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Ex-Ehemann unterhaltspflichtig bei Hartz IV Bezug? (Gelesen: 26.158 mal)
mysteryX
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17.06.2009 um 22:52:00
 
Hallo,
ich muss nun leider zusätzlich zum ALG I Hartz IV beantragen ab nächsten Monat. Jetzt sagte die ARGE mir, dass mein Ex-Mann unterhaltspflichtig mir gegenüber ist...
wir haben aber damals bei der Scheidung eine Unterhaltsverzichtserklärung beim Notor gemacht, worin steht, dass wir gegenseitig auf Unterhalt verzichten, auch für den Fall der Not.
Wie wirkt sich das nun auf meinen Hartz IV Anspruch aus?
Muss mein Ex-Mann trotzdem zahlen? Könnte mir der Vertrag von damals auch Probleme machen u. mir z.B. die ARGE Unterhalt anrechnen, obwohl ich gar keinen erhalte??

Ich kenne meinen Ex-Mann. Er wird keinen Cent an mich zahlen.
Mir ist das ausserdem sowieso unangenehm, wenn er nun angeschrieben wird.
Er hat doch mit meiner jetzigen Lebenssituation gar nichts zu tun.

Im Voraus vielen Dank
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steini007
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Antwort #1 - 18.06.2009 um 00:52:26
 
mysteryX schrieb am 17.06.2009 um 22:52:00:
wir haben aber damals bei der Scheidung eine Unterhaltsverzichtserklärung beim Notor gemacht, worin steht, dass wir gegenseitig auf Unterhalt verzichten, auch für den Fall der Not.

Solche Verträge werden - besonders wenn staatliche Leistungen fließen - als sittenwidrig angesehen und haben somit keinerlei Bedeutung gegenüber der Behörde. Was beide Expartner zivilrechtlich damit regeln, ist eine andere Sache.

Wenn dein Exmann dir noch unterhaltspflichtig ist (das hängt auch von verschiedenen Faktoren ab) muss er entweder an dich oder an die ARGE bezahlen.

Mit dem Antrag zum ALG II Bezug unterschreibst du automatisch, dass du Forderungen (hier: Unterhaltsforderungen) die du gegenüber jemanden hast, an die ARGE abtrittst.
Somit kann die ARGE beim Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung die Vollstreckung betreiben oder dich dazu auffordern, alles erdenkliche zu unternehmen, die Unterhaltsforderungen gegenüber deinem Exmann einzutreiben.
Mitunter fordert die ARGE den Nachweis darüber, dass du einen GV beauftragt und den Antrag zur Auftrag zur EV gegenüber deinen Mann erteilt hast.
Die Verpflichtung ergibt sich daraus, dass du alles tun musst, dass deine Notlage geringer wird.

mysteryX schrieb am 17.06.2009 um 22:52:00:
Wie wirkt sich das nun auf meinen Hartz IV Anspruch aus?

Solange du den Anforderungen der ARGE nachkommst, ändert sich der Bezug nicht, ansonsten kann es zu Leistungskürzungen kommen.

mysteryX schrieb am 17.06.2009 um 22:52:00:
Ich kenne meinen Ex-Mann. Er wird keinen Cent an mich zahlen.

... dann wird er von der ARGE gepfändet, sofern etwas von ihm zu holen ist.

mysteryX schrieb am 17.06.2009 um 22:52:00:
Er hat doch mit meiner jetzigen Lebenssituation gar nichts zu tun.

Die Unterhaltsverpflichtung könnte nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn du in der Vergangenheit einige Zeit ohne Unterhalt ausgekommen bist und auf eigenen Füßen gestanden hast.
Oder auch wenn du durch dein Verhalten gegenüber deinem Mann deinen Unterhaltsanspruch verwirkt hast.
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Reni
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Antwort #2 - 18.06.2009 um 05:30:38
 
steini007 schrieb am 18.06.2009 um 00:52:26:
Die Unterhaltsverpflichtung könnte nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn du in der Vergangenheit einige Zeit ohne Unterhalt ausgekommen bist und auf eigenen Füßen gestanden hast.
Oder auch wenn du durch dein Verhalten gegenüber deinem Mann deinen Unterhaltsanspruch verwirkt hast. 


Das ist ein Punkt, den die ARGE regelmäßig übersieht. Mystery, die Unterhaltspflicht muss zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. danach bestanden haben, ansonsten entsteht sie i.d.R. auch nicht später. Ausnahme: es sind gemeinsame Kinder da, und nach der Scheidung wird man WEGEN der Kindererziehung unterhaltsbedürftig.
Gerade im Hinblick auf die Gesetzänderungen im Unterhaltsrecht dürften diese Fälle immer seltener werden.
Auf jeden Fall bekommst DU dein Geld von der ARGE - wenn die sich dann mit deinem Ex über seine Unterhaltsverpflichtung streiten wollen, muss dich das nicht unbedingt interessieren.
Das ist i.Ü. unabhängig von dem Vertrag auf Unterhaltsverzicht.
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steini007
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Antwort #3 - 18.06.2009 um 06:51:36
 
Reni schrieb am 18.06.2009 um 05:30:38:
wenn die sich dann mit deinem Ex über seine Unterhaltsverpflichtung streiten wollen, muss dich das nicht unbedingt interessieren.

Doch! Denn die TS muss alles tun, damit keine Hilfsbedürftigkeit entsteht, bzw. die Hilfsbedürftigkeit kleiner wird und das heißt, dass erst einmal der Unterhaltsanspruch festgestellt werden muss, so dass auch eine Unterhaltsklage gegenüber dem Exmann anzustreben ist.

Eine unterlassene Unterhaltsklage wäre eine grobe Pflichtverletzung.

Wie das Gericht dann entscheidet, ist wieder eine ganz andere Sache.

Zitat:
§ 34 Ersatzansprüche
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2.die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.


Zitat:
die Unterhaltspflicht muss zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. danach bestanden haben, ansonsten entsteht sie i.d.R. auch nicht später.

Ob eine Unterhaltspflicht später wieder entstanden ist, kann auch nur ein Gericht feststellen, deshalb muss wieder geklagt werden.

Wenn der Exmann zum Zeitpunkt der Scheidung z.B. wegen zu geringen Einkommens nicht unterhaltspflichtig war, kann die Unterhaltspflicht durchaus Monate später eintreten, wenn er dann ein entsprechendes Einkommen erzielt.

Eine Ausnahme, kein Klageverfahren durchführen zu müssen, könnte eine Stellungnahme des eigenen Anwalts sein, da bei einer aussichtlosen Klage keine PKH gewährt werden würde und der Antragsteller somit auf seinen Kosten sitzenbleiben würde.

Wenn allerdings die ARGE die Kosten für den Anwalt und ein etwaiges Klageverfahren übernimmt, sähe die Sache anders aus. Dann wäre ein Klageverfahren wieder zumutbar.
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« Zuletzt geändert: 18.06.2009 um 07:02:15 von steini007 »  
 
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Eduard
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Antwort #4 - 18.06.2009 um 16:10:24
 
steini007 schrieb am 18.06.2009 um 06:51:36:
Eine unterlassene Unterhaltsklage wäre eine grobe Pflichtverletzung.


Ich habe immer gedacht, in diesen Fällen wird der Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeleitet. Der Antragsteller erhält ALG2, und das Amt klagt den Unterhalt ein.

Muss der Antragsteller selbst klagen, ergeben sich 2 Probleme:
1. Wovon lebt der Antragsteller, bis über die Unterhaltsklage entschieden ist?
2. Bei dem vorgegebenen Sachverhalt ist eine Unterhaltsklage durchaus riskant (weiter unten mehr). Selbst wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird oder das Amt den Anwalt zahlt, falls der Prozess verloren geht, schuldet der Antragsteller immer noch der Gegenseite die Kosten für ihren Anwalt und ihre Gerichtskosten.

Zur Rechtslage: wenn sich die TS zur Zeit der Scheidung gut selbst versorgen konnte, keine Kinder da waren, sie nicht krank war, keine Notlage absehbar war etc., dann war der wechselseitige Verzicht auf Unterhalt (es kann sich dann eh nur um den sogenannten Aufstockungsunterhalt handeln) nicht sittenwidrig. Wenn später, Jahre nach der Scheidung, dann doch einer der Expartner in eine finanzielle Notlage gerät, entsteht kein neuer Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Scheidung entstehen bzw. wenn später, dann nur im Zusammenhang mit der Ehe (z. B. wegen Erziehung gemeinsamer Kinder). Ein neu entstehender Unterhaltstatbestand greift nur, wenn er sich nahtlos an einen anderen Unterhaltstatbestand anschließt (z. B. Unterhalt wegen Kindererziehung ... später wegen  Arbeitslosigkeit ... am Ende wegen Alters). Das ist hier aber wohl nicht der Fall.




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Antwort #5 - 18.06.2009 um 17:42:04
 
Eduard schrieb am 18.06.2009 um 16:10:24:
Ich habe immer gedacht, in diesen Fällen wird der Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeleitet.  

... aber erst, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Bevor dieser nicht festgestellt worden ist, kann dieser nicht eingeklagt werden.

Die Antwort hierzu gibst du dir selber:
Eduard schrieb am 18.06.2009 um 16:10:24:
Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Scheidung entstehen bzw. wenn später, dann nur im Zusammenhang mit der Ehe (z. B. wegen Erziehung gemeinsamer Kinder). Ein neu entstehender Unterhaltstatbestand greift nur, wenn er sich nahtlos an einen anderen Unterhaltstatbestand anschließt (z. B. Unterhalt wegen Kindererziehung ... später wegenArbeitslosigkeit ... am Ende wegen Alters). Das ist hier aber wohl nicht der Fall.

... und dazu fehlen der ARGE alle notwendigen Details und vorherigen Gerichtsbeschlüsse.

Eduard schrieb am 18.06.2009 um 16:10:24:
1. Wovon lebt der Antragsteller, bis über die Unterhaltsklage entschieden ist?

Der Antragssteller bekommt solange ALG II bis die Klage entschieden ist. Sollte sich dann ein Unterhaltsanspruch festgestellt, trifft das zu, was du hier geschrieben hast:
Eduard schrieb am 18.06.2009 um 16:10:24:
wird der Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeleitet.  

Zu deinem Punkt 2 habe ich ja geschrieben, dass ein Anwalt der ARGE das Risiko mitteilen muss und auch auf die Übernahme etwaiger Kosten (eigene und die des Gegners) drängen sollte.

Eduard schrieb am 18.06.2009 um 16:10:24:
Ein neu entstehender Unterhaltstatbestand greift nur, wenn er sich nahtlos an einen anderen Unterhaltstatbestand anschließt

Ein Unterhaltsanspruch muss nicht nahtlos an einen anderen greifen. Es kann durchaus eine Zeit der unterhaltslosen Zeit existieren, denn der Zeitpunkt, wann man von einer Selbstversorgung ausgehen kann, ist nicht auf Monat und Tage definiert.

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Eduard
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Antwort #6 - 18.06.2009 um 18:12:22
 
Sorry, aber mich würde wirklich interessieren, was die Rechtsgrundlage dafür sein soll, dass man eine ALG2-Empfängerin zur Einreichung einer Klage mit unsicherem Ausgang verpflichten kann.

Der oben zitierte §34 SGB II passt hier m. E. nicht, denn bisher geht die TS ja in gutem Glauben (man darf nicht vergessen, die Unterhaltsvereinbarung wurde seinerzeit vor einem Notar geschlossen und wahrscheinlich auch noch vom Scheidungsrichter gutgehießen) davon aus, dass ihr kein Unterhalt mehr zusteht.

Die Behörde kann, wie gesagt, den kompletten Unterhaltsanspruch auf sich überleiten (SGB II § 33). Das beinhaltet aber nicht nur das Recht, eventuelle Zahlungen entgegenzunehmen, es beinhaltet auch das Recht, mutmaßliche Unterhaltspflichtige zu verklagen! Ist die Behörde unsicher, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, kann sie von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Exmann Gebrauch machen, der ihr nach SGB II §33 Abs. 1 letzter Satz zusteht.

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« Zuletzt geändert: 18.06.2009 um 18:23:33 von Eduard »  
 
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Antwort #7 - 18.06.2009 um 19:01:42
 
Eduard schrieb am 18.06.2009 um 18:12:22:
Ist die Behörde unsicher, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, kann sie von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Exmann Gebrauch machen, der ihr nach SGB II §33 Abs. 1 letzter Satz zusteht.

Der Auskunftsanspruch (Exmann ist jetzt z.B. Gutverdiener) würde der ARGE noch lange keinen Unterhaltsanspruch sichern.
Dazu hast du ja selber einige Beispiele genannt.
Der ARGE fehlen für eine Klage die entsprechenden Fakten aus der Vergangenheit, da ein nachehelicher Unterhalt nicht so einfach wie beim Kindsunterhalt anhand einer Tabelle ablesbar ist.

Zitat:
Das beinhaltet aber nicht nur das Recht, eventuelle Zahlungen entgegenzunehmen, es beinhaltet auch das Recht, mutmaßliche Unterhaltspflichtige zu verklagen!

Nimm ein anderes Beispiel:

Ich behaupte, ich bekomme von dir 1000 Euro. Du bestreitest dies und es gibt kein Gerichtsurteil darüber.
Nun trittst du an eine andere Person diese "Forderung" ab, über die wir uns aber nicht einig sind.
Wie sollte nun der neue Empfänger diese Forderung eintreiben.
Gut! Du wirst nun sagen, mit der Übertragung der Forderung erhält der neue Gläubiger alle Unterlagen, die zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung führen. Das ist auch richtig.

Nur die ARGE hat keinerlei Unterlagen dazu und die ARGE hat auch kein Recht alte Unterlagen hierzu anzufordern.

Eine Bekannte von mir mußte gegenüber dem Exmann klagen, damit ihr die ARGE-Leistungen ausgezahlt wurden.

Zitat:
Sorry, aber mich würde wirklich interessieren, was die Rechtsgrundlage dafür sein soll, dass man eine ALG2-Empfängerin zur Einreichung einer Klage mit unsicherem Ausgang verpflichten kann.

Das gleiche gilt, wenn du noch eine Gehaltsforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hast.
Du kannst hier auch nicht sagen, dass es dir egal ist, ob du das Geld einforderst oder nicht, weil es ohnedies auf die ARGE-Leistungen angerechnet wird.
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Antwort #8 - 18.06.2009 um 20:15:42
 
Steini, Eduard hat aber recht und es wird i.d.R. so gehandhabt - er hat ja auch die Gesetze zitiert. Natürlich muss dann der ALG II-Antragsteller mitwirken in Form von Vorlage von Unterlagen. Der Ex-Ehegatte bekommt dann von der ARGE ein Auskunftsersuchen - ich habe in meinem Bekanntenkreis schon mehrfach diese gesehen, allerdings jeweils davon abgeraten, sie auszufüllen, da nicht unterstellt werden sollte, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Jedesmal hatte einfach die ARGE gemeint, oh, geschieden, dann versuchen wirs bei Ex - leider ohne sich irgendeinen Gedanken über den UnterhaltsANSPRUCH zu machen. Kam auch nie was bei raus.

Schon vor ALG II-Zeiten war das mit der Überleitung von Unterhaltsansprpüchen oft so eine Frage - Sozialämter und Zivilrecht... gut zu sehen auch in dem derzeitigen thread, wo die ARGE meint, die Antragstellerin habe UVG zu beantragen, obwohl sie verheiratet ist - genauso falsch.
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Antwort #9 - 18.06.2009 um 20:58:42
 
Reni schrieb am 18.06.2009 um 20:15:42:
habe in meinem Bekanntenkreis schon mehrfach diese gesehen, allerdings jeweils davon abgeraten, sie auszufüllen, da nicht unterstellt werden sollte, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Jedesmal hatte einfach die ARGE gemeint, oh, geschieden, dann versuchen wirs bei Ex - leider ohne sich irgendeinen Gedanken über den UnterhaltsANSPRUCH zu machen. Kam auch nie was bei raus.

Nichts anderes habe ich angedeutet, weil der ARGE einfach die relevanten Vorgänge und Zusammenhänge fehlen, die für eine erfolgreiche Klage notwendig sind.

Dass der Exmann angeschrieben und aufgefordert wird, Unterlagen über sein Einkommen beizubringen, ist sicherlich nicht ungewöhnlich. Nur ist das Einkommen beim nachehelichen Unterhalt ist für eine Unterhaltspflicht nicht das einzige Kriterium.
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Eduard
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Antwort #10 - 19.06.2009 um 11:03:35
 
steini007 schrieb am 18.06.2009 um 19:01:42:
Wie sollte nun der neue Empfänger diese Forderung eintreiben.


Habe ich doch schon beantwortet. Die ARGE verklagt den mutmasslichen Schuldner.

(Das ist übrigens generell so. Der Erwerber einer Forderung erwirbt mit der Forderung auch das Recht, die Forderung im eigenen Namen einklagen zu dürfen.)


Wenn Du mal sehen willst, wie das in der Praxis aussieht, google z. B. nach "BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 69/01" - da wurden die Kinder eines Sozialhilfeempfängers vom Sozialhilfeträger auf Zahlung von Unterhalt verklagt.

steini007 schrieb am 18.06.2009 um 19:01:42:
Nur die ARGE hat keinerlei Unterlagen dazu und die ARGE hat auch kein Recht alte Unterlagen hierzu anzufordern.

Alle benötigten Unterlagen und Informationen befinden sich entweder bei der Antragstellerin (diese hat eine Mitwirkungspflicht) oder beim Exmann (gegenüber diesem besteht ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch).

steini007 schrieb am 18.06.2009 um 19:01:42:
Eine Bekannte von mir mußte gegenüber dem Exmann klagen, damit ihr die ARGE-Leistungen ausgezahlt wurden.

Aha. Das war sicher sehr praktisch für die ARGE. Keine Arbeit, kein Prozessrisiko. Entweder der Fall war wirklich 100% eindeutig, oder aber die Bekannte hat sich von der ARGE reinlegen lassen.

Die ARGE kann Leistungen nur verweigern, wenn eindeutig feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch existiert und dieser nicht geltend gemacht wird. Aufgrund eines bloss theoretischen, von den Beteiligten bestrittenen und nicht durch ein Gerichtsurteil bestätigten Unterhaltsanspruchs können Leistungen sicher nicht verweigert werden. Und selbst wenn man der ARGE zugesteht, dass sie selbst, ohne Gerichtsurteil, Feststellungen über das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs treffen darf: für diese Feststellungen braucht sie genau jene Informationen über die Leistungsfähigkeit des mutmaßlich Unterhaltspflichtigen, die sie nur mittels des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs erhalten kann.

Zitat:
Das gleiche gilt, wenn du noch eine Gehaltsforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hast.

Bei Gehaltsforderung steht in der Regel eindeutig fest, dass sie existieren und in welcher Höhe. Bei Unterhaltsansprüchen ist das nicht so einfach.
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Antwort #11 - 19.06.2009 um 11:25:07
 
Eduard schrieb am 19.06.2009 um 11:03:35:
(Das ist übrigens generell so. Der Erwerber einer Forderung erwirbt mit der Forderung auch das Recht, die Forderung im eigenen Namen einklagen zu dürfen.)

Da widerspreche ich dir gar nicht, da hier eine Forderung bereits feststeht, unabhängig davon ob sie vom Schuldner bestritten wird oder nicht.
Nur wenn noch kein Unterhaltsanspruch festgestellt wurde, gibt es noch keine einzuklagende Forderung.

Eduard schrieb am 19.06.2009 um 11:03:35:
Bei Unterhaltsansprüchen ist das nicht so einfach.  

Richtig, weil der ARGE die familienrechtliche Kompetenz fehlt, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht.

Eduard schrieb am 19.06.2009 um 11:03:35:
Wenn Du mal sehen willst, wie das in der Praxis aussieht, google z. B. nach "BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 69/01" - da wurden die Kinder eines Sozialhilfeempfängers vom Sozialhilfeträger auf Zahlung von Unterhalt verklagt.

Die Unterhaltsforderung ist auch relativ einfach zu entscheiden, weil sie nicht davon abhängt, ob und wie lange sich die Eltern ohne Sozialhilfe selber ernähren konnten, während das beim Unterhaltsanspruch sehr wohl eine Rolle spielt.

Das Urteil ist hier aber nicht anwendbar, weil Kinder bei ALG II Bezug der Eltern nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.


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Antwort #12 - 19.06.2009 um 12:34:41
 
Hallo, also ist mein Ex-Mann nun unterhaltspflichtig oder nicht?

Ich sollte ja ALG I erhalten u. nur von ALG II aufgestockt werden...
Leider ist es jetzt so, dass mein ehem. Arbeitgeber, meine Kündigung erst zum 15.07.09 akzeptiert hat. Was mache ich für die 2 Wochen dazwischen? Hartz IV beantragen? ALG 1 erhalte ich dann wohl erst zum 15.07.09.
Ich hatte bei meinem ehem. Arbeitgeber auf dessen Wunsch hin 2 Jahre Elternzeit beantragt. 1 Jahr habe ich ganz normal Elterngeld erhalten, noch bis 28.06.09.  (leider bin ich  in der Probezeit schwanger geworden, Arbeitgeber war nicht gerade erbaut darüber, hat sofort nach Kenntnis von meiner Schwangerschaft sämtliche Schulungen usw. unterbrochen u. durfte für den Rest nur noch ABM machen...)
Nun habe ich auf Anraten des Arbeitsamtes gekündigt, um ALG 1 zu bekommen, da mein Arbeitgeber mich in Teilzeit nicht beschäftigen kann, erhalte ich zumindest anteilig ALG 1.
Nur leider war ich etwas spät dran, da ich auch von dieser Regelung nichts wusste, sonst hätte ich mein Arbeitsverhältnis schon vorher gekündigt ...
Bekomme ich für die 2 Wochen ALG II (vollen Satz), wie läuft das mit der Krankenversicherung?

Leider ist mein Erspartes so ziemlich aufgebraucht u. bin auf jeden Cent angewiesen.

Ich hoffe es ist nicht zu viel Durcheinander.

LG mysteryX

P.S. Noch eine weitere Frage: ich habe eine private Rentenversicherung. Muss ich diese für den ALG II-Bezug kündigen?
Wird das auch auf mein Vermögen angerechnet? Ich habe sonst so gut wie nichts mehr an Erspartem.
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Antwort #13 - 19.06.2009 um 13:18:04
 
mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 12:34:41:
Hallo, also ist mein Ex-Mann nun unterhaltspflichtig oder nicht?

Um diese Frage in deiner Konstellation zu klären, würde ich mich nochmals an den Rechtsanwalt wenden, den du bei deiner Scheidung hattest.

mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 12:34:41:
Was mache ich für die 2 Wochen dazwischen?

Ich meine, dass dein Arbeitgeber dir die zwei Wochen vergüten muss, da dein Arbeitsvertrag ja noch zwei Wochen läuft.

mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 12:34:41:
wie läuft das mit der Krankenversicherung?

Solange du beschäftigt bist, bleibst du normal krankenversichert.

mysteryX schrieb am 19.06.2009 um 12:34:41:
ich habe eine private Rentenversicherung. Muss ich diese für den ALG II-Bezug kündigen?

Das hängt davon ab, wie hoch der Rückkaufwert ist und ob dann die Rentenversicherung als Vermögen angerechnet wird.
Allerdings gibt es hierzu entsprechende Freibeträge.

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Antwort #14 - 19.06.2009 um 16:24:36
 
steini007 schrieb am 19.06.2009 um 11:25:07:
Da widerspreche ich dir gar nicht, da hier eine Forderung bereits feststeht, unabhängig davon ob sie vom Schuldner bestritten wird oder nicht.
Nur wenn noch kein Unterhaltsanspruch festgestellt wurde, gibt es noch keine einzuklagende Forderung.

(Ich hoffe ich verstehe das richtig). Nein, Unterhaltsansprüche sind bereits Forderungen und genau wie diese einklagbar. Dass es vor dem Urteil eine Unsicherheit gibt, ob die Forderung zu Recht besteht und in welcher Höhe, das ist normal. Auch beim Einklagen einer Forderung, von der man glaubt, sie "steht fest", kann es immer passieren, dass das Gericht anders entscheidet.

steini007 schrieb am 19.06.2009 um 11:25:07:
Richtig, weil der ARGE die familienrechtliche Kompetenz fehlt, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht.

Das würde erklären, warum man den Antragstellern weiszumachen versucht, sie müssten klagen. §33 SGB II erwartet aber ganz offensichtlich genau diese Kompetenz von der Behörde. Bei den Mitarbeitern, die aus der traditionellen Sozialhilfe kommen, ist sie in der Regel auch vorhanden.

Zusammenfassend sehe ich immer noch eine für mich nachvollziehbare Argumentation, warum die TS darauf verpflichtet werden kann, sich auf eine höchst unsichere Klage einzulassen. Dass das die ARGE versucht und manchmal damit Erfolg hat, ist eine andere Sache.

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