Danke, steini, damit ist die Ausgangslage nun relativ klar - ich habe auch die alten Ausführungen von Dolores noch mal gelesen und habe nun einen einigermaßen vernünftigen Überblick. - Also zurück zur Ausgangsfrage:
Angeliqueria schrieb am 07.05.2009 um 20:00:54:Meine Frage ist nun, kann mir die Ausländerbehörde den Aufenthalt der für ein Jahr ausgestellt wurde kürzen, da sie mir diesen nur Aufgrund meiner Selbständigkeit und der finanziellen Unterstützung des Bekannten gewährten???
Dies würde ich verneinen, da der Gültigkeitszeitraum der
AE noch nicht abgelaufen ist, diese wohl auch keine auflösende Bestimmung enthält (z.B. "erlischt mit Ende der selbständigen Tätigkeit" oder ähnlich) und Du nicht verpflichtet bist, für Dich ungünstige Umstände der
ABH mitzuteilen - ich verweise diesbezüglich auf den nun schon etwas älteren, aber immer noch aufschlussreichen thread:
Klickmichan!
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Im Falle des Ablaufs der
AE und anstehender Verlängerung ist, nachdem die
AE nach § 31 (1)
AufenthG im hiesigen Falle bereits für mehr als ein Jahr erteilt worden ist, grundsätzlich hinreichende Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen. -
Allerdings muss die
ABH dabei die Spezifik des jeweiligen Einzelfalles angemessen berücksichtigen. So
kann sie, bei nicht gesichertem
LU die
AE durchaus weiter verlängern, wenn die Antragstellerin nachweisen kann, sich in zumutbarer Weise um Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit bemüht zu haben. Im Falle fortgeschrittener Schwangerschaft oder notwendiger Betreuung eines Kleinstkindes, wäre auch das angemessen zu berücksichtigen, vor allem mit Blick auf daraus folgende "in der Natur der Sache" liegende, einschränkende Möglichkeit und Zumutbarkeit hinsichtlich ausreichender
LU -Sicherung.
In diesem Kontext lesen sich auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI:
Zitat:Die Verlängerung des nach der Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilten
Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen.
und:
Zitat:Der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten kann die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem
SGB II oder
SGB XII als Versagungsgrund nach Absatz 2 Satz 3 zur
Vermeidung von Missbrauch insbesondere dann entgegenstehen, wenn sich der Ehegatte
nicht in zumutbarer Weise auf Arbeitssuche begeben hat, auf eine Arbeitsvermittlung nicht
reagiert hat oder eine ihm zumutbare Arbeit nicht leistet. Bei der Prüfung ist zu berücksic htigen,
ob der Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen hat und aus
diesem Grund eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist.
Sollte also die
ABH die
AE nicht verlängern, wäre im Zweifel auf juristischem Wege (Widerspruch, Klage) zu klären, ob die
ABH von dem ihr eingeräumten Ermessen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall, tatsächlich hinreichend in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat.
=schweitzer=