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AE nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 8.067 mal)
Themen Beschreibung: AE nach Heirat in Dänemark
Luco
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20.02.2009 um 20:00:19
 
Hallo an Alle,

zunächst mal ein Riesen Lob an dieses Forum. Wirklich sehr informativ und hilfreich!!

Ich bin da im AufG auf etwas gestoßen und wollte diesbezüglich mal eure Meinung erfragen.

Ich lebe in Deutschland, bin portugiese mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (noch nach altem Recht seit ca. 20 Jahren)

Jetzt steht ja in § 30 Absatz 1 die entsprechenden Voraussetzungen zum Ehegattennachzug zu Ausländern. Darunter fällt ja dann auch die Kenntnisse der deutschen Sprache.

Weiter unten in Absatz 1 werden dann noch Ausnahmen von der Sprachregelung genannt, da bin ich auf eine gestoßen, zu der ich mal eine Frage habe. Das Gesetzt lautet dort wie folgt:

"Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich (sprich die Sprachkenntnisse), wenn

Nr. 4 der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf"

Jetzt stellt sich mir also folgende Frage:

Wer ist mit Ausländer gemeint? Bin ich das?? Falls ja, ich darf doch in alle EU Länder einreisen und mich dort aufhalten aufgrund meiner Zugehörigkeit zu einem EU-Land oder sehe ich das falsch??

Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.
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Mick
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Antwort #1 - 21.02.2009 um 09:58:17
 
Hi,

aufgrund Deiner Staatsangehörigkeit richtet sich der Familien-
nachzug nicht nach dem AufenthG, sondern nach dem FreizügG/EU.
§ 30 AufenthG findet also keine Anwendung.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Luco
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Antwort #2 - 21.02.2009 um 18:49:04
 
Hi Mick,

danke zunächst für Deine Antwort.

Es ist so, dass es sich dabei um eine Brasilianerin handelt. Wenn ich das jetzt im FreizügG/EU richtig verstanden habe, dann wird doch da wieder auf das AufentG verwiesen in § 2 Abs. 5

Also ergibt sich für mich folgende Frage:

Wenn ich Sie in Dänemark heirate, darf Sie dann bei der ABH aufgrund FreizügG eine AE hier in Deutschland beantragen, weil Sie dann die Ehefrau eines EU-Bürgers ist??
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Mick
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Antwort #3 - 21.02.2009 um 21:01:28
 
Luco schrieb am 21.02.2009 um 18:49:04:
Wenn ich Sie in Dänemark heirate, darf Sie dann bei der ABH aufgrund FreizügG eine AE hier in Deutschland beantragen, weil Sie dann die Ehefrau eines EU-Bürgers ist?? 

Hi,

nein, nicht ganz. Als Ehefrau eines Unionsbürgers, der hier Freizügig-
keit genießt, erhält sie eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU.
Du könntest Deine alte unbefr. AE übrigens in eine sogenannten Frei-
zügigkeitsbescheinigung "umwandeln" lassen.

Um es kurz zu sagen: Deine Frau leitet von Dir Freizügigkeitsrechte ab,
die sonst nur Unionsbürger haben.
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Luco
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Antwort #4 - 23.02.2009 um 08:11:36
 
Hi Mick,

nochmals vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Durch Deine Antwort hat sich allerdings ne neue Frage ergeben:

Welchen Vorteil hat die Änderung/Umwandlung meiner AE zu einer Freizügigkeitsbescheinigung??
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Antwort #5 - 23.02.2009 um 10:31:59
 
Luco schrieb am 23.02.2009 um 08:11:36:
Welchen Vorteil hat die Änderung/Umwandlung meiner AE zu einer Freizügigkeitsbescheinigung?? 

Hi,

da besteht kein Vorteil. Wäre lediglich eine "optische Änderung", ange-
passt an die aktuelle Rechtslage halt.
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Antwort #6 - 23.02.2009 um 10:34:52
 
Hallo Mick,

vielen Dank für die Info.

Jetzt weiß ich auch wieder, was ich vorhin vergessen habe zu Fragen:

Berechtigt die Aufenthaltskarte den Ehegatten denn zum arbeiten?
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Antwort #7 - 23.02.2009 um 10:37:48
 
Luco schrieb am 23.02.2009 um 10:34:52:
Berechtigt die Aufenthaltskarte den Ehegatten denn zum arbeiten? 


Ja, der Ehegatte genießt abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Luco
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Antwort #8 - 28.07.2009 um 20:48:13
 
Hallo nochmal an alle im Forum,

zunächst möchte ich mich nochmals für die hilfreichen Antworten, die ich bisher erhalten habe bedanken.

Der Fall hat sich inzwischen wie folgt weiterentwickelt:

Meine inzwischen Frau war im Dezember vergangenen Jahres via Schengen-Abkommen, sprich Visa-Frei eingereist.

Innerhalb der legalen 90 Tages Frist, habe ich für Sie ein Sprachvisum beantragt und auch erhalten. Die ersten zwei Monate des Sprachvisums sind inzwischen vorbei und sie hat z.Zt. Sommerferien.

Jetzt haben wir Anfang Juli in Dänemark geheiratet. Ich habe es heute geschafft, dass die Gemeinde die Hochzeitspapiere anerkennt und die Hochzeit einträgt (incl. Steuerklassenwechsel bei mir).

Aufgrund dieser Aussage habe ich dann heute Nachmittag bei der ABH angerufen und mich mit dem zuständigen Bearbeiter in Verbindung gesetzt.

Ich wollte von ihm wissen, welche Unterlagen ich nun brauche, damit meine Frau die Aufenthaltskarte gem. Freizügigkeitsgesetz EU erhält.

Er hat mir daraufhin entsprechende Infos gegeben. Soweit so gut.

Allerdings kam er dann mit etwas um die Ecke, was ich nicht verstanden habe.

Er meinte, dass die ganze Sache noch geprüft werden müsste. Ich fragte nach, inwiefern noch geprüft wird, da aufgrund des Sprachkursvisums ja bereits alle Daten meiner Frau vorliegen würden.

Daraufhin folgende Aussage:

Es müsste noch geprüft werden, ob meine Frau mit dem richtigen Visum eingereist wäre. (zur Erinnerung: via Schengen eingereist)!

Und ob ich denn in Dänemark beim deutschen Konsulat ein FZF Visum für meine Frau beantragt hätte.

Daraufhin war ich völlig irritiert.

Ich hatte es an sich so im Kopf, bzw. so wurde mir im Forum ja auch geantwortet bisher, und so hatte ich das Gesetzt auch verstanden, dass:

a) mit dem Sprachkursvisum meine Frau in ein anderes europäisches Land reisen darf (schließlich hat Dänemark das ja vor Einreise auch geprüft gehabt, sonst hätte es erst gar keine Hochzeit gegeben!
)

b) ab Heiratsdatum für meine Frau das Freizügigkeitsgesetz EU gilt, sprich ab Heiratsdatum darf sie sich quasi frei innerhalb der EU bewegen.

Habe ich da jetzt irgendwas übersehen oder wie kommt die ABH auf sowas??

Er sprach auch noch davon, dass meine Frau ja ursprünglich zu kurzfristigen Zwecken eingereist wäre (90 Tage) und jetzt ein langfristiger bzw. dauernder Aufenthalt "geplant" wäre.

Könnte es passieren, dass die jetzt ein FZF-Visum von der deutschen Botschaft in Brasilien nachträglich fordern oder worauf könnte der Sachbearbeiter bei der ABH sonst noch hinaus wollen??

Wäre über Hilfe sehr froh.

Gruß
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Antwort #9 - 28.07.2009 um 21:26:59
 
Luco schrieb am 28.07.2009 um 20:48:13:
Jetzt haben wir Anfang Juli in Dänemark geheiratet.


Gratulation!

Luco schrieb am 28.07.2009 um 20:48:13:
Es müsste noch geprüft werden, ob meine Frau mit dem richtigen Visum eingereist wäre. (zur Erinnerung: via Schengen eingereist)!


Das muss nicht geprüft werden, denn gemäß dem Europarecht spielt es keine Rolle. Frag ihn, an welche Rechtsquelle er denkt und erwähne auch die Richtlinie 2004/38/EG  und EuGH Metock.

Luco schrieb am 28.07.2009 um 20:48:13:
Und ob ich denn in Dänemark beim deutschen Konsulat ein FZF Visum für meine Frau beantragt hätte.


Das spielt auch keine Rolle.

Luco schrieb am 28.07.2009 um 20:48:13:
Könnte es passieren, dass die jetzt ein FZF-Visum von der deutschen Botschaft in Brasilien nachträglich fordern


Nein. Am besten nochmal freundlich mit der ABH bzw. wenn möglich dem Leiter der ABH sprechen. Dann sollte man die Sache klären können. Aber du musst keine Sorgen haben, dass die FZF nun im Ausland beantragt werden müsste.
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Antwort #10 - 06.08.2009 um 16:13:47
 
Mick schrieb am 21.02.2009 um 21:01:28:
Du könntest Deine alte unbefr. AE übrigens in eine sogenannten Frei-
zügigkeitsbescheinigung "umwandeln" lassen.


Eine Umwandlung im Sinne des Aufgebens des alten Status erscheint mir nicht erforderlich oder auch nur sinnvoll; die ABH ist natürlich nicht gehindert, ihres Amtes zu walten und diese Bescheinigung ohne Antrag auszustellen. Prüfenswert wäre ein Daueraufenthalt-EU.
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Antwort #11 - 06.08.2009 um 17:54:06
 
Zitat:
Jetzt haben wir Anfang Juli in Dänemark geheiratet. Ich habe es heute geschafft, dass die Gemeinde die Hochzeitspapiere anerkennt und die Hochzeit einträgt (incl. Steuerklassenwechsel bei mir).


Hallo Luco,
Ich hoffe, alles hat sich bei euch positiv entwickelt Smiley

Da wir auch an Dänemark denken, darf ich dich fragen was ihr mit der Heiratsurkunde gemacht habt, um es anerkannt zu bekommen? Ich habe gelesen, dass das deutsch-dänische Abkommen über Anerkennung ohne Legalisierung nicht greift, wenn einer von beiden kein Deutscher/EU-Bürger ist. Habt ihr in Dänemark legalisiert und wenn ja wie ging das vor?


Danke!
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Antwort #12 - 06.08.2009 um 18:03:31
 
ulf schrieb am 06.08.2009 um 16:13:47:
Eine Umwandlung im Sinne des Aufgebens des alten Status erscheint mir nicht erforderlich oder auch nur sinnvoll; die ABH ist natürlich nicht gehindert, ihres Amtes zu walten und diese Bescheinigung ohne Antrag auszustellen. Prüfenswert wäre ein Daueraufenthalt-EU. 


Der Themenersteller schrieb:

Zitat:
Ich lebe in Deutschland, bin portugiese mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (noch nach altem Recht seit ca. 20 Jahren)


Das Daueruafenthaltrecht-EU wurde mit der Richtlinie 2004/38/EG eingeführt. Die Mitgliedstaaten hatten ab April 2004 zwei Jahre, um die Richtlinie umzusetzen. Da Deutschland da spät war, hat er das Daueraufethaltsrecht unmittelbar kraft der Richtlinie seit April 2006, da er dann schon fünf Jahre in Deutschland gewohnt hat. (Es sei denn, er war, mit einzelnen Ausnahmen, mehr als sechs Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten abwesend.) Natürlich gilt sein AT fort, sonst könnte die ABH eben das Daueraufenthaltsrecht bescheinigen. Doch dieses hat er schon.

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Luco
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Antwort #13 - 07.08.2009 um 07:41:05
 
Hallo @ all,

bezüglich der Frage von cymk:

Hier bei unserer Gemeinde hat es ohne Legalisierung und sogar ohne Apostille geklappt!! Der Mitarbeiter beim Standesamt hat es echt drauf, er wusste so ziemlich über alles bescheid und hat halt nur nochmal alle Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, etc. incl. Übersetzungen) geprüft und am nächsten Tag war die Sache gegessen incl. Steuerklassenwechsel und alles was dazu gehört.

Das wird vermutlich aber sicherlich von Beamten zu Beamten anders sein.

Ich hätte auch noch eine Frage:

Ich werde ja am kommenden Montag zur ABH fahren i.S. Aufenthaltskarte für meine Frau. Jetzt heißt es ja gem. Gesetz, dass es bis zu einem halben Jahr dauern kann mit der Ausstellung, aber eine Bescheinigung sofort erhält bezüglich Antrag.

Gem. Auskunft der ABH sind die ja irgendwie am rumprüfen der ganzen Sache.

Stellt sich mir also folgende Frage: Wenn die ABH jetzt schon am prüfen ist, warum kann es dann noch bis zum einem halben Jahr dauern mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte?? Bzw. wozu dient dieses halbe Jahr eigentlich?? Thema Scheinehe oder was steckt da wohl hinter??
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Antwort #14 - 07.08.2009 um 14:51:06
 
Luco schrieb am 07.08.2009 um 07:41:05:
Bzw. wozu dient dieses halbe Jahr eigentlich?? 


Das ist halt die in der Richtlinie festgelegte Frist, innerhalb welcher eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden sollte. Wie lange es tatsächlich dauert, variiert je nach Land und ABH. Mit dem Thema Scheinehe hat es nichts zu tun.

Zitat:
Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine «Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers» ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
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