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Verheiratet,schwanger. Bewilligung des Visums ohne A1? (Gelesen: 8.323 mal)
Yina
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19.02.2009 um 12:06:15
 
Hallo,
bin neu hier im Forum und hab gleich einmal eine dringende Frage.
Ich habe im November 2008 meinen Mann aus Kuba geheiratet und den Antrag auf Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft in Havanna gestellt. Leider hatte er Ende Januar seinen dritten Deutschtest zum wiederholten Male nicht bestanden, aber die Botschaft hat uns geraten den Antrag trotzdem zur Ausländerbehörde zu schicken aufgrund meiner Schwangerschaft. Ich bin jetzt im 7.Monat. Bei der Ausländerbehörde wurde mir jedoch gesagt, dass dieser Antrag wahrscheinlich abgelehnt wird, wegen der fehlenden Sprachkenntnisse.
Meine Frage ist : Könnte das Visum bewilligt werden?
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Sphynx
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Antwort #1 - 19.02.2009 um 12:09:38
 
Ja, allerdings muss dein Mann dann die FZF zu eurem Kind beantragen, und nicht zu dir. Schau mal im Forum mit der Suche nach dem Stichwort "FZF zum Kind" - da wurde schon oft beschrieben, wie man vorzugehen hat!

Saludos

Nachtrag: bei dieser Art des FZF-Visums muss man übrigens KEINE Deutschkenntnisse nachweisen!
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Yina
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Antwort #2 - 19.02.2009 um 12:44:32
 
Danke für die schnelle Antwort, aber der Antrag FZF wurde schon gestellt. Zudem wusste ich vorher noch nichts von einem FZV zum Kind und ausserdem muss das Kind ja dann schon geboren sein.
Schön wäre es natürlich, wenn mein Ehemann schon vor der Geburt einreisen dürfte. Mehrmals hatte ich auch gelesen von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bei dem der Ehegatte/Ehegattin schon vor der Geburt einreisen durfte.
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Antwort #3 - 19.02.2009 um 12:53:48
 
Aber was wollt ihr denn anderes machen, wenn dein Mann dauernd durch die Prüfung fällt? Bis zur Geburt ist es nicht mehr lange, und die ABH wird vielleicht nur dann auf die Prüfung verzichten, wenn du durch seine Abwesenheit einen Härtefall erleiden wirst.

Gerichtsentscheidungen beziehen sich auf konkrete Einzelfälle, müsste man halt gucken, ob dein Fall genau so liegt.
Am Besten aber du sprichst mal direkt mit den Leuten "deiner" ABH - vielleicht erreichst du damit mehr...
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Yina
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Antwort #4 - 19.02.2009 um 13:14:10
 
Ich mache mir ja auch keine grossen Hoffnungen. Eine Härte ist es aufjeden Fall, denn die Kommunikation ist sehr schlecht durch die hohen Minutenpreise beim Telefonieren und es gibt kein offenes Internet.
Aber egal, letzendlich muss ich erstmal die Antwort von der ABH abwarten.
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arfe
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Antwort #5 - 19.02.2009 um 13:21:09
 
Yina schrieb am 19.02.2009 um 13:14:10:
Aber egal, letzendlich muss ich erstmal die Antwort von der ABH abwarten. 


Sprich offen mit den SB über Deinen Fall und das Dein Ehegatte bei Geburt sofort eine FZF zum Kind beantragen will. Vielleicht ist der SB so nett und gibt Deinen Ehemann vorher die Möglichkeit zur Einreise.
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Mikael321
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Antwort #6 - 19.02.2009 um 13:34:30
 
Zitat:
Sprich offen mit den SB über Deinen Fall und das Dein Ehegatte bei Geburt sofort eine FZF zum Kind beantragen will. Vielleicht ist der SB so nett und gibt Deinen Ehemann vorher die Möglichkeit zur Einreise.
Hier war doch letztens ein thread, das es eine Anweisung gibt, auch schon bei Schwangerschaft ein FZV zum Kind vor der Geburt genehmigt werden kann, wenn die Vaterschaft / Mütterschaft eindeutig feststeht.


Michael
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Antwort #7 - 19.02.2009 um 13:49:21
 
Mikael321 schrieb am 19.02.2009 um 13:34:30:
Hier war doch letztens ein thread, das es eine Anweisung gibt, auch schon bei Schwangerschaft ein FZV zum Kind vor der Geburt genehmigt werden kann, wenn die Vaterschaft / Mütterschaft eindeutig feststeht.


Ein bisserl was verwechselst Du da, glaube ich, Michael. Ich vermute, Du meinst
das hier
. Ob das aber eine "Anweisung"ist ...??? -

Zudem bitte ich, wenn Du wirklich das Verlinkte meinst, zu berücksichtigen, das dort ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt - nämlich der Nachzug der mit einem nach der Geburt deutschen Kind schwangeren Mutter ...

In dem Fall hier bleibt nur der Rat, den Sphynx schon gegeben hatte, einen Anspruch wird man IMHO nicht geltend machen können!

=schweitzer=
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Eduard
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Antwort #8 - 19.02.2009 um 14:55:56
 
Zitat:
as Dein Ehegatte bei Geburt sofort eine FZF zum Kind beantragen will


Auf die Gefahr hin, mich durch meine Anmerkungen zu dem Thema unbeliebt zu machen: Warum kann die FZF eigentlich erst nach der Geburt beantragt werden? BAföG z. B. kann man ja auch schon beantragen, bevor man mit dem Studium beginnt. Und für die FZF nach §28 (1) AufenthG gibt es sogar ein spezielles Visum, dass die Einreise erlaubt, bevor der Rechtsanspruch auf FZF entstanden ist. Zumindest den größten Teil des Verwaltungsverfahrens bis zur Visumserteilung könnte man aber sicherlich problemlos vor der Geburt abwickeln und damit die Wartezeit auf das Visum verkürzen ...
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Antwort #9 - 19.02.2009 um 15:19:50
 
@eduard: diese Antwort dürfte keine Schwangere lesen, also bitte wegklicken...



Das Ungeborene könnte ja im letzten Augenblick (selbst noch unter der Geburt) sterben - somit wäre die Voraussetzung zur Erteilung dieses speziellen Visums hinfällig...

Bei deinem letzten Satz stimme ich dir allerdings zu!
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Eduard
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Antwort #10 - 19.02.2009 um 15:51:44
 
Sphynx schrieb am 19.02.2009 um 15:19:50:
Das Ungeborene könnte ja im letzten Augenblick (selbst noch unter der Geburt) sterben - somit wäre die Voraussetzung zur Erteilung dieses speziellen Visums hinfällig...


Diese Begründung habe ich schon mal irgendwo gelesen. Beim Heiratsvisum könnte es aber doch auch passieren, dass der deutsche Verlobte bis zum Hochzeitstermin verstirbt. Ganz abgesehen davon, dass das Heiratsvisum auf der Basis einer reinen Absichtserklärung - von der jeder der Verlobten jederzeit zurücktreten kann - erteilt wird. Eine Frau im 7. Monat dagegen kann nicht mehr abtreiben ...
Irgendwie wird hier mit 2erlei Maß gemessen.

Das einzige, was mir als Erklärung einfällt - diejenigen, die die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften machen, sind vielleicht nicht so ganz auf dem laufenden, was Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung betrifft (z.B. wie wichtig es ist, dass das Kind von Anfang an beide Eltern da hat). Insofern besteht ja Hoffnung, wenn die jüngere Generation nachrückt ...
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Antwort #11 - 19.02.2009 um 16:16:42
 
Also mir fallen auf Anhieb ein paar (den Experten sicher ein paar Tausend) Gesetze ein, wo jeder mit gesundem Menschenverstand sich fragt, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat, bzw. wo die Logik dabei bleibt... Aber darum geht es in diesem Forum leider nun mal nicht... *pfeif*
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checknix
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Antwort #12 - 19.02.2009 um 18:24:38
 
Wie sieht es eigentlich aus wenn ein hier Lebender Ausländer mit einer Aufenthaltsbrechtigung in einem Drittstaat eine Schwangere Frau hat? Hätte der Ausländer das ebenfalls das Recht auf sein Kind, und somit auf seine Frau?
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Antwort #13 - 19.02.2009 um 18:36:09
 
checknix schrieb am 19.02.2009 um 18:24:38:
Wie sieht es eigentlich aus wenn ein hier Lebender Ausländer mit einer Aufenthaltsbrechtigung in einem Drittstaat eine Schwangere Frau hat? Hätte der Ausländer das ebenfalls das Recht auf sein Kind, und somit auf seine Frau?


Das Recht hat er, aber nicht in Deutschland. Er müsste selbst zu ihr fahren.
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Antwort #14 - 19.02.2009 um 19:48:28
 
checknix schrieb am 19.02.2009 um 18:24:38:
Wie sieht es eigentlich aus wenn ein hier Lebender Ausländer mit einer Aufenthaltsbrechtigung in einem Drittstaat eine Schwangere Frau hat? Hätte der Ausländer das ebenfalls das Recht auf sein Kind, und somit auf seine Frau? 

Vorrausgesetzt du meinst mit "Aufenthaltsberechtigung" eine Niederlassungserlaubnis ( NE ):
Ja, seine Frau und das Kind hätten Anspruch auf eine AE, natürlich müssen die Vorraussetzungen erfüllt sein, siehe §30 AufenthG:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
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