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Entlassung aus der ukrainischen Staatsb (Gelesen: 7.427 mal)
mammi
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27.02.2009 um 18:40:52
 
Kann jeman vielleicht ein Tipp geben an wen man sich wenden soll, um die Entlassung direkt in der Ukraine vorzunehmen. Bin nich beim Konsulat registriert, daher möchte gern dies in UA machen, bin aber nicht sicher welche Behörde dafür zuständig ist. Falls jemand schon Erfahrungen gesammelt hat, bitte um INFO
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Mikael321
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Antwort #1 - 27.02.2009 um 19:06:34
 
mammi schrieb am 27.02.2009 um 18:40:52:
Kann jeman vielleicht ein Tipp geben an wen man sich wenden soll, um die Entlassung direkt in der Ukraine vorzunehmen. Bin nich beim Konsulat registriert, daher möchte gern dies in UA machen, bin aber nicht sicher welche Behörde dafür zuständig ist. Falls jemand schon Erfahrungen gesammelt hat, bitte um INFO

Geht meines Wissens nach, NUR über die Botschaft.

Die Ukrainischen Behörden kennen sich ziemlich gut, mit den Deutschen Gesetzen aus. Deshalb wissen die auch, das sich nur einer Einbürgern lassen kann, der mind. 3 Jahre in D. gelebt hat.

Nach Ukrainischem Recht, muss man sich aber in der Heimat abmelden, und dann bei der zuständigen Botschaft anmelden, um im Ausland zu leben. Und damit, ist immer die Botschaft zuständig.

Also kommt man nicht darum herum, den Zirkus der UA Botschaft mitzumachen, und sich erst umzumelden. ( Dauer ca. 1 Jahr ) Dann kann man sich ausbürgern lassen. ( Nochmal ca. 1 Jahr ) Macht man die Abmeldung in der UA selber, kann es schneller gehen mit der Anmeldung. 1,5 Jahre, würde ich schon mal einplanen.

Udatschi

Michael

PS: Erkundige dich genau bei der Botschaft, und besorge das Verlangte sehr gewissenhaft, und in der Form, wie die das haben wollen. Sonst läufst du dir einen Wolf. Fehlt nur eine klizekleinigkeit, kommst du nochmal wieder. Auch mehrfach, wenn es sein muss. Ganz billig ist der Spass auch nicht.
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mammi
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Antwort #2 - 27.02.2009 um 19:19:07
 
Ich lebe in Deutschland schon 10 Jahre und bin nicht registriert, so wie mit ukrainern umgenagen wird, habe ich damals in Berlin selbst mitbekommen (bei der UA Botschaft), und seit dem möchte ich mit unseren Konsulaten nichts zu tun haben.  Und man kann bestimmt auch die Papiere in UA selbst einreichen, was auch die Konsulate machen (die Entscheidung über die Entlassung erfogt ja in der Ukraine, bei der zuständigen Kommission), die Konsulate hier nehmen sehr viel Zeit und Nerven in Anspruch, ach ja, und vor allem Geld, sonst wäre ja die Entlassung nicht nötig, sondern wie früher automatisch.
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Mikael321
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Antwort #3 - 27.02.2009 um 19:33:18
 
mammi schrieb am 27.02.2009 um 19:19:07:
Und man kann bestimmt auch die Papiere in UA selbst einreichen
Wenn du eine Möglichkeit findest, wäre ich sehr an Infos interessiert . Ich glaube aber, da wird außer mit Vitamin B ( Beziehung oder Bestechung ) nichts zu machen sein wird .

mammi schrieb am 27.02.2009 um 19:19:07:
habe ich damals in Berlin selbst mitbekommen (bei der UA Botschaft), und seit dem möchte ich mit unseren Konsulaten nichts zu tun haben.
Kaschmar ! Zumindest die Botschaft in München, soll sich aber etwas gebessert haben. ( Habe ich so gehört )


Michael
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Antwort #4 - 27.02.2009 um 20:17:18
 
ich meine es soll auch ohne Vitamin B klappen, es gibt doch kein Gesetzt, dass man die Papiere ausschließlich dem Konsulat einreichen soll (soweit ich weiß), ich glaube am besten wenn ich mich an Ministerium für Inn. Angelegenheiten wende, also da wo die Stattsangehörigkeit vergeben werden, soll ja auch ein Ausweg geben, mal schauen. Glaube, schon mal hier etwas darüber gelesen zu haben, finde leider den Beitrag nicht
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Mikael321
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Antwort #5 - 28.02.2009 um 13:10:34
 
mammi schrieb am 27.02.2009 um 20:17:18:
gibt doch kein Gesetzt, dass man die Papiere ausschließlich dem Konsulat einreichen soll
Sag ich ja auch nicht. Ist an der für dich zuständigen Stelle einzureichen. Dort wo dein Wohnsitz sich befindet. Und hast du eine Einbürgerunsgzusicherung, ist dein Wohnsitz mit fast 100 % Sicherheit, Deutschland. Also ist die Botschaft für dich zuständig. Sorum läuft die Argumentionskette !

Was allerdings Gesetz in der UA ist : Man muss sich abmelden, wenn man den Wohnsitz im Ausland nimmt. Und man muss sich, bei der dort zuständigen Botschaft anmelden.

Wie du geschrieben hast, hast du dies nicht gemacht. Wenn ich die UA Bürokraten richtig einschätze , wird so argumentiert :

Du hast also das Gesetz gebrochen, und dich nicht wie vorgeschrieben angemeldet. Jetzt willst du noch eine bevorzugte Behandlung haben ? Sei froh, das wir dir den Weg über die Botschaft offen lassen.

Wie immer in den GUS Ländern, kann sich so eine Sache natürlich auch in Wohlgefallen auflösen. Vorher weiß man das nie .

IMHO sind allerdings UA Behörden, die schlimmsten. Gefolgt von Belarus .

Michael

PS: Sag bitte Bescheid, wie es gelaufen ist.

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Antwort #6 - 28.02.2009 um 15:22:49
 
In wie fern haben ich das Gesetz gebrochen? Ich bin nicht ausgewandert, um in Deutschland zu leben, somit besitze kein Stempel im Pass (dauerhaft lebende im Ausland), es hat sich so ergeben, dass ich in Deutschland geblieben bin. Meine versuche damals mich hier beim Konsulat anzumelden scheiterten, da ich nicht genug Wille besass mit der UA Bürokratie sich auseinander zu setzten. na wie ich sehe, mittlerweile komme ich um den UA Konsulat nicht drum herum, aber da werde ich mich schon anmelden, nachdem ich in UA mein Pass abgebe und mich in UA als dauerhaft lebende im Ausland anmelde (über Owir glaube ich kann man dies auch machen) Dann kann ich doch gleich einen Antrag auf Ausbürgerung beim Konsulat stellen. Zwischen denn Zeilen lese ich, dass Sie wohl mit dem Ua Konsulat oder Botschaft zu tun haben Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.03.2009 um 19:54:06
 
Hallo Mikael,

Mick hat anderweitig dieses Urteil erwähnt:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14605.pdf

Da geht es u.a. auch um diesen Themebereich. Natürlich handelt es sich um einen anderen Fall. Ich kenne mich mit den Einzelheiten, die in diesem Thema relevant sind, nicht aus. Allerdings könnte (eben nur könnte!) es sich lohnen, das Urteil in Bezug auf diesen Fall zu betrachten. Darüber wirst du und werden die anderen Fachleute mehr wissen. Zwinkernd





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Antwort #8 - 02.03.2009 um 10:30:46
 
mammi schrieb am 27.02.2009 um 19:19:07:
und seit dem möchte ich mit unseren Konsulaten nichts zu tun haben. 

Das möchte ich mit einer bestimmten D-Botschaft, auf Grund negativer Erfahrungen auch nicht, allerdings gibt es dazu kaum eine Alternative, man kann es sich nicht aussuchen.
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mammi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 02.03.2009 um 19:03:51
 
Vielen Dank Mustermann für die Info, es ist aber nicht ein Eizelfall, es betrifft sehr viele Ukrainer. Mal heißt es, wir sind nicht zuständig, mal bring noch dies und das mal fahr mal in die Ukraine hol noch dies und das, ein Kreis, wo man schwer rauskommt. Bist du nicht als Auslandsukrainer nicht gemeldet, hiflt dir auch keiner, ich frage mich, wenn uns als Ukrainern etwas zustößt, dann will uns keiner hier, wird nicht geholfen, weil man nicht registriert sei!!! Ich kenne etwas anderes von Konsulat meines Mannes (ist nicht Ukrainer Zwinkernd da kann man innerhalb einer Woche sein Pass wechseln ohne eiglicher Papierkram, du bist unser Bürger und wir helfen dir, so ist das Motto. Bei uns hingegen, du bist unser Bürger, viel Spass. Ich finde man soll solche Urteile present machen und weiter gehen, damit unsere Gesetze nicht zwei- oder mehrdeutig klingeln. Nochmals vielen Dank. Glaube wird sich lohnen einen guten Anwalt aufzusuchen Zwinkernd
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Antwort #10 - 02.03.2009 um 20:03:56
 
Es freut mich, wenn es dir hilft. Zwinkernd Gerade wenn viele Ukrainer betroffen sind, könnte es sich aber lohnen, erst mit der EBH oder einer Migrationsberatungsstelle zu sprechen, bevor du einen Anwalt bezahlen müsstest. Denn diese könnten evtl. Erfahrungen mit dem genauen Sachverhalt haben.
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mammi
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Antwort #11 - 02.03.2009 um 20:46:19
 
Kann mir aber nicht vorstellen, in wie weit EBH helfen kann, da selbst mein Sachbearbeiter meinte, es gebe Fälle wo die Entlassung aus der Ukrainischen Staatsb. bis zu 4 Jahren dauert, für mich heißt es, die deutschen Behörden kennen das Problem sehr gut, nur ob die auch dabei helfen können?

Was ich noch interessantes gefunden habe, dass es KEINE Pflicht sich als lebender Ukrainer im Ausland zu melden, sondern GUTES RECHT (Seite des ukrainischen Konsulates in Serbien) klasse, nicht??? Also, als ukrainer in Deutschland muss man sich anmelden, als ukrainer anderswo nicht??? Also das Gesetzt gilt nicht für alle Ukrainer? Über welches Gesetzt ist dann die Rede???(an Mikael321)
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« Zuletzt geändert: 03.03.2009 um 17:34:06 von Tippi » 
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Antwort #12 - 02.03.2009 um 21:14:54
 
Behörden eines Landes sind nicht zuständig wenn es um die Staatsangehörigkeit eines anderes Landes geht, das stimmt. Eine Frage wäre, ob oder wann eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommt. Ist eine Entlassung nach zwei Jahren nicht möglich obwohl nachhaltige Bemühungen nachgewiesen werden können und ist nicht innerhalb weiterer sechs Monate damit zu rechnen, dann kann das in Frage kommen. Gleiches wenn die Bedingungen einer Entlassung unzumutbar sind. Dies ist allerdings kompliziert und wird auf den spezifischen Sachverhalt ankommen. (Damit kenne ich mich leider nicht aus.) Es geht also darum, was in deinem Fall zumutbar ist und welche Bemühungen wie nachgewiesen werden könnten, sollte die Entlassung nach wie vor nicht möglich sein.
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Antwort #13 - 03.03.2009 um 16:42:00
 
Das OVG Münster hat 2 Urteile erlassen, die vielleicht weiterhelfen können. Vielleicht kannst du dem Sachbearbeiter in der EBH die Urteile mal nennen. Die Aktenzeichen sind 19 A 626/04 und 19 A 1221/04.

Auch wenn ich dem Gericht nicht gerne folge, so sind es obergerichtliche Entscheidungen, die beachtet werden sollten.

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Antwort #14 - 04.03.2009 um 19:00:55
 
Hallo Mammi,

Der Fall 19 A 1221/04 ist oben erwähnt, zu 19 A 626/04 ist diese Seite relevant:
http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR01-09.pdf
(Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins; siehe Seite 3 "Einbürgerung: Ukraine – willkürlich unzumutbare Entlassungsbedingungen".)


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