Donaustädter schrieb am 27.10.2009 um 19:51:17:habe eine deutsche Aufenthaltserlaubnis für Gastforscher, die neben der selbständigen nur eine begrenzte unselbständige Beschäftigung zulässt (nur als Wissenschaftlicher Mitarbeiter)
Hmm, bei einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter müsstest du doch eigentlich ein abgeschlossenes Studium haben und dann stellt sich mir eher die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, einen
AT nach § 27
BeschV zu beantragen

- § 27 Nr. 1
BeschV bei ausländischem Hochschulabschluß - Zustimmung nur mit Vorrangprüfung
- § 27 Nr. 3
BeschV bei deutschem Hochschulabschluß - Zustimmung ohne Vorrangprüfung (nur Prüfung der Arbeitsbedingungen)
Die Frage an dieser Stelle ist: wo hast du studiert & das Studium abgeschlossen ?
schweitzer schrieb am 28.10.2009 um 14:34:54:Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 2 erforderlich.
schweitzer schrieb am 28.10.2009 um 14:34:54:Danach sehe ich keinen Spielraum für irgendwelche Ausnahmen.
Sehe ich ebenso wenig, denn auch bei bei Beantragung nach § 38a
AufenthG ist die Vorrangprüfung durchzuführen.
Donaustädter schrieb am 27.10.2009 um 19:51:17:Es ist viel schwieriger, eine Arbeitstelle zu finden, wenn ich nur als ein wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf. Deshalb würde ich gerne eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Sorry, aber bei keiner der aufgeführten Varianten kannst du die Suche nach einer Arbeitsstelle umgehen, da ohne Arbeitsstelle weder eine Vorrangprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgen kann.
Gruß
C_Devil