Grüße!
Ich hoffe, dass ich mich nicht gleich unbeliebt mache und diese Fragen schon des öfteren beantwortet wurden. Einige Beiträge/Gesetzestexte haben mich eher verwirrt, als dass sie halfen.
Sofern keine Einwände bestehen, versuche ich mein Vorgehen und meine Fragen detailliert aufzuzeigen, in der Hoffnung, verteilte Informationen so für Gleichgesinnte zu bündeln. Mir schwirrt regelmässig der Kopf, wenn ich verschiedene Quellen durcharbeite.
Zur Situation: Ich bin Deutscher, Student (Anfertigung der Diplomarbeit), derzeit ohne eigenes Einkommen und habe eine chinesische Freundin. Geplant ist, die Freundin Anfang nächstes Jahr nach Deutschland "einzuladen", entweder in Form eines Intensivsprachkurses oder einer Eheschliessung.
1. Nach bisherigen Recherchen erscheint es sinnvoller, aus Gründen der Visumbeantragung, eher eine Heirat in Betracht zu ziehen, als erst einen Sprachkurs zu beginnen.
Was sind eure Meinungen dazu?(Im Folgenden konzentriere ich mich auf eine Eheschliessung in Deutschland.)
Das Visum, sowohl für den Intensivsprachkurs als auch die Eheschliessung, wird mit Hilfe meiner Eltern beantragt, die eine
VE abgeben. Die
VE müsste im Falle eines Sprachkurses über ein ganzes Jahr geleistet werden, wohingegen das Visum für eine Eheschliessung nur über 90 Tage abgesichert sein muss.
2. Das zuständige/gewählte Standesamt (Niedersachsen) verlangt folgende Unterlagen meiner Verlobten:
(a) Geburtsurkunde im Original + dt. Übersetzung (vom vereidigten Dolmetscher)
(b) Ledigkeitsbescheinigung (Orig. + dt. Übersetzung)
(c) Wohnsitzbescheinigung (Orig. + dt. Übersetzung)
(d) beglaubigte Reisepasskopie oder Original Reisepass
(f) ggfs. Beitrittserklärung
[1] um den Eheschliessungsprozess vor ihrer Einreise anzustossen
(e) ggfs. Einkommensnachweis zum "Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§1309 Abs. 2 BGB)" - siehe bspw. OLG Celle
[2]Bis auf die Wohnsitzbescheinigung sind alle Urkunden mit legalisierter Übersetzung aufzutreiben.
Sind die Originale schon bei Antragstellung vorzulegen oder können zunächst legalisierte Kopien dafür herhalten?Als Wohnsitzbescheinigung für China fallen mir nur der Hukou (户口 ) oder die Identitätskarte ein, beides Dokumente, die vermutlich kein Chinese freiwillig per Post ins Ausland verschickt.
Sind diese Dokumente wirklich im Original notwendig oder gibt es anderweitige Papiere, die den Wohnsitz bescheinigen können? Sind vielleicht schon Angaben zum Wohnsitz auf dem Ledigkeitszeugnis ausreichend?Nachtrag: Laut OLG Stuttgart wird der Hukou in beglaubigter Kopie zum Wohnsitznachweis benötigt. (Danke an Muleta für den Hinweis)Da, soweit ich unterrichtet bin, China keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt, wie sie für das Standesamt in Deutschland erforderlich sind, ist der unter Punkt (e) genannte Antrag durch das Standesamt zu stellen. Die Kosten dafür errechnen sich aus den Einkommen beider Eheschliessenden - von einem anderen OLG wurde ein Rahmen zwischen 10 und 300 Euro genannt.
Ist dieser Kostenrahmen üblich oder unterscheidet sich das bei anderen OLGen?Unterlagen von mir:
(a) Personalausweis/Reisepass
(b) Abschrift aus dem Geburtsbuch/Geburtsurkunde
(c) Einkommensnachweis zum "Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses"
Zur Zeit habe ich kein Einkommen und lebe noch bei den Eltern.
Kann ich quasi selber ein Schreiben aufsetzen, welches dieses bestätigt (Unterschrift der Eltern, Studienbescheinigung etc.)? Wohnraum, Energiekosten und Verpflegung wird noch von den Eltern getragen. Eine Antwort des Standesamtes steht noch aus.
3. Das Generalkonsulat Shanghai nennt auf einem Merkblatt
[3] u.a. folgende Unterlagen zum Visumantrag:
(a) Bestätigung des deutschen Standesamtes (Orig.)
(b) Geburtsurkunde (legalisierte dt. Übersetzung)
(c) Ledigkeitsnachweis (legalisierte dt. Übersetzung)
(d) Nachweis über die Finanzierung in Form einer
VE (e) Nachweis einfacher deutschen Sprachkenntnisse (Europäischer Referenzrahmen
A1, bzw. Sprachnachweis "Start Deutsch 1" des Goetheinstituts)
Wie Eingangs schon beschrieben muss ich für die
VE die Hilfe meiner Eltern in Anspruch nehmen.
Geburtsurkunde und Ledigkeitsnachweis werden von einem Notar überbeglaubigt, übersetzt und anschliessend zur Legalisierung dem Generalkonsulat vorgelegt, so wie es auch im Merkblatt zur Legalisation von Urkunden
[4] zu finden ist.
Die Sprachkenntnisse sind noch ein Knackpunkt. Meine Verlobte konnte schon während ihres Studiums einen Deutschkurs belegen und hat zusätzlich einen Sprachkurs über 150 Stunden abgeschlossen (nicht im Goetheinstitut). Natürlich wurde zu dem Zeitpunkt keine mögliche Bestätigung über das Niveau Referenzrahmen
A1 ausgestellt, an notwendige Heiratsdokumente war zu der Zeit nicht zu denken. So wie ich informiert bin, soll ein persönliches Vorsprechen im Generalkonsulat klären, ob die Sprachkenntnisse, die sie bisher nachweisen kann, ausreichend sind oder ob ein zusätzlicher Nachweis des Goetheinstituts notwendig ist.
Ist es vielleicht sogar möglich, die Absicht einer Teilnahme an einem Sprachkurs oder Integrationskurs (in Verbindung mit einer verbindlichen Anmeldung) als zusätzlichen Nachweis anzugeben? Wer hätte darüber zu entscheiden, ABH oder Generalkonsulat?Wird zunächst ein Sprachkurs in China getätigt
[5], sind für einen Wochenendkurs über 250 Euro für 80 Unterrichtseinheiten fällig bzw. 70 Euro für eine Sprachprüfung. Geld, das meiner Meinung nach besser für einen Deutschkurs in Deutschland angelegt ist und der auch zur Erlangung von Sprachnachweisen dient. Meine Meinung ist sicher zweitrangig, vielleicht besteht jedoch dieser Ermessensspielraum.
4. Mir wurde von dem zuständigen Konsulat in Shanghai mitgeteilt, dass nach der Eheschliessung in Deutschland durch die
ABH eine
AE erteilt wird.
Wie lange ist diese AE in der Regel gültig und wird sie nach der Eheschliessung auf jeden Fall erteilt (richtige und vollständige Angaben vorausgesetzt)? Die
ABH stand diesbezüglich für eine Antwort noch nicht zur Verfügung.
Nachtrag: Laut ABH wird auf jeden Fall eine AE erteilt, die zwei oder drei Jahre gültig sei.Laut §28 Abs. 1
AufenthG ist der Nachzug zu einem deutschen Ehegatten auch dann möglich, wenn kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben ist, wie es bei mir derzeit der Fall ist.
Verstehe ich die folgenden zwei Sätze "Sie ist abweichend von ... Sie soll in der Regel abweichend von ..." richtig, dass der Lebensunterhalt in keinem Fall gesichert sein muss oder kann es Ausnahmen geben, unter die ich falle? Ich habe schon öfter den Hinweis gelesen, dass bspw. Menschen mit Deutsch als zweiter Staatsbürgerschaft einen solchen Ausnahmefall stellen. Familiär gesehen hatte ich bisher keinen Bezug zum Ausland.
5. Nach der Ehe soll zunächst ein Sprachkurs belegt werden. Durch Recherchen bin ich auf das Angebot eines Integrationskurses gestossen. Laut Integrationskursverordnung
[6] besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Eine Verpflichtung nach §44a ist meiner Auffassung nach nicht gegeben, da sie (im Idealfall) für das Visum zur Eheschliessung bereits einfache Sprachkenntnisse vorweisen muss, bzw. im Falle einer privaten Sprachkursteilnahme davon ausgenommen wird.
Hier bin ich an euren Meinungen interessiert, ob ein solcher Integrationskurs einer privaten und auch teureren Sprachschule vorgezogen werden sollte. Hinsichtlich Qualität und Sprachstufe nach einem Jahr ist der private Kurs vielleicht vorzuziehen, dafür aber auch um einiges teurer. Als Abschluss des Integrationskurses steht die "Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1)" sowie ein "Test zum Orientierungskurs" an.
Von diversen Sprachschulen wurde mir gesagt, dass für Chinesen nach einem Jahr durchaus ein Niveau von C1 möglich ist, so dass ein Integrationskurs eher hemmend oder unterfordernd sei.
Vielen Dank für's Lesen! Vielleicht hat der ein oder andere die Musse, auf eine Frage zu antworten oder seine Erfahrung in solch einem Fall zu schildern. Einige Fragen möchte ich auch direkt von "meiner"
ABH geklärt bekommen. Diese kann ich telefonisch aber schon seit einigen Tagen nicht erreichen.
Grüße,
Karlos
[1]
http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/master/C51770546_N51806270_L... - OLG über Ehefähigkeitszeugnis
[2]
http://www.braunschweig.de/rat_verwaltung/verwaltung/fb32_6/01_beitrittserklaeru... - Beispiel einer Beitrittserklärung (PDF)
[3]
http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/__downloads/download__visum_... - Merkblatt zur Eheschliessung des Generalkonsulat in Shanghai (PDF)
[4]
http://www.shanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/__downloads/download__legali... - Merkblatt zur Legalisation von Urkunden (PDF)
[5]
http://www.goethe-slz.sh.cn/dev/news/News/20081114153126.html - Sprachlernzentrum Shanghai
[6]
http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html - Integrationskursverordnung