Eduard schrieb am 18.06.2009 um 18:12:22: Ist die Behörde unsicher, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, kann sie von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Exmann Gebrauch machen, der ihr nach
SGB II §33 Abs. 1 letzter Satz zusteht.
Der Auskunftsanspruch (Exmann ist jetzt z.B. Gutverdiener) würde der ARGE noch lange keinen Unterhaltsanspruch sichern.
Dazu hast du ja selber einige Beispiele genannt.
Der ARGE fehlen für eine Klage die entsprechenden Fakten aus der Vergangenheit, da ein nachehelicher Unterhalt nicht so einfach wie beim Kindsunterhalt anhand einer Tabelle ablesbar ist.
Zitat:Das beinhaltet aber nicht nur das Recht, eventuelle Zahlungen entgegenzunehmen, es beinhaltet auch das Recht, mutmaßliche Unterhaltspflichtige zu verklagen!
Nimm ein anderes Beispiel:
Ich behaupte, ich bekomme von dir 1000 Euro. Du bestreitest dies und es gibt kein Gerichtsurteil darüber.
Nun trittst du an eine andere Person diese "Forderung" ab, über die wir uns aber nicht einig sind.
Wie sollte nun der neue Empfänger diese Forderung eintreiben.
Gut! Du wirst nun sagen, mit der Übertragung der Forderung erhält der neue Gläubiger alle Unterlagen, die zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung führen. Das ist auch richtig.
Nur die ARGE hat keinerlei Unterlagen dazu und die ARGE hat auch kein Recht alte Unterlagen hierzu anzufordern.
Eine Bekannte von mir mußte gegenüber dem Exmann klagen, damit ihr die ARGE-Leistungen ausgezahlt wurden.
Zitat:Sorry, aber mich würde wirklich interessieren, was die Rechtsgrundlage dafür sein soll, dass man eine ALG2-Empfängerin zur Einreichung einer Klage mit unsicherem Ausgang verpflichten kann.
Das gleiche gilt, wenn du noch eine Gehaltsforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hast.
Du kannst hier auch nicht sagen, dass es dir egal ist, ob du das Geld einforderst oder nicht, weil es ohnedies auf die ARGE-Leistungen angerechnet wird.