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Arbeitserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte (Gelesen: 893 mal)
Donaustädter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte
27.10.2009 um 19:51:17
 
Ich habe den österreichischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG",  wohne aber in Deutschland  und habe eine deutsche Aufenthaltserlaubnis für Gastforscher, die neben der selbständigen  nur eine begrenzte unselbständige Beschäftigung zulässt(nur als Wissenschaftlicher Mitarbeiter). Es ist viel schwieriger, eine Arbeitstelle zu finden, wenn ich nur als ein wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf. Deshalb würde ich gerne  eine Arbeitserlaubnis bekommen.


Als Besitzer des österreichischen Aufenthaltstitels "daueraufenthalt-EG" könnte ich meinen  deutschen Aufenthaltstitel wechseln und eine Aufethaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen. Wer soche Aufenthaltserlaubis hat, und eine einmalige Arbeitserlaubnis hat, kann nach einem Jahr eine unbegrenzte  Beschäftigungserlaubnis bekommen. Und jetzt meine Hauptfrage, die die Bewilligung der  erstmaligen Beschäftigungserlaubnis betrifft:  Gibt es für mich als Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG"  irgendwelche Vergünstigungen, bekomme ich eine  Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangsprüfung?
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Antwort #1 - 28.10.2009 um 14:34:54
 
Donaustädter schrieb am 27.10.2009 um 19:51:17:
Gibt es für mich als Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG"irgendwelche Vergünstigungen, bekomme ich eineBeschäftigungserlaubnis ohne Vorrangsprüfung? 


Nein, das wird nicht möghlich sein. - Die jüngst vom Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG äußern sich zu der in Rede stehenden Bestimmung des § 38a AufenthG sehr eindeutig - ich zitiere:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt nur nach den Voraussetzungen der §§ 18
Absatz 2, 19, 20 und 21 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 Absatz 2 erforderlich.


§ 38a Absatz 4 ergänzt die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen zum Zugang zur Erwerbstätigkeit.
Die Regelung betrifft die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit, die
von der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel eingetragen wird. Dabei wird mit Absatz
4 Artikel 21 Absatz 2, Unterabsatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt.

§ 38a Absatz 4 Satz 1 begrenzt die in § 39 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit auf zwölf
Monate, die Aufenthaltserlaubnis mit einer beschränkenden Nebenbestimmung in Bezug
auf die Dauer, die berufliche Tätigkeit, auf bestimmte Betriebe oder Bezirke zu verbinden.

Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist muss kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern
in der betreffenden Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis von vornherein
festgelegt wurde, dass die Beschränkung nur zwölf Monate lang Anwendung findet.


Danach sehe ich keinen Spielraum für irgendwelche Ausnahmen.

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Antwort #2 - 28.10.2009 um 19:31:20
 
Donaustädter schrieb am 27.10.2009 um 19:51:17:
habe eine deutsche Aufenthaltserlaubnis für Gastforscher, die neben der selbständigen nur eine begrenzte unselbständige Beschäftigung zulässt (nur als Wissenschaftlicher Mitarbeiter)

Hmm, bei einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter müsstest du doch eigentlich ein abgeschlossenes Studium haben und dann stellt sich mir eher die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, einen AT nach § 27 BeschV zu beantragen öhm

- § 27 Nr. 1 BeschV bei ausländischem Hochschulabschluß - Zustimmung nur mit Vorrangprüfung
- § 27 Nr. 3 BeschV bei deutschem Hochschulabschluß - Zustimmung ohne Vorrangprüfung (nur Prüfung der Arbeitsbedingungen)

Die Frage an dieser Stelle ist: wo hast du studiert & das Studium abgeschlossen ?

schweitzer schrieb am 28.10.2009 um 14:34:54:
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 2 erforderlich.
schweitzer schrieb am 28.10.2009 um 14:34:54:
Danach sehe ich keinen Spielraum für irgendwelche Ausnahmen.

Sehe ich ebenso wenig, denn auch bei bei Beantragung nach § 38a AufenthG ist die Vorrangprüfung durchzuführen.

Donaustädter schrieb am 27.10.2009 um 19:51:17:
Es ist viel schwieriger, eine Arbeitstelle zu finden, wenn ich nur als ein wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf. Deshalb würde ich gerne eine Arbeitserlaubnis bekommen. 

Sorry, aber bei keiner der aufgeführten Varianten kannst du die Suche nach einer Arbeitsstelle umgehen, da ohne Arbeitsstelle weder eine Vorrangprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgen kann.


Gruß
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Antwort #3 - 30.10.2009 um 18:02:05
 
Das heisst also, dass, selbst wenn ein Drittausländer den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten eines EU-Mitgliedstaates hat, er/sie trotzdem sich einer Vorrangprüfung unterziehen muss, bevor in Deutschland gearbeitet werden kann.
Die Frage stellt sich, worin der Unterschied zwischen Paragraph 38a und einer gewöhnlichen Arbeits/Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige besteht.
Soweit ich das verstanden habe, soll der 38a (für Drittstaatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht eines EU-Mitgliedstaates) doch für eine erleichterte Freizügigkeit für diese Drittausländer sorgen, ähnlich der für EU-Bürger (Umsetzung der einschlägigen EU-Verordnung).
Wenn man dann aber auch in diesen Fällen sich einer Vorrangprüfung unterziehen muss, hat man ja genauso wenig eine Freizügigkeit wie ein gewöhnlicher Drittstaatsangehöriger.
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Antwort #4 - 26.11.2009 um 15:25:11
 
Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
……
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
…………….
KAPITEL II RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT
…………….
Artikel 11
Gleichbehandlung
(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:
a) Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

Das heisst keine Arbeitsmarktprüfung für fast alle Jobarten oder ich bin falsch?
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Antwort #5 - 26.11.2009 um 15:36:39
 
ajax42 schrieb am 26.11.2009 um 15:25:11:
Das heisst keine Arbeitsmarktprüfung für fast alle Jobarten oder ich bin falsch? 


Du solltest den ganzen Artikel lesen - in Absatz drei steht folgendes:


Zitat:
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit
eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:

a) Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu
unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten,
die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und
Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten; ...


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Antwort #6 - 26.11.2009 um 16:35:27
 
OK, danke, du hast recht, trotzdem  glaube ich das diese vorbehaltene Tätigkeiten sind zum solchen Bereiche wie Polizei oder Militär beschränkt, als Ingenieur oder Vekäufer kann er doch theoretich als Weissrusse arbeiten, so wir sind zurück zum 1).
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Antwort #7 - 26.11.2009 um 16:47:05
 
Sorry, habe das Wichtigste vergessen mit zu zitieren, und zwar Artikel 14 (2) u d (3) der von Dir genannten Richtlinie. Dort heißt es:

Zitat:
(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus
folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:

a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit,
b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,
c) für sonstige Zwecke.

(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a)
können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen,
und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung
einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen
Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden.


Das ist die eigentlich wichtige Passage, mit der die Regelung des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs für daueraufenthaltsberechtige Drittstaatsangehörige in Deutschland "europäisch legitimiert" ist.

Tut mir leid, dass ich Deine Hoffnungen zerstören musste ...


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Antwort #8 - 26.11.2009 um 16:54:21
 
ajax42 schrieb am 26.11.2009 um 16:35:27:
trotzdemglaube ich das diese vorbehaltene Tätigkeiten sind zum solchen Bereiche wie Polizei oder Militär beschränkt, als Ingenieur oder Vekäufer kann er doch theoretich als Weissrusse arbeiten

Theoretisch kann er nicht nur als Ing. oder Verkäufer sondern auch als Polizist arbeiten, wenn die vorab beschriebenen Arbeitsmarktprüfung positiv ausfällt.
Eine Beschäftigung bei der Bundeswehr ist meines Wissens nach nur möglich, wenn die deutsche Staatsbürgeschaft vorliegt.


Gruß
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Antwort #9 - 26.11.2009 um 17:49:19
 
Danke, schweitzer, dass du diese Besonderheit mitgebracht. Viele Leute denken, und ich auch so geglaubt, dass NE und DE-EG automatisch die gleiche Möglichkeiten für Arbeitsmarktzugang geben.
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