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Sorgerechtsurteil für Kindesnachzug (Gelesen: 1.955 mal)
qwertz
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Beiträge: 40

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sorgerechtsurteil für Kindesnachzug
06.02.2009 um 10:40:12
 
Hallo
Der Visumsantrag der Tochter wurde nun auch nach Remonstration endgültig abgelehnt. Im hauptantragsverfahren lautete die Begründung "keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden", jetzt nach der Remonstration heisst es "fehlendes Sorgerechtsurteil".
Ein paar Hintergrundfakten:
das Kind ist 12 jahre alt und russischer Staatsbürger, die Mutter mit mir verheiratet, der leibliche vater hat nun schon zum zweiten Mal seine notarielle Einverständniserklärung zur dauerhaften Ausreise nach Deutschland abgegeben.
Nun habe ich in den Anwendungshinweisen der ABH Berlin ( http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.... ) auf Seite 184 und 555 was interessantes gefunden:

"Besitzt der hier allein aufhältliche Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht, so ist in analoger Anwendung der § 32 Abs. 1 bis 3 entgegen unserer bisherigen Verfahrenspraxis nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, das alleinige Personensorgerecht als gegeben zu unterstellen, wenn
• der im Ausland aufhältliche Elternteil sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt, und
• feststeht, dass das maßgebliche Heimatrecht eine vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nicht vorsieht (so OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07.)."

und auf Seite 555:

E.Russ.1. Russisches Sorgerecht
Nach russischem Familienrecht ist es in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich.
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist.
(Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003).

Für mich bedeutet das, dass kein Sorgerechtsurteil gefordert werden darf, und die notarielle Einverständniserklärung ausreichend ist. Auch in allen Merkblättern der Botschaft steht nichts von einem Sorgerechtsurteil.

Wie kann ich jetzt in dieser Situation vorgehen?
Bin für jeden Tip dankbar.
Gruss qwertz


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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.02.2009 um 11:03:32
 
qwertz schrieb am 06.02.2009 um 10:40:12:
Wie kann ich jetzt in dieser Situation vorgehen?


Dir wird letztlich nur eines bleiben:

Auf der Basis der hier von Dir zitierten Auszüge aus den Anwendungshinweisen und mit diesen argumentierend Klage beim VG Berlin einreichen. -

Zu den Erfolgsaussichten vermag ich allerdings nichts zu sagen - insoweit solltest Du überlegen, vorab einen möglichst versierten Anwalt zu konsultieren, der sich ggf. auch relativ schnell einen Überblick über möglicherweise schon vorhandene, einschlägige Rechtsprechung verschaffen bzw. weitere Argumentationsansätze liefern kann.

Nachdem das geschehen ist, wäre über eine Bevollmächtigung des Anwalts für das Klageverfahren nachzudenken ...

=schweitzer=
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petit_canard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.02.2009 um 13:49:13
 
Hi,

einziges Problem: Die Info des GK Nowosibirsk aus 2003 ist nicht richtig. Zwar wird oft (nämlich wenn die Frage nicht streitig ist) bei der Scheidung keine Sorgerechtsentscheidung getroffen, aber auch das russische Recht kennt die Alleinsorge, nämlich in Form des "Entzugs der Elternrechte". Dies wird gerichtlich auf Antrag entschieden. Das russische Familiengesetzbuch nennt dafür einen abschließenden Katalog von möglichen Gründen, z.B. Drogensucht, Kindesmisshandlung, Verlassen/Nicht-Kümmern, Unterhaltsverweigerung sowie einige weitere.

Und da es in Russland eine "Alleinsorge" gibt, kommt bei Nichtvorliegen des Elternrechtsentzugs also nur § 32 Abs. 4 in Frage als Erteilungsgrundlage. Im Rahmen der Bewertung des Härtefalls ist dann die Tatsache, dass in Russland selten und schwer Elternrechte entzogen werden, zu berücksichtigen (laut den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu § 32 Abs. 4). Wenn im konkreten Einzelfall ein Entzug der Elternrechte unmöglich erscheint (weil kein im Gesetzbuch genannter Grund erfüllt ist), dann kann (muss aber nicht) ein Härtefall vorliegen.

Denn es muss auch geprüft werden, warum es ein Härtefall ware, wenn das Kind beim anderen sorgeberechtigten Elternteil in seinem Heimatland bleiben müsste. Dazu muss die familäre Konstellation im Heimatland und in Deutschland betrachtet werden, ggf. unter Beteiligung des Jugendamts.

Zwar mag in den Merkblättern nicht stehen, dass ein Sorgerechtsurteil vorzulegen ist, aber mit Sicherheit findet sich auf der homepage oder in den Merkblätter der Hinweis, dass im Einzelfall weitere Unterlagen für die Prüfung nötig sein können.

viele Grüße
petit_canard
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