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Eheschliessung und Leben/Sprache lernen in DE (Gelesen: 11.504 mal)
Karlos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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15.12.2008 um 23:30:39
 
Grüße!

Ich hoffe, dass ich mich nicht gleich unbeliebt mache und diese Fragen schon des öfteren beantwortet wurden. Einige Beiträge/Gesetzestexte haben mich eher verwirrt, als dass sie halfen.
Sofern keine Einwände bestehen, versuche ich mein Vorgehen und meine Fragen detailliert aufzuzeigen, in der Hoffnung, verteilte Informationen so für Gleichgesinnte zu bündeln. Mir schwirrt regelmässig der Kopf, wenn ich verschiedene Quellen durcharbeite.

Zur Situation: Ich bin Deutscher, Student (Anfertigung der Diplomarbeit), derzeit ohne eigenes Einkommen und habe eine chinesische Freundin. Geplant ist, die Freundin Anfang nächstes Jahr nach Deutschland "einzuladen", entweder in Form eines Intensivsprachkurses oder einer Eheschliessung.

1. Nach bisherigen Recherchen erscheint es sinnvoller, aus Gründen der Visumbeantragung, eher eine Heirat in Betracht zu ziehen, als erst einen Sprachkurs zu beginnen. Was sind eure Meinungen dazu?
(Im Folgenden konzentriere ich mich auf eine Eheschliessung in Deutschland.)

Das Visum, sowohl für den Intensivsprachkurs als auch die Eheschliessung, wird mit Hilfe meiner Eltern beantragt, die eine VE abgeben. Die VE müsste im Falle eines Sprachkurses über ein ganzes Jahr geleistet werden, wohingegen das Visum für eine Eheschliessung nur über 90 Tage abgesichert sein muss.

2. Das zuständige/gewählte Standesamt (Niedersachsen) verlangt folgende Unterlagen meiner Verlobten:
     (a) Geburtsurkunde im Original + dt. Übersetzung (vom vereidigten Dolmetscher)
     (b) Ledigkeitsbescheinigung (Orig. + dt. Übersetzung)
     (c) Wohnsitzbescheinigung (Orig. + dt. Übersetzung)
     (d) beglaubigte Reisepasskopie oder Original Reisepass
     (f) ggfs. Beitrittserklärung [1] um den Eheschliessungsprozess vor ihrer Einreise anzustossen      
     (e) ggfs. Einkommensnachweis zum "Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§1309 Abs. 2 BGB)" - siehe bspw. OLG Celle [2]

Bis auf die Wohnsitzbescheinigung sind alle Urkunden mit legalisierter Übersetzung aufzutreiben. Sind die Originale schon bei Antragstellung vorzulegen oder können zunächst legalisierte Kopien dafür herhalten?
Als Wohnsitzbescheinigung für China fallen mir nur der Hukou (户口 ) oder die Identitätskarte ein, beides Dokumente, die vermutlich kein Chinese freiwillig per Post ins Ausland verschickt. Sind diese Dokumente wirklich im Original notwendig oder gibt es anderweitige Papiere, die den Wohnsitz bescheinigen können? Sind vielleicht schon Angaben zum Wohnsitz auf dem Ledigkeitszeugnis ausreichend?

Nachtrag: Laut OLG Stuttgart wird der Hukou in beglaubigter Kopie zum Wohnsitznachweis benötigt. (Danke an Muleta für den Hinweis)

Da, soweit ich unterrichtet bin, China keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt, wie sie für das Standesamt in Deutschland erforderlich sind, ist der unter Punkt (e) genannte Antrag durch das Standesamt zu stellen. Die Kosten dafür errechnen sich aus den Einkommen beider Eheschliessenden - von einem anderen OLG wurde ein Rahmen zwischen 10 und 300 Euro genannt. Ist dieser Kostenrahmen üblich oder unterscheidet sich das bei anderen OLGen?

Unterlagen von mir:
     (a) Personalausweis/Reisepass
     (b) Abschrift aus dem Geburtsbuch/Geburtsurkunde
     (c) Einkommensnachweis zum "Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses"

Zur Zeit habe ich kein Einkommen und lebe noch bei den Eltern. Kann ich quasi selber ein Schreiben aufsetzen, welches dieses bestätigt (Unterschrift der Eltern, Studienbescheinigung etc.)? Wohnraum, Energiekosten und Verpflegung wird noch von den Eltern getragen. Eine Antwort des Standesamtes steht noch aus.

3. Das Generalkonsulat Shanghai nennt auf einem Merkblatt [3] u.a. folgende Unterlagen zum Visumantrag:
     (a) Bestätigung des deutschen Standesamtes (Orig.)
     (b) Geburtsurkunde (legalisierte dt. Übersetzung)
     (c) Ledigkeitsnachweis (legalisierte dt. Übersetzung)
     (d) Nachweis über die Finanzierung in Form einer VE
     (e) Nachweis einfacher deutschen Sprachkenntnisse (Europäischer Referenzrahmen A1, bzw. Sprachnachweis "Start Deutsch 1" des Goetheinstituts)

Wie Eingangs schon beschrieben muss ich für die VE die Hilfe meiner Eltern in Anspruch nehmen.
Geburtsurkunde und Ledigkeitsnachweis werden von einem Notar überbeglaubigt, übersetzt und anschliessend zur Legalisierung dem Generalkonsulat vorgelegt, so wie es auch im Merkblatt zur Legalisation von Urkunden [4] zu finden ist.

Die Sprachkenntnisse sind noch ein Knackpunkt. Meine Verlobte konnte schon während ihres Studiums einen Deutschkurs belegen und hat zusätzlich einen Sprachkurs über 150 Stunden abgeschlossen (nicht im Goetheinstitut). Natürlich wurde zu dem Zeitpunkt keine mögliche Bestätigung über das Niveau Referenzrahmen A1 ausgestellt, an notwendige Heiratsdokumente war zu der Zeit nicht zu denken. So wie ich informiert bin, soll ein persönliches Vorsprechen im Generalkonsulat klären, ob die Sprachkenntnisse, die sie bisher nachweisen kann, ausreichend sind oder ob ein zusätzlicher Nachweis des Goetheinstituts notwendig ist.
Ist es vielleicht sogar möglich, die Absicht einer Teilnahme an einem Sprachkurs oder Integrationskurs (in Verbindung mit einer verbindlichen Anmeldung) als zusätzlichen Nachweis anzugeben? Wer hätte darüber zu entscheiden, ABH oder Generalkonsulat?

Wird zunächst ein Sprachkurs in China getätigt [5], sind für einen Wochenendkurs über 250 Euro für 80 Unterrichtseinheiten fällig bzw. 70 Euro für eine Sprachprüfung. Geld, das meiner Meinung nach besser für einen Deutschkurs in Deutschland angelegt ist und der auch zur Erlangung von Sprachnachweisen dient. Meine Meinung ist sicher zweitrangig, vielleicht besteht jedoch dieser Ermessensspielraum.

4. Mir wurde von dem zuständigen Konsulat in Shanghai mitgeteilt, dass nach der Eheschliessung in Deutschland durch die ABH eine AE erteilt wird. Wie lange ist diese AE in der Regel gültig und wird sie nach der Eheschliessung auf jeden Fall erteilt (richtige und vollständige Angaben vorausgesetzt)? Die ABH stand diesbezüglich für eine Antwort noch nicht zur Verfügung.

Nachtrag: Laut ABH wird auf jeden Fall eine AE erteilt, die zwei oder drei Jahre gültig sei.

Laut §28 Abs. 1 AufenthG ist der Nachzug zu einem deutschen Ehegatten auch dann möglich, wenn kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben ist, wie es bei mir derzeit der Fall ist.
Verstehe ich die folgenden zwei Sätze "Sie ist abweichend von ... Sie soll in der Regel abweichend von ..." richtig, dass der Lebensunterhalt in keinem Fall gesichert sein muss oder kann es Ausnahmen geben, unter die ich falle? Ich habe schon öfter den Hinweis gelesen, dass bspw. Menschen mit Deutsch als zweiter Staatsbürgerschaft einen solchen Ausnahmefall stellen. Familiär gesehen hatte ich bisher keinen Bezug zum Ausland.

5. Nach der Ehe soll zunächst ein Sprachkurs belegt werden. Durch Recherchen bin ich auf das Angebot eines Integrationskurses gestossen. Laut Integrationskursverordnung [6] besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Eine Verpflichtung nach §44a ist meiner Auffassung nach nicht gegeben, da sie (im Idealfall) für das Visum zur Eheschliessung bereits einfache Sprachkenntnisse vorweisen muss, bzw. im Falle einer privaten Sprachkursteilnahme davon ausgenommen wird.

Hier bin ich an euren Meinungen interessiert, ob ein solcher Integrationskurs einer privaten und auch teureren Sprachschule vorgezogen werden sollte. Hinsichtlich Qualität und Sprachstufe nach einem Jahr ist der private Kurs vielleicht vorzuziehen, dafür aber auch um einiges teurer. Als Abschluss des Integrationskurses steht die "Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1)" sowie ein "Test zum Orientierungskurs" an.
Von diversen Sprachschulen wurde mir gesagt, dass für Chinesen nach einem Jahr durchaus ein Niveau von C1 möglich ist, so dass ein Integrationskurs eher hemmend oder unterfordernd sei.

Vielen Dank für's Lesen! Vielleicht hat der ein oder andere die Musse, auf eine Frage zu antworten oder seine Erfahrung in solch einem Fall zu schildern. Einige Fragen möchte ich auch direkt von "meiner" ABH geklärt bekommen. Diese kann ich telefonisch aber schon seit einigen Tagen nicht erreichen.

Grüße,


Karlos

[1] http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/master/C51770546_N51806270_L... - OLG über Ehefähigkeitszeugnis
[2] http://www.braunschweig.de/rat_verwaltung/verwaltung/fb32_6/01_beitrittserklaeru... - Beispiel einer Beitrittserklärung (PDF)
[3] http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/__downloads/download__visum_... - Merkblatt zur Eheschliessung des Generalkonsulat in Shanghai (PDF)
[4] http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/__downloads/download__legali... - Merkblatt zur Legalisation von Urkunden (PDF)
[5] http://www.goethe-slz.sh.cn/dev/news/News/20081114153126.html - Sprachlernzentrum Shanghai
[6] http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html - Integrationskursverordnung
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« Zuletzt geändert: 16.12.2008 um 13:41:12 von Karlos »  
 
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Antwort #1 - 15.12.2008 um 23:42:23
 
Karlos schrieb am 15.12.2008 um 23:30:39:
Zur Situation: Ich bin Deutscher, Student (Anfertigung der Diplomarbeit),


jau, das merkt man. Geh mal 'n Bier trinken und entspann Dich.

Was waren jetzt genau Deine Fragen? (ohne das ganze Drumherum, bitte)

Zitat:
Eine Verpflichtung nach §44a ist meiner Auffassung nach nicht gegeben, da sie (im Idealfall) für das Visum zur Eheschliessung bereits einfache Sprachkenntnisse vorweisen muss


Die Verpflichtung folgt aus § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG, weil sie eine AE nach § 28 erhalten wird.

Im Übrigen dürften sich die Anforderungen in Nds ähnlich gestalten wie in Stuttgart, inbes. bzgl. der vorzulegenden Urkunden:

http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1187095/China.pdf

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Karlos
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Antwort #2 - 16.12.2008 um 01:32:58
 
Muleta schrieb am 15.12.2008 um 23:42:23:
jau, das merkt man. Geh mal 'n Bier trinken und entspann Dich.
Das kommt davon, wenn man besagte Texte liest.

Muleta schrieb am 15.12.2008 um 23:42:23:
Was waren jetzt genau Deine Fragen? (ohne das ganze Drumherum, bitte)
Fragen werden später im Text fett hervorgehoben.

Muleta schrieb am 15.12.2008 um 23:42:23:
Die Verpflichtung folgt aus § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG, weil sie eine AE nach § 28 erhalten wird.
D.h. die Sprachanforderung für eine AE ist höher als A1? Dem Sprachziel des Integrationskurses nach zu urteilen vermute ich B1. Es werden aber sowohl im Merkblatt des Konsulats als auch in §28 Abs. 2 AufenthG von "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen" gesprochen.

Muleta schrieb am 15.12.2008 um 23:42:23:
Im Übrigen dürften sich die Anforderungen in Nds ähnlich gestalten wie in Stuttgart, inbes. bzgl. der vorzulegenden Urkunden:

http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1187095/China.pdf
Das vermute ich ebenfalls, nur wurden mir telefonisch ausdrücklich die Originale von allen Dokumenten genannt. Ist aber gut zu wissen, dass zumindest in Stuttgart der Hukou in legalisierter Form gemeint ist. Ich warte mal die Antwort des Standesamtes ab und weise ggfs. darauf hin.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.12.2008 um 03:22:22
 
hallo Karlos,
Du gehst an diese Sache zu wissenschaftlich drann.
Sie hat ein abgeschlossenes? Studium, was einer der Ausnahmetatbestaende sein kann.
Wenn das nicht gilt, hat sie waehrend des Studiums einen Deutschkurs belegt, dann noch einen weiteren von 150 Std. Wenn noetig, sollte sie zum GI gehen und dort einen Einstufungstest fuer weitere Kurse machen. Faellt dieser, und das sollte er eigendlich nach Deiner Beschreibung, hoeher als Start 1 aus, legt sie dieses Ergebnis beim GK vor.
Ein Visum zur Eheschliessung und Intesivsprachkurs wird es nicht geben. Die Richtung in die Du zielst sieht nach Integrationskurs aus, welcher erst mit der Erteilung der AE in Deutschland in Frage kommt.
Zu den chinaspezifischen Fragen kann ich leider nichts sagen, der Rest ist mir einfach zu unuebersichtlich.
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Karlos
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Antwort #4 - 16.12.2008 um 13:33:08
 
Mensch3o schrieb am 16.12.2008 um 03:22:22:
hallo Karlos,
Du gehst an diese Sache zu wissenschaftlich drann.
Sie hat ein abgeschlossenes? Studium, was einer der Ausnahmetatbestaende sein kann.
Hallo Mensch3o,
ich versuche nur so sachlich wie möglich die Tatsachen aufzuschreiben, mit denen ein Antragsteller zu kämpfen hat. Ginge es nach mir, würde ich meine Verlobte einfach heiraten oder mit ihr zusammen sein - ohne Wissenschaft.
Zum Thema: Ja, sie hat ein für China abgeschlossenes Studium (um die sechs Semester, soviel ich weiss) der englischen Literatur. Es ist jedoch keine "reguläre" Universität und wurde z.B. vom DAAD nicht als solche anerkannt. Es ging damals um ein Stipendium für ein Studium in Deutschland.

Mensch3o schrieb am 16.12.2008 um 03:22:22:
Wenn das nicht gilt, hat sie waehrend des Studiums einen Deutschkurs belegt, dann noch einen weiteren von 150 Std. Wenn noetig, sollte sie zum GI gehen und dort einen Einstufungstest fuer weitere Kurse machen. Faellt dieser, und das sollte er eigendlich nach Deiner Beschreibung, hoeher als Start 1 aus, legt sie dieses Ergebnis beim GK vor.
Das ist eine gute Idee, danke für den Hinweis.

Mensch3o schrieb am 16.12.2008 um 03:22:22:
Ein Visum zur Eheschliessung und Intesivsprachkurs wird es nicht geben. Die Richtung in die Du zielst sieht nach Integrationskurs aus, welcher erst mit der Erteilung der AE in Deutschland in Frage kommt.
Integrationskurs ohne AE nicht gegeben, mein Fehler. Visum zur Eheschliessung und für einen Intensivsprachkurs war auch so nicht geplant. Allein die Tatsache, dass sowohl im Merkblatt des Konsulats als auch in §28 Abs. 2 AufenthG von "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen" gesprochen wurde, brachte mich auf die Idee, dass die Voraussetzung eines Sprachnachweises für ein Eheschliessungsvisum gleich lautet wie die Voraussetzung zu einem Integrationskurs verpflichtet zu werden.

Zusätzlich zu den schon genannten Unterlagen kommen laut ABH noch weitere hinzu, die von dem Konsulat zur Antragsbewilligung benötigt werden:
     (a) formlose Erklärung über Absicht der Heirat
     (b) Meldebescheinigung
     (c) aktuelle Gehaltsabrechnung bzw. Bonitätsprüfung (meiner Eltern)
     (d) Mietvertrag bzw. Nachweis des elterlichen Eigentums und die zur Verfügung stehenden m² Wohnfläche

Alles Angaben, die laut ABH zusätzlich zur VE dem Konsulat eingereicht werden sollen und zur Absicherung des 90 Tage Visums nötig seien.
Glückwunsch an die Leute, die mit einem Besuchervisum nach Deutschland kamen, hier heirateten und durch eine wohlgesonnene ABH bleiben durften.
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Antwort #5 - 16.12.2008 um 14:49:30
 
Wenn sie ein Sprachvisum bekommt, ( AE zu Sprach / Studienzwecken ) ist eine Eheschließung ( in D oder DK oder sonst wo) und die anschließende Änderung der AE kein Problem . Ausreisen muss sie nicht mehr.


Michael
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Karlos
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Antwort #6 - 16.12.2008 um 20:06:37
 
Das ist auch eine Idee.

Da wir aber schon in Kontakt mit der Botschaftt (und anderen Behörden) stehen und ein Teil der Papiere bald legalisiert werden sollen, wird das doch sicher die Visumvergabe für einen Sprachkurs beeinträchtigen?
Ansonsten wäre das ein "Umweg", den Sprachnachweis beim Visum zur Eheschliessung zu umgehen. Einzig die Einlagen und der Sprachkurs wären eine Hürde - zumindest eines davon kann storniert werden.
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Antwort #7 - 18.12.2008 um 10:07:18
 
Weil der Botschaft eine beabsichtigte Ehe bekannt ist, wird ein Sprachvisum wohl kaum eine Chance auf Erfolg haben, weil wie Du bereits selber geschrieben hast von ein Umgehen eines Visumes ausgegangen werden muss. Außerdem ist es in China sehr schwierig ein Sprachvisum für Deutschland zu beantragen, weil es in China Angebote für Deutschkurse bereits gibt und auch ein GI vorhanden ist. Da müßen schon sehr gute und nachvollziehbare Gründe vorliegen wieso ausgerechnet in Deutschland die Deutsche Sprache gelernt werden soll.
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Antwort #8 - 18.12.2008 um 10:11:49
 
Zitat:
Da müßen schon sehr gute und nachvollziehbare Gründe vorliegen wieso ausgerechnet in Deutschland die Deutsche Sprache gelernt werden soll.
Das ergibt sich doch. Nirgendwo kann man ein Sprache besser lernen, als in einem Land, wo sie gesprochen wird. Die Begründung, wofür Deutsch gelernt wird ( Studium / Beruf ), ist da wohl aussagekräftiger.

Michael
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Antwort #9 - 18.12.2008 um 10:21:08
 
Mikael321 schrieb am 18.12.2008 um 10:11:49:
Das ergibt sich doch. Nirgendwo kann man ein Sprache besser lernen, als in einem Land, wo sie gesprochen wird.


Um Mißverständnisse vorzubeugen, möchte ich schreiben, daß es sicherlich gute Gründe dafür gibt. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß der Anfragende gute Gründe für die Antragsstellerin nennen sollte.

Diesbzgl. habe ich also die gleiche Meinung wie Du. Aber aus o.g. Gründen das bereits die Eheabsichten der Botschaft bekannt sind, halte ich die Chancen für relativ gering.
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Antwort #10 - 19.12.2008 um 13:06:00
 
Zitat:
Weil der Botschaft eine beabsichtigte Ehe bekannt ist, wird ein Sprachvisum wohl kaum eine Chance auf Erfolg haben, weil wie Du bereits selber geschrieben hast von ein Umgehen eines Visumes ausgegangen werden muss. Außerdem ist es in China sehr schwierig ein Sprachvisum für Deutschland zu beantragen, weil es in China Angebote für Deutschkurse bereits gibt und auch ein GI vorhanden ist. Da müßen schon sehr gute und nachvollziehbare Gründe vorliegen wieso ausgerechnet in Deutschland die Deutsche Sprache gelernt werden soll.  

Der Sachverhalt, den Du da andeutest, stößt mir jetzt schon äußerst sauer auf. Weil es in China ein GI (oder sogar zwei: in Beijing und in Shanghai) gibt und dort Deutschkurse angeboten werden, wird Chinesinnen, die einen Deutschen heiraten wollen oder geheiratet haben, ein Visum zum Intensivsprachkurs verweigert mit dem Hinweis, dass sie ja deshalb in China einen Deutschkurs besuchen können. Hier offenbart sich eine menschenverachtende Haltung, die entweder von sträflicher Ignoranz oder von Bösarigkeit herrührt, anders kann ich mir das nicht erklären. Denn selbst im dicht besiedelten östlichen Teil Chinas gibt es Gegenden, die so weit von Shanghai und Beijing entfernt liegen, dass man, wenn man von Deutschland aus so weit westwärts ginge, in den Atlantik plumpsen würde (Beispielsweise die Provinzen Yunnan oder Sichuan). Und nirgendwo dort noch irgendwo dazwischen gibt es nennenswerte Möglichkeiten, Deutsch zu lernen. Und die Herrschaften von der Botschaft, den Generalkonsulaten und vom GI, die so argumentieren, sollten erst mal darlegen, wie lange sie gebraucht haben oder hätten, um durch Chinesischkurse in Deutschland in Chinesisch A1-Niveau in den vier Fertigkeiten Sprechen, Hören, Schreiben und Lesen zu erreichen, wie es im umgekehrten Fall von Chines(in)nen für ein Visum zum Ehegattennachzug verlangt wird, und ob sie sich zu diesem Zweck auch auf eigene Kosten für viele Monate beispielsweise in Lissabon einquartiert hätten. Ganz abgesehen davon habe ich eh den Verdacht, dass ein Großteil dieser Herrschaften A1-Niveau in Chinesisch noch gar nicht erreicht hat und womöglich nie erreichen wird. Sie wollen also anderen zumuten, worauf sie sich selber nie im Leben einlassen würden, und so etwas nenne ich infam. Eine besonders ekelhafte Rolle spielt dabei dabei das GI.
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Antwort #11 - 19.12.2008 um 13:22:06
 
Zitat:
daß der Anfragende gute Gründe für die Antragsstellerin nennen sollte.
Habe ich ja auch gesagt. Ein Studium in Deutschland, oder ein Studium der Deutschen Sprache, in China wären gute Begründungen. Oder ein Arbeitsplatz, wo man gute Deutsch Kenntnisse braucht, oder einen deutschen Arbeitgeber in China. ( Gibt ja genug : VW, Siemens, ADIDAS ...)



Michael
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Antwort #12 - 20.12.2008 um 10:55:25
 
Mikael321 schrieb am 19.12.2008 um 13:22:06:
Oder ein Arbeitsplatz, wo man gute Deutsch Kenntnisse braucht, oder einen deutschen Arbeitgeber in China. ( Gibt ja genug : VW, Siemens, ADIDAS ...)


Vorsicht, die Botschaft möchte bei so einer Begründung einen Nachweis einer Arbeitsplatzzusage haben. Ich weiß, es ist haarsträubend, aber leider erfahrungsgemäß immer wieder gefordert. Von daher besser nach einer noch besseren Begründung suchen.


Schnappldorowitz schrieb am 19.12.2008 um 13:06:00:
Der Sachverhalt, den Du da andeutest, stößt mir jetzt schon äußerst sauer auf. Weil es in China ein GI (oder sogar zwei: in Beijing und in Shanghai) gibt und dort Deutschkurse angeboten werden, wird Chinesinnen, die einen Deutschen heiraten wollen oder geheiratet haben, ein Visum zum Intensivsprachkurs verweigert mit dem Hinweis, dass sie ja deshalb in China einen Deutschkurs besuchen können. Hier offenbart sich eine menschenverachtende Haltung, die entweder von sträflicher Ignoranz oder von Bösarigkeit herrührt, anders kann ich mir das nicht erklären. 


Ich gebe Dir in allen Punkten meine Zustimmung und bin voll bei Dir. Aber was will man außer einer Klage erreichen? Die zu dem noch viel länger dauert? China ist übrigens in der gleichen Situation wie Thailand, die auch reichliche Angebote zum Deutschlernen haben. Dort stellt sich genau die gleiche Situation. Ich halte die Gesetzesgebung bei Eheschließung auch für sehr unglücklich und unfair, aber das ist nur meine persönliche Meinung. Wir sollten uns daher auf die Wege beschränken, die für die Betroffene irgendwie hilfreich sein könnten. Wenn sich jemand oder mehrere finden sollte, die dagegen Klagen wollen, kann ich das nur befürworten und wünsche den Leuten, dass sie genug Kraft dafür haben.
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« Zuletzt geändert: 20.12.2008 um 13:13:57 von Tippi » 
Grund: Postings zusammengeführt 
 
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Karlos
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Antwort #13 - 20.12.2008 um 13:58:32
 
Nur als Anmerkung: Die Botschaft verlangt auch ein "Motivationsschreiben" bzw. eine Begründung für einen Deutschkurs in Deutschland bei Antragstellung. Ganz abgesehen davon, dass diese in Deutsch verfasst sein muss, scheint diese Praxis weltweit Verbreitung gefunden zu haben. (Das Schreiben kann auch von Dritten in Deutsch übersetzt worden sein, nur sollte das sicherheitshalber zusätzlich vermerkt werden.)

Meiner Meinung nach soll der Inhalt vermutlich nur erkennen lassen, dass sich ein Nutzen für die Zukunft daraus ergibt. Überlegt man aber, was alles durch vermeintlich unnütze Taten oder Ideen zustandegekommen ist, dann kann so gut wie jede Aktion einen Nutzen haben.

Zur Zeit warte ich auf die Unterlagen meiner Freundin und habe erst wieder nach den Feiertagen Kontakt zu den Behörden. Dann werde ich mich wieder melden.

Allen soweit frohe Feiertage und einen guten Rutsch!
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Antwort #14 - 21.12.2008 um 11:18:27
 
Karlos schrieb am 20.12.2008 um 13:58:32:
Nur als Anmerkung: Die Botschaft verlangt auch ein "Motivationsschreiben" bzw. eine Begründung für einen Deutschkurs in Deutschland bei Antragstellung. 


Darüber schreiben wir hier die ganze Zeit. Ich wünsche Dir viel Erfolg bei Eurer Antragsstellung. Gegenüber der ABH und der Botschaft solltest Du sie nie als Deine Freundin benennen, sondern als Deine Bekannte.
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