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Aufenthaltstitel (Gelesen: 2.215 mal)
Angeliqueria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.05.2009 um 20:00:54
 
Hallo zusammen,

ich hoffe ich bin im richtigen Bereich.

habe am 30.03.2009 meinen Aufenthalt für ein Jahr verlängert.

Damals war ich gerade im Bergriff mich Selbständig zu machen, mit der finanziellen Unterstützung eines Bekannten. Somit war ich ganze 20 Tage Selbständig und durch die finanzielle Zusage meines Bekannten, gab mir die Ausländerbehörde einen Aufenthalt für ein Jahr, mit der Option auf Unbefristet nach Abgabe meiner Bilanzen. Da meine Firma erst neu gegründet wurde und diese damals noch nicht Vorlagen.

Nun habe wir uns gestritten, so dass mein Bekannter mir jegliche finanzielle Hilfe verweigert. Und ohne Kapital keine GmbH. Ich musste meine Firma schließen.
Er will mich mir auch nicht mehr meinen Lebensunterhalt finanzieren, so dass ich leider gezwungen bin Hartz 4 zu beantragen.
(wobei ich noch nicht einmal weiß, ob mir Hartz 4 zusteht)

Ferner kommt hinzu das ich Schwanger bin und keine normale Arbeit aufnehmen kann.

Meine Frage ist nun, kann mir die Ausländerbehörde den Aufenthalt der für ein Jahr ausgestellt wurde kürzen, da sie mir diesen nur Aufgrund meiner Selbständigkeit und der finanziellen Unterstützung des Bekannten gewährten???
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Enda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.05.2009 um 20:55:36
 
Was für einen AT hast du denn genau? Welcher §?
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Angeliqueria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.05.2009 um 21:48:01
 
eigenständiges aufenthaltsrecht
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schweitzer
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Antwort #3 - 08.05.2009 um 08:27:07
 
Angeliqueria schrieb am 07.05.2009 um 21:48:01:
eigenständiges aufenthaltsrecht  


Noch mal Nachfrage - es handelt sich also um eine AE nach § 31 (1) AufenthG?

Und weitere Frage in diesem Kontext:

Angeliqueria schrieb am 07.05.2009 um 20:00:54:
Ferner kommt hinzu das ich Schwanger bin und keine normale Arbeit aufnehmen kann.


In welchem Schwangerschaftsmonat bist Du?
Ist der Vater Deines Kindes Deutscher? Ist beim Jugendamt bereits eine vorgeburtliche Erklärung zur Vaterschaft abgegeben worden?

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.05.2009 um 08:38:02
 
schweitzer schrieb am 08.05.2009 um 08:27:07:
Ist der Vater Deines Kindes Deutscher?  

Hier findest du die Antwort:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1236697564/0#0

... somit ist das nicht mehr notwendig:

schweitzer schrieb am 08.05.2009 um 08:27:07:
Ist beim Jugendamt bereits eine vorgeburtliche Erklärung zur Vaterschaft abgegeben worden?
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Angeliqueria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.05.2009 um 10:54:11
 
AE nach § 31 (1) AufenthG

und verlängert wurde mein Aufenthalt für ein Jahr.

Mein Fall ist wirklich kompliziert.

Aber eine Fragre: ich habe seid sieben ein halb Jahren diesen AE, immer mit Befristung.

Wie wahrscheinlich ist es, dass wenn sich an meiner Lebenssituation nichts ändert, also ich keine Arbeit finden sollte, das ich ausgewiesen werde aus Deutschland???

Danke an alle die sich immer wieder mit meinen Problemen befassen!! unentschlossen
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schweitzer
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Antwort #6 - 08.05.2009 um 11:09:25
 
Danke, steini, damit ist die Ausgangslage nun relativ klar - ich habe auch die alten Ausführungen von Dolores noch mal gelesen und habe nun einen einigermaßen vernünftigen Überblick. - Also zurück zur Ausgangsfrage:

Angeliqueria schrieb am 07.05.2009 um 20:00:54:
Meine Frage ist nun, kann mir die Ausländerbehörde den Aufenthalt der für ein Jahr ausgestellt wurde kürzen, da sie mir diesen nur Aufgrund meiner Selbständigkeit und der finanziellen Unterstützung des Bekannten gewährten???


Dies würde ich verneinen, da der Gültigkeitszeitraum der AE noch nicht abgelaufen ist, diese wohl auch keine auflösende Bestimmung enthält (z.B. "erlischt mit Ende der selbständigen Tätigkeit" oder ähnlich) und Du nicht verpflichtet bist, für Dich ungünstige Umstände der ABH mitzuteilen - ich verweise diesbezüglich auf den nun schon etwas älteren, aber immer noch aufschlussreichen thread:
Klickmichan!
.

Im Falle des Ablaufs der AE und anstehender Verlängerung ist, nachdem die AE nach § 31 (1) AufenthG im hiesigen Falle bereits für mehr als ein Jahr erteilt worden ist, grundsätzlich hinreichende Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen. -

Allerdings muss die ABH dabei die Spezifik des jeweiligen Einzelfalles angemessen berücksichtigen. So kann sie, bei nicht gesichertem LU die AE durchaus weiter verlängern, wenn die Antragstellerin nachweisen kann, sich in zumutbarer Weise um Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit bemüht zu haben.  Im Falle fortgeschrittener Schwangerschaft oder notwendiger Betreuung eines Kleinstkindes, wäre auch das angemessen zu berücksichtigen, vor allem mit Blick auf daraus folgende "in der Natur der Sache" liegende, einschränkende Möglichkeit und Zumutbarkeit hinsichtlich ausreichender LU -Sicherung.

In diesem Kontext lesen sich auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI:

Zitat:
Die Verlängerung des nach der Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilten
Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen.


und:

Zitat:
Der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten kann die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Versagungsgrund nach Absatz 2 Satz 3 zur
Vermeidung von Missbrauch insbesondere dann entgegenstehen, wenn sich der Ehegatte
nicht in zumutbarer Weise auf Arbeitssuche begeben hat, auf eine Arbeitsvermittlung nicht
reagiert hat oder eine ihm zumutbare Arbeit nicht leistet. Bei der Prüfung ist zu berücksic htigen,
ob der Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen hat und aus
diesem Grund eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist.


Sollte also die ABH die AE nicht verlängern, wäre im Zweifel auf juristischem Wege (Widerspruch, Klage) zu klären, ob die ABH von dem ihr eingeräumten Ermessen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall, tatsächlich hinreichend in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat.

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« Zuletzt geändert: 08.05.2009 um 11:23:50 von schweitzer » 
Grund: Tippfehler korrigiert  

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Antwort #7 - 08.05.2009 um 11:18:43
 
schweitzer , danke, du gibst mir Hoffnung....

ich bin im 7 Monat schwanger. Nach der Geburt, habe ich bereits für die Versorgung meines Kindes gesorgt, so dass ich schnellst möglich anfangen werde zu arbeiten, wenn auch nicht zu Beginn in Vollzeit.

Die ABH in Dortmund ist eigentlich sehr nett, ich denke mit Ihnen kann man eine Einigung finden.

Danke danke danke

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