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Ex-Ehemann unterhaltspflichtig bei Hartz IV Bezug? (Gelesen: 26.157 mal)
Eduard
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Antwort #15 - 19.06.2009 um 16:59:51
 
Nachdem die TS nun etwas mehr von sich erzählt hat, stellt sich die Sachlage allerdings etwas anders dar ...

mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 12:34:41:
Hallo, also ist mein Ex-Mann nun unterhaltspflichtig oder nicht?


Falls Dein Ex-Mann auch der Vater Deines Kindes ist, dann war der gegenseitige Unterhaltsverzicht sowieso sittenwidrig, d.h. er ist unterhaltspflichtig.

Falls jemand anderes der Vater Deines Kindes ist, dann ist dieser andere für Dich vorrangig unterhaltspflichtig, mindestens die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes, und Dein Ex-Mann muss nichts zahlen, unabhängig von Eurer Vereinbarung.

Falls der Vater nicht leistungsfähig ist und/oder es noch weitere Kinder gibt, wird es kompliziert.

Als ledige Mutter kannst Du Dich beim Jugendamt beraten lassen, diese unterstützen Dich auch - wenn nötig - bei einer Klage.


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steini007
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Antwort #16 - 19.06.2009 um 18:26:31
 
Eduard schrieb am 19.06.2009 um 16:24:36:
Das würde erklären, warum man den Antragstellern weiszumachen versucht, sie müssten klagen.  

... eher hieraus resultiert der Grund, warum den Leistungsempfänger zur Klage bewegt. Dass eine Rückübertragung im Einvernehmen stehen muss, wird wohl dann mit:"... sie müssen gegen den Unterhaltspflichtigen klagen ..." begründet.

Zitat:
§ 33
...
4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden


Damit ist deine obige Frage geklärt:
Eduard schrieb am 19.06.2009 um 16:24:36:
Zusammenfassend sehe ich immer noch eine für mich nachvollziehbare Argumentation, warum die TS darauf verpflichtet werden kann, sich auf eine höchst unsichere Klage einzulassen.  

... und die Kosten hierzu hat die ARGE zu übernehmen.
Somit würde die TS auch auf keine Kosten sitzenbleiben.
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mysteryX
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Antwort #17 - 19.06.2009 um 21:18:19
 
Nein, der Vater des Kindes ist nicht der Ex-Ehemann. Von meinem Ex-Ehemann bin ich bereits seit über 2 Jahren geschieden !!!

Der Vater des Kindes hält sich derzeit im Ausland auf (wie ihr auch meinen anderen postings entnehmen könnt, wir warten auf die FZF) Der Vater des Kindes hat derzeit keinerlei Einkommen u. kann nichts zahlen !!!

Mein Arbeitgeber muss denke ich nichts zahlen, da ich besagte Bescheinigung über 2jährige Elternzeit bei ihm unterschrieben habe u. 1 Jahr Elterngeld bezogen habe... (habe mir die Elterngeldleistung 1 Jahr lang auszahlen lassen, da es sonst mit dem Geld nicht ausgereicht hätte - man hat auch die Möglichkeit 24 Monate auszahlen zu lassen, aber nur die Hälfte)

LG mysteryX

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Antwort #18 - 19.06.2009 um 23:36:29
 
mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 21:18:19:
Der Vater des Kindes hält sich derzeit im Ausland auf (wie ihr auch meinen anderen postings entnehmen könnt, wir warten auf die FZF) Der Vater des Kindes hat derzeit keinerlei Einkommen u. kann nichts zahlen !!!

... dann stellt sich die Frage des Unterhaltes m. M. gegenüber dem Exmann ohnedies nicht, da der Kindsvater sowohl für dich - Betreuungsunterhalt - und für das Kind unterhaltspflichtig ist.

Für die zwei zu überbrückenden Wochen dürften dir die gleichen staatlichen Leistungen zustehen, die du bisher auch erhalten hast, ebenso die Krankenversicherung.
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Eduard
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Antwort #19 - 20.06.2009 um 12:32:41
 
steini007 schrieb am 19.06.2009 um 18:26:31:
Dass eine Rückübertragung im Einvernehmen stehen muss, wird wohl dann mit:"... sie müssen gegen den Unterhaltspflichtigen klagen ..." begründet.


Diesen Satz verstehe ich nicht Griesgrämig

So wie ich den Absatz 3 ("im Einvernehmen") lese, kann der Hilfeempfänger sich freiwillig dazu bereit erklären, die Klage selbst zu führen, aber er muss es nicht tun.

steini007 schrieb am 19.06.2009 um 23:36:29:
... dann stellt sich die Frage des Unterhaltes m. M. gegenüber dem Exmann ohnedies nicht, da der Kindsvater sowohl für dich - Betreuungsunterhalt - und für das Kind unterhaltspflichtig ist.


Nun ist aber der Kindsvater nicht leistungsfähig. Dann wäre tatsächlich zu prüfen, ob der Ehemann nicht doch noch unterhaltspflichtig ist.

Problematisch bei der damaligen Unterhaltsvereinbarung ist, dass es der Ehefrau in den darauffolgenden Jahren nicht gelungen ist, dauerhaft ihren Lebensunterhalt zu sichern, da sie ja anscheinend ziemlich bald nach der Scheidung schwanger geworden ist. Damit ist der Unterhaltsausschluß zumindest in Frage gestellt. Andererseits wäre es unbillig, den Exmann sozusagen Betreuungsunterhalt für ein fremdes Kind zahlen zu lassen, und ausserdem lebst Du ja schon "fast" in einer neuen Lebensgemeinschaft.

Bei der oft recht "staatskassenfreundlichen" Entscheidungspraxis der Gerichte könnte ich mir trotzdem vorstellen, dass das Gericht einen Unterhalt zuerkennt, der der Höhe des Aufstockungsunterhalts entspricht, den die TS ohne die Unterhaltsvereinbarung und ohne ihre Schwangerschaft erhalten würde (also die Hälfte der Differenz zwischen ihrem fiktiven Verdienst und dem Einkommen des Exmanns). Das ist aber reine Spekulation.

Meine Meinung ist nach wie vor, dass Dich die ARGE nicht dazu zwingen kann, selbst Klage einzureichen, wenn Du dafür nicht die Nerven hast, insbesondere bei einer so unklaren Situation. Sie kann aber den eventuellen Unterhaltsanspruch auf sich überleiten und dann ihrerseits den Exmann verklagen.

In jedem Fall würde ich Dir aber eine Beratung beim Jugendamt empfehlen, um ein bisschen mehr Klarheit zu erlangen, welche Ansprüche Du an wen hast. Die ARGE ist hier in einem Interessenkonflikt gefangen, denn sie will ja ihre Leistungen möglich klein halten - deswegen würde ich von der ARGE keine objektive Beratung erwarten.
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steini007
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Antwort #20 - 20.06.2009 um 13:03:12
 
Eduard schrieb am 20.06.2009 um 12:32:41:
So wie ich den Absatz 3 ("im Einvernehmen") lese, kann der Hilfeempfänger sich freiwillig dazu bereit erklären, die Klage selbst zu führen, aber er muss es nicht tun.

Gesetztestexte lese sich oft einfach, wie aber die Praxis durch entsprechende Gerichtsurteile aussieht, ist wiederum eine ganz andere Sache.

Zitat:
Diesen Satz verstehe ich nicht

Dies bezog sich auf deine Aussage:
Zitat:
Das würde erklären, warum man den Antragstellern weiszumachen versucht, sie müssten klagen.


Eduard schrieb am 20.06.2009 um 12:32:41:
Nun ist aber der Kindsvater nicht leistungsfähig. Dann wäre tatsächlich zu prüfen, ob der Ehemann nicht doch noch unterhaltspflichtig ist.  

Wieso sollte durch die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nun der Exmann unterhaltspflichtig werden? Das Kind ist ja die Ursache, dass die TS nicht vollzeit arbeiten kann. Dafür kann der Exmann nicht zur Veranwortung gezogen werden.

Eduard schrieb am 20.06.2009 um 12:32:41:
In jedem Fall würde ich Dir aber eine Beratung beim Jugendamt empfehlen,  

Ich würde den Gang zum Anwalt der sich im Sozialrecht auskennt bevorzugen, da Jugendämter auch sehr oft auf der "Unterhaltswelle" stehen.

Das Jugendamt ist nur für den Kindsunterhalt zuständig. Da dürfte es m. M. nach keine Unstimmigkeiten geben.

Eduard schrieb am 20.06.2009 um 12:32:41:
Meine Meinung ist nach wie vor, dass Dich die ARGE nicht dazu zwingen kann, selbst Klage einzureichen, wenn Du dafür nicht die Nerven hast, insbesondere bei einer so unklaren Situation.

Ob man nun die Nerven einer Klage hat oder nicht, ist subjektiv, ändert aber nichts daran, alles daran zu setzen, seine Ansprüche geltend zu machen.

Wenn du dich mit dem Thema "ARGE" auseinandersetzt, wirst du sehen, dass sie vieles fordern und sanktionieren (zurecht oder zu Unrecht sei mal aussen vor), dass sich eine neue Baustelle einer Klage auftut und die TS im Moment trotzdem kein Geld hat.

Da die ARGE die Kosten einer Klage zu übernehmen hat, gibt es m. M. nach keinen Grund der Klageablehnung, wenn die ARGE dies fordert.



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Mick
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Antwort #21 - 03.03.2017 um 15:37:49
 
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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