Lebenspartnerin mittellos ist muss ich dieses Geld wegen meiner Unterhaltsverpflichtung zahlen.
Diese Auskunft bekam ich von der Sachnearbeiterin Integration.

Was kann man tun?
Kann innerhalb 30 Tage gegen die Ordnungsverfügung Klage einlegen(Anwalt?)!

Fragen
Ist die Auskunft richtig,ohne Deutschkurs kein Recht auf eine AE für die ausländische Mutter eines deutschen Kindes?
Kann das Ausländeramt die Zahlung des Bußgeldes mit mehrfacher Widerholung auf mich abwelzen bis ich pleite bin?
Mich schockt der Zwang,mich schockt dass ich für etwas zahlen muss,was ich nicht gemacht habe,oder kann ich meine Partnerin gegen ihren Willen zum Kurs zwingen?
Das Rumreisen können wir dann auch für ca.ein Jahr vergessen,ist für mich eine schwere Einschränkung meines Grundrechts auf Reisefreiheit.

Aus einem Umkehrschluß in der Verfügung geht hervor,dass wenn ein Aufenthalt nur für ein Jahr geplant wird,auf den Integrationskurs verzichtet werden kann,
wenn dass stimmt,dass wäre eine Option noch ein paar Monate hierzubleiben und dann wieder zurück nach Asien,für immer.

Gruss

Hans.

PS.Ich sehe die Notwendigkeit ein,dass Ausländer die in Deutschland leben deutsch lernen sollen,aber bitte ohne Zwang und Bußgeldnötigung.
Wer länger mit einem deutschen Partner in Deutschland lebt erlernt automatisch Deutsch,aber
nur etwas länger.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 11.11.2009 um 10:14:38
 
hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
PS.Ich sehe die Notwendigkeit ein,dass Ausländer die in Deutschland leben deutsch lernen sollen,aber bitte ohne Zwang und Bußgeldnötigung.
Wer länger mit einem deutschen Partner in Deutschland lebt erlernt automatisch Deutsch,aber
nur etwas länger. 

Irgendwas steht in den NUB davon, dass keine Grundsatz-
diskussionen erwünscht sind. Wieso muss immer wieder
jemand damit anfangen?

Kommentar ned erwünscht. Wenn sich jemand an der Disk.
beteiligt, bekommt derjenige und der TS ein Päusken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Reni
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Antwort #2 - 11.11.2009 um 10:22:04
 
1. In der Ordnungsverfügung muss stehen, welches Rechtsmittel gegeben ist.

2. Bei der Mutter eines deutschen Kindes kann m.E. die AE nicht an den Deutschkurs geknüpft werden, auch bei Ehegatten Deutscher würde ich das für mehr als angreifbar halten.

3. Unterhaltspflicht für Bußgeld? Interessante Auffassung - eher leere Drohung.

4. Wenn man das mit mir machen würde, wäre ich ganz schnell umgezogen. Notfalls in ein anderes EU-Land - deine Pension müsste man dir ja auch da zahlen, ebenso die KV.

5. Sinnvoll wäre es sicher, sich einen Anwalt zu nehmen und auch im Interesse von Leuten, die sich weniger gut wehren können, solches Verhalten vor ein Gericht bringen zu lassen. Allerdings gehe ich davon aus, dass die ABH es dazu nicht kommen ließe. Nimm doch mal deinen besten Beamtenton und werde beim Amtsleiter vorstellig.
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hans88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.11.2009 um 10:33:45
 
Mick schrieb am 11.11.2009 um 10:14:38:
Irgendwas steht in den NUB davon, dass keine Grundsatz-
diskussionen erwünscht sind. Wieso muss immer wieder
jemand damit anfangen?

Kommentar ned erwünscht. Wenn sich jemand an der Disk.
beteiligt, bekommt derjenige und der TS ein Päusken.


Tut mir leid,habe ich im Eifer übersehen.
Warum nehmt ihr mein PS. nicht einfach aus dem Posting,ich habe nichts dagegen.
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hans88
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Antwort #4 - 11.11.2009 um 10:38:27
 
Zitat:
4. Wenn man das mit mir machen würde, wäre ich ganz schnell umgezogen. Notfalls in ein anderes EU-Land - deine Pension müsste man dir ja auch da zahlen, ebenso die KV.

Danke,Reni!
Ohne AE kann sie nicht aus D raus,hat ja nur ein D-Visa.

Kann man einfach seinen Aufenthalt nach z.b.Österreich verlegen,dort gibt es nach meinen Wissen noch kein Sprachkurs.

Ich werde es erstmal alleine mit der Klage versuchen,sonst kommt das Bußgeld schneller als ich einen guten Tip erhalte.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.11.2009 um 11:06:39
 
hans88 schrieb am 11.11.2009 um 10:38:27:
Ohne AE kann sie nicht aus D raus,hat ja nur ein D-Visa.

Da ihr beide nicht verheiratet seid, könnte deine Partnerin von dir keine EU-Freizügigkeitsrechte ableiten.

Obwohl dein Kind deutsch ist, dürfte die Ableitung der Freizügigkeit schwierig werden, weil man Familienangehörigen in aufsteigender Form Unterhalt leisten muß und dazu ist das Kind noch nicht in der Lage.

Ich würde auch im jetzigen Stadium keine Ausreise riskieren, weil die Wiedereinreise nach Deutschland - sofern sie ein D Visum für nur 1 Einreise hat - illegal wäre.

Da das Visum verlängert wurde, muß ja die ABH auch irgendwann eine Entscheidung bzgl. des AE-Antrages treffen.
Dies würde ich noch einmal abwarten und dann Klage einreichen.
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reinhard
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Antwort #6 - 11.11.2009 um 12:00:34
 
Deine Partnerin könnte sich auch überlegen, gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch einzureichen bzw. zu klagen und trotzdem einen Kursträger zu suchen. Vielleicht ist es ja gar nicht so schlimm wie sie befürchtet, als 38-jährige Deutsch zu lernen.

Normalerweise findest Du bei Kursträgern oder bei der Ausländerbehörde eine Liste der Einrichtungen, die Kurse anbieten. Du könntest sie an einem Tag abtelefonieren und auch nach paralleler Kinderbetreuung fragen. Die drei, die den besten Eindruck machen, sucht Ihr dann auch und fragt nach den Bedingungen.

Wenn es doch geht, kann sie sich anmelden. Wenn es nicht geht, könnt Ihr im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachweisen, dass Ihr es versucht habt, und den Widerspruch besser begründen.

Die schlichte Begründung "die Gesetze gelten für alle außer für uns" wird kein Gericht akzeptieren. In unseren Kursen haben zwei Drittel aller TeilnehmerInnen Kinder und sind schon älter – 38 Jahre und ein Kind ist der Normalfall und keine Ausnahme. Das macht eine Klage teuer und riskant.
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hans88
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Antwort #7 - 11.11.2009 um 12:09:57
 
Zitat:
Das macht eine Klage teuer und riskant

Richtig,darum überlegen wir auch,zurück nach Asien.
Wie sieht es aber für das erste Jahr aus,habe im Bescheid gelesen,wer nicht über ein Jahr in Deutschland bleiben will kann nicht zum Kurs verpflichtet werden.

Meine Partnerin hat mir die Generalvollmacht erteilt sie vor Gerichten und Behörden zu vertreten.
Wird so etwas anerkannt?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.11.2009 um 12:17:23
 
Irgendwie verstehe ich das Verhalten der ABH nicht, denn hier versucht man das Pferd von hinten aufzuzähmen, was m.M. nach gar nicht geht.

Eine Ordnungsverfügung kann nur dann erlassen werden, wenn ein Anspruch auf einen I-Kurs besteht.

Hier sagt das Gesetz in § 44 AufenthG:

Zitat:
44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.


Wenn deine Partnerin noch gar keine AE besitzt, kann man zum einen nicht von einem Anspruch sprechen und zweitens nicht von einem dauerhaften Aufenthalt reden.

Den Widerspruch würde ich entsprechend verfassen.

Zitat:
Das macht eine Klage teuer und riskant.

Teuer wird die Klage sicherlich nicht, wenn man sie ohne Anwalt macht. Ob es riskant ist, sie selber zu führen, mag jeder für sich beantworten. Zu verlieren hat der TS bei einer selbstgeführten Klage wenig.

Zitat:
Meine Partnerin hat mir die Generalvollmacht erteilt sie vor Gerichten und Behörden zu vertreten.
Wird so etwas anerkannt?

Ja!
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Eduard
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Antwort #9 - 11.11.2009 um 12:43:48
 
Hmm. Ein paar Kommentare:

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Ich soll also für sie innerhalb 2 Wochen eine Sprachschule suchen/finden.

Das ist, sorry, völliger Unsinn. Du bist rechtlich gesehen der Mutter gegenüber nur unterhaltsverpflichtet, Du bist nicht Ihr Vormund/Betreuer (auch Deine "Generalvollmacht" ändert daran nichts). Sie muss sich selbst um alles kümmern.

Es ist zwar nur natürlich, dass Du für Sie Verantwortung übernimmst, aber Du bist nicht dazu verpflichtet. Im vorliegenden Fall könnte es eine durchaus effektive Option sein, sich aus der Sache einfach zurückzuziehen und die ABH mit der Mutter sozusagen "alleinzulassen". Wenn die Mutter nämlich nicht selbst in der Lage ist, einen Kurs zu buchen und eine Kinderbetreuung zu organisieren, muss ihr die ABH entsprechende Unterstützung anbieten. Damit dürfte sie sich schwer tun und damit ist dann das Thema u. U. sehr schnell vom Tisch.

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Sie wäre dazu zu alt (38j)und sie will unser Baby (6,5 Mo)wegen Betreuung nicht in fremde Hände geben

Das erste ist kein Grund, das zweite aber mit Sicherheit. Hier bin ich ganz ausdrücklich anderer Meinung als Reinhard. Natürlich gibt es in den Integrationskursen viele Mütter mit Kindern (übrigens, in der Regel sind die Kinder dann bereits älter), das ist aber deren freiwillige Entscheidung. Ein Mutter kann nicht verpflichtet werden, ihr kleines Kind gegen ihren Willen bereits in diesem frühen Alter in fremde Hände zu geben. Wobei man sich auf diese Diskussion wahrscheinlich gar nicht einlassen muss, da es im größten Teil Deutschlands schlicht und einfach keine Kinderbetreuung für Kinder unter 1 Jahren gibt.

Für eine Klage auf dieser Grundlage sehe ich sehr gute Chancen.

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
wird gem $ 98,2,4 und $98,5 AufentG ein Bußgeld von
bis zu 1.000 Euro festgesetzt und da meine Lebenspartnerin mittellos ist muss ich dieses Geld wegen meiner Unterhaltsverpflichtung zahlen.


Schon wieder Unsinn. Deine Unterhaltspflicht erstreckt sich natürlich nicht auf Bußgelder, Geldstrafen etc., die wegen tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens Deiner Partnerin verhängt werden.

Noch was formaljuristisches: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Verfügung so in Ordnung (*), denn Deine Frau ist nicht dauerhaft verhindert, den Kurs zu besuchen. Es macht also wahrscheinlich keinen Sinn, dagegen zu klagen. Sie ist aber zur Zeit wegen des Kindes verhindert, deswegen gibt es keine Rechstgrundlage für Sanktionen, wie die Verweigerung der AE. Dagegen könntet Ihr klagen.

(*) Steinis Beitrag zeigt allerdings eine formale Begründung auf, wie man die Ordnungsverfügung doch angreifen kann und die ABH zumindest dazu zwingt, erst einmal eine AE zu erteilen. Natürlich ist damit das Thema "Bußgeld und Sanktionen" noch nicht vom Tisch ...
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Eduard
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Antwort #10 - 11.11.2009 um 13:10:42
 
P.S.:

Leider habe ich das folgende übersehen.

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
(90 % Schwerbehinderung (Augen) frühpensionierter Beamte)


Wenn Ihr zusammenlebt und Du den ganzen Tag zuhause bist, könnte die ABH argumentieren, dass Du Dich um das Kind kümmern kannst, während Deine Partnerin den Kurs besucht. Das wäre in der Regel nicht unzumutbar, da Du ja nicht irgendjemand, sondern der Vater ist. Käme aber auf die Details an, z. B. auf Deine Behinderung.
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Antwort #11 - 11.11.2009 um 13:11:52
 
Eduard schrieb am 11.11.2009 um 12:43:48:
Wenn die Mutter nämlich nicht selbst in der Lage ist, einen Kurs zu buchen und eine Kinderbetreuung zu organisieren, muss ihr die ABH entsprechende Unterstützung anbieten. Damit dürfte sie sich schwer tun und damit ist dann das Thema u. U. sehr schnell vom Tisch.

Das Thema ist insofern schnell vom Tisch, als man den Kindsvater in die Pflicht nehmen kann, während der Abwesenheit seiner Partnerin sich um das Kind zu kümmern.

Ich denke nicht, dass man damit ein Gericht überzeugen kann, auch wenn der Kindsvater behindert ist. Sofern er das gemeinsame Sorgerecht (eigentlich ein unpassender Ausdruck, weil es mehr um die Pflicht als um ein Recht geht) hat, ist dies ein Teil der elterlichen Sorge.

Das Problem, warum man den I-Kurs nicht besuche möchte liegt wohl mehr im menschlichen Bereich:

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Das Rumreisen können wir dann auch für ca.ein Jahr vergessen,ist für mich eine schwere Einschränkung meines Grundrechts auf Reisefreiheit.


In Deutschland zu leben beeinhaltet nicht nur Rechte, sondern bringt auch Pflichten mit sich. Zwinkernd
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Antwort #12 - 11.11.2009 um 14:27:02
 
steini007 schrieb am 11.11.2009 um 13:11:52:
Das Thema ist insofern schnell vom Tisch, als man den Kindsvater in die Pflicht nehmen kann, während der Abwesenheit seiner Partnerin sich um das Kind zu kümmern.


Nach weiterem Nachdenken kommen mir an dieser Stelle Zweifel ...

Die gründsätzliche Frage ist: kann die ABH der kleinen Familie eine bestimmte Pflichtenverteilung aufoktroyieren, inbesondere, dass das Baby 5 Tage die Woche für 5-6 Stunden von der Mutter getrennt  und allein vom Vater betreut wird? Ich denke, da wird kein Richter mitmachen und stattdessen von der ABH verlangen, noch etwas abzuwarten, bis das Kind größer ist.

Aber in der Praxis muss diese Frage gar nicht unbedingt beantwortet werden, denn es gibt mindestens 2 Wege, den Anspruch der ABH wirkungsvoll zu sabotieren:

1. Der Kindsvater weigert sich, die Kinderbetreuung zu den entsprechenden Zeiten zu übernehmen. Dann kann die Mutter deswegen den Kurs nicht besuchen. Die ABH kann weder den Vater zu etwas zwingen (auf welcher Rechtsgrundlage?), noch kann sie die Mutter wegen der Weigerung des Vaters sanktionieren. Die Mutter ist nicht für den Vater verantwortlich!

2. Alternativ kann sich die Mutter auch für den Kurs einschreiben, und dann gibt es halt immer wieder Probleme mit dem Milchabpumpen, das Baby ist krank, schreit die ganze Zeit, während die Mutter weg ist, etc. Auch dann hat die ABH ganz schlechte Argumente.
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« Zuletzt geändert: 11.11.2009 um 14:37:30 von Eduard »  
 
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Antwort #13 - 11.11.2009 um 14:55:39
 
@ Eduard

Je nach Wohnortgröße gibe es auch Kursträger die in den Abenstunden den I-Kurs anbieten, da sonst jeder arbeitende Ausländer automatisch vom I-Kursbesuch zu befreien wäre.

Und da dürfte das Kind wohl auch schon schlafen.

Jaja, ich weiß, es gibt Säuglinge die schlafen auch um diese Uhrzeit noch nicht.

Eduard schrieb am 11.11.2009 um 14:27:02:
Ich denke, da wird kein Richter mitmachen und stattdessen von der ABH verlangen, noch etwas abzuwarten, bis das Kind größer ist.

Bei dem Ideenreichtum mancher Richter habe ich da so meine Zweifel.

- "Wer versorgt das Kind wenn ihre Frau ins Krankenhaus muss oder anderweitig verhindert ist?"
- "Öhm! Nein ich nicht, ich verweigere mich."

Ich hatte vor kurzem die Aussage einer Richterin gehört:
"Ja wenn sie sich das Geld für die Schengen Reise ausgeliehen haben, dann können sie sich das Geld für das Nachholen des Visumsverfahren ja auch irgendwie zusammensparen."

Wie sich eine mittellose Person, die im Heimatland keine Arbeit hat, das machen soll, verriet die Richterin nicht.

Oder wär hätte gedacht dass ein OVG einen Sprachnachweis zur Eheführung in Deutschland über das GG stellt?

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Eduard
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Antwort #14 - 11.11.2009 um 16:13:50
 
steini007 schrieb am 11.11.2009 um 14:55:39:
Wer versorgt das Kind wenn ihre Frau ins Krankenhaus muss

In der Regel bleibt das Kind, soweit irgend möglich, auch dann bei der Mutter. Google mal nach "Rooming in".

Ausserdem ist "Integrationsverpflichtung" keine Krankheit  Zwinkernd

steini007 schrieb am 11.11.2009 um 14:55:39:
Bei dem Ideenreichtum mancher Richter habe ich da so meine Zweifel.

Eine Garantie gibt es natürlich nicht, aber das Recht des Kindes auf die Mutter (und der Mutter auf ihr Kind) wird von der deutschen Rechtsprechung doch sehr hochgehalten.

Und in Deinem Beispiel bin ich mir ziemlich sicher, wenn die "mittellose Person" gerade Mutter geworden wäre, wäre von Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrens  keine Rede mehr.
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